Urteil
6 K 2292/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0206.6K2292.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 10. November 1988 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er stammt aus der Stadt F. in der türkischen Provinz E. . Er reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2016 auf dem Luftweg zunächst in die Bundesrepublik Deutschland ein und reiste am 22. Januar 2016 weiter nach Schweden, wo er einen Asylantrag stellte. Nachdem einem Antrag der schwedischen Asylbehörden auf Rückführung des Klägers nach Deutschland stattgegeben worden und er wieder nach Deutschland eingereist war, stellte der Kläger am 14. November 2016 in der Bundesrepublik einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 5. April 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe zuletzt in E. .gelebt. Er habe in der Türkei Biomedizin studiert, das Studium aber abgebrochen. Dann habe er von 2006-2009 als Leiter bzw. Vorarbeiter in einer Firma gearbeitet. Danach habe er eineinhalb Jahre den Militärdienst abgeleistet. Im Anschluss habe er in U. russisch gelernt und sei dann für sieben Monate in die Ukraine gegangen. Im Anschluss sei er zurück nach J. gegangen und habe dort bei seinem Bruder für etwa ein Jahr gelebt. Dann sei er zurück in seinen Heimatort gegangen. Ausgereist sei er aus der Türkei, weil er dort Probleme gehabt habe. Im Jahr 2006 sei er bei einer Demonstration aufgefallen. Im Jahr 2008 sei er beim kurdischen Frühlingsfest in W. von der Polizei geschlagen worden. Dabei sei seine Nase gebrochen und er habe eine Kopfwunde erlitten, die mit 15 Stichen habe genäht werden müssen. Während des Militärdienstes sei er als Kurde sehr unterdrückt worden, er sei geschlagen worden und habe drei- bis viermal am Kopf geblutet. Während dieser Zeit sei sein älterer Bruder festgenommen worden. Er habe sechs Jahre im Gefängnis gesessen und sei erst vor einem Monat entlassen worden. Als er aus der Ukraine zurückgekommen sei, habe er im Büro der HDP geholfen. Das Büro sei in einem Haus gewesen, das früher seinem Bruder gehört habe. Er sei dafür zuständig gewesen, sich um Hinterbliebene von Verstorbenen zu kümmern und Demonstrationen zu veranstalten. Seine Mutter sei ebenfalls seit 1999 bereits eine HDP-Aktivistin. Sie sei die örtliche Chefin der HDP. Im Jahr 2014 habe er dabei geholfen, Zelte aufzubauen und Lebensmittel auszuteilen für Flüchtlinge des IS aus L. . Er habe auch Verletzte aus dem Irak und aus Syrien versorgt. Drei Monate vor seiner Ausreise sei seine Familie wieder angegriffen worden von den Sicherheitskräften. Er selbst sei geschlagen worden. Daraufhin habe er entschieden, ins Ausland zu gehen. Mit Bescheid vom 12. April 2017, dem Kläger zugestellt am 21. April 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5.). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Der Kläger hat am 28. April 2017 Klage erhoben, die er nicht näher begründet hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. April 2017 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, zudem liegen keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 m.w.N. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) - QualRL - eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris Rn. 15, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris Rn. 50 m.w.N. Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger seine Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen. Auch unterliegt er als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden keiner Gruppenverfolgung. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (§ 77 Abs. 2 AsylG). Bei der Befragung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine abweichende Bewertung angezeigt sein könnte. Ausschlaggebend für diese Wertung ist der Umstand, dass es dem Kläger weder im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt noch bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gelungen ist, eine in sich schlüssige, nachvollziehbare und glaubhafte Verfolgungsgeschichte vorzutragen und die Kammer davon zu überzeugen, dass er tatsächlich einer begründeten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist. Bereits die Angaben des Klägers beim Bundesamt waren - worauf im angefochtenen Bescheid mit Recht hingewiesen worden ist - detailarm und so wenig anschaulich und lebensnah, dass sie ihm nicht geglaubt werden können. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit darauf hingewiesen hat, der Dolmetscher habe nicht gut übersetzt, seine Angaben seien nur unzureichend wiedergegeben worden, so steht dem entgegen, dass ihm seine Aussagen ausweislich des Protokolls über die Anhörung rückübersetzt worden sind und er deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigt hat. Auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ist es dem Kläger nicht gelungen, eine erlebnisfundierte und plausible Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals zu präsentieren. Seine Schilderung insbesondere der angeblichen kurzzeitigen Festnahme vor der Ausreise ist vage geblieben und in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Während er beim Bundesamt vorgetragen hat, dieser Vorfall sei drei Monate vor seiner Ausreise gewesen, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Vorfall habe etwa einen Monat nach den Wahlen am 7. November 2015 stattgefunden, mithin (nur) etwa einen Monat vor der am 16. Januar 2016 erfolgten Ausreise. Auch hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, er sei dazu befragt worden, warum er "Medikamente von der Apotheke wie Antibiotika und Infusionen für die Flüchtlinge aus Syrien bringe und den Leuten helfe". Er sei auch gefragt worden, warum er Mitglied der HDP sei. Sie hätten gewusst, dass seine Mutter aktiv sei und angenommen, dass er dann auch aktiver werden würde. Er sei zusammengeschlagen worden. Ein Polizist habe mit seiner Pistole die ganze Zeit gegen sein Bein geschlagen. In der mündlichen Verhandlung hat er dem gegenüber erst auf Nachfrage bestätigt, dass auch seine Aktivitäten für die Flüchtlinge bei dem Vorfall zur Sprache gekommen seien. Zunächst hat er aber in den Vordergrund gestellt, dass der türkische Staat ihn als Spitzel habe gewinnen wollen, um Informationen über seine Cousins und über alles, was mit Kurden zu tun habe, nicht nur über die HDP, zu gewinnen. Dieses angebliche Verlangen hat er beim Bundesamt mit keinem Wort erwähnt. Seine Erklärung, er sei hierzu nicht befragt worden und habe im Übrigen gar nicht gewusst, dass es sich bei seiner Befragung beim Bundesamt bereits um die entscheidende Anhörung gehandelt habe, ist offensichtlich unzureichend. Überdies hat er in der mündlichen Verhandlung zunächst von einem "zivilen Polizeiauto" gesprochen, in dem die Polizisten gesessen hätten und in das er habe einsteigen müssen. Später hat er dieses Auto als "gepanzertes Fahrzeug" beschrieben, in dem insgesamt fünf Personen gesessen hätten. Beim Bundesamt hat er insoweit von einem "Auto, in dem drei Polizisten drin waren" gesprochen. Die in der mündlichen Verhandlung beschriebene Bedrohung damit, dass die Polizisten ihm "einen Knüppel in den Anus stecken würden" sowie die Tritte in den Brustbereich hat der Kläger beim Bundesamt ebenfalls nicht erwähnt. Insgesamt zeigt sich das Bild eines widersprüchlich und überdies nur vage und detailarm geschilderten angeblichen Verfolgungsgeschehens, das dem Kläger in dieser Form nicht geglaubt werden kann. Wenn der Kläger tatsächlich in der von ihm beschriebenen Form für die HDP politisch aktiv gewesen sein sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass er, wenn diese Aktivitäten den türkischen Sicherheitsbehörden tatsächlich bekannt geworden sein sollten, intensiver bedrängt und auch festgenommen worden wäre. Dies ist jedoch nicht geschehen. Dass die Familie des Klägers angeblich im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen soll, führt ebenfalls nicht zu einer begründeten Verfolgungsgefahr. Auch unter Berücksichtigung der zur Praktizierung von "Sippenhaft" in der Türkei vorliegenden Erkenntnisse ist nicht anzunehmen, dass der Kläger wegen seiner Familienangehörigen, insbesondere wegen seiner Mutter und seines bereits einmal inhaftierten Bruders, einer ernstzunehmenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt (gewesen) ist. Dass Angehörige gesuchter Unterstützer der PKK oder anderer als Staatsfeinde angesehenen Personen von den Sicherheitskräften befragt werden, entspricht zwar der Auskunftslage. Hierbei kann es auch zu verfolgungsrelevanten Übergriffen kommen. Ein Verfolgungsinteresse hinsichtlich der Angehörigen wird aber dann in der Regel nicht (mehr) angenommen werden können, wenn der türkische Staat des angeblichen Terroristen bereits habhaft geworden ist. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der türkische Staat sich von dem Angehörigen noch das Erlangen von Informationen über die Aktivitäten des angeblichen Terroristen oder seines Umfeldes verspricht. Dafür, dass der Bruder des Klägers oder andere Angehörige im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (noch) gesucht wurden oder dass der Kläger für den türkischen Staat als Informant von Bedeutung war, gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte. Gegen ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates spricht auch der Umstand, dass der Kläger mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass und einem am 15. Januar 2016 ausgestellten und bis zum 22. Januar 2016 befristeten Schengen-Visum die türkische Grenze problemlos und legal übertreten konnte. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer vor der Ausreise erlittenen politischen Verfolgung des Klägers auszugehen. Vorliegend relevante Rückkehrgefahren bestehen auch nicht mit Blick auf die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers oder seine Asylantragstellung, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" sowie vor dem Hintergrund der Ausrufung des Notstandes nach Art. 119 und 120 der türkischen Verfassung die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19. Februar 2017 (Stand: Januar 2017), sowie Reise- und Sicherheitshinweise für die Türkei (Stand: 22. Januar 2018; abgerufen unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/ laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962); Schweizerische Flüchtlingshilfe, u.a. Türkei: Aktuelle Situation, Update vom 19. Mai 2017; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., und Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - (unveröffentlicht); VG Aachen, Urteile vom 6. März 2017 - 6 K 14/15.A -, juris Rn. 77 ff., und vom 23. Januar 2017 - 6 K 181/16.A -, juris Rn. 44 ff., sowie Beschluss vom 29. September 2017 - 6 L 1274/17.A -, juris Rn. 35 ff. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit es sich um asylerhebliche bzw. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungshandlungen handelt - auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., 138, 156, 159, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - und vom 6. November 2014 - 8 A 2154/14.A (beide unveröffentlicht); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, Update vom 19. Mai 2017, sowie Schnellrecherchen vom 7. Juli 2017 und vom 17. Februar 2017, zwar Taylan, Gutachten vom 15. Dezember 2015 an VG Karlsruhe, S. 9; Amnesty International, Auskunft vom 27. Januar 2016 an VG Karlsruhe; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Dezember 2015 an VG Karlsruhe Es ist aber, wie bereits dargelegt, nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu diesem Personenkreis gehört. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist die Kammer daher nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei Verfolgungsgefahren ausgesetzt gewesen ist oder im Fall einer Rückkehr ausgesetzt sein wird. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (- EMRK -, BGBl 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus Systematik als auch Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungs-schutz geht. Die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, abgeleitet etwa aus Art. 8 EMRK, obliegt der Ausländerbehörde. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot zudem aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, AuAS 2013, 118; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -, AuAS 2010, 244 Ausgehend hiervon ist vorliegend nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen schließlich nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - und vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, jeweils juris Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnte, zumal er selbst hierzu nichts vorgetragen hat. Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 5. erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ebenfalls vor (vgl. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). Hinsichtlich der in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheides erfolgten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes des § 11 Abs. 1 AsylG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung legt die Kammer den Klageantrag mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dahingehend aus, dass diese Befristung mit der Klage nicht angefochten werden sollte. Denn insoweit wäre eine auf (vollständige) Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Kläger durch die Befristung nicht beschwert ist. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist vielmehr ein den Kläger begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäߠ § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gälte. Eine Aufhebung von Ziffer 6. des Bescheides hätte daher zur Folge, dass für den Kläger wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG gälte und er hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes schlechter gestellt wäre. Die Klage bleibt mithin insgesamt erfolglos und ist daher mit Haupt- und Hilfsanträgen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.