Leitsatz: 1. Inhaber einer Wohnung i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist auch, wer fast durchgängig ortsabwesend ist und sich nur ca. einmal im Monat dort aufhält. 2. § 2 Abs. 4 RBStV i. V. m. Art. 60 Abs. 5 lit. b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und nur für Truppen ausländischer Staaten in Deutschland. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über Rundfunkbeiträge. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift. Im April 2014 erfuhr der Beklagte von der Einwohnermeldebehörde, dass der Kläger seit dem 26. Juni 2003 unter der im Rubrum genannten Anschrift gemeldet ist. Er wurde daraufhin durch Schreiben des Beklagten vom 16. Mai 2014 und vom 16. Juli 2014 über die Rundfunksbeitragspflicht informiert. In Telefonaten mit Mitarbeitern des Beklagten am 5. und 6. August 2014 teilte der Kläger mit, dass er NATO-Angehöriger in Belgien sei, dort überwiegend lebe, und die Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift leer stehe bzw. selten genutzt werde. Mit Schreiben vom 6. August 2014 bestätigte der Beklagte die Anmeldung des Klägers, nannte seine Beitragsnummer und forderte ihn zur Beitragszahlung ab dem 1. Januar 2013 auf. Der Kläger erhob gegen das Schreiben vom 6. August 2014 mit Schreiben vom 18. August 2014 Widerspruch. Ausgeführt wurde insbesondere, aufgrund der Angehörigkeit zu einer internationalen Organisation nebst auswärtigem Lebensmittelpunkt könne nicht von rechtslegitimierenden Grundlagen zum Erlass einer Zahlungsaufforderung ausgegangen werden. Der Kläger nutze nicht die in Rede stehende Wohneinheit, sondern habe seinen registrierten Lebensmittelpunkt in Belgien. Als Zivilist im Supreme Headquarters Allied Powers Europe - Force Command - genieße er eine Vielzahl von NATO-Privilegien, was im Ergebnis zu einer Negation der Gebühren- bzw. Beitragspflicht führe. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 insbesondere mit, das Einwohnermeldeamt habe mitgeteilt, dass der Kläger Inhaber der Wohnung unter der im Rubrum genannten Adresse sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er für diese Wohnung beitragspflichtig sei. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 legte der Kläger seine NATO-ID-Card in Kopie vor und gab an, eine Beitragsverpflichtung legitimierende Gründe könnten nicht erkannt werden. Der Beklagte führte mit Schreiben vom 29. Mai 2015 insbesondere aus, nach dem NATO-Truppenvertrag vom 4. August 1959 könnten eine Truppe, ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige Ton- und Fernsehempfangsanlagen gebührenfrei und ohne Einzelgenehmigung errichten und betreiben. Diese Regelung gelte allerdings nur für Angehörige ausländischer NATO-Streitkräfte. NATO-Angehörige deutscher Nationalität seien keine Begünstigten des Zusatzabkommens; eine Abmeldung sei in diesem Fall nicht möglich. Im Schreiben vom 18. August 2014 sei zudem angegeben worden, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt im Ausland habe. Die Wohnung in V. -Q. werde nur selten genutzt. Die Beitragspflicht werde nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben der Wohnung begründet. Auf den Umfang der Nutzung komme es demzufolge nicht an. Der Kläger sei unter der im Rubrum genannten Anschrift gemeldet und für die Wohnung beitragspflichtig. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 28. Juli 2015 insbesondere mit, die vom Beklagen angeführte Meldung könne lediglich als eines der möglichen Hilfskriterien zur Ermittlung und sodann eventuellen Bestimmung einer Beitragsverpflichtung herangezogen werden, wobei im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer internationalen Organisation mit überwiegendem Aufenthalt im Ausland die Rechtsmäßigkeit der versandten Zahlungsaufforderungen begründet in Abrede zu stellen sei. Der Beklagte werde erneut aufgefordert, einen für eine gerichtliche Klärung notwendigen Zahlungsbescheid zu erlassen. Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 einen Betrag von 385,58 Euro fest (einschließlich eines Säumniszuschlags von 8 Euro). Der Kläger legte mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2015 ein. Zur Begründung berief er sich auf die Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation. Ab dem Monat Mai 2016 sei es dem Kläger ein begründetes Anliegen, nach seiner Rückkehr nach Deutschland die Beiträge zu entrichten. Hierzu wurde eine Meldebescheinigung der Stadt V. -Q. vom 7. Mai 2016 vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2015 zurück. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, auf die Häufigkeit oder Intensität der Wohnnutzung komme es für die Beitragspflicht nicht an. Vielmehr bestehe eine ganzjährige Beitragspflicht für jede Wohnung, unabhängig davon, an wie vielen Tagen oder Wochen sie jährlich genutzt werde. Die gesetzliche Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) sei nicht widerlegt worden. Insbesondere habe der Kläger keinen anderen Inhaber der Wohnung und dessen Beitragsnummer benannt, unter der bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung gezahlt würden. Mitglieder ausländischer NATO-Streitkräfte seien nach § 2 Abs. 4 RBStV nicht beitragspflichtig. NATO-Angehörige deutscher Nationalität seien keine Begünstigten des Zusatzabkommens. Der Kläger sei deutscher Staatsbürger und erfülle keine Voraussetzungen für die Begünstigungen des NATO-Zusatzabkommens. Mit Schreiben vom 20. März 2017 führte der Kläger insbesondere aus, er habe als Angehöriger einer internationalen Organisation mit zum hier in Rede stehenden Zeitraum überwiegenden Aufenthalt in Belgien als praktischem Lebensmittelpunkt die im Eigentum stehende Wohneinheit unter der im Rubrum genannten Anschrift nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben bewohnt. Inwieweit hier ggf. Fehlzuordnungen bei der Meldebehörde zu konstatieren seien, könne nicht beurteilt werden. Nach Rückkehr nach Deutschland habe er sich erneut mit Wohnsitz betreffend die angegebene Anschrift angemeldet. Der Kläger hat am 29. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wird insbesondere auf die Begründung im Eilverfahren (8 L 474/17) verwiesen, in dem u.a. eine Bescheinigung der NATO - Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) vom 2. Dezember 2013 vorgelegt wurde. Darin wird angegeben, der Kläger sei als NATO-Zivilist seit dem 1. Juni 2004 beschäftigt und habe seinen Wohnsitz in Belgien. Er sei u.a. zu Steuerprivilegien berechtigt. In der Klagebegründung zum vorliegenden Verfahren wird darüber hinaus insbesondere ausgeführt, der Kläger sei von Januar 2013 bis einschließlich April 2016 als angestellter NATO-Zivilist durchgehend tätig gewesen im SHAPE - Force Command - in Belgien als Hauptquartier und Oberkommando über die NATO-Truppenstreitkräfte. Im Mai 2016 sei dann die Verlegung in das NATO-Hauptquartier bei H. erfolgt, wo der Kläger seitdem tätig sei und die in Rede stehende Eigentumswohnung tatsächlich im Sinne des RBStV bewohne. Als Mitglied der NATO hätten dem Kläger stets die entsprechenden Privilegien wie unter anderem auch eine Steuerbefreiung in Deutschland zugestanden. Der Kläger sei grundsätzlich bereit gewesen, mit Umzug in die hier betreffende Wohnung einer möglichen Beitragspflicht nachzukommen, also ab Mai 2016. Er habe in Telefonaten mit dem Beklagten vorgetragen, dass sich sein Lebensmittelpunkt arbeitsbedingt in Belgien befinde. Im Zuge der beruflichen Tätigkeit in Vollzeit in Belgien als NATO-Zivilist habe er die in Rede stehende Immobilieneinheit gerade nicht bewohnen können. Der Lebensmittelpunkt habe sich über 200 km einfache Wegstrecke entfernt befunden, was eine tägliche Fahrtzeit von über sechs Stunden für den Hin- und Rückweg bedeuten würde. „Bewohnen“ setze einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt voraus. Der Kläger könne sich sowohl auf § 2 Abs. 4 RBStV als auch auf Art. 60 Abs. 5 lit. b NATO-TS ZAbk. i. V. m. den Vorgaben des NATO-TS berufen. Von Januar 2013 bis April 2016 sei der Kläger als deutscher Staatsangehöriger in Belgien zur Verrichtung seiner Tätigkeit eingesetzt gewesen. Damit falle er während dieser Zeitspanne unter das NATO-Truppenstatut, was im Übrigen durch die Bescheinigung über die Privilegien - nicht nur in Belgien, sondern auch in Deutschland - nachgewiesen werde. Hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums ab Mai 2016, in welchem der Kläger als deutscher Staatsangehöriger wieder in Deutschland seiner Tätigkeit als Angestellter für die NATO nachgegangen sei, sei wesentlich, dass sowohl Art. 1 NATO-TS als auch Art. 2 NATO-TS ZAbk hinsichtlich der Begriffsbestimmungen zwar die „Truppe“, das „Zivile Gefolge“ und die „Angehörigen“ aufführe, betreffend welcher ein Auseinanderfallen von Entsende- und Aufnahmestaat benannt werde, jedoch der Terminus „Mitglied“, wie er gerade in Art. 60 Abs. 5 lit. b NATO-TS ZAbk verwandt werde, keine nähere Bestimmung erfahren habe. Dieser Umstand bestätige, dass vorliegend eine Abstufung der Privilegien avisiert gewesen sei. Dies werde insbesondere unter Beachtung der Ausführungen in Art. 20 NATO-TS i. V. m. Abs. 3 des Anhangs 1 NATO-TS ZAbk zu Art. I Abs. 1a) deutlich, ebenso wie dies in der Studie des Düsseldorfer Instituts für Wettbewerbsökonomie zur Anwendbarkeit ausgeführt werde. Dies gründe in dem Umstand, dass die NATO als internationale Organisation sich der Ressourcen der Mitgliedstaaten bediene, ohne einen Anspruch auf originäre Geltung erheben zu können. Als angestellter Zivillist falle der Kläger damit unter das NATO-Truppenstatut, sofern er sich auf dem Territorium eines Mitgliedstaates aufhalte, ungeachtet dessen, ob Entsendungs- und Aufnahmestaat auseinanderfielen oder deckungsgleich seien. Der Kläger beantragt, 1. den Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Kläger im Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015, April 2015 bis April 2016 und ab Mai 2016 von der Beitrags-/Gebührenpflicht befreit ist. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird insbesondere auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (8 L 474/17) wurden die Kosten des Verfahrens mit Beschluss vom 25. April 2017 nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache dem Antragsteller auferlegt. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 wurde das vorliegende Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 wurde mitgeteilt, dass kein Vertreter des Beklagten an der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2018 teilnehmen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Zudem hat der Beklagte schriftsätzlich mitgeteilt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen. Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist mit ihrem Klageantrag zu 1) zwar zulässig, aber unbegründet und mit ihrem Klageantrag zu 2) bereits unzulässig. Die Klage ist nur teilweise, und zwar hinsichtlich des Klageantrages zu 1), zulässig. Mit dem Klageantrag zu 2), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass er im Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015, April 2015 bis April 2016 und ab Mai 2016 von der Beitrags-/Gebührenpflicht befreit ist, ist die Klage bereits unzulässig. Es fehlt an dem für eine solche vorbeugende Feststellungsklage zu fordernden qualifizierten, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten Rechtsschutzinteresse, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 OB 160/17 - juris, Rn. 10. Da der Beklagte gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge durch Verwaltungsakt festzusetzen, handelt es sich bei den Feststellungsklageanträgen der Sache nach um eine sog. vorbeugende Feststellungsklage, mit deren Hilfe der Kläger den drohenden Erlass von künftigen Rundfunkbeitragsbescheiden zu verhindern versucht. Die Zulässigkeit eines derartigen prozessualen Vorgehens setzt ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 OB 160/17 - juris, Rn. 10. Im vorliegenden Fall kann es dem Kläger ohne weiteres zugemutet werden, gegen etwaige künftige Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten betreffend die Zeiträume von Oktober 2014 bis März 2015, April 2015 bis April 2016 und ab Mai 2016 nachträglichen Rechtsschutz im Wege eines Widerspruchs und einer sich gegebenenfalls daran anschließenden Anfechtungsklage zu suchen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ändert hieran nichts. Zum einen besteht für den Kläger die Möglichkeit, im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu streiten. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, dass ihm irreversible Nachteile drohen, wenn er durch Bescheid festgesetzte Rundfunkbeiträge zunächst entrichtet, die er im Falle der erfolgreichen Anfechtung des Verwaltungsaktes zurückerhalten würde, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 OB 160/17 - juris, Rn. 11. Mit ihrem Klageantrag zu 1) ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Eine Anfechtungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 sind jedoch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn sie beruhen auf einer verfassungsgemäßen und unionsrechtskonformen Rechtsgrundlage, bei deren Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall Rechtsfehler nicht erkennbar sind. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu wird auf die ausführliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags: BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 - juris, Rn. 11 ff. (und Rn. 51 f. zu Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV) = BVerwGE 154, 275-296 m.w.N. Auch die Anwendung der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auf den vorliegenden Einzelfall lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger ist als Inhaber einer Wohnung Beitragsschuldner i. S. des § 2 Abs. 1 RBStV. Eine Wohnung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die (1.) zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und (2.) durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Dass die im Eigentum des Klägers stehenden, unter der im Rubrum genannten Anschrift befindlichen Räume diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wurde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Auf die tatsächliche Nutzung und damit auch auf ein tatsächliches Bewohnen der betreffenden Raumeinheit kommt es nicht an, vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 7 CS 15.103 - juris, Rn. 10; VG München, Urteil vom 26. Juni 2015 - M 6a K 15.981 - juris, Rn. 40. Aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV folgt unmissverständlich, dass der rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungsbegriff nicht - wie etwa der melderechtliche Wohnungsbegriff nach § 20 Satz 1 BMG - auf die tatsächliche Wohnnutzung, sondern auf die Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke abstellt. Ist diese gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die Raumeinheit tatsächlich bewohnt wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45/17 - juris, Rn. 4. Der Kläger ist auch Inhaber der Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift. Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Der Kläger ist ausweislich des im April 2014 erfolgten Meldedatenabgleichs seit dem 26. Juni 2003 unter der im Rubrum genannten Anschrift gemeldet. Insoweit ergibt sich nichts anderes aus der von ihm gegenüber dem Beklagten vorgelegten Meldebescheinigung der Stadt V. -Q. vom 7. Mai 2016. Daraus ergibt sich nur, dass der Kläger am 7. Mai 2016 im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet war und es wird die im Rubrum angegebene Anschrift genannt. Angaben zu einer Abmeldung des Klägers für einen vorhergehenden Zeitraum lassen sich dieser Meldebescheinigung somit nicht entnehmen. Die mithin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV geltende Vermutung, dass er in Inhaber der Wohnung ist, hat der Kläger nicht widerlegt. Insoweit entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, den auf die Wohnung bezogenen Rundfunkbeitrag einfach und praktikabel auszugestalten und die Privatsphäre zu schützen. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ sollen nicht mehr erforderlich sein, weil es auf Art und Umfang der Nutzung der Wohnung regelmäßig nicht entscheidungserheblich ankommt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 7 CS 15.103 - juris, Rn. 11; VG München, Urteil vom 26. Juni 2015 - M 6a K 15.981 - juris, Rn. 41. Es kommt damit entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2014 seinen Lebensmittelpunkt in Belgien hatte und hinsichtlich der Wohnung in V. -Q. im Schriftsatz vom 13. Juni 2017 eine „nahezu durchgehende Ortsabwesenheit“ bzw. in der mündlichen Verhandlung nur ca. einmal im Monat erfolgte Aufenthalte in der Wohnung angibt, vgl. VG München, Urteil vom 26. Juni 2015 - M 6a K 15.981 - juris, Rn. 42. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner weiteren Erörterung, wie oft der Kläger die unter der im Rubrum genannten Anschrift befindliche Wohnung im maßgeblichen Zeitraum genutzt hat, zumal selbst die bloße Nutzung einer Wohnung für Lagerzwecke an der Wohnungsinhaberschaft nichts ändert, vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 7 CS 15.103 - juris, Rn. 11. Ein täglicher Aufenthalt, wie er im Schriftsatz vom 13. Juni 2017 mit den Angaben zur täglichen Fahrtzeit für den Hin- und Rückweg von Belgien zu der Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift in Abgrenzung zu einem nach der Auffassung des Klägers die Definition des „Bewohnens“ nicht erfüllenden vorübergehenden Aufenthalt angesprochen wird, ist mithin gerade keine Voraussetzung dafür, dass jemand Inhaber einer Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Ein Bewohnen i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV liegt nämlich nach dem Wortsinn dieses Begriffs jedenfalls dann vor, wenn jemand eine hierfür geeignete Wohnung zu Wohnzwecken nutzt. Entscheidend ist die Wohnnutzung als solche. Es kommt nicht darauf an, wieviel Zeit die Person in der Wohnung verbringt. Auch eine nur gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ist ein Bewohnen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Dementsprechend ist der Inhaber zweier oder mehrerer Wohnungen nicht nur für die vorwiegend genutzte Wohnung (Hauptwohnung), sondern auch für jede weitere Wohnung (Nebenwohnung) unabhängig von dem zeitlichen Umfang des dort verbrachten Aufenthalts rundfunkbeitragspflichtig, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45/17 - juris, Rn. 6. Der Rundfunkbeitragspflicht des Klägers im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2014 steht auch nicht die Ausnahmevorschrift in § 2 Abs. 4 RBStV entgegen. Danach ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Art. 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II, S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen. Eine entsprechende Rechtsvorschrift i. S. des § 2 Abs. 4 RBStV ist Art. 60 Abs. 5 lit. b des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut) (BGBl. 1961 II, S. 1218). Vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2013 - 27 K 30.13 - juris, Rn. 16 = ZUM 2015, 433-435. Nach Art. 60 Abs. 5 lit. b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut können eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen Ton- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen gebührenfrei und ohne Einzelgenehmigung errichten und betreiben. Art. 60 Abs. 5 lit. b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ist vorliegend nicht anwendbar, denn diese Vorschrift gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und nur für Truppen ausländischer Staaten in Deutschland. Der Kläger ist dagegen deutscher Staatsangehöriger und war im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2014 nicht Mitglied oder Angehöriger einer ausländischen Truppe in Deutschland. Die dargelegte Auslegung i. S. der Anwendbarkeit von Art. 60 Abs. 5 lit. b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nur für ausländische Staatsangehörige und nur für Truppen ausländischer Staaten in Deutschland ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Begriffe „Truppe“, „Ziviles Gefolge“ und „Angehörige“ werden in Art. I Abs. 1 lit. a-c des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) (BGBl. 1961 II, S. 1190) definiert. So bedeutet nach Art. I Abs. 1 lit. a des NATO-Truppenstatuts der Ausdruck „Truppe“ in diesem Abkommen „das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrags befindet, mit der Maßgabe jedoch, dass die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, dass gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine ,Truppe‘ im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind“. Der Ausdruck „Ziviles Gefolge“ bedeutet nach Art. I Abs. 1 lit. b des NATO-Truppenstatuts „das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“. Der Ausdruck „Angehöriger“ bezeichnet nach Art. I Abs. 1 lit. c des NATO-Truppenstatuts „den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind“. Die Definition des Ausdrucks „Truppe“ in Art. I Abs. 1 lit. a des NATO-Truppenstatuts lässt damit erkennen, dass das NATO-Truppenstatut nur in Fällen anwendbar ist, in denen sich die Truppe eines NATO-Staates im Gebiet eines anderen NATO-Staates aufhält („wenn es sich […] in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrags befindet“). Da die weiteren Definitionen jeweils an die Definition des Ausdrucks „Truppe“ anknüpfen, kann für sie nichts anderes gelten. Die Definition des Ausdrucks „Ziviles Gefolge“ in Art. I Abs. 1 lit. b des NATO-Truppenstatuts lässt darüber hinaus erkennen, dass Staatsangehörige eines NATO-Staates, die sich in diesem Staat aufhalten, nicht erfasst werden („soweit es sich nicht […] um Staatsangehörige des Staates [handelt], in welchem die Truppe stationiert ist“). Im Schriftsatz vom 31. Juni 2017 wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff „Mitglied“ anders als die Begriffe „Truppe“, „Ziviles Gefolge“ und „Angehörige“ weder im NATO-Truppenstatut noch im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut definiert wird. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass für Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges etwas anderes gelten könnte als für die Truppe und das zivile Gefolge selbst. Im Gegenteil bestehen Truppe bzw. ziviles Gefolge gerade aus ihren Mitgliedern. Dies belegt auch die Verwendung des Wortes „Mitglieds“ bzw. „Mitglied“ in der Definition des Ausdrucks „Angehöriger“ in Art. I Abs. 1 lit. c des NATO-Truppenstatuts. Die dargelegte Auslegung von § 2 Abs. 4 RBStV i. V. m. Art. 60 Abs. 5 lit. b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte. Der vor dem Abschluss des RBStV geltende Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) enthielt bereits eine § 2 Abs. 4 RBStV entsprechende Vorschrift in § 5 Abs. 6 RGebStV. Auch hierzu wurde angenommen, dass deutsche Staatsbürger, die bei NATO-Dienststellen angestellt sind, nicht rundfunkgebührenbefreit sind, vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 5 RGebStV Rn. 90. Dementsprechend geht das VG Berlin im Zusammenhang mit § 5 Abs. 6 RGebStV ohne weiteres davon aus, dass die Vorschrift (wie auch Art. 60 Abs. 5 lit. b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und § 2 Abs. 4 RBStV) (nur) „die ausländischen Angehörigen der in Deutschland stationierten NATO Truppen“ erfasst, vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2013 - 27 K 30.13 - juris, Rn. 16 = ZUM 2015, 433-435. Nichts anderes ergibt eine systematische Auslegung. So sieht Art. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vor, dass das NATO-Truppenstatut „bezüglich der Rechte und Pflichten der Truppen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, Kanadas, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Bestimmungen des Zusatzabkommens ergänzt wird. Ferner gilt das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut ausweislich seiner Überschrift („hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen“) nur für den Fall, dass eine Truppe der NATO in Deutschland stationiert ist. Sowohl Art. 1 als auch die Überschrift des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut lassen mithin erkennen, dass das NATO-Truppenstatut (und damit auch dessen Art. 60 Abs. 5 lit. b) nur für ausländische Truppen gilt, die in Deutschland stationiert sind. Der auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochenen Vorschrift in Art. XX des NATO-Truppenstatuts lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. In dieser Vorschrift geht es um die grundsätzliche Anwendbarkeit des NATO-Truppenstatus nur auf das Mutterland einer Vertragspartei und die Möglichkeit der Erstreckung auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete. Dies dürfte z. B. für die französischen Überseegebiete Bedeutung haben, lässt aber keine Rückschlüsse auf die Anwendung zugunsten von deutschen Staatsangehörigen in Deutschland zu. Weiter belegen Sinn und Zweck von § 2 Abs. 4 RBStV i. V. m. Art. 60 Abs. 5 lit. b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, dass deutsche Staatsangehörige nicht erfasst werden und die Rundfunkbeitragsfreiheit nur für Truppen ausländischer Staaten in Deutschland gilt. So wird im ersten Absatz des ersten Erwägungsgrundes des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut insbesondere ausgeführt, Art. 8 Abs. 1 lit. b des Vertrages über die Beziehungen zwischen Deutschland und den Drei Mächten sehe den Abschluss von neuen Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Truppen der Drei Mächte und sonstiger Staaten, die Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterhielten, vor. Es ging mithin (ausschließlich) darum, die Rechte und Pflichten von Truppen ausländischer Staaten, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stationiert waren, zu regeln. Aus der im Schriftsatz vom 31. Juni 2017 zitierten Studie ergibt sich nichts anderes. Sie enthält Angaben zur Anzahl von Personen, die in einer Bundestags-Drucksache mit dem NATO-Truppenstatut in Verbindung gebracht werden (insgesamt 91.169 Personen und 37.919 Wohnungen), vgl. Haucap/Normann/Benndorf/Pagel - Das Rundfunkbeitrags-aufkommen nach der Reform des Rundfunkfinanzierungsmodells, Februar 2014, S. 4 (abrufbar unter http://dupress.de/en/dup3/ wissenschaftliche-reihen/dice-ordnungspolitische-perspektiven.html). Diese Zahlen besagen nichts zur Auslegung von § 2 Abs. 4 RBStV i. V. m. Art. 60 Abs. 5 lit. b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, welche Staatsangehörigkeit die mit dem NATO-Truppenstatut in Verbindung gebrachten Personen hatten. Allerdings ergibt sich aus der in der Studie zitierten Quelle, dass es sich ausschließlich um ausländische Streitkräfte handelte, vgl. BT-Drs. 17/5586 (unter der Überschrift „Ausländische Streitkräfte in Deutschland“), S. 3 f. mit einer Tabelle zu Flächen und Wohneinheiten die „den ausländischen Streitkräften bzw. dem NATO-Hauptquartier in Deutschland“ überlassen wurden. Genannt werden amerikanische, britische, französische, belgische, kanadische und niederländische Streitkräfte. Dass der geltend gemachte Betrag von dem Beklagten rechnerisch richtig ermittelt wurde, wird nicht in Zweifel gezogen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der WDR-Beitragssatzung. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ergeben sich gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 keine rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.