Urteil
6 K 3554/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0305.6K3554.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am xx.xx.xxxx in Deutschland geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebte von Geburt an in Deutschland. Er kehrte im September 1984 mit seinen Eltern zurück in die Türkei und reiste aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen im November 1994 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem die Ehe im November 2000 geschieden worden war, heiratete der Kläger im Jahr 2003 eine türkische Staatsangehörige und lebte mit ihr ab dem Jahr 2004 in der Stadt S. in der türkischen Provinz I., wo auch die beiden gemeinsamen Kinder in den Jahren 2006 und 2007 geboren wurden. Im Jahr 2007 kehrte der Kläger nach Deutschland zurück. Seine Ehefrau und die beiden Kinder reisten im Jahr 2010 nach Deutschland ein. Im Jahr 2011 wurde ein weiteres gemeinsames Kind geboren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2015 beantragten der Kläger und seine Familie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe Anfang 1995 beim Türkischen Konsulat in Stuttgart den Aufschub seines Wehrdienstes bis zum 38. Lebensjahr beantragt. Diesem Antrag sei entsprochen worden. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 sei der Kläger erstmals vom türkischen Verteidigungsministerium aufgefordert worden, seinen Wehrdienst anzutreten. Unter dem 15. September 2015 sei ihm schriftlich mitgeteilt worden, dass er wegen der fehlenden Wehrdienstzeit nunmehr zur Fahndung ausgeschrieben sei. Ihm drohten daher bei einer Rückkehr in die Türkei Festnahme, Haftstrafe und der aktive Dienst an der Waffe. Hierdurch werde er der Gefahr der menschenrechtswidrigen Behandlung während der Inhaftierung und der Lebensgefahr während des Wehrdienstes ausgesetzt. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 18. Oktober 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, sein eigentlicher Asylgrund sei die Nichtableistung des Wehrdienstes und die hiermit zusammenhängende Suche der türkischen Behörden nach ihm. Er sei aber außerdem in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten, weil er der Gülen-Bewegung Geld gespendet habe. Die Kinder seiner Schwester seien durch die Gülen-Bewegung erheblich unterstützt worden und hätten deswegen studieren können. Er habe die Gülen-Bewegung daher seinerseits unterstützt und sei in der Zeit, die er in der Türkei verbracht habe, immer zu deren Veranstaltungen gegangen. Er vermute, dass die türkischen Sicherheitskräfte inzwischen seinen Namen erfahren hätten. Im Übrigen sei er gesundheitlich eingeschränkt, er habe Depressionen und sei deswegen in ärztlicher Behandlung. Nachdem die Ehefrau des Klägers mit den gemeinsamen Kindern in die Türkei zurückgekehrt war, wurde deren Asylverfahren im Mai 2017 eingestellt. Mit Bescheid vom 9. Juni 2017, als Einschreiben zur Post gegeben am 12. Juni 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5.). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Der Kläger hat am 26. Juni 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus der Anhörung beim Bundesamt wiederholt und vertieft. Ergänzend führt er aus, er habe in der Türkei D. L. , einen Gelehrten der Gülen-Bewegung, der zurzeit in der Türkei inhaftiert sei, kennengelernt. Ein weiterer Inhaftierter der Gülen-Bewegung sei der Schwiegersohn des D. L. , P. L1. , der auch mit dem Kläger verwandt sei. Der Kläger sei im Auftrag des D. L. mit der Beschaffung von Spenden zur Gründung einer Koranschule in der Türkei tätig gewesen. Der Kläger müsse bei einer Rückkehr mit einer Verfolgung als Regimegegner rechnen, weil er der Gülen-Bewegung zugerechnet werde. Die Ehefrau des Klägers sei mit den Kindern zwischenzeitlich in die Türkei zurückgekehrt. Sie berichte davon, dass sie als Kurden bedroht würden und den Kindern der Besuch der Schule verweigert werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juni 2017 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, zudem liegen keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 m.w.N. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) - QualRL - eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris Rn. 15, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadens-umstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris Rn. 50 m.w.N. Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht von individueller politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG bedroht. Auch unterliegt er wegen seiner kurdischen Herkunft keiner Gruppenverfolgung. Ausschlaggebend für diese Wertung ist der Umstand, dass der Kläger nicht glaubhaft machen konnte, dass der türkische Staat ihn der Gülen-Bewegung zurechnet und er deswegen von politischen Verfolgungshandlungen bedroht ist. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Personen, die - zu Recht oder zu Unrecht - vom türkischen Staat der Gülen-Bewegung zugerechnet werden, in der Türkei mit asylerheblichen Verfolgungshandlungen rechnen müssen. Für das Vorliegen einer solchen Verfolgungsgefahr ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Person um einen führenden Kopf der Bewegung handelt. Die derzeitige Situation in der Türkei mit ihrer alles beherrschenden nationalistischen Atmosphäre ist vielmehr gerade dadurch gekennzeichnet, dass bereits eine vermutete Gülen-Anhängerschaft dafür ausreicht, wegen Terrorverdachts inhaftiert zu werden. Vgl. u.a. VG Freiburg, Urteil vom 12. Dezember 2017 - A 6 K 5424/17 -, juris Rn. 25 ff. Die Kammer vermag gleichwohl im Fall des Klägers eine solche Verfolgungsgefahr nicht festzustellen. Die Tätigkeiten, die der Kläger für eine Koran-Schule der Gülen-Bewegung ausgeführt haben will, liegen bereits mehr als zehn Jahre zurück. Er hat seinem eigenen Vortrag zufolge im Zeitraum 2005 - 2007 für diese Koran-Schule im Wesentlichen Spenden gesammelt und sich als Hausmeister um das Gebäude gekümmert. Dass es in der damaligen Zeit zu irgendwelchen Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gekommen ist, berichtet der Kläger nicht. Seit dem Jahr 2007 hat er sich dann in der Bundesrepublik aufgehalten und offenbar keinen Kontakt mehr zu der Koran-Schule oder Vertretern der Gülen-Bewegung gehabt. Den Asylantrag, den er (erst) im Dezember 2015 - nach zwischenzeitlich eingetretenem Verlust eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in Deutschland - gestellt hat, hat der Kläger zunächst auch nicht mit seiner angeblichen Gülen-Vergangenheit begründet, sondern ausschließlich mit den drohenden Problemen im Zusammenhang mit der Nichtableistung des Militärdienstes (vgl. das anwaltliche Schreiben vom 10. Dezember 2015, Bl. 1 ff. der Akte des Bundesamtes). Erst im Rahmen der Anhörung hat der Kläger zusätzlich die Vermutung geäußert, dass er seit dem Putschversuch als Anhänger der Gülen-Bewegung angesehen werden könnte, weil die türkischen Sicherheitskräfte bestimmt "Bücher gelesen" hätten, aus denen sich auch sein Name ergeben hätte, und dass auf den Veranstaltungen, die er besucht habe, bestimmt auch sein Name notiert worden sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden tatsächlich in diesem Zusammenhang auf ihn aufmerksam geworden sein könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Als seinen "eigentlichen Asylgrund" hat er auch hier die Nichtableistung des Militärdienstes und die hierauf gestützte Suche der Behörden nach ihm genannt. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, dass er von der Suche nach ihm wisse, weil die Polizei bei seinem Bruder gewesen sei und nach ihm gefragt habe. Dass ihm aber der Vorwurf der Anhängerschaft der Gülen-Bewegung gemacht worden ist, ergibt sich hieraus ebenfalls nicht. Die behauptete Nachfrage der Polizei könnte ohne weiteres auch mit der Nichtableistung des Militärdienstes erklärt werden. Vor allem aber spricht gegen ein tatsächlich bestehendes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates, dass seine Ehefrau und seine Kinder inzwischen wieder im Heimatort sind, aber offenbar ebenfalls nicht davon berichten, der Kläger werde als Gülen-Anhänger gesucht. Noch im Rahmen eines zur Klagebegründung eingereichten anwaltlichen Schriftsatzes vom 26. Februar 2018 (Bl. 26 ff. der Gerichtsakte) heißt es hierzu lediglich, dass die Ehefrau berichtet habe, "dass sie als Kurden dort bedroht werden und den Kindern der Besuch der Schule verweigert wird". Von einer etwaigen Nachfrage nach dem Kläger ist nicht die Rede. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erst auf gezielte Nachfrage mitgeteilt, dass "natürlich" auch seine Frau nach ihm gefragt worden sei. Zum einen spricht damit schon die Art und Weise, in der der Kläger zu der angeblichen Verfolgung als Gülen-Anhänger vorgetragen hat, nicht dafür, dass er wegen seiner mehr als zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeiten selbst eine echte Verfolgungsangst hat. Zum anderen ist aber, wäre der Kläger tatsächlich wegen einer vermuteten Gülen-Anhängerschaft in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten, nach der Erkenntnislage davon auszugehen, dass die Familie des Klägers, insbesondere seine Ehefrau, einem deutlich höheren Verfolgungsdruck ausgesetzt wäre. Dass sie aber offenbar nahezu unbehelligt in der Türkei lebt und "nur" den Repressalien ausgesetzt ist, über die viele Kurden in der Türkei klagen, spricht dafür, dass der Kläger nicht als Gülen-Anhänger angesehen wird und auch nicht als Terrorverdächtiger gezielt gesucht wird. Es bleibt insoweit bei einer durch nichts belegten Befürchtung einer nicht beachtlich wahrscheinlichen und damit vorliegend nicht relevanten Verfolgungsgefahr. Eine relevante Verfolgungsgefahr folgt aber auch nicht aus dem "eigentlichen Asylgrund" des Klägers, also aus dem Umstand, dass er bislang seinen Militärdienst in der Türkei nicht (vollständig) abgeleistet hat. Der Militärdienstpflicht unterliegt in der Türkei jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 20. Lebensjahr. Das Militärdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet hat, und endet am 1. Januar des Jahres, in dem das 41. Lebensjahr vollendet wird. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den zwölfmonatigen Militärdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Dienstpflicht nicht befreit. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Militärdienst befreit werden. Auslandstürken können sich schließlich gegen Entgelt von der Militärdienstpflicht freikaufen. Mit Änderung des Militärgesetzes zum 27. Januar 2016 wurde das Entgelt von 6.500,-- € auf 1.000,-- € gesenkt. Für diesen Personenkreis besteht auch keine Verpflichtung, einen einmonatigen Militärdienst in der Türkei abzuleisten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Februar 2017, S. 18; Bundesamt, Erkenntnisse: Türkei (April 2016), S. 1 f. Ein Recht zur Verweigerung des Militärdienstes oder zur Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Militärdienstverweigerer, also "Musterungsflüchtige" oder Flüchtige, die zwar gemustert wurden, aber zur Militärdienstableistung nicht angetreten sind, und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Seit der Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Militärdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Suchvermerke für Militärdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Februar 2017, S. 18, und Auskunft vom 20. Oktober 2016 an das VG Schleswig. Nach der Auskunftslage werden Kurden bei der Heranziehung zum Militärdienst ebenso wie bei einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung nicht aufgrund ihres Volkstums in asylerheblicher Weise benachteiligt. Die Heranziehung zum Militärdienst in der Türkei und die Bestrafung ihrer Nichtbefolgung stellen keine Form politischer Verfolgung dar, da sie nach den vorstehenden Ausführungen allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Auch eine Militärdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird ohne weitere Verdachtsmomente nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt. Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Militärdienstpflichtige, die ihre Strafe wegen Dienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Militärdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 346 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. April 2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 33; VG Schleswig, Urteil vom 12. März 2016 - 8 A 35/14 -, juris Rn. 27 Der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 42-jährige Kläger hat die maßgebliche Altersgrenze für eine Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes zwischenzeitlich überschritten. Bereits deswegen ist nicht damit zu rechnen, dass er im Fall einer Rückkehr in die Türkei tatsächlich noch zum Militärdienst herangezogen würde. Überdies hat der Kläger seinem eigenen Vortrag zufolge im Jahr 1995 zunächst eine Zurückstellung vom Militärdienst erreicht, im Jahr 1999 aber - der damaligen Rechtslage entsprechend - sogar einen einmonatigen Militärdienst abgeleistet und sich von der weiteren Ableistung des Dienstes freigekauft. Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er nicht wegen einer Nichtableistung des Militärdienstes gesucht wird. Doch selbst wenn der Kläger, die Echtheit der von ihm vorgelegten beiden Schreiben des türkischen Kreiswehrersatzamtes in L2. insoweit unterstellt, tatsächlich wegen eines - nicht vollständig - abgeleisteten Dienstes staatlicherseits gesucht werden sollte, wäre derzeit allein die Verhängung einer Geldstrafe zu erwarten. Dass die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorliegen, ist schließlich ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. zu einem ähnlichen Fall: VG Schleswig, Urteil vom 12. März 2016 - 8 A 35/14 -, juris Rn. 28, 36 ff.; vgl. auch VG München, Urteil vom 24. September 2014 - M 24 K 13.30487 -, juris Rn. 28 Angesichts dessen kann aus dem Umstand, dass der Kläger seinen Militärdienst möglicherweise noch nicht vollständig abgeleistet hat, keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Vorliegend relevante Rückkehrgefahren bestehen auch nicht mit Blick auf die kurdische Herkunft des Klägers oder seine Asylantragstellung, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" sowie vor dem Hintergrund der Ausrufung des Notstandes nach Art. 119 und 120 der türkischen Verfassung die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19. Februar 2017 (Stand: Januar 2017), sowie Reise- und Sicherheitshinweise für die Türkei (Stand: 22. Januar 2018; abgerufen unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/ laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962); Schweizerische Flüchtlingshilfe, u.a. Türkei: Aktuelle Situation, Update vom 19. Mai 2017; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., und Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - (unveröffentlicht); VG Aachen, Urteile vom 6. März 2017 - 6 K 14/15.A -, juris Rn. 77 ff., und vom 23. Januar 2017 - 6 K 181/16.A -, juris Rn. 44 ff., sowie Beschluss vom 29. September 2017 - 6 L 1274/17.A -, juris Rn. 35 ff. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit es sich um asylerhebliche bzw. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungshandlungen handelt - auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., 138, 156, 159, und Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - (unveröffentlicht); vgl. insbesondere zu Anhängern der Gülen-Bewegung: VG Freiburg, Urteil vom 12. Dezember 2017 - A 6 K 5424/17 -, juris Rn. 25 ff.; vgl. des weiteren auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, Update vom 19. Mai 2017, sowie Schnellrecherchen vom 7. Juli 2017 und vom 17. Februar 2017, zwar Taylan, Gutachten vom 15. Dezember 2015 an VG Karlsruhe, S. 9; Amnesty International, Auskunft vom 27. Januar 2016 an VG Karlsruhe; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Dezember 2015 an VG Karlsruhe Es ist aber, wie bereits dargelegt, nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu diesem Personenkreis gehört. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist die Kammer daher nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei Verfolgungsgefahren ausgesetzt sein wird. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (- EMRK -, BGBl 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus Systematik als auch Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungs-schutz geht. Die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, abgeleitet etwa aus Art. 8 EMRK, obliegt der Ausländerbehörde. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot zudem aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, AuAS 2013, 118; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -, AuAS 2010, 244 Ausgehend hiervon ist vorliegend insbesondere im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht in der Türkei ein Verstoß gegen Art. 3 oder 9 EMRK nicht festzustellen. Eine Foltergefahr wegen des möglichen Nichtantritts des Dienstes besteht nach dem zuvor Gesagten und der begründeten Erwartung, dass die bisherige Nichtableistung des Militärdienstes durch den Kläger allenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert werden wird, nicht. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - und vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, jeweils juris Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlich-keitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris Rn. 20 Bezogen auf krankheitsbedingte Verschlechterungen des Gesundheitszustands eines Ausländers bei Rückkehr in sein Heimatland muss daher ernsthaft zu befürchten stehen, dass sich sein Gesundheitszustand in seinem Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn 28 ff. Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rn. 10 Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die notwendige medizinische Versorgung der ihm attestierten, insbesondere psychischen Erkrankungen (Somatisierungsstörung, mittelgradige depressive Episode) nicht auch in der Türkei erhalten kann. Denn insoweit kann nach der Erkenntnislage von einer Behandelbarkeit auch schwerer psychischer Erkrankungen in der Türkei ebenso uneingeschränkt ausgegangen werden wie davon, dass der Kläger diese Behandlung im Fall einer Rückkehr auch in Anspruch nehmen könnte. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Februar 2017, S. 27 ff., 34 f.; ebenso VG Aachen, u.a. Urteile vom 23. Januar 2017 - 6 K 181/16.A -, juris Rn. 64, und vom 20. Februar 2017 - 6 K 982/15.A - sowie Beschluss vom 29. September 2017 - 6 L 1274/17.A -, juris Rn. 64 Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 5. erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ebenfalls vor (vgl. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). Hinsichtlich der in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheides erfolgten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes des § 11 Abs. 1 AsylG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung legt die Kammer den Klageantrag mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dahingehend aus, dass diese Befristung mit der Klage nicht angefochten werden sollte. Denn insoweit wäre eine auf (vollständige) Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Kläger durch die Befristung nicht beschwert ist. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist vielmehr ein den Kläger begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäߠ § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gälte. Eine Aufhebung von Ziffer 6. des Bescheides hätte daher zur Folge, dass für den Kläger wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG gälte und er hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes schlechter gestellt wäre. Die Klage bleibt mithin insgesamt erfolglos und ist daher mit Haupt- und Hilfsanträgen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.