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Beschluss

3 L 392/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0405.3L392.18.00
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Leitsätze

Einem Kraftfahrzeugführer ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist u. a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der - erstens - gelegentlich Cannabis konsumiert und - zweitens - nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.538,83 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Kraftfahrzeugführer ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist u. a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der - erstens - gelegentlich Cannabis konsumiert und - zweitens - nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.538,83 € festgesetzt. Gründe: 1. Der - sinngemäße - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (3 K 949/18) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2018 über die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der dortigen Androhung eines Zwangsgelds sowie hinsichtlich des Gebührenbescheids vom 5. Februar 2018 anzuordnen, hat insgesamt keinen Erfolg. Dies gilt zunächst, soweit sich der Antragsteller gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2018 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis wendet. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei dem in Rede stehenden Drogenkonsum über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus. Die Ordnungsverfügung vom 5. Februar 2018 ist als rechtmäßig anzusehen. Als rechtliche Grundlage für die darin angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Antragsgegnerin zutreffend § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) herangezogen. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Antragsgegnerin ist nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist u. a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der ‑ erstens - gelegentlich Cannabis konsumiert und - zweitens - nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Die Ungeeignetheit steht beim Vorliegen dieser Doppelvoraussetzung regelmäßig fest. Für die behördliche Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens bleibt damit nach § 11 Abs. 7 FeV kein Raum, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 - juris, Rn. 143 ff.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2017 - 10 S 328/17 - juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2017 - 12 ME 49/17 - juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 1 S 27.17 - juris, Rn. 10 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 21. September 2017 - 2 D 1471/17 - juris, Rn. 12 ff.; anderer Ansicht: Bayerischer VGH, Urteil vom 25. April 2017 - 11 BV 17.33 - juris, Rn. 19 ff. Vorliegend ist das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges durch die am 26. Mai 2017 festgestellte Rauschfahrt hinreichend belegt. Der Antragsteller befuhr an diesem Tag gegen 9:30 Uhr mit seinem Pkw (S. N. , amtliches Kennzeichen XX-XX 0000) die L. Straße in X. aus Richtung B. kommend. Dabei stand er unter Cannabiseinfluss, wie das Untersuchungsergebnis der ihm entnommenen Blutprobe zeigt. Danach konnte im Blutserum der Hauptwirkstoff von Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) mit einem Wert von 7,2 ng/ml Serum und das THC-Abbauprodukt, mithin THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 143 ng/ml Serum festgestellt werden, vgl. dazu das Wissenschaftliche Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik L1. vom 00.00.00. Eine Rauschfahrt und damit ein Verstoß gegen das Trennungsgebot ist schon ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen, vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 - juris, Rn. 58 ff., demzufolge eine Erhöhung auf Werte ab 3,0 ng/ml THC, wie sie die sog. Grenzwertkommission (vgl. Blutalkohol 52, 2015, S. 322) vorgeschlagen hat, nicht vorzunehmen ist. Die weitere Entziehungsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen eines (mindestens) gelegentlichen Cannabiskonsums, ist ebenfalls als erfüllt anzusehen. Gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt schon dann vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten innerhalb eines in zeitlich-funktionalem Zusammenhang stehenden Zeitraums eingenommen wurde, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 - juris, Rn. 19 ff.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 16 B 116/14 - juris, Rn. 3. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Kreis der gelegentlichen Konsumenten zu zählen ist. Zunächst rechtfertigt es bereits die - bei ihm gegebene - Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, im Wege der Beweiswürdigung auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen einmaligen Probierkonsum behauptet, ohne dazu den Geschehensablauf glaubhaft darzulegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 - juris, Rn. 47 ff., Beschlüsse vom 27. August 2013 ‑ 16 B 878/13 -, juris, Rn. 2 ff., vom 22. Mai 2012 ‑ 16 B 536/12 -, juris, Rn. 15 ff. und vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 -, juris, Rn. 5 ff. So liegt der Fall hier. Die Einlassungen des Antragstellers zu seinen Konsumgewohnheiten sind widersprüchlich und erscheinen als Schutzbehauptungen. So hatte er am Tag der Verkehrskontrolle gegenüber den diensthabenden Beamten zunächst angegeben, vor einem Jahr letztmalig Cannabis konsumiert zu haben. Auf nochmalige Nachfrage gestand er ein, vor etwa zehn Tagen konsumiert zu haben, um dann nach positivem Urinvortest einzuräumen, am Abend vor dem Tag der Verkehrskontrolle einen Joint geraucht zu haben. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren zuletzt keine substantiierten Angaben mehr machte und einwendet, die Antragsgegnerin stelle lediglich Mutmaßungen aufgrund einer angeblichen Angabe seinerseits an, womit letztlich offen bleibe, wann er in einem zweiten Konsumakt Cannabis konsumiert haben soll, geht dieser Einwand vor dem Hintergrund der obergerichtlichen Rechtsprechung ins Leere. Überdies wäre der Nachweis eines gelegentlichen Konsums selbst bei Zugrundelegung des zuletzt durch den Antragsteller zugestandenen Konsums von Cannabis geführt. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zwischen dem eingeräumten Konsum wenigstens ein weiteres Mal Cannabis konsumiert hat. Nach einem Einzelkonsum ist der Cannabis-Wirkstoff THC im Blutserum nämlich nur ca. vier bis sechs Stunden nachweisbar. Lediglich in Fällen des - hier gerade bestrittenen - wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne (auf gelegentlich über 24 Stunden) verlängern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 16 B 660/15 - juris, Rn. 5 ff.; Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 16 B 1333/13 - juris, Rn. 7 f., jeweils unter Bezugnahme u.a. auf Schubert, Schneider, Eisenmenger, Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 178. Ausweislich des dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden ärztlichen Berichts des diensthabenden Arztes der Notaufnahme des Medizinischen Zentrums der B1. vom 26. Mai 2017 hatte der Antragsteller angegeben, Cannabis um 21:00 Uhr konsumiert zu haben. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass der für den Vorabend des Vorfalls eingeräumte Konsum noch später (etwa um Mitternacht, 25. Mai 2017, 24:00 Uhr) stattgefunden hat, ist der (nicht geringe) Wert von 7,2 ng/ml THC zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 10:05 Uhr des folgenden Tags nur durch einen weiteren Konsum von Cannabis vor der Rauschfahrt zu erklären. Unabhängig von dem Vorstehenden und selbstständig tragend rechtfertigt schließlich auch die bei dem Antragsteller festgestellte Konzentration des THC-Abbauprodukts THC-Carbonsäure von 143 ng/ml Serum die Annahme, dass der Antragsteller zu den gelegentlichen Cannabiskonsumenten zu zählen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 11. September 2014 - 16 B 627/14 - juris, Rn. 2 ff. m. w. N., sowie zuletzt: Beschlüsse vom 9. Januar 2018 - 16 B 1360/17 -; vom 10. November 2017 - 16 B 1077/17 -, vom 14. September 2017 - 16 B 665/17 - jeweils unveröffentlicht, ist dieser Schluss bereits bei einem festgestellten Wert von über 100 ng/ml Serum gerechtfertigt. Der Antragsteller hat seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den durch eine Mehrzahl von aussagekräftigen, unter forensischen Bedingungen gewonnenen Drogenscreenings zu führenden Nachweis voraus, dass der Betroffene über einen hinreichend langen Zeitraum (im Regelfall mindestens ein Jahr) keine Drogen mehr konsumiert hat. Zusätzlich bedarf es des Nachweises, dass auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist, die eine günstige Prognose für die Zukunft zulässt. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 - juris, Rn. 12 und vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 - juris, Rn. 6 ff., an der es hier fehlt. Ist der Antragsteller damit als fahrungeeignet anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht eröffnet. Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 - juris, Rn. 9. Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung nicht geboten. Die darin enthaltene Anordnung, den Führerschein innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in § 55 Abs. 1, § 57, § 60 und § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500,- Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe des Führerscheins zu bewegen, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Soweit sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehung des Gebührenbescheids der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2018 wendet, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Er dürfte bereits unzulässig sein, da anhand des Verwaltungsvorgangs und der durch den Antragsteller eingereichten Unterlagen nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller zuvor bei der Antragsgegnerin einen gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, vgl. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO. Bei den streitgegenständlichen Gebühren handelt es sich um öffentliche Kosten im Sinne der erstgenannten Vorschrift, vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 30. Der Antrag ist überdies jedenfalls unbegründet, weil die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Erhebung öffentlicher Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO setzt in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides sind dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Bei Anlegung dieses Maßstabes lässt sich nicht feststellen, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids ernstlichen Zweifeln begegnet. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2, Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. §§ 1, 2, 3, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Danach werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG). Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (vgl. § 1 Abs. 1 GebOSt). Die Nummer 206 des Gebührentarifs sieht für die Entziehung einer Fahrerlaubnis (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV) einen Gebührenrahmen von 33,20 € bis 256,00 € vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Nach diesen Regelungen waren die erhobenen Kosten der Höhe nach (insgesamt: 155,30 €) gerechtfertigt, insbesondere waren sie unter Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes, der Bedeutung der Amtshandlung für den Antragsteller und dessen wirtschaftlicher Verhältnisse angemessen (vgl. § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes - VwKostG - i. V. m. § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 6 GebOSt). Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Auslagen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Rechtswidrigkeit der Auferlegung von Kosten ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG i. V. m. § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 6 GebOSt. Danach sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - offensichtlich rechtmäßig erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass eine sofortige Vollziehung des Gebührenbescheides für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen könnte, sind weder substantiiert vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere angesichts der Höhe des in Rede stehenden Betrages. Im Übrigen bleibt es dem Antragsteller unbenommen, beim Antragsgegner einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen (vgl. § 19 VwKostG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 20. November 2012 - 16 A 2172/12 - juris, Rn. 17 f., m. w. N., der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Auffangwert (5.000,- Euro) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500,- Euro) als Streitwert anzusetzen. Eine Erhöhung des Streitwerts ist aus Sicht der Kammer nicht angezeigt, da es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Berufskraftfahrer, d. h. eine Person handelt, deren berufliche Tätigkeit im Kern im Führen einen Kraftfahrzeugs besteht. Die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, und die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Ferner wird der Streitwert entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hinsichtlich des angegriffenen Gebührenbescheids mit ¼ der bezifferten Geldleistung berechnet. Somit ergibt sich insgesamt ein Streitwert in Höhe von 2.538,83 € (2.500,- € + [155,30 € : 4]).