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Beschluss

9 L 609/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0410.9L609.18.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Teilnahme an den Abiturprüfungen 2018 zu gestatten und die antragstellerseits abgelegten Prüfungen zu bewerten, sowie 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Leistungen des Antragstellers in den Fächern Niederländisch und Geschichte im Halbjahr Q2.2 vorläufig neu zu bewerten, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsgrund besteht mit Blick darauf, dass für den Antragsteller am Freitag dem 13. April 2018, die Abiturprüfungen beginnen. Für die Anträge fehlt es jedoch jeweils an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dies gilt hinsichtlich des Antrags auf Zulassung zur Abiturprüfung nach § 30 Abs. 2 APO-GOSt mangels Erfüllung der Bedingungen gemäß § 29 Abs. 3 APO-GOSt für Block I der Gesamtqualifikation. Nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 APO-GOSt dürfen in höchstens sieben Kursen vier oder weniger Punkte erreicht werden, wenn 35 bis 37 Halbjahresergebnisse eingebracht werden. Nach § 28 Abs. 2 APO-GOSt sind in den vier Abiturfächern jeweils vier Kurse in Block I einzubringen. Diese beinhalten hier acht Defizite (Deutsch: Q.2.1; Niederländisch: Q.2.2; Geschichte: Q.2.1 sowie Q.2.2; Mathematik: Q.1.1, Q.1.2, Q.2.1 und Q.2.2). Ein neuntes Defizit findet sich in Literatur in Q.2.1; dieser Kurs gehört zu den beiden gemäß §§ 28 Abs. 3, 11 Abs. 2 Nr. 4 APO-GOSt einzubringenden Kursen in Literatur. Fünf weitere Defizite gehören zu nicht einzubringenden Kursen; sie wirken sich lediglich dahingehend aus, dass insgesamt 37 Kurse Berücksichtigung finden, die mit neun Defiziten nicht zur Zulassung führen. Was die vorläufige Neubewertung in den Fächern Niederländisch und Geschichte im Halbjahr Q2.2 anbetrifft, ist für die gerichtliche Überprüfung ist zu beachten, dass bei der Notengebung ein Beurteilungsspielraum besteht. Dieser beschränkt die gerichtliche Überprüfung darauf, ob Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, die Lehrerin oder der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 - und vom 30. August 1996 - 19 A 3437/94 -, beide juris. Derartige Fehler lassen sich nicht feststellen. Der Stellungnahme des Fachlehrers für Geschichte ist zu entnehmen, dass sich die Note in Q.2.2 aus der Klausurnote "ausreichend" (5 Punkte) und der Note für die sonstige Mitarbeit "befriedigend" (3 Punkte) errechnet. Soweit der Antragsteller vorträgt, ein Referat gehalten zu haben, dass mit zehn Punkten benotet worden sei, ist in der Stellungnahme des Fachlehrers von einer Benotung mit sieben Punkten unter Berücksichtigung der verzögerten Vorlage der Referatsunterlagen die Rede. Selbst wenn man in die Tabelle zur Ermittlung des Punktwertes auf Bl. 2 der Stellungnahme das Referat mit 6 Stunden à 10 Punkten, d.h. 60 Punkten ansetzen würde, ergäben sich 160 Punkte, die wiederum geteilt durch 50 Stunden auf einen Punktwert von 3,2 führen würden. Zusammen mit dem Punktwert der Klausurnote erhielte man 8,2, mithin 4,1 Notenpunkte für Q.2.2, die nicht zur Bewertung mit fünf Punkten zwingen würden. Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Faches Niederländisch in Q.2.2 vorträgt, dass ein Referat nicht bewertet worden sei, führt dies ebenfalls nicht auf eine Bewertung für dieses Halbjahr mit fünf Punkten. Mit Blick auf die von von der Fachlehrerin aufgeführten Schwächen des Referats ist nicht erkennbar, dass eine Benotung mit "ausreichend+" auf einem der o.a. Bewertungsfehler beruht. Abgesehen von der Frage, inwieweit Verfahrensfehler auf eine Neubewertung führen können, läge in einer Nichtbekanntgabe der Bewertung des Referats oder auch in einer verspäteten Bewertung kein maßgeblicher Verfahrensfehler. Zum einen obliegt es nämlich auch einem Oberstufenschüler selbst, sich gerade im Vorfeld der Zulassung zur Abiturprüfung nach einer Referatsleistung zu erkundigen. Zum anderen würde sich an der Ermittlung des Punktwertes für Q.2.2, zweites Quartal nicht zwangsläufig etwas ändern, setzte man in der Tabelle auf Bl. 2 der Stellungnahme der Fachlehrerin die Referatsleistung mit dem bestmöglichen Punktwert 15 an. Dann ergäbe sich ein Punktwert von aufgerundet 5,1 (65:11=5,09). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die für das zweite Quartal vergebenen sechs Punkte fehlerhaft sind. Dasselbe gilt für die vergebenen vier Punkte als Ergebnis beider Quartale von Q2.2 (2+6=8:2). Eine abweichende Gewichtung ist ferner nicht mit Blick auf die Bestimmung des § 29 Abs. 2 Satz 4 APO-GOSt geboten, wonach das Endergebnis im Verhältnis von zwei (schriftlich) zu eins (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet wird, wenn im 1. bis 3. Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wird, geboten. Dabei handelt es sich gemäß § 39 Abs. 1 APO-GOSt um eine Regelung für die Errechnung der Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 APO-GOSt werden Kursabschlussnoten gleichwertig aus den in Noten beider Beurteilungsbereiche - nach Satz 1 dieser Bestimmung aus den Leistungen in den Beurteilungsbereichen "Klausuren" und "Sonstige Mitarbeit" - gebildet. Dass seitens des Antragstellers vorgelegte Attest der Fachärzte für Allgemeinmedizin J. und X. vom 29. März 2018 führt ebenfalls nicht auf eine anderen Beurteilung. Dies gilt bereits mit Blick darauf, dass das Attest sich nicht zu Auswirkungen auf die schulische Leistungsfähigkeit verhält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.