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Beschluss

1 L 628/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0530.1L628.18.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Die Kammer entscheidet, ohne dass den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die im Schriftsatz vom 9. Mai 2018 beantragte Akteneinsicht gewährt worden ist. Mit Blick auf den Zeitpunkt der bereits am 13. Februar 2018 verfügten Versetzung zum 1. Juni 2018 und unter Beachtung des gesetzlichen Feiertags am 31. Mai 2018 hätte das ausdrücklich erst ab 28. Mai 2018 gewünschte Einsichtsgesuch nur bis zum heutigen Tag auf der Geschäftsstelle der Kammer erfolgen können. Hierauf sind die Prozessbevollmächtigten durch gerichtliche Verfügung vom 14. Mai 2018 hingewiesen worden, ohne dass ein entsprechender Termin gewünscht geschweige denn vereinbart worden ist. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige, sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. Februar 2018 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2018 anzuordnen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen - wie hier nach § 126 Abs. 4 BBG - kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Interessenabwägung durch das Gericht richtet sich dabei in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, so ist dem Antrag stattzugeben, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Stellt sich der Verwaltungsakt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hingegen im Fall eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als offensichtlich rechtmäßig dar, ist das Eilrechtsschutzgesuch in der Regel unbegründet, da regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Für Personalmaßnahmen wie die Versetzung ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung anerkannt, dass es einem Beamten grundsätzlich zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Gemessen an diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angefochtene Versetzungsverfügung offensichtlich oder doch mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Tätigkeit am neuen Dienstort in Darmstadt wahrzunehmen. Rechtgrundlage für die Versetzung des Antragstellers zur Organisationseinheit Telekom Placement Service (TPS) am Standort Darmstadt als Experte Projektmanagement in der Abteilung Business Projects (TPS-BPR) ist § 28 Abs. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. In formeller Hinsicht bestehen gegen die Versetzungsverfügung keine rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 23. November 2016 und 12. Oktober 2017 zu der beabsichtigten Versetzung nach Darmstadt angehört und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, § 28 Abs. 1 VwVfG. Der ordnungsgemäßen Anhörung steht nicht entgegen, dass zunächst eine Versetzung bereits zum 1. Januar 2017 (Anhörungsschreiben vom 23. November 2016) bzw. kein konkreter Termin angekündigt worden war (Anhörungsschreiben vom 12. Oktober 2017), obwohl mit der angegriffenen Verfügung eine Versetzung erst zum 1. Juni 2018 erfolgte. Grundsätzlich hat die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret zu umschreiben, dass für den Beamten hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat. Jedenfalls wäre ein etwaiger Anhörungsfehler im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden, da die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hier umfassend zu der Versetzung Stellung genommen haben und die Antragsgegnerin das Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung gezogen hat. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 6 V 442/17 -, juris, Rn. 24. Der Betriebsrat ist nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 PostPersRG i.V.m. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach Vorlage der personalvertretungsrechtlichen Unterlagen ist das Mitbestimmungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Zuordnungstarifvertrages für die Deutsche Telekom in der Fassung vom 1. Januar 2017 ist der beteiligte Betriebsrat der Organisationseinheit TPS sowohl auf der abgegebenen Seite (SOE PRO) als auch auf der aufnehmenden Seite (TPS) zuständig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 770/17 -, juris, Rn. 14. Ausweislich des eingereichten elektronischen Schriftverkehrs bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Betriebsrat TPS unzutreffend oder unvollständig über die beabsichtigte Versetzung des Antragstellers nach Darmstadt informiert worden wäre. Die Versetzung erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung auch materiell als offensichtlich rechtmäßig. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. "Amt" im Sinne dieser Vorschrift ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs.1 PostPersRG), tritt an die Stelle des neuen abstrakt-funktionellen Amtes der neue, ebenfalls abstrakt zu verstehende Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 6 P 25.10 -, juris, Rn. 18; OVG Saarland, Beschlüsse vom 28. April 2017 - 1 B 358/16 -, juris, Rn. 4, und vom 19. Januar 2017 - 1 B 310/16 -, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - OVG 7 S 32.15 -, juris, Rn. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Versetzung zur Organisationseinheit TPS grundsätzlich möglich. Denn dabei handelt es sich um einen Betrieb der Deutschen Telekom AG. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 28. April 2017 - 1 B 358/16 -, a.a.O., Rn. 4 ff. Die Versetzung ist durch hinreichende dienstliche Gründe im Sinne des § 28 Abs. 2 BBG gerechtfertigt. Der unbestimmte Rechtsbegriff des dienstlichen Grundes unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ohne dass dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zusteht. Jedoch kann das dienstliche Bedürfnis maßgeblich geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen oder Eignungsurteile des Dienstherrn, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 6 ZB 13.1467 -, juris, Rn. 10; VG Bremen, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 6 V 442/17 -, a.a.O., Rn. 31. Gemessen an diesem Maßstab liegt ein dienstlicher Grund für die Versetzung des Antragstellers vor. Dieser besteht - wie von der Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt - darin, dem beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Kläger eine Dauerbeschäftigung zu vermitteln. Eine Versetzung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten, sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Antragstellers aus Art. 33 Abs. 5 GG. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. April 2018 - 6 ZB 18.324 -, juris, Rn. 7; VG Bremen, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 6 V 442/17 -, a.a.O., Rn. 34. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus glaubhaft dargelegt, dass sie auf die Arbeitskraft des Antragstellers in Darmstadt angewiesen ist, insbesondere beim Projekt Changemanagemet GSU, Umzug T-Online-Allee 1 und Verteilung der Mitarbeiter auf den gesamten Campus DA. Das dem Antragsteller bei der TPS übertragene Amt entspricht seinem Statusamt als Fernmeldeoberamtsrat (A 13 BBesO) und ist mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden wie das bisherige Amt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ihm die in der Versetzungsverfügung festgelegte Tätigkeit als Experte Projektmanagement im Bereich Business Projects nicht zumutbar wäre, liegen nicht vor. Weshalb die Tätigkeit in einzelnen Projekten nicht amtsangemessen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ferner ist die in der Versetzungsverfügung getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Kontrolldichte von Ermessensentscheidungen ist nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob die Antragsgegnerin die Grenzen der ihr eingeräumten Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat. In aller Regel handelt der Dienstherr nicht ermessensfehlerhaft, wenn er dem dienstlichen Versetzungsbedürfnis den Vorzug gegenüber den privaten Belangen eines Beamten einräumt. Dessen Versetzbarkeit ist wesentlicher Teil seiner Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die mit der Möglichkeit der Versetzung, insbesondere mit einem Ortswechsel im gesamten Bundesgebiet, unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und nicht durch Leistungen seines Dienstherren abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis notwendig in Kauf. Angesichts dessen können nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, juris, Rn. 38. Gemessen hieran ist die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, mit welcher sie den dienstlichen Belangen gegenüber den von der Antragstellerin vorgebrachten persönlichen Belangen den Vorrang eingeräumt hat, nicht zu beanstanden. Der Antragsteller vermag mit dem Einwand nicht durchdringen, es würden persönliche und soziale Gründe gegen die beabsichtigte Versetzung sprechen. So ist die Versetzung an den neuen Beschäftigungsort in Darmstadt dem Antragsteller zumutbar, auch wenn er von seinem Wohnort fast 250 km entfernt liegt. Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Versetzung generell unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen durch einen Ortswechsel quer durch das ganze Bundesgebiet. Denn Bundesbeamte haben keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes, sondern müssen grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung bzw. einer (bezogen auf einen Ortswechsel) vergleichbar wirkenden Personalmaßnahme wie einer Zuweisung rechnen. Dies haben sie einschließlich damit gegebenenfalls verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, einen Beamten zur Abwendung einer Versetzung oder Zuweisung, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, laufbahnfremd einzusetzen oder ihm einen Dienstposten zu verschaffen, für den er erst nach einer Umschulung/Fortbildung geeignet wäre. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Das vorstehend Ausgeführte muss erst recht dann gelten, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme wesentlich das Ziel mit verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt "beschäftigungslosen" Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen Vgl. die ständige Rechtsprechung, statt vieler nur: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 1 B 770/17 -, a.a.O., Rn. 30, und vom 19. Oktober 2017 - 1 B 393/17 -, juris, Rn. 30. Gemessen an diesen Grundsätzen ist nichts dafür ersichtlich oder dargetan, dass dem Antragsteller ein Umzug nicht möglich wäre. Soweit er auf vermeintliche gesundheitliche Einschränkungen verweist, hat er diese weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren dargetan, insbesondere hat er auch auf Anforderung kein ärztliches Attest vorgelegt und ist zu den zahlreichen Untersuchungsterminen, die die Antragsgegnerin bei der B.A.D. vereinbart hat, nicht erschienen. Der Umstand, dass der Antragsteller in etwa zweieinhalb Jahren wegen Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden soll, stellt keine außergewöhnliche Härte dar. Denn sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bleibt schließlich bis zu Erreichen der Altersgrenze bestehen. Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 25. August 2016 ‑ 1 L 1330/16.KS, juris, Rn. 26. Des Weiteren kann der Antragsteller gegen die Zuweisungsverfügung nicht mit Erfolg einwenden, die Antragsgegnerin habe sich nicht um einen wohnortnahen Einsatz bemüht und ihn insbesondere nicht auf einen (freien) Dienstposten in Köln oder Bonn versetzt. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin ausgeführt hat, dass andere Dienstposten derzeit nicht zur Verfügung stünden und sie bei der TPS in Darmstadt auf die Arbeitskraft des Antragstellers dringend angewiesen sei, besteht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu einer beim Dienstortwechsel eines Bundesbeamten allenfalls in begrenztem Maße gebotenen Rücksichtnahme auf private Belange keine bei jeder Versetzung mit Ortswechsel strenge, alle denkbaren Alternativbeschäftigungsmöglichkeiten umfassend in den Blick nehmende Suchpflicht des Dienstherrn. Insbesondere sind die strengen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung bei der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem Hintergrund des Grundsatzes „Rehabilitation vor Ruhestand“ für die gebotene Suche des Dienstherrn nach einer gemessen an dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Betroffenen noch gegebenen anderweitigen Verwendungsmöglichkeit bestehen, wegen bedeutsamer Unterschiede der betroffenen Fallgruppen nicht einfach „Eins zu Eins“ auf Personalmaßnahmen übertragbar. Hinzu kommt, dass die streitbefangene Verfügung trotz ihres Charakters als personelle Einzelmaßnahme, was die Prüfung sonstiger geeigneter Beschäftigungsalternativen betrifft, womöglich in „Konkurrenz“ zu anderen Versetzungsfällen steht, bei denen ebenfalls weit vom Wohnort entfernt gelegene Orte bestimmt wurden und Betroffene damit nicht einverstanden sind. Gerade für in bestimmten Ballungsräumen, wie etwa der Rheinschiene, wohnhafte Beamte könnte sich daraus je nach dem Inhalt einer gebotenen Suchpflicht ein kompliziertes, von der Antragsgegnerin nur schwer handhabbares und zudem die Kenntnis einer Vielzahl personeller Einzelmaßnahmen voraussetzendes Verteilungsproblem (Art „Sozialauswahl“) in Bezug auf die in der Region vorhandenen freien und jeweils passenden Stellen ergeben. Dies gilt umso mehr, als die Stellensituation in der hier vorliegenden Massenverwaltung ständigen Schwankungen unterliegen wird. Es ist deshalb nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft zu bewerten, wenn die Antragsgegnerin in dem Verfahren über die streitbefangenen Versetzung des Antragstellers für diesen nicht umfassend in eigener Verantwortung nach einer für ihn geeigneten wohnortnahen Beschäftigungsalternative gesucht haben sollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 770/17 -, a.a.O., Rn. 41 ff. in einer Entscheidung, die eine Zuweisung betraf. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von Relevanz, dass sich der Antragsteller auf eine Stelle als Experte Projektmanagement in Köln beworben haben will, zumal diese Bewerbung nach Erlass der Versetzungsverfügung erfolgte. Wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, wäre dieser Dienstposten erst nach einem Auswahlverfahren zu besetzen und stünde nicht - wie der Dienstposten bei der TPS in Darmstadt - sofort und dringend zur Besetzung. Vgl. zur fehlenden Berücksichtigungspflicht von solchen Bewerbungen: VG Bremen, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 6 V 442/17 -, a.a.O., Rn. 47. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der maßgebliche Auffangwert ist wegen des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens zu halbieren.