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Urteil

9 K 402/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0615.9K402.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger begehren Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer Schulen für ihre Kinder S. , geboren am 24. Januar 2001, F. , geboren am 30. Juli 2004, und E. , geboren am 26. Februar 2007. Die Kinder besitzen die deutsche sowie die israelische Staatsangehörigkeit. Der Kläger ist Deutscher, die Klägerin ist israelische Staatsangehörige. In ihrem Antrag vom 24. November 2016 gaben die Kläger als Schulen die K. I. - C. K1. Schule und die T. X. , beide in B. , an und führten weiter aus, die Kinder seien seit dem ersten Schultag in B. zur Schule gegangen. Es handele es sich um jüdische religiöse Schulen. Die nächstgelegene Schule dieser Art befinde sich in B. . Sie lebten seit dem 22. Juli 2016 in B1. . Sie seien von W. /NL zugezogen. Deutschland würden sie vorläufig nicht verlassen. Vorgelegt wurden Bescheinigungen der K. I. - C. K1. Schule jeweils vom 13. November 2016 für die Kinder E. und F. , wonach diese für das Schuljahr 2016/17 die Schule besuchten und seit dem Kindergarten dort eingeschrieben waren. Des Weiteren wurde eine Bescheinigung der T. X. für S. vom 11. November 2016 vor, der zufolge dieser dort für das Schuljahr 2016/17 eingeschrieben war. Mit Bescheid vom 10. Januar 2017 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag unter anderem für die Kinder F. und E. ab (Nr. 1) und forderte die Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) zur Anmeldung auch der Kinder F. , S. und E. an einer deutschen Schule nebst Nachweis anhand einer Schulbescheinigung bis zum 3. Februar 2017 auf (Nr. 2). Die Kläger haben am 31. Januar 2017 Klage erhoben und beantragt, ihnen unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Januar 2017 auf ihren Antrag vom 24. November 2016 Ausnahmegenehmigungen zum Besuch der K. I. - C. K1. Schule für die Kinder S. , F. und E. zu erteilen. Sie machen geltend, sämtliche Familienmitglieder fühlten sich dem streng jüdisch-orthodoxen Glauben zugehörig und praktizierten ihren Glauben eng ausgerichtet an dem religiösen Bekenntnis. Die Familie respektiere und lebe die religiösen Bindungen an den Sabbat und die übrigen jüdischen Feiertage. Wesentlich sei beispielsweise der Verzehr von koscherem Essen sowie der Umstand, dass der Sonntag im alltäglichen und religiös bestimmten Leben ein Arbeits- und Schultag sei. Die Kinder F. , S. und E. besuchten seit dem Kindergartenalter die K. I. - C. K1. Schule. Dabei handele es sich um eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule nach belgischem Recht. Sie würden dort die allgemeine Hochschulreife nach belgischem Recht erwerben. Sie seien aufgrund des jahrelangen Besuchs dieser Schule in B. fest verwurzelt und unterhielten dort ihre wesentlichen Sozialkontakte. Mit Freistellungsbescheiden der Gemeinde N. /NL habe die niederländische Schulbehörde die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht bestätigt. An der K. I. - C. K1. Schule würden zudem dieselben Schulfächer unterrichtet, die auch an staatlichen deutschen Schulen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife führen würden. Zumindest sei es unverhältnismäßig, die Kinder aus ihrem Lebensalltag und der sozialen Umgebung herauszunehmen, nur weil sie als deutsche Staatsangehörige grundsätzlich deutsche oder solche international und ausländischen Schulen besuchen sollten, die der nordrhein-westfälischen Schulaufsicht unterliegen. Der Klage sind eine Bescheinigungen der K. I. - C. K1. Schule vom 22. Januar 2017, der zufolge sich das Kind F. in der ersten Stufe/Klasse der Highschool befand, sowie eine undatierte Bescheinigung dieser Schule für das Kind E. für die vierte Klasse beigefügt worden. Zum ebenfalls am 31. Januar 2017 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war eine Bescheinigung ohne Datum der T. X. für S. beigefügt. Darin heißt es, dass dieser die Schule regelmäßig besuche und es sich um eine jüdische religiöse Schule handele, die vom belgischen Schulministerium anerkannt sei. Die Kammer hat durch Beschluss vom 20. März 2017 - 9 L 133/17 - den Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anmeldeaufforderung abgelehnt. Während des Beschwerdeverfahren - 19 B 422/17 - unterbreiteten die Kläger folgenden Vergleichsvorschlag: "1. Zur Fortsetzung des Schulbesuchs an der K.°°°°° I. - C. K1. Israelitische Schoolen in B.0000 B. werden die Antragsteller bis zum 31. Oktober 2017 durch Vorlage behördlicher Ab- und Anmeldebescheinigung gegenüber dem Antragsgegner nachweisen, dass die Kinder S.°°°°°, F. und E. C1. ihren Wohnsitz in Belgien oder den Niederlanden haben und nicht mehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie im hoheitlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. 2. Der Antragsgegner wird die Regelungen der Ziffern 2 und 3 im angegriffenen Bescheid vom 10. Januar 2017 nicht vor dem 1. November 2017 vollstrecken 3. Über die Kosten des Verfahrens ergeht eine Entscheidung des Senats auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO…" Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 stimmte der Beklagte diesem Vergleichsvorschlag grundsätzlich zu. Zu Nr. 2 des Vorschlags wies er darauf hin, dass die Abmeldung aus Deutschland bis zum 1. November 2017 erfolgt sein müsse, ansonsten trete seiner Anmeldeaufforderung wieder in Kraft und könne vollstreckt werden. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem 13. Juni 2017 um Abgabe verfahrensbeendender Erledigungserklärung gebeten hatte, erklärten die Beteiligten das Verfahren 19 B 422/17 durch Schreiben vom 21. Juni 2017 sowie 28. Juni 2017 für erledigt. Mit Einstellungsbeschluss vom 3. Juli 2017 stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren ein und erklärte den Beschluss der Kammer vom 20. März 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos. In den Gründen heißt es, der Ausgang des Verfahrens sei offen gewesen. Die Beteiligten hätten durch außergerichtliche Einigung das erledigende Ereignis herbeigeführt. Auf die gerichtliche Anfrage vom 13. Oktober 2017, ob das vorliegende Klageverfahren mit Blick auf den im Beschwerdeverfahren geschlossenen Vergleich ebenfalls für erledigt erklärt werde, haben die Kläger mit Schreiben vom 9. November 2017 den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Beklagte hat unter dem 15. November 2017 ausgeführt, er erkläre das Verfahren nicht für erledigt. Nachdem das Oberverwaltungsgericht den Einstellungsbeschluss vom 3. Juli 2017 zugestellt gehabt habe, hätten die Kläger unter dem 19. Juli 2017 einen Änderungsantrag gestellt, mit dem sie nunmehr eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule begehren würden, bis das jüngste Kind einen Schulabschluss an der ausländischen Schule in B. /B erreicht habe. Diesem Änderungswunsch könne er nicht entsprechen, was er den Klägern mitgeteilt habe. Hätten die Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht bereits die jetzigen Absichten mitgeteilt, wäre keine Erledigung erklärt worden. Der Beklagte fügte den Antrag vom 19. Juli 2017 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule für die Kinder S. , F. und E. bei. Dazu führten die Kläger aus, S. werde voraussetzungsgemäß noch zwei Jahre an der K. I. – C. K1. Schule sein. Sie beabsichtigten, nach Beendigung der voraussehbaren Schullaufbahn ihres Sohnes S. in zwei Jahren gemeinsam mit den Kindern S. , F. und E. nach Israel zu übersiedeln. Ausweislich einer Bescheinigung des I1. U. J. vor K2. X1. K3. F1. D. vom 12. Juni 2018 ist S. an der Schule eingeschrieben und studiert dort ab dem Schuljahr 2017/18 Theologie. Der Kläger macht geltend, S. habe nach der K. I. - C. K1. Schule die T. X. im Schuljahr 2016/17 besucht und ab September 2017 das I1. U. J. vor K2. X1. K3. F1. D. . Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Januar 2017 auf ihren Antrag vom 24. November 2016 Ausnahmegenehmigungen zu erteilen für die Kinder F. und E. C1. zum Besuch der K. I. - C. K1. J1. T1. , M. von S1. 12-34, B-0000 B. und für S. C1. zum Besuch der Hochschule K3. F1. D. , T2. ˆ22-24, 0000 X2. /B zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Einverständniserklärung der niederländischen Gemeinde, in der die Familie zuletzt gelebt habe, mit dem Besuch der Schule in Belgien habe keinen Einfluss auf die Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des zugehörigen Eilverfahrens und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kläger waren nach ihrer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung nicht gehindert, einen Sachantrag zu stellen, weil diese keine prozessuale Bindungswirkung entfaltet. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit es den Klägern um die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ihren Sohn S. geht. Insoweit fehlt es für die Verpflichtungsklage an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil sich die Klage mit Ende des Schulbesuchs erledigt hat. Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW kommt eine Ausnahmegenehmigung grundsätzlich nur für den Besuch einer ausländischen Schule in Betracht. Das von S. besuchte I1. U. J. vor K2. X1. K3. F1. D. ist aber keine Schule des Schulsystems in Belgien (Flämische Gemeinschaft), sondern nach deren Bescheinigung vom 12. Juni 2018 eine Hochschule. Die ansonsten zulässige Klage ist unbegründet. Einem Anspruch aus § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW steht Ziff. 1 des außergerichtlichen Vergleichs entgegen. Es kann offenbleiben, ob dieser als beidseitig verpflichtender öffentlich-rechtlicher Vertrag Urkundeneinheitlichkeit nach §§ 57, 62 VwVfG NRW, 126 Abs. 2 Satz 1 BGB erfordert. Vgl. zum Meinungsstand im Schrifttum: Thiele in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2016, § 57 Rn. 22; die Erforderlichkeit bejahend: BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 32.93 -, juris Rn. 22; indes nicht grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 3 A 3.04 -, juris Rn. 16. Denn bei angenommener Formunwirksamkeit wäre es sachgerecht, die Kläger an Ziff. 1 des außergerichtlichen Vergleiches festzuhalten, weil der Beklagte den Vertrag erfüllt hat und eine Rückabwicklung nicht möglich ist. Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG Lüneburg, Urteil vom 13. August 1993 - 9 L 362/89 -, juris Rn.8. Der Beklagte ist seiner Verpflichtung aus Ziff. 2 des Vergleichs nachgekommen. Er hat bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt von der Vollstreckung aus seiner für sofort vollziehbar erklärten Anmeldeaufforderung abgesehen. Eine Rückabwicklung scheidet aus. Zwar enthält der außergerichtliche Vergleich keine Verpflichtung zur Beendigung des vorliegenden Klageverfahrens, welche bereits die Unstatthaftigkeit der Klage zur Folge hätte. Die ansonsten gebotene Prüfung der Auswirkung der getroffenen materiell-rechtlichen Regelung, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175.93 -, juris Rn. 10, führt jedoch zur Unbegründetheit der Klage. Ziff. 1 des Vergleiches verpflichtet die Kläger zu einem Verhalten, dass die Schulpflicht entfallen lässt. Schulpflichtig ist nach § 34 Abs. 1 SchulG NRW, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- und Arbeitsstätte hat. Fehlt es daran, besteht nach § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW keine Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule, von der eine Ausnahme genehmigt werden könnte. Eine Anpassung des öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 60 Abs. 1 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht. Danach kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen. Ein ausdrückliches Anpassungsverlangen liegt nicht vor. Entnähme man dem Neuantrag vom 19. Juli 2017 ein konkludentes Anpassungsverlangen, wäre fraglich, ob diesem im vorliegenden Verfahren nachgegangen werden könnte, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 15. November 2017 vorgetragen hat, dem Änderungswunsch nicht entsprechen zu können. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1993, a.a.O. Rn. 14 (Streit über den Wegfall der Geschäftsgrundlage). Dem bräuchte indes nicht nachgegangen zu werden, weil bejahendenfalls keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die das Festhalten der Kläger an dem Vertrag unzumutbar erscheinen ließe, erkennbar wäre. Der Begründung des Neuantrags, den Wohnsitz der Familie nach Abschluss eines zweijährigen Schulbesuchs von S. nach Israel verlegen zu wollen, ist aufgrund dessen bereits im September 2017 beendeten Schulbesuchs die Grundlage entzogen. Der materiell-rechtlichen Regelung kommt indes keine verwaltungsverfahrensrechtliche Sperrwirkung zu, die die Entscheidung des Beklagten über einen Neuantrag, mit dem veränderte Umstände vorgetragen worden sind, erübrigen könnte; dies gilt auch für den bereits gestellten Neuantrag. Die im Versagungsbescheid ebenfalls enthaltene Anmeldeaufforderung erweist sich mangels Vorliegens von Ausnahmegenehmigungen im für die Beurteilung maßgeblichen Erlasszeitpunkt als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage der materiell-rechtlichen Auswirkung einer öffentlich-rechtlichen Vetragsabrede auf den verfolgten Anspruch geht in ihrer Bedeutung über das vorliegende Verfahren hinaus.