Urteil
7 K 2202/18
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0713.7K2202.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin betreibt in T. -T1. unterhalb der X. eine seit 1970/1971 angelegte Forellenzucht und entnimmt hierfür Wasser dem Wehebach. Erstmals seit Inbetriebnahme der X. im Jahre 1980 zog der Beklagte die Klägerin mit - hier nicht streitgegenständlichem - Beitragsbescheid vom 15. Juni 2007 zu einem Wasserverbandsbeitrag für das Veranlagungsjahr 2006 in Höhe von 35.280,00 € heran. Die dagegen gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 29. Mai 2009 ab (7 K 657/08). Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) das Urteil und hob den Beitragsbescheid vom 15. Juni 2007 auf (Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09). Durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 08. Dezember 2014 wurden die Verbandsregeln u.a. hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zur Beitragserhebung von Wassernutzungen - Beitragsgruppe 2 (Talsperren) - angepasst. Mit Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 setzte der Beklagte den Verbandsbeitrag für das Veranlagungsjahr 2006 auf 34.400 € fest. Gegen den Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 hat die Klägerin am 15. Januar 2015 Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt (7 K 78/15). Mit Schriftsatz vom 07. Juni 2016 hat sie zusätzlich im Wesentlichen die Rückerstattung des Beitrags begehrt. Mit Beschluss vom 13. Juni 2018 hat die Kammer das Verfahren getrennt und hinsichtlich der geltend gemachten Erstattung gesondert weitergeführt. Zur Begründung ihres auf Rückerstattung des Beitrags gerichteten Klageantrags macht die Klägerin geltend: Der Klageantrag sei zulässig, weil ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend gemacht werde. Auch das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte den Beitrag ohne gerichtliche Verurteilung zurückzahlen werde. Jedenfalls mit Blick auf den Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen sei das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Der Klageantrag sei auch begründet, da ihr ein Erstattungsanspruch zustehe. Die Zahlung des Beitrags sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Bescheid vom 18. Dezember 2014 rechtswidrig und daher aufzuheben sei. Der Zinsanspruch ergebe sich aus den §§ 236, 238 AO analog. Die analoge Anwendung der §§ 236, 238 AO sei geboten, da eine planwidrige Regelungslücke vorliege und die Interessenlage von Beitragspflichtigen mit der von sonstigen Abgabenschuldnern vergleichbar sei. Die punktuelle Verweisung des F. -Verbandsgesetzes auf die AO könne dem nicht entgegenstehen, da diese Vorschriften keinen Umkehrschluss hinsichtlich der Verzinsung des Erstattungsbeitrages erlauben. Unter gesetzessystematischen und teleologischen Gesichtspunkten entspreche die Verzinsung zu leistender Erstattungsbeiträge nach Maßgabe der §§ 236, 238 AO auch im Bereich der Wasserverbandsbeiträge allgemeinen, gesetzlich normierten Grundsätzen des angemessenen abgabenrechtlichen Interessenausgleichs. Der Gesetzgeber des F.-Verbandsgesetzes sei davon ausgegangen, dass die Wasserverbandsbeiträge Abgaben seien und die AO deshalb anwendbar sei, wenn das F. - Verbandsgesetz keine Regelung treffe. Dieses Ergebnis sei aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens geboten. Hilfsweise für den Fall, dass ein Zinsanspruch gemäß §§ 236, 238 AO verneint werde, werde geltend gemacht, dass für den Anspruch in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen zu entrichten seien. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, den auf den im abgetrennten Verfahren 7 K 78/15 angefochtenen Beitragsbescheid vom 18. Dezember 2014 für das Veranlagungsjahr 2006 gezahlten Beitrag in Höhe von 34.400,00 Euro zu erstatten, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, Zinsen auf den Betrag in Höhe von 34.400,00 Euro für jeden vollen Monat ab Rechtshängigkeit des im abgetrennten Verfahren 7 K 78/15 gestellten Anfechtungsantrags zu 1. zu zahlen, 3. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 2. keinen Erfolg haben sollte, den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, Zinsen auf den Betrag von 34.400,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit des Klageantrag zu 1. zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beitrag nach etwaiger Aufhebung des Beitragsbescheides nicht zurückgezahlt würde. In der Sache stehe einem Anspruch auf Erstattung der wirksame Beitragsbescheid vom 18. Dezember 2014 entgegen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Verzinsung gemäß § 236 AO analog. Es fehle im F.-Verbandsgesetz an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Verzinsung bedürfe einer gesetzlichen Regelung, die weder das F.-Verbandsgesetz noch die Satzung des Beklagten enthalte. Das F.-Verbandsgesetz enthalte zwar Verweise auf die Abgabenordnung, aber nicht konkret auf § 236 AO. Es bleibe angesichts der speziellen und auf einige Vorschriften beschränkten Anwendbarkeit der Abgabenordnung für eine gesamte analoge Anwendbarkeit kein Raum. Der Gesetzgeber habe für den Bereich der Prozesszinsen keine analoge Anwendung der §§ 236, 238 AO vorgesehen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beitrags habe, seien auch keine Prozesszinsen zu zahlen. Mit Urteil vom 22. Juni 2018 hat die Kammer die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2014 abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist weder zulässig noch begründet. I. Die Kammer verneint bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte die Leistung ohne darauf bezogene Verurteilung nicht erbringen werde. Vgl. zum Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses in dieser Konstellation VG München, Urteil vom 25.11.1999 – M 11 K 98.4338 –, juris Rn. 30; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 113 Rn. 92; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Auflage 2016, § 113 Rn. 95. Vgl. in diesem Zusammenhang auch grundlegend BVerwG, Urteil vom 27.10.1970 – VI C 8.69 –, juris Rn. 12 zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen anstelle von Leistungsklagen, wenn sie sich gegen den Bund, die Länder oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften richten - gegen Beklagte also, von denen man angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwarten dürfe; hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 43 Rn. 28 m.w.N. Das entspricht dem Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 24. März 2017 in dem (ursprünglichen) Klageverfahren 7 K 78/15, womit er, der Beklagte, implizit seine Bereitschaft zur Erstattung des Beitrags im Falle eines rechtskräftigen Obsiegens der Klägerin in der zweiten Instanz – in der ersten Instanz hatte die Klägerin keinen Erfolg – und entsprechendem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zum Ausdruck gebracht hat. Demgemäß ist der Beklagte der Annahme der Kammer in der mündlichen Verhandlung, dass er im Falle des (rechtskräftigen) Unterliegens den Beitrag für das Veranlagungsjahr 2006 erstatten würde, nicht entgegengetreten. Eine entsprechende Erklärung hatte der Beklagte auch schon in dem Klageverfahren 7 K 1218/16, das ebenfalls ein Zahlungsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte betraf, abgegeben. Dies ist ausreichend. Ein dieser Sichtweise zugrunde liegender strenger Maßstab für die Zulassung der Klage auf Erstattung des Beitrages neben einer Klage auf Aufhebung des zugrunde liegenden Beitragsbescheides ist aus Sicht der Kammer deshalb geboten, weil sie dem Gegner eine empfindliche zusätzliche Kostenbelastung bringen kann. Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.05.1977 – VI ZR 174/74 –, juris Rn. 19. Denn der Streitwert der vorliegenden Klage bemisst sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Hier bemisst sich die Bedeutung der Sache für die Klägerin nach der – nicht unerheblichen – Höhe des Anspruchs, den sie geltend macht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nicht ohne weiteres den in Rede stehenden Beitrag erstatten würde, ergeben sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus dem bisherigen Verhalten des Beklagten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2009 in dem Verfahren 7 K 657/08 unzutreffend vorgetragen, indem erklärt worden sei, die Datengrundlage sei vollständig, genau und exakt, der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 7 K 78/15 wider besseren Wissens bestritten, dass die Untere Wasserbehörde B. den MNQ-Wert des Beklagten übernommen habe, der Beklagte habe versucht, sie durch Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 15. Juni 2007 um die Früchte des „Musterprozesses“ und der Musterprozessvereinbarung zu bringen, der Beklagte habe bis heute nicht das vom OVG NRW in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 – 15 A 1919/09 – vorgegebene Prüfprogramm zur Klärung des Frage des Bestehens eines (mitgliedschaftsbegründenden) Roh- bzw. Nettovorteils abgearbeitet, überzeugt das die Kammer in keinem Punkt: Die Klägerin hat sich vornehmlich in dem Verfahren 7 K 78/15 bemüht, eine manipulative Vorgehensweise, insbesondere einen vorsätzlich wahrheitswidrigen Vortrag des Beklagten aufzuzeigen. Die Kammer freilich hat Manipulationen des Beklagten nicht feststellen können: Dies gilt zunächst in Bezug auf die oben wiedergegebene Aussage des seinerzeitigen Hydrologen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2009 in dem Verfahren 7 K 657/08. Diese Aussage mag aus der Sicht der Klägerin falsch sein. Aber sie ist jeden Beleg dafür schuldig geblieben, dass der damalige Hydrologe bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dies in der mündlichen Verhandlung darzulegen versucht hat, ist er über eine schwache (und damit nicht überzeugende) Indizienkette nicht hinausgekommen. In Bezug auf die Aussage zu dem von der Unteren Wasserbehörde B. angenommenen MNQ-Wert ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass die Aussage des Hydrologen Dr. I. hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2018 in dem Verfahren 7 K 78/15 vor dem Hintergrund der E-Mail von Dr. I. an Frau I1. von der Unteren Wasserbehörde B. vom 11. Januar 2018 in einem fahlen Licht erscheint. Denn darin ist explizit mitgeteilt worden, welchen MNQ-Wert der Beklagte an der Entnahmestelle der Klägerin angenommen hat. Allerdings lässt sich gleichwohl nicht feststellen, ob die Erklärung in der mündlichen Verhandlung auf einem Missverständnis beruhte, was der Kammer eher wenig naheliegend erscheint, auf schlichtem Nichtwissen basierte oder aber als bewusst falsche Aussage einzuordnen ist. Zu bedenken gibt die Kammer in diesem Zusammenhang, dass sich eine bewusste Manipulation freilich deshalb zumindest nicht aufdrängt, weil dem von der Unteren Wasserbehörde B. angenommenen MNQ-Wert keine ausschlaggebende Rolle zukam (die Kammer mithin auch bei Übernahme des MNQ-Wertes zu ihrem Ergebnis gekommen wäre) und er deswegen auch im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung von untergeordneter Bedeutung war. Abgesehen davon erschließt sich der Kammer nicht, wie auf den (beiden) vermeintlich unzutreffenden Aussagen die Annahme gestützt werden sollte, der Beklagte sei im Falle des Unterliegens nicht zu einer Erstattung des Beitrags bereit, zumal wenn man bedenkt, dass der Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 1 Abs. 3 GG). Angesichts dieser Bindung überzeugt auch die Aussage nicht, der Beklagte habe versucht, sie, die Klägerin, um die Früchte des „Musterprozesses“ bzw. der Musterprozessvereinbarung zu bringen. Des weiteren verkennt die Klägerin, was den dritten Aspekt anbelangt, schon grundlegend, dass es nicht Aufgabe eines Gerichtsurteils ist, einer Behörde ein „Prüfprogramm“ aufzugeben, das dann entsprechend „abzuarbeiten“ wäre. Demgemäß kann ein Gericht gar keine Vorgaben formulieren, die behördlicherseits zu beachten wären. Entscheidend ist allein die Rechtslage, an die sich die Behörde zu halten hat (und die im günstigsten Fall von dem Gericht zutreffend dargestellt wird). Davon abgesehen bleibt auch hier ganz unklar, inwiefern die zunächst von der Behörde eigenständig zu leistende Rechtsanwendung – mag die darin zum Ausdruck kommende behördliche Auffassung richtig sein oder nicht – für die Frage relevant sein soll, ob der Beklagte im Falle eines Unterliegens zur Erstattung des Beitrags bereit ist, ohne hierzu verurteilt zu werden. Selbst wenn mit anderen Worten eine Behörde eine andere Rechtsauffassung vertritt, als möglicherweise ein Gericht entschieden hat, heißt das noch lange nicht, dass sie im Falle des Unterliegens nicht zum Rechtsgehorsam – und im konkreten Fall: zur Erstattung des Beitrags – bereit wäre. Die gegenteilige Annahme der Klägerin ist ersichtlich an den Haaren herbeigezogen. Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht mit Blick auf die mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten Prozesszinsen begründet werden. Unter dem Rechtsschutzbedürfnis ist das Interesse eines Rechtsschutzsuchenden zu verstehen, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Gericht in Anspruch nehmen zu dürfen. Vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rn. 74 (Stand: Juni 2017); Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Vorb § 40 Rn. 30. Dabei geht es um den Schutz eines materiellen Rechts. Immer dann, wenn die Rechtsordnung ein solches Recht gewährt, erkennt sie in der Regel auch das Interesse desjenigen an, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1989 – 9 C 44/87 –, juris Rn. 9; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rn. 80 (Stand: Juni 2017); Gärditz, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 42 Rn. 109. Es geht mithin darum, dass ein materieller Anspruch verwirklicht wird, und zwar um seiner selbst willen. Verneint man – etwa aus den oben genannten Gründen – das Bedürfnis gerichtlicher Hilfe, weil sie nicht erforderlich ist, um den materiellen Anspruch zu verwirklichen, kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht mit Blick auf eine Nebenforderung wie etwa die Zahlung von Prozesszinsen bejaht werden. Denn ansonsten würde eine Klage entgegen dem oben dargestellten Grundsatz als zuläsig angesehen, ohne dass es darauf ankäme, ob insoweit gerichtliche Hilfe überhaupt erforderlich wäre. Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO nicht in Frage kommt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses betrifft, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zu dessen Erledigung auszusetzen sei. Hier fehlt es bereits an der Vorgreiflichkeit. Das Ergebnis des anderen Verfahrens ist letztlich nicht entscheidungserheblich für die Entscheidung im konkreten Fall. Davon abgesehen steht die Entscheidung über die Aussetzung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 94 VwGO („kann“) im Ermessen des Gerichts. Vgl. Jacob, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 94 Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 94 Rn. 6; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 94 Rn. 7; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Auflage 2016, § 94 Rn. 7. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vgl. zu solchen Konstellationen Jacob, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 94 Rn. 18. II. Die Klage ist aber auch unbegründet. 1.) Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung des Wasserverbandsbeitrags für das Veranlagungsjahr 2006. Anspruchsvoraussetzung ist das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Voraussetzungen, sofern – wie hier – nicht spezialgesetzlich geregelt, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 – 5 C 25.07 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2018 – 11 K 5637/15 –, juris Rn. 33. An der demgemäß zu fordernden Leistung ohne rechtlichen Grund fehlt es hier ersichtlich. Rechtliche Grundlage des Wasserverbandsbeitrags für 2006 bildet der Änderungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2014. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin zwar Klage erhoben. Zu einer Aufhebung des Bescheides ist es allerdings bislang nicht gekommen. 2.) Da es an einer Hauptforderung mangelt, ist auch ein Anspruch auf eine Nebenforderung in Gestalt von Zinsen nicht gegeben. Lediglich ergänzend merkt die Kammer an, dass ein Zinsanspruch unabhängig davon nicht auf §§ 236, 238 AO analog gestützt werden könnte. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird, der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Allerdings greift die unmittelbar nur für Steuern geltende (vgl. § 1 Abs. 1 AO) Norm hier nicht Platz, weil es an einer ihre analoge Anwendung rechtfertigende planwidrige Regelungslücke mangelt. Vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, Seite 381 ff. Im öffentlichen Recht bedarf die Verzinsung von Geldschulden im Allgemeinen und von Erstattungsbeträgen im Besonderen stets einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.11.1988 - 2 A 874/85 -, juris. In § 28 Abs. 4 F. Verbandsgesetz werden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung, §§ 228 - 232 AO, und in § 28 Abs. 4 F. Verbandsgesetz die Vorschriften über Säumniszuschläge gemäß § 240 AO für anwendbar erklärt. Weder wird eine Anwendbarkeit der Abgabenordnung im Übrigen bestimmt, noch wurde ein Verweis auf § 236 AO gewählt, obwohl das bezüglich anderer Vorschriften der Abgabenordnung erfolgt ist. Dies lässt den Rückschluss zu, dass wissentlich auf einen entsprechenden Verweis verzichtet worden ist, obwohl sich der Gesetzgeber dieser Möglichkeit durchaus bewusst war. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit der Abgabenordnung gesehen, aber für den Bereich der Prozesszinsen eine Anwendung gerade nicht vorgesehen hat. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 18.03.2010 – 7 K 3612/08 –, juris Rn. 149 zum insoweit vergleichbaren Fall des Ruhrverbandes. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in der in Rede stehenden Konstellation könnte auch nicht aus § 818 Abs. 1 BGB abgeleitet werden. Nach dieser Norm erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen. Indes ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, dass bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine „Verzinsung“ wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Frage kommt, weil zwar § 818 Abs. 1 BGB auch in dieser Konstellation entsprechend anzuwenden ist, der Staat aber öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.0 4.2003 – BVerwG 6 C 5.02 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 18.05.1973 – BVerwG 7 C 21.72 –, NJW 1973, 1854 (1855); BVerwG. Beschluss vom 07.09.2004 – 3 B 35/04 – juris Rn. 10; VG Arnsberg, Urteil vom 18.03.2010 – 7 K 3612/08 –, juris Rn. 141 ff. m.w.N. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 F. Verbandsgesetz wird für das im Land Nordrhein-Westfalen gelegene oberirdische Einzugsgebiet der S. (Verbandsgebiet gemäß § 5 F.Verbandsgesetz) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Y. -S. “ gebildet. Sie dient – neben dem Nutzen seiner Mitglieder - auch dem Wohle der Allgemeinheit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 F-Verbandsgesetz). Dies verdeutlicht auch der Aufgabenkatalog des § 2 Abs. 1 F- Verbandsgesetzes. Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge dienen demgemäß u.a. der Erfüllung der Aufgaben und Pflichten des Verbandes (vgl. § 25 Abs. 1 F1. -RurVG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegt.