Urteil
3 K 103/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0717.3K103.15.00
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Leitsätze
Die an das Tragwerk einer Halle gestellte Brandschutzanforderung F 30 kann gerechtfertigt sein, wenn die Halle in ganz erheblichem Maße auch dem Abstellen von betriebseigenen Fahrzeugen dienen soll.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die an das Tragwerk einer Halle gestellte Brandschutzanforderung F 30 kann gerechtfertigt sein, wenn die Halle in ganz erheblichem Maße auch dem Abstellen von betriebseigenen Fahrzeugen dienen soll. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eine Brandschutzanforderung (F 30) an das Tragwerk einer Halle. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X. , Flur x, Flurstück x (ehemals: Flurstücke x, x, x und x) mit der postalischen Anschrift 52249 F. , L. x. Der einschlägige Bebauungsplan der Beklagten (B-Plan Nr. x) setzt das Grundstück als Teil eines Industriegebiets fest. Mitte 2014 stellte die Klägerin einen Bauantrag. Sie plante für einen Dachdeckerbetrieb auf ihrem Grundstück den „Neubau einer Werkhalle mit Büro, Betriebstankstelle und Waschplatz sowie Abfallzwischenlager“ (im Folgenden: Werkhalle). Sie beantragte für das Vorhaben die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und ließ in der beigefügten Betriebsbeschreibung durch ihren Entwurfsverfasser u.a. ausführen: Für den Dachdeckerbetrieb sei eine unbeheizte Halle mit Bürotrakt geplant. In der Halle sollen im Werkstattteil Bleche gestanzt, gebogen und zu Montage vorbereitet werden. Ansonsten diene die Halle zur Lagerung und zum Abstellen der Betriebsfahrzeuge. Der Dachdeckerbetrieb verfüge über sechs betriebseigene Lieferwagen bzw. Kleintransporter. Zur Optimierung der für die Pflege notwendigen Arbeitsabläufe sollen die Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände betankt und über Nacht in der Halle abgestellt werden. Mit ihrem Bauantrag reichte die Klägerin Bauvorlagen ein, wonach die geplante Werkhalle eine Breite von 25 m, eine Tiefe von 45 m und eine Firsthöhe von ca. 8,50 m besitzt. Die Grundfläche der Halle unter Abzug des Bürotrakts beträgt danach rund 1.000 m². Dabei entfallen nach den Bauvorlagen auf „Lager“ 120 m², auf „Werkstatt“ 184 m² und auf „Halle“ eine Fläche von 683 m². Der letztgenannte Bereich „Halle“ erstreckt sich nach der Darstellung des Planverfassers auf die gesamte nördliche Hallenhälfte (ca. 540 m²) und pfeifenkopfförmig – an der hinteren Hallenkante - auch auf eine Fläche der südlichen Hallenhälfte (ca. 140 m²). In den Bauvorlagen sind auf diesen „Hallenbereich“ durch zeichnerische Darstellung insgesamt sieben LKWs verteilt. Sechs LKWs, jeweils mit einer Länge von 8,50 m, sind in der nördlichen Hallenhälfte eingetragen. Ein Lkw, der nach der zeichnerischen Darstellung eine Länge von 10 m und eine Doppelachse besitzt, im Bereich der südlichen Hallenhälfte. Auf der eingereichten Bauvorlage „Brandschutz“ ist die Wärmeabzugsfläche mit „ca. 68,5 m²“ angegeben und dem Hinweis versehen, dass damit 5 v.H. der Gesamtfläche überschritten sei. Ferner findet sich an den Wänden des Bürotrakts und der Betriebstankstelle der Eintrag „F 90“, an allen übrigen Wänden der Halle der Eintrag „F 0“. Die vom Bauordnungsamt der Beklagten beteiligte Brandschutzdienststelle erhob am 24. Oktober 2014 Bedenken: Mit dem Eintrag „F 0“ sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Es müsse unter Brandschutzgesichtspunkten nach der Garagenverordnung beurteilt werden. In der Betriebsbeschreibung werde nämlich dargestellt, dass Firmenfahrzeuge in der Halle geparkt werden sollen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 bat die Klägerin, den gestellten Bauantrag an die Brandschutzanforderungen der Garagenverordnung anzupassen. Die Klägerin trat dem mit Schreiben ihres Entwurfsverfassers vom 28. Oktober 2014 und vom 11. November 2014 entgegen und machte geltend: Sie halte an ihrem ursprünglichen Bauantrag fest. Die Anforderungen an den Brandschutz seien mit dem betreffenden Eintrag „F 0“ hinreichend berücksichtigt. Die Brandschutzdienststelle verkenne, dass die Garagenverordnung nicht einschlägig sei. Das Abstellen der Fahrzeuge sei vorliegend eine bloße Nebennutzung und trete hinter der Hauptnutzung als Werkhalle zurück. Nach der Bauordnung NRW seien Garagen ganz oder teilweise abgeschlossene Räume zum Abstellen von Fahrzeugen. Hier diene die Werkhalle aber in erster Linie der Metallverarbeitung. Die Bleche, die verarbeitet werden sollen, seien mindestens 6 m lang und sollen in Regalen gelagert werden. Dabei müsse der Zugriff von beiden Seiten gewährleistet sein. Innerhalb der Halle könne daher keine Trennwand zwischen den unterschiedlichen Bereichen errichtet werden. Eine Nutzung alleine zum Abstellen von Fahrzeugen, also als Garage, sei damit aus betriebliche Anforderungen ausgeschlossen. Der Brandschutz müsse im Rahmen der Sonderbauverordnung durch Abwägung diverser Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele erfolgen. Dazu gebe es verschiedene Optionen, wie der Brandschutz durch Abweichung und Kompensation gewährleistet werden könne. Die Brandschutzstelle nahm mit Schreiben vom 28. November 2014 erneut Stellung und erklärte: Eine Bewertung des Vorhabens müsse sowohl in Anlehnung an die Industriebaurichtlinie als auch in Anlehnung an die Sonderbauverordnung (Teil 5 „Garagen“) erfolgen. Teilweise könne daher den von der Klägerin durch ihren Entwurfsverfasser angeführten Begründungen und Kompensationen zugestimmt werden. Allerdings seien die tragenden Bauteile der Halle in der Qualität der Feuerwiderstandsklasse F 30 zu erstellen. Im Brandfall sei mit einem Totalverlust des Objekts zu rechnen, wenn die tragenden Bauteile wie nach den Bauvorlagen geplant in der Qualität F 0 hergestellt und eine brandschutztechnische Abtrennung der Halle zu den Bereichen mit Lagerung von leicht entzündlichen Stoffen (z.B. Dachdeckermaterial, Gasflaschen etc.) nicht ausgeführt werde. Das Bauordnungsamt der Beklagten übernahm die Stellungnahme der Brandschutzstelle und wies die Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 darauf hin, dass die tragenden Wände, Pfeiler und Stützen der geplanten Halle in der Qualität F 30 auszuführen seien. Rechtsgrundlage dafür sei § 126 der Sonderbauverordnung (Teil 5 Garagen). Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014, zur Post gegeben am 17. Dezember 2014, erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung für die Werkhalle und fügte als Nebenbestimmungen Nr. 12 im Abschnitt „Auflagen“ den Passus hinzu, „die tragenden Bauteile der Hallenkonstruktion (…) in der Qualität F 30 auszubilden“. Die Klägerin hat am 16. Januar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die mit der Baugenehmigung erlassene Brandschutzanforderung sei bei einer gewerblichen Werkhalle weder üblich noch rechtlich zulässig. Die angegriffene Auflage sei deshalb durch das Gericht aufzuheben. Die Angelegenheit habe sich nicht erledigt. Zwar habe sie die erteilte Baugenehmigung ausgenutzt und dabei schon aus Gründen einer möglichen Schadensminimierung, die tragenden Bauteile der Halle mit einem kostenaufwendigen Brandschutzanstrich versehen. Die angegriffene Auflage habe ihre belastende Wirkung damit aber nicht verloren, weil in der Zukunft die Wartung des Brandschutzanstriches vorzunehmen sei. Um die Auflage zu rechtfertigen, könne sich die Beklagte nicht darauf stützen, dass eine Garage vorliege, welche unter Teil 5 „Garagen“ der Sonderbauverordnung falle. Die Hauptnutzung sei nämlich eine andere. Dabei erschließe sich die Tatsache, welches die Hauptnutzung des Gebäudes sei, nicht nur nach Maßgabe des Flächenverhältnisses der Nutzungen, sondern auch nach dem Gegenstand des Bauantrags. Sie habe eine Werkhalle mit Büro, Betriebstankstelle und Waschplatz sowie Abfallzwischenlager zur Genehmigung gestellt. Explizit habe sie das Vorhaben nicht auf die Nutzung durch einen Dachdeckerbetrieb beschränken wollen. Dies sei deshalb wichtig zu erwähnen, weil es deutlich mache, dass eine besonders große Flexibilität Grundlage unternehmerischen Handels sei und hier entsprechend Berücksichtigung finden müsse. Genauso wie die Werkstücke am Ende des Arbeitstages platzsparend abgestellt würden, würden auch die Betriebsfahrzeuge platzsparend aufgestellt, um so möglichst viele Fläche für die Bearbeitung der in der Halle verbleibenden Werkstücke zu erreichen. Zur Zeit verfüge der Betrieb über sechs Mercedes Sprinter mit den Abmessungen ca. 2,00 m x ca. 5,50 m = 66 m². In den Bauvorlagen sei man von sieben Fahrzeugen mit bedeutend größeren Abmessungen ausgegangen, was zu einer Abstellfläche von ca. 192 m² führe. Damit werde klar, dass der von der Behörde angenommene Flächenanteil zum Abstellen der Fahrzeuge ca. 20 % betrage und nicht etwa 69,2 %. Die in den Planunterlagen gemachten Darstellungen bezüglich der Regale, Hallenaufteilung und Abstellfläche für Fahrzeuge sei eine Momentaufnahme und dürfe sie als Genehmigungsinhaberin nicht in ihrer Entscheidungsfreiheit einschränken. Schließlich müsse man auch in einem genehmigten Wohngebäude das Recht behalten, die Möbel umzustellen. Brandschutztechnisch lasse die Beklagte unbeachtet, dass weder die Industriebaurichtlinie noch die Landesbauordnung bei einem Vorhaben, wie es hier gegebene sei, Einschränkungen infolge einer Brandlast vorsehe. Ein erhöhtes Gefährdungspotential bestehe hier genauso wenig wie in gleichartigen Industriebetrieben. Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt und lässt ihren bisherigen Vortrag anwaltlich ergänzen und präzisieren: Die in Rede stehende Werkhalle sei inzwischen komplett fertiggestellt. Die Kosten der Umsetzung der streitigen Brandschutzauflage durch den Brandschutzanstrich des Tragwerks hätten sich auf etwa 50.000 Euro belaufen. Die Abmessungen der in Rede stehenden Betriebsfahrzeuge betrage ca. 2,00 m x ca. 5,50 m. Für sechs Fahrzeuge ergebe sich bei platzsparender Abstellung mithin eine Gesamtparkfläche von ca. 66 m². Dies entspreche lediglich etwa 10 % der Hallenfläche. Betrachte man die Gesamtfläche des Vorhabens (Werkstatt + Lager + Halle = 987,00 m²) nehme die Parkfläche der Fahrzeuge sogar nur einen Anteil von etwa 7 % ein. Damit sei die Klage nach wie vor zulässig und begründet. Insbesondere sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass gegen eine Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW, wie sie hier vorliege, die Anfechtungsklage statthaft sei. In der Sache könne die erlassene Brandschutzauflage nicht mit § 126 der Sonderbauverordnung gerechtfertigt werden, weil die genannte Verordnung schon nicht anwendbar sei. Eine Garage liege nicht vor. Der Flächenanteil von etwa 7 %, der zum Abstellen der betriebseigenen Fahrzeuge genutzt werde, sei dafür zu gering. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Bereiche des Gesamtbaukörpers (Halle, Werkstatt, Lager) offen miteinander verbunden seien. Sie seien deshalb ebenfalls in die Beurteilung der Frage, welche Nutzung vorliegend dominiere, einzubeziehen. Das Lager sei doppelt so groß wie die Abstellfläche der Fahrzeuge; die Werkstatt umfasse sogar das Dreifache der Fläche. Somit könne von einer dominierenden Garagennutzung nicht ansatzweise die Rede sein. Im Gegenteil, sei diese der Werkstatt- und Lagerfunktion flächenmäßig untergeordnet. Diese räumliche Beurteilung müsse konsequenterweise ergänzt werden durch die Betrachtung weiterer Faktoren. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Halle nicht ganztägig, sondern nur zeitweise zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in einem Teilbereich der Halle genutzt wird. Der fragliche Bereich werde während des Zeitraums, in dem kein Fahrzeug abgestellt werde, für Werktätigkeit in der Halle zur Verfügung gestellt. Anders als etwa bei einer Privat- oder Großgarage bleibe die betreffende Fläche also während ihrer Nichtnutzung zum Abstellen eines Fahrzeugs nicht etwa ungenutzt, sondern werde vielmehr in diesem Zeitraum für andere Tätigkeiten genutzt. Dementsprechend käme ein objektivierter Betrachter bei einer Betrachtung der Halle während der Werkstunden nicht darauf, dass es sich hierbei um eine Garage handeln solle. Hierin unterscheide sich die Halle beispielsweise von einer Großgarage, welche auch im Falle ihrer Nichtnutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen noch als Garage erkennbar sei. Nach alledem werde das Bauvorhaben weder räumlich, noch zeitlich noch funktional überwiegend zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt. Es stelle mithin keine Garage dar. Die Beklagte habe damit das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Insbesondere sei ihr Handeln unverhältnismäßig, weil es nicht dem Erforderlichkeitsgrundsatz genüge. Auch verstoße die Beklagte gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das Bauvorhaben stelle einen Sonderbau im Sinne von § 54 der Bauordnung NRW dar. Dort sei vorgesehen, dass die Behörde bei Sonderbauten im Einzelfall Erleichterungen gestatten könne, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Anforderungen nicht bedürfe. Maßgeblich seien die Zielvorgaben der Vorschrift, also in erster der Schutz von öffentlicher Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und der natürlichen Lebensgrundlagen. Vor dem Hintergrund dieser Zielvorgaben seien besonders die landesrechtlichen Vorschriften zum Brandschutz zu beachten. Die streitige Auflage sei damit unverhältnismäßig. Hieran hindere auch der, im Übrigen nicht auf die Anwendbarkeit der Industriebaurichtlinie bezogene, im Verwaltungsverfahren getätigte Verweis auf die angeblich besonders hohen Brandlasten aufgrund der in der Halle befindlichen Betriebstankstelle und der abzustellenden Fahrzeuge nichts. Denn die Anforderungen der Industriebaurichtlinie knüpften gerade nicht an das Vorhandensein von Bandlasten an, sondern vielmehr an die Ausführung des Gebäudes an und seien somit „brandlastneutral". Bei der Einhaltung der Anforderungen der Industriebaurichtlinie sei es unerheblich, welches Material oder welche Gegenstände in eine Halle eingebracht werden sollen. Darüber hinaus sei an keiner Stelle der Verwaltungsvorgänge erkennbar, dass die Beklagte die besondere Konstellation und das Zusammenspiel der Vorgaben der Industriebaurichtlinie mit denen der Bauordnung NRW berücksichtigt habe. Vielmehr habe sich die Beklagte offenbar schlichtweg auf die — unzutreffende — Aussage der Brandschutzdienststelle verlassen und die dortige Anforderung übernommen. Dies wiege umso schwerer, als sich im Nachgang zu der Forderung der Beklagten ein Dialog der Baubehörden über mehrere Instanzen bis zum Ministerium entwickelt habe, wobei sich die Beklagte aber offenkundig hierdurch nicht veranlasst gesehen habe, ihre Anforderung noch einmal kritisch zu prüfen. Insgesamt habe die Beklagte die von ihr geforderte Ermessensausübung im Rahmen des § 54 der Bauordnung NRW nicht in Übereinstimmung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vorgenommen. Die als Auflage Nr. 12 erlassene Brandschutzauflage sei damit rechtswidrig. Dies sei auch im Rahmen der gerichtlichen Begehung der Örtlichkeiten deutlich geworden. Dabei habe sich gezeigt, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben nicht um eine Garage im Sinne der Sonderbauverordnung NRW handele. So sei insbesondere deutlich geworden, dass die betriebseigenen Fahrzeuge nur in einem sehr begrenzten Hallenbereich abgestellt werden und tagsüber nicht in der Halle stünden. Dementsprechend sei auch während der Ortsbegehung kein Fahrzeug in der Halle oder auch nur auf dem Grundstück gewesen. Auch habe sich bgezeigt, dass die noch zu errichtende Betriebstankstelle kein erhöhtes Gefahrenpotential in sich trage. Denn diese sei zwar in der Halle befindlich, aber nur von außen zugänglich. Die Tankstelle sei gegenüber dem sonstigen Halleninneren durch Wände in der Qualität F90 abgetrennt. Von der Betriebstankstelle gehe mithin keine erhöhte Brandgefahr innerhalb der Halle aus. Dasselbe gelte im Ergebnis auch im Hinblick auf das von der Beklagten wiederholt vorgebrachte Argument, „heiße Bitumenkocher" auf den Fahrzeugen würden zu einer erhöhten Brandgefahr führen. Die Beklagte verkenne insoweit, dass die fraglichen Gerätschaften zunächst nicht auf jedem Fahrzeug vorhanden seien und darüber hinaus zu dem Zeitpunkt, wenn die Fahrzeuge in die Halle gestellt werden, bereits ausgekühlt seien. Darüber hinaus komme es, wie bereits ausgeführt, auf die Brandlasten in der Halle im Ergebnis überhaupt nicht an. Dass die Sichtweise der Beklagten unzutreffend sei, lasse sich schließlich auch daraus entnehmen, dass in § 140 Abs. 3 der Sonderbauverordnung 2017 nunmehr das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Werkräumen ausdrücklich für zulässig erklärt werde, sofern es sich hierbei nicht um die Hauptnutzung handele. Durch diese Anpassung der Regelung habe der Verordnungsgeber klargestellt, dass bei einer untergeordneten Nutzung das Abstellen von betriebseigenen Fahrzeugen in Werkhallen zulässig sei. Es liege auf der Hand, dass insofern keine Änderung der Verordnungslage, sondern lediglich eine Klarstellung erfolgen sollte. Es sei auch nicht ersichtlich, warum § 54 der Bauordnung NRW keine Rechtsgrundlage für weitere Anforderungen bzw. Erleichterungen bieten solle. Vorliegend sei die Industriebaurichtlinie anwendbar. Die streitige Halle für einen Dachdeckerbetrieb sei erkennbar als Industriebau im Sinne der Ziffer 3.1 der Industriebaurichtlinie einzuordnen. Hiernach seien unter Industriebauten solche Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes zu verstehen, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienten. Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß, die Brandschutzanforderung für das Hallentragwerk (F 30) in der Baugenehmigung vom 15. Dezember 2014 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, für die in Rede stehende Werkhalle eine Baugenehmigung ohne Brandschutz-anforderung für das Hallentragwerk (F 30) zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Zur Begründung hält sie an der von ihr in der Baugenehmigung erlassenen Brandschutzanforderung fest und führt ergänzend aus: Die erhobene Anfechtungsklage sei bereits unzulässig, da es sich bei der angefochtenen Bestimmung nicht um eine Auflage im rechtlichen Sinne handele, so dass die Bestimmung nicht isoliert anfechtbar sei. Ein Verpflichtungsbegehren sei jedenfalls unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne die streitige Nebenbestimmung Nr. 12. Die Forderung einer F-30 Konstruktion sei im vorliegenden Fall berechtigt. Gemäß § 29 Abs. 1 Spalte 3 Zeile 1 a der Bauordnung NRW seien bei Gebäuden geringer Höhe tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen hinsichtlich ihres Brandverhaltens in der Qualität F 30 auszugestalten. Erleichterungen im Sinne von § 54 der Bauordnung NRW könnten vorliegend aufgrund der großen Fläche zum Abstellen und der Anzahl von Fahrzeugen nicht gestattet werden. Hinzu komme, dass von den dort abgestellten Fahrzeugen (z.B. mit heißem Bitumenkocher und Gasflaschen auf der Ladefläche) sowie der in der Halle gelagerten Materialien ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bezüglich der Brandlast ausgehe, so dass im Schadensfall ein gezielter Löschangriff nicht mehr möglich wäre. Der Eindruck, den der gerichtliche Erörterungstermin an Ort und Stelle vermittelt habe, lasse keine für die Klägerin günstigere Sichtweise zu. Am Tag des Termins, einem Donnerstag, seien die meisten der Fahrzeuge der Klägerin im Einsatz und nicht vor Ort gewesen, so dass diese auch nicht in der streitgegenständlichen Halle abgestellt gewesen seien. Trotzdem habe ein Fahrzeug im Halleninneren gestanden, was den Eindruck einer generellen Nutzung der Halle als Garage bestätige und den klägerischen Vortrag dahingehend widerlege, tagsüber finde ein Parken in der Halle gar nicht statt. Anders als die Klägerin unter Hinweis auf eine zeichnerisch dargestellte Anordnung der Fahrzeuge meine, liege es nahe, dass ihre Fahrzeuge den Großteil der Hallenfläche einnähmen. So sei im Erörterungstermin seitens der Klägerin bzw. deren Ehemann auch ausgeführt worden, dass die Fahrzeuge auch in der Halle beladen würden. Weiterhin werde das größere Kranfahrzeug ebenfalls grundsätzlich im Hallenbereich abgestellt. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei von einer Ausnahme nach § 135 der Sonderbauverordnung nicht auszugehen. Vorliegend sei nämlich gerade nicht von einem klassischen (Haupt-) Industriebau auszugehen, zu welchem sodann weitere völlig untergeordnete Nebenräume wie Büros oder Labore hinzukämen. Vielmehr werde der (Haupt-) Industriebau selbst bereits durch das Abstellen von diversen Fahrzeugen zu einer Garage größeren Ausmaßes umfunktioniert. Die lndustriebaurichtlinie ziele auf eine solche Nutzung aber nicht ab. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich bei dem Abstellen von einer erheblichen Anzahl an Fahrzeugen nicht mehr um eine völlig untergeordnete Nutzung handele. Daher könne auch der Verweis auf den nunmehrigen § 140 Abs. 3 Sonderbauverordnung 2017 die Klägerin nicht weiterbringen. Werden diverse Fahrzeuge in der Halle abgestellt, so seien dementsprechend auch in brandschutztechnischer Hinsicht höhere Anforderungen zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund sei die streitgegenständliche Nebenbestimmung mit in die Genehmigung aufgenommen worden. Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung ohne diese Nebenbestimmung bestehe nicht. Mit Beschluss vom 19. Mai 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat am 19. Januar 2017 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2018 hat der Einzelrichter den Brandschutzsachverständigen Dipl.-Ing. T. aus B. zu der Frage angehört, ob mit der Betriebstankstelle des Vorhabens eine erhöhte Brandgefahr verbunden sei. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit ihrem Hauptantrag unzulässig. Das verfolgte Begehren auf Aufhebung der Brandschutzanforderung kann nicht zulässigerweise durchgesetzt werden. Die als Rechtsschutzform allein in Betracht kommende Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fall 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht statthaft. Die in der erteilten Baugenehmigung als „Nebenbestimmung Nr. 12“ bzw. „Auflage“ bezeichnete Brandschutzanforderung ist kein eigenständiger Verwaltungsakt bzw. kein abtrennbarer Teil des Baugenehmigungs-Verwaltungsakts, dessen Aufhebung mit der Anfechtungsklage begehrt werden könnte. Vielmehr ist die angegriffene Brandschutzanforderung eine Inhaltsbestimmung der erteilten Baugenehmigung. Teilinhalte der für ein Vorhaben erteilten baurechtlichen Zulassung, die den Brandschutz betreffen, sind in aller Regel keiner isolierten Betrachtung zugänglich und damit auch in prozessualer Hinsicht nicht abtrennbar. Vgl. zu den Rechtsschutzfragen bei der Teilanfechtung von Verwaltungsakten: Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018 § 36 Rn. 54 ff. und 95.ff. Die von der Beklagten im Baugenehmigungsbescheid für die Brandschutzanforderung gewählte Bezeichnung als „Nebenbestimmung Nr. 12“ bzw. „Auflage“ ändern daran nichts. Maßgeblich ist der für die Klägerin erkennbare Regelungsinhalt, der sich aus der Vorgehensweise der Beklagten erschließt. Nachdem die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Bereitschaft gezeigt hatte, ihre Bauvorlagen für das Tragwerk der streitigen Halle von „F 0“ auf „F 30“ umzustellen, hat die Beklagte mit der behördlichen Bestimmung der Brandschutzanforderung F 30 ein „Minus“ zur beantragten Baugenehmigung erteilt und damit die baurechtliche Zulassung ohne entsprechenden Antrag der Klägerin modifiziert (sog. „modifizierende Auflage“). Vgl. dazu: Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018 § 36 Rn. 100. Dies geschah zu dem Zweck, ein weiteres Baugenehmigungsverfahren zu vermeiden und damit – nicht zuletzt – dem Interesse der Klägerin an einem zügigen Genehmigungsverfahren Rechnung zu tragen. Die Beklagte hat den Inhalt der Baugenehmigung mit ihrer „Nebenbestimmung Nr. 12“ bzw. „Auflage“ also qualitativ verändert. Anders als die Klägerin meint, hat sie der erteilten Baugenehmigung nicht etwa eine eigene Leistungspflicht hinzugefügt, wie es für die Annahme einer selbständig anfechtbaren Auflage erforderlich wäre, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Klage ist mit dem Hilfsantrag als zulässig anzusehen. Der Hilfsantrag richtet sich auf die Erteilung einer (einschränkungsfreien) Baugenehmigung ohne die Brandschutzanforderung F 30. Statthaft ist insoweit die Verpflichtungsklage, vgl. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO. Fraglich ist aber, ob nicht inzwischen von der Erledigung dieses Verpflichtungsbegehrens auszugehen ist mit der Folge, dass die allein zulässige Rechtsschutzform die Fortsetzungsfeststellungsklage wäre, vgl. dazu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. So ist unstreitig, dass die Klägerin die ihr mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 erteilte (eingeschränkte) Baugenehmigung bereits ausgenutzt hat. Die Werkhalle ist fertiggestellt. Die tragenden Bauteile der Hallenkonstruktion haben durch einen besonderen Brandschutzanstrich den geforderten Brandschutzstandard in der Qualität F 30 erhalten. Die Klägerin verneint gleichwohl eine Erledigung ihres Verpflichtungsbegehrens, weil eine neue Baugenehmigung ohne die streitige Brandschutzanforderung für sie dazu führe, dass die Aufrechterhaltung des Brandschutzanstrichs durch entsprechende Wartung entfalle. Die aufgeworfene Frage der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner gerichtlichen Klärung, weil das Rechtsschutzersuchen der Klägerin jedenfalls in der Sache erfolglos bleibt. Der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet. Die Brandschutzanforderung (F 30) an die streitbefangene Werkhalle ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne diese Brandschutzanforderung, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Einer derartigen Vorhabengenehmigung stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, vgl. § 75 Abs. 1 der Bauordnung (BauO) NRW. Nach § 3 Abs. 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet wird. § 17 Abs. 1 BauO NRW bestimmt, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW unter Berücksichtigung insbesondere der Brennbarkeit der Baustoffe, der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in Feuerwiderstandsklassen, der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen, der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die brandschutzrechtlichen Anforderungen werden dabei in den §§ 29 ff. BauO NRW konkretisiert. Bei Gebäuden geringer Höhe sind tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen in der – hier von der Beklagten geforderten – Feuerwiderstandsklasse F 30 auszugestalten, vgl. § 29 Abs. 1 Spalte 3, Zeile 1a BauO NRW. Allerdings können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) Abweichungen in Betracht kommen, vgl. § 54 Abs. 1 BauO NRW. Das Gesetz ermöglicht damit eine Einzelfallbetrachtung für solche Gebäude, die nicht einem "Wohngebäude" als dem gesetzlichen Regeltyp entsprechen. Vgl. Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/ Radeisen, BauO NRW, Loseblatt, Band I, Stand Oktober 2016, § 54 Rn. 1 ff. Erleichterungen können nach § 54 Abs. 1 Satz 2 insbesondere dann im Einzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften „wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume“ nicht bedarf, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW. Das gilt insbesondere für eingeschossige gewerbliche Hallen. Diese Hallen wären nach der allgemeinen Vorschrift in der Tabelle zu § 29 Abs. 1 BauO NRW nur zulässig, wenn ihre tragenden und aussteifenden Wände und Stützen in der Feuerwiderstandsklasse F 30 hergestellt werden. Ist eine solche Halle freistehend und befinden sich in ihr keine Aufenthaltsräume ist es offensichtlich, dass – worauf es beim Brandschutz entscheidend ankommt – keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu befürchten sind. Der Einhaltung der Brandschutzanforderung (F 30) für das Tragwerk bedarf es typischerweise „wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume“ nicht. Vgl. Gädtke, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 54 Rn. 19. Da derartige Hallenbauten häufig vorkommen, werden die brandschutzrechtlichen Erleichterungen in der Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie NRW) vom 4. Februar 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 204) näher beschrieben. Die Industriebaurichtlinie NRW betrifft nach ihrer Nr. 3.1 auch Gebäude im Bereich des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner Vertiefung, dass die streitbefangene Werkhalle für einen Dachdeckerbetrieb als (kleiner) Sonderbau einzuordnen ist und mit der in den Bauvorlagen zum Brandschutz dargestellten Wärmeabzugsfläche („ca. 68,5 m² > 5 v.H. der Gesamtfläche“) die hier relevanten Brandschutzanforderung nach Maßgabe der Industriebaurichtlinie NRW erfüllt. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob unabhängig davon die Brandschutzanforderung (F 30) an das Tragwerk der Werkhalle dadurch gerechtfertigt ist, dass die Halle auch zum Abstellen von betriebseigene Fahrzeugen dienen soll, bejaht das Gericht. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Neben der Lager- Werkstatt- und Büronutzung kommt dem Abstellen von betriebseigenen Fahrzeugen im vorliegenden Fall ein derart hohes Gewicht zu, dass die Beklagte bzw. die beteiligte Brandschutzstelle diesen besonderen Nutzungsaspekt bei der brandschutzrechtlichen Bewertung des Einzelfalls zu Recht berücksichtigt hat. Grundlage für diese Einschätzung sind die vom Entwurfsverfasser der Klägerin gefertigten Bauvorlagen. Nur daraus ist das zur baurechtlichen Zulassung gestellte Vorhaben mit seinem geplanten Nutzungsspektrum zu entnehmen. Faktische Betriebsabläufe oder Momentaufnahmen, wie sie etwa am Tag des gerichtlichen Termins an Ort und Stelle möglich waren, sind unerheblich. Das ergibt sich aus der Systematik des Bauordnungsrechts. Gegenstand eines Bauantrags kann nur ein konkretes Vorhaben sein, dessen genaue Funktion und Nutzung vom Bauherrn festgelegt wird. Die Art der baulichen Nutzung ist wesentlich für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage. Soweit § 75 BauO NRW die Erteilung einer Baugenehmigung von der Erfüllung aller im jeweiligen Genehmigungsverfahren einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften abhängig macht, muss der Bauherr in seinem Baugesuch zum Zwecke dieser Prüfung auch die beabsichtigte Nutzung und deren Umfang verbindlich angeben. Dies hat nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in den Bauvorlagen zu geschehen. Vorliegend ist in der Bauvorlage Nr. 3 a („Grundriss EG“) eine Fläche von 683 m² für das Abstellen von LKWs vorgesehen. An dieser zeichnerischen Darstellung ihres Entwurfsverfassers muss sich die Klägerin festhalten lassen. Nimmt man hinzu, dass die Werkhalle unter Abzug des Bürotrakts sich in einer Größenordnung von rund 1.000 m² bewegt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass die Nutzung zum Abstellen von Fahrzeugen einen wesentlichen, flächenmäßig sogar ganz überwiegenden Teil (mehr als 2/3) der beabsichtigen Nutzung ausmachen soll. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dies unter Hinweis darauf zu relativieren, dass in der tatsächlichen Betriebssituation des Dachdeckerbetriebs niemals eine Fläche von 683 m² für das Abstellen der betriebseigenen (sechs) Mercedes Sprinter in Anspruch genommen werde. Auch der sinngemäße Einwand, ihr könne nach Maßgabe einer Baugenehmigung nicht vorgeschrieben werden, wo sie ihre Möbel bzw. ihre Fahrzeuge innerhalb des Gebäudes platziere, geht an der Sache vorbei. Mit der Bauvorlage Nr. 3a („Grundriss EG“) hat die Klägerin einen überwiegenden Teil der Werkhalle als Abstellfläche für LKW vorgesehen. Daran sind die zur Prüfung des Bauantrags berufenen Behörden gebunden. Die auf der Bauvorlage Nr. 3a über die Fläche „Halle“ verteilten LKW-Darstellungen versinnbildlichen dabei die Nutzung als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge. Selbstverständlich sind diese zeichnerischen LKW-Darstellungen nicht als Beschränkung des Nutzungskonzepts auf die konkret dargestellte Art und Größe der LKWs oder gar deren auf der Bauvorlage gewählte Aufstellungsformation zu verstehen. Eine für die Klägerin günstigere Sichtweise im Sinne einer untergeordneten Abstellplatznutzung lässt sich nicht aus der zu den Bauvorlagen zählenden Betriebsbeschreibung entnehmen. Nach §§ 10 i.V.m. 5 Abs. 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) hat der Bauantragsteller im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren für gewerbliche Anlagen eine Betriebsbeschreibung beizufügen. Die Betriebsbeschreibung dient der Ergänzung der Pläne und Zeichnungen. Die Klägerin spricht in ihrer „Ergänzenden Betriebsbeschreibung“ davon, dass in der Werkhalle Bleche gestanzt, gebogen und zur Montage vorbereitet werden und diese „ansonsten zur Lagerung und zum Abstellen der Betriebsfahrzeuge“ diene. An einer anderen Stelle heißt es, dass der Dachdeckerbetrieb über „6 betriebseigenen Lieferwagen bzw. Kleintransporter“ verfüge. Unabhängig davon, welches Gewicht einer Betriebsbeschreibung gegenüber dem Inhalt der Bauzeichnungen überhaupt zukommen kann, ergeben die vorliegend gemachten Angaben in der Betriebsbeschreibung keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin im Gegensatz zu den Eintragungen in der Bauvorlage Nr. 3a einen nur untergeordneten Teil ihrer Halle zum Abstellen von betriebseigenen LKWs zu nutzen beabsichtigt. Aus dem Umstand, dass die Betriebsbeschreibung von sechs Lieferwagen bzw. Kleintransportern spricht, während die Bauvorlage Nr. 3a sieben LKWs zeichnerisch darstellt, lässt sich dafür nichts entnehmen. Wie oben bereits angesprochen, versinnbildlicht die zeichnerische LKW-Darstellung die Nutzung als Abstellfläche lediglich. Erfolglos bleibt auch der Einwand, die Teilnutzung der Halle zum Abstellen von LKWs verliere dadurch an Gewicht, dass diese regelmäßig allein in der Nachtzeit stattfinde, weil die betreffenden Fahrzeuge tagsüber für den Dachdeckerbetrieb im Einsatz seien. Auch hier muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sich aus den Bauvorlagen nicht ergibt, dass die Nutzung der Halle zum Abstellen von LKWs in ein derart eingeschränktes Regime gezwängt werden soll, wonach ein Abstellen von LKWs zur Tagzeit nicht möglich ist. Nach alledem hatte die Bauordnungsbehörde der Beklagten bei ihrer brandschutzrechtlichen Bewertung davon auszugehen, dass die zur Genehmigung gestellte Werkhalle auf insgesamt 683 m² zum Abstellen von LKWs genutzt werden soll. Damit beinhaltet das Vorhaben als ein „Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen“ nach § 2 Abs. 8 BauO NRW (auch) die Merkmale einer Garage. Die brandschutzrechtliche Beurteilung im Einzelfall nach § 54 Abs. 1 BauO NRW wäre unvollständig, wenn sie dies wegen der anderen Nutzungen als Lager und Werkstatt unbeachtet ließe. Nach Teil 5 „Garagen“ der Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten in der für die Bauantragsprüfung maßgeblichen Fassung vom 17. November 2009 (im Folgenden: Sonderbauverordnung 2009) werden Garagen mit einer – hier zu bewertenden – Nutzfläche von 100 m² bis 1000 m² als „Mittelgaragen“ bezeichnet, vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 2 Sonderbauverordnung 2009. Nach der Tabelle (Zeile 1 a, Spalte 1) in Abs. 1 des § 126 der Sonderbauverordnung 2009 müssen diese als geschlossene Garagen hinsichtlich ihrer „tragenden und aussteifenden Wände, Pfeiler und Stützen“ mindestens die – hier von der Beklagten auferlegte - Feuerwiderstandsklasse F 30 erfüllen. Ein Absehen von dieser Brandschutzanforderung kommt bei Heranziehung des Regelungsregimes in der Sonderbauverordnung 2009 nicht in Betracht. Zwar nimmt § 135 Abs. 3 der Sonderbauverordnung 2009 in bestimmtem Umfang das „Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen“ aus den dortigen Anforderungen heraus. Das gilt aber sinngemäß nur für das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Landwirtschaft und für das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Kfz-Gewerbe im Bereich Ausstellung, Verkauf, Werkstatt und Lager. Damit vermag § 135 Abs. 3 der Sonderbauverordnung 2009 es nicht, die vorliegend erhobene Brandschutzanforderung F 30 in Frage zu stellen. Das Vorhaben, in der hier die LKWs abgestellt werden sollen, dient einem von dieser Regelung nicht erfassten Handwerksbetrieb. Die inzwischen geltende Nachfolgeregelung zu § 135 Abs. 3 der Sonderbauverordnung 2009 rechtfertigt kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Das gilt auch dann, wenn man einmal davon absieht, dass diese erst seit dem 5. Januar 2017 in Kraft getreten ist und damit von der Beklagten bei ihrer Prüfung im Jahre 2014 gar nicht berücksichtigt werden konnte. Nach § 140 Abs. 3 der (aktuellen) Sonderbauverordnung 2017 ist das „Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen“ wie folgt geregelt: Die Anforderungen des Teils 5 über Garagen gelten weiterhin nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerräumen für Kraftfahrzeuge, also mit anderen Worten für das Kfz-Gewerbe. Ferner hat der Verordnungsgeber nunmehr geregelt, dass Teil 5 über Garagen auch dann nicht Geltung beansprucht, wenn betriebseigene Kraftfahrzeuge in Werkräumen abgestellt werden. Indes gilt diese Erleichterung nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Abstellfläche im Verhältnis zur Grundfläche des Werkraumes „untergeordnet“ ist. Sähe man vorliegend die Halle einmal als einen Werkraum von rund 1000 m² an, wäre die Abstellfläche von 683 m² erkennbar nicht mehr als untergeordnet einzustufen. Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.