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Urteil

3 K 110/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0813.3K110.14.00
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Tenor

Der an den Kläger gerichtete Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2013 (Az. 259-10-04) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der an den Kläger gerichtete Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2013 (Az. 259-10-04) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid, durch die ihm die Kosten von durch die Beklagte veranlassten Sicherungsmaßnahmen auferlegt wurden. Der Kläger ist Nießbraucher des Grundstücks G1 (Hausanschrift: „Im X. 3“). Eigentümerin des Grundstücks ist die geschiedene Ehefrau des Klägers, die dieses im Jahr 2007 zu Eigentum erwarb. Das Grundstück, das im Innenbereich des Ortsteils I. gelegen ist, grenzt an seiner nordwestlichen schmalen Seite und an der südwestlichen Längsseite an die öffentliche Verkehrsfläche der von Nordwesten nach Südosten verlaufenen Straße „Im X. “ an. Es weist über die gesamte Grundstückslänge von gut 30 m eine Breite von rund 4 m auf (3,90 m an der nordwestlichen Grundstücksgrenze, rund 4,50 m an der südöstlichen Grundstücksgrenze). Zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung im Jahr 2007 befand sich auf dem Grundstück ein Gebäudekomplex, bestehend aus einem 2-geschossigen Wohngebäude einem 1-geschossigen Anbau, einem ummauerten Hof und einem Schuppen bzw. Stall. Dabei grenzt das traufständige, 2-geschossige Einfamilienhaus älterer Bausubstanz unverändert an der nordwestlichen und auch an der südwestlichen Grundstücksgrenze an die öffentliche Verkehrsfläche („Im X. “) an. Es ist zudem grenzständig zum nordöstlich gelegenen Grundstück G2 (Hausanschrift: „Im X. 5“) errichtet, das nicht im Eigentum des Klägers oder der Eigentümerin des Grundstücks „Im X. 3“ stand. Dieses Grundstück ist ebenfalls mit einem Einfamilienhaus älterer Bausubstanz bebaut. Beide Gebäude haben eine gemeinsame Fachwerkgiebelwand (Gebäudeabschlusswand). Mit Bescheid vom 5. August 2008 erteilte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß eine Genehmigung zum Abbruch des Einfamilienhauses sowie zweier Holzschuppen auf dem Grundstück „Im X. 3“. Die Genehmigung wurde neben anderen unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass durch den Kläger ein Abbruchunternehmer benannt wird, dessen Qualifikation durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wurde. Weiter sei für die verbleibende Giebelwand und die anschließenden Teile des Nachbarhauses ein Standsicherheitsnachweis erforderlich. Weiter fand sich unter anderem die Auflage, die Abbrucharbeiten nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe auszuführen. Vor Beginn der Bauarbeiten wandte sich der Kläger Ende des Jahres 2008 an den Eigentümer des Nachbargrundstücks, um das weitere Vorgehen hinsichtlich des beabsichtigten Abbruchs des Wohngebäudes abzustimmen. Im März 2009 schlug er dem Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Vereinbarung über die während der Abrissarbeiten von beiden Seiten vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen vor. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks lehnte diesen Vorschlag ab. In der Folgezeit kam es zwischen den Klägern und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zu Streit über den Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze und damit auch über das Eigentum an der gemeinsamen Giebelwand. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 wandte sich der durch den Kläger beauftragte Baustatiker Diplomingenieur T. an die Beklagte und teilte mit, dass er durch den Kläger mit der Erstellung der statischen Berechnungen beauftragt worden sei. Der Kläger wolle mit Aufräumarbeiten und der Entsorgung der Hinterlassenschaften des Vorbesitzers beginnen. Dazu solle der hintere Holzschuppen abgerissen und eine etwas größere Öffnung in der Rückwand des eingeschossigen Massiv-Anbaus geschaffen werden. Weitere Abrissarbeiten würden erst vorgenommen, wenn die Situation der gemeinsamen Grenzwand zwischen den Wohnhäusern geklärt bzw. die statische Berechnung für den Bauzustand (Abstützung) erstellt sei. Der Kläger habe ihm versichert, keine weiteren Bauteile abzureißen, ohne dass der Baustatiker die Standsicherheit vorher geprüft habe. Unter dem 13. März 2009 wies der Baustatiker Diplomingenieur T. die Beklagte darauf hin, dass die Abbruchmasse unter 300 m² liege und eine Abbruchgenehmigung daher nicht erforderlich sei. Unter dem 6. April 2009 bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass die abzubrechende Masse unter der Grenze von 300 m² liege und eine Abbruchgenehmigung daher nicht erforderlich sei. Einem Aktenvermerk der Beklagten über eine Baukontrolle am 17. März 2009 ist zu entnehmen, dass der Zustand noch unverändert sei und der Kläger noch nicht mit dem Abriss begonnen hatte. Einem weiteren Aktenvermerk der Beklagten über eine Baukontrolle am 8. April 2009 ist zu entnehmen, dass erste Vorarbeiten begonnen worden seien (Fenster ausgebaut). Der eigentliche Abriss stehe jedoch noch aus. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 teilte der Baustatiker T. der Beklagten mit, er habe dem Grundstücksnachbarn des Klägers aufgrund der Feststellung des Klägers, dass sich im gemeinsamen Giebel der beiden Häuser neue Bewegungen gezeigt hätten und aufgrund der ohnehin statisch nicht tragbaren Konstruktion (Auflagerung der Deckenbalken auf den Riegeln und Schiefstellung der Fachwerkwand) angewiesen, sofort Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und einen Statiker zur weiteren Begleitung der Sicherung und eventuell weiteren erforderlichen Baumaßnahmen hinzuzuziehen. Der Grundstücksnachbar des Klägers nahm daraufhin eine provisorische Notabstützung im Erd- und Obergeschoss seines Hauses zur gemeinsamen Giebelwand hin vor. Aus dem der Beklagten vorgelegten Standsicherheitsnachweis der Ingenieure U. vom 25. Juni 2009 ergibt sich, dass die gemeinsame Giebelwand des Hauses „Im X. 5“ mit dem Nachbarhaus nachgewiesenermaßen nicht standsicher sei. Der Fachwerkgiebel habe eine deutliche Schiefstellung, die Deckenbalken des Hauses „Im X. 5“ lägen dort nur wenige Zentimeter auf und zumindest im oberen Teil seien die Hölzer teilweise faul. Zusätzlich wolle der Nachbar sein Haus abreißen, einen neuen Keller errichten und ein neues Haus bauen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Giebel in Kürze versage. Die im Erd- und Obergeschoss eingebauten Abstützungen sollten im Falle des Versagens des Giebels das Einstürzen der Decken verhindern. Das Haus „Im X. 5“ bleibe durch diese Maßnahme bis zur notwendigen Sanierung des Giebels nutzbar. Der Kläger begann derweil, die im rückwärtigen Bereich des Grundstücks gelegenen Schuppen und den ummauerten Hof abzubrechen und zu entrümpeln. Einem Aktenvermerk der Beklagten vom 27. Oktober 2009 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass am 23. Oktober 2009 eine weitere Baukontrolle stattfand. Dabei sei festgestellt worden, dass der Kläger begonnen hatte, die Rückwand des rückwärtigen Schuppens entlang der Straße „Im X. “ abzubrechen. Zu diesem Zweck habe er die aus massivem Mauerwerk bestehende Rückwand des besagten Gebäudes komplett bis auf die Fundamente entfernt. Die an die Wand anschließenden Sparren bzw. Dachbalken habe er zu diesem Zweck provisorisch mit Stahlstützen unterstützt, so dass das darüber liegende Dach nicht einstürzen könne. Dem Mitarbeiter der Beklagten sei aufgefallen, dass der bislang schon vorhandene senkrechte Riss von der Mauerkrone bis zur Gründung der Außenwand entlang der Straße „Im X. “ aufgrund der Abbruchmaßnahmen noch größer geworden sei. Wegen erhöhter Einsturzgefahr habe der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger aufgegeben, die ca. 4 m hohe Wand im besagten Teil bis auf 2 m abzubrechen. Darüber hinaus sei der Kläger verpflichtet worden, den gesamten Bereich der Schuppenwand entlang der Straße mittels Bauzaunelementen weiträumig abzusperren. Im Rahmen einer weiteren Ortsbesichtigung am 24. Oktober 2009 sei festgestellt worden, dass der Kläger die aufgegebenen Arbeiten erledigt hatte. Die Dachfläche des Schuppens habe er bereits so weit entfernt gehabt, dass der durchlaufende Trägerbalken des Daches auf die Länge der noch bestehenden Wand habe gekürzt werden können, so dass der abzubrechende Teil der Wand Stein für Stein habe herabgekommen werden können. Im Rahmen eines Telefonats am 26. Oktober 2009 habe ein Mitarbeiter der Beklagte den Kläger aufgefordert, die nunmehr freiliegenden Welleternitplatten auf dem Dach des Schuppens zeitnah zu demontieren, was bis zum 2. November 2009 absprachewidrig nicht erfolgt sei. Einem Aktenvermerk der Beklagten vom 6. November 2009 ist zu entnehmen, dass der Baustatiker T. der Beklagten am 4. November 2009 telefonisch mitteilte, dass der rückwärtige Anbau sukzessive bis zur Querwand im Gebäude abgerissen werde, so dass zu jedem Zeitpunkt die Standsicherheit des (Haupt-)Gebäudes gewährleistet sei. Allerdings sei im Hinblick auf den Giebel des benachbarten Wohnhauses „Im X. 5“ dringend eine Abstützung erforderlich. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass der Giebel auf das klägerische Grundstück oder die öffentliche Verkehrsfläche stürze. Die Giebelkonstruktion des Nachbarhauses habe eine Schrägstellung von ca. 50 cm. Dieser Zustand bestehe bereits seit Jahren und habe mit den Abbrucharbeiten des Klägers nichts zu tun. Darüber hinaus sei auch die Dachkonstruktion im Bereich der gemeinsamen Grenze an verschiedenen Punkten nicht standsicher. Es sei daher dringend erforderlich, dass die Beklagte die Sicherung des Giebels und der Dachkonstruktion verlange. Dies gelte umso mehr, als Mitte November unmittelbar am klägerischen Grundstück Straßenbauarbeiten anstünden, die die Standsicherheit weiter infrage stellen könnten. Im Rahmen eines Schreibens vom 11. November 2009 wies der Statiker T. die Beklagte darauf hin, dass auch die Dachkonstruktion des Nachbarhauses im Bereich der Grenze zum Haus des Klägers an verschiedenen Punkten nicht standsicher sei. Die gelte insbesondere bei Erschütterungen, die durch die laufenden Kanalbauarbeiten entstehen könnten. Es sei daher erforderlich, die Dachkonstruktion in geeigneter Weise zu sichern. Einer Sonderstellungnahme des durch das mit den Kanalbauarbeiten befassten Tiefbauunternehmen beauftragten Diplomingenieurs S. vom 11. November 2009 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass am Gebäude „Im X. 3“ ein derart schlechter Bauzustand vorliege, dass bereits der Abriss vom Eigentümer beantragt und auch von der Bauordnungsbehörde genehmigt worden sei. Vor Ort sei festzustellen, dass im Dachstuhlbereich das alte Fachwerk der Giebelwand offensichtlich unfachmännisch verschoben worden sei. Im Bereich des Gebäudes „Im X. 5“ sei eine bestehende Tragkonstruktion im Dachstuhl zu erkennen. Die ehemals in diesem Bereich vorhandene Unterstützung des Dachstuhls aus der alten Giebelwand sei in Richtung des Gebäudes „Im X. 3“ um rund 30 cm verschoben. Infolge der Verschiebung sei es zum Bruch des bereits infolge von Holzschädlingen zu 70 % aufgebrauchten Holzquerschnitts gekommen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Deckenbalken des Gebäudes „Im X. 5“ nur noch 10-35 mm auf dem Balken der gemeinsamen Giebelwand auflägen. Aus diesem Grund sei vom Erdgeschoss über das Obergeschoss eine durchgehende Abstützung mittels Stahlstützen vorgenommen worden. Diese Sicherungsmaßnahmen seien aus Sicht des Gutachters allerdings nicht dafür geeignet, eine Standsicherheit des Gebäudes „Im X. 5“ zu gewährleisten. Insbesondere bei der Einwirkung von Erschütterungen sei eine Verschiebung des Auflagebalkens der Deckenbalken zu befürchten, so dass akute Einsturzgefahr bestehen würde. Aufgrund der bereits gebrochenen Tragbalken im Dachstuhl des Gebäudes „Im X. 3“ werde sich diese Verschiebung des Auflagebalkens mit dem Abrutschen der Deckenbalken in der Art ausweiten, dass unweigerlich auch der Dachstuhl des Gebäudes „Im X. 3“ einzustürzen drohe. Ein weiterer Abbruch durch den Kläger im Bereich des Wohnhauses könne momentan nicht fortgeführt werden, da zuvor unabdingbar Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Gebäudes „Im X. 5“ erfolgen müssten. Für den Kanal- und Straßenbau bestünden erhebliche Bedenken. Bereits geringste Erschütterungen könnten zu Verschiebungen im Traggebälk des Dachstuhls führen, was letztendlich aufgrund der nicht zugfesten Verbindung der Deckenbalken zu den Tragbalken, einhergehend mit einer absolut geringen Auflagen von 19 mm, zwangsläufig zum Einsturz führen könne. Einer „Stellungnahme aus Sicht der Standsicherheit“ des durch die Beklagte beauftragten Diplomingenieurs M. vom 16. November 2009 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Wohnhaus „Im X. 3“ die Balkenlage zwischen Obergeschoss und Spitzboden bis auf einige, lose aufgelegte Balken komplett entfernt worden sei. Das Holzgerippe der Gebäudetrennwand (Fachwerkwand) sei ab der Erdgeschossdecke ohne Zwischenraumverfüllung bis unter den Firstbalken sichtbar. Die gesamte sichtbare Holzkonstruktion sei auch aufgrund der Verbindungen in einem aus Sicht der Standsicherheit bedenklichen Zustand. Die Gebäudetrennwand sei offensichtlich nicht standsicher. Ein Nachweis zur Standsicherheit der Gebäudetrennwand könne für den jetzigen Zustand unter Berücksichtigung der üblichen Einwirkungen nicht erbracht werden. Unabhängig von der exakten Lage bezüglich des Grenzverlaufs besitze die Gebäudetrennwand aussteifende Wirkung parallel zum Straßenverlauf und sei in dieser Funktion für beide Gebäudeteile gleichermaßen notwendig. Solange nicht ein Zustand hergestellt sei, bei dem jedes Gebäude eine eigene Abschlusswand besitze, sei jedes Gebäude gleichermaßen auf die Funktion der Gebäudetrennwand angewiesen. Abhilfemaßnahmen sollten zeitnah erfolgen, damit sich der ohnehin schon schlechte Gesamtzustand nicht noch weiter verschlechtere. Eine Gefährdung der nutzenden Personen können derzeit nicht ausgeschlossen werden. Die Stellungnahme ging bei der Beklagten ausweislich eines Aktenvermerks vom 24. November 2009 am 18. November 2009 ein. Am 18. November 2009 wies die Beklagte das Tiefbauunternehmen an, die Straße „Im X. “ nicht mehr zu nutzen. Außerdem beauftragte sie im Wege des Sofortvollzugs das Technische Hilfswerk mit der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit der Gebäude „Im X. 3 und 5“. Die Sicherung der Gebäude erfolgte dergestalt, dass zum einen der gemeinsame Fachwerkgiebel im Bereich des Dachstuhls des Gebäudes „Im X. 5“ an der gegenüberliegenden Giebelwand mittels Gewindestange rückverankert und zum anderen der gemeinsame Giebel und der äußere Giebel des Gebäudes „Im X. 3“ mittels außenseitiger Balkenkonstruktion durch das Dach rückverankert wurde. Nach Begutachtung der vom THW durchgeführten Sicherungsmaßnahmen kam der Gutachter Diplomingenieur M. in einer Stellungnahme vom 19. November 2009 unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen gegenüber den von ihm im Gutachten vom 16. November 2009 vorgeschlagenen Maßnahmen gleichwertig seien und dass die Kanalbauarbeiten in der Straße unter Beachtung der dortigen Hinweise fortgesetzt werden könnten. Die geplanten Abbruchmaßnahmen für das Gebäude „Im X. 3“ dürften nur mit technischer Begleitung eines sachkundigen Tragwerkplaners fortgesetzt werden. Der Abbruch von Elementen der Gebäudetrennwand dürfe erst nach zivilrechtlicher Klärung und nur mit technischer Begleitung eines sachkundigen Tragwerkplaners fortgesetzt werden. Die Tauglichkeit der Sicherungsmaßnahmen sei mindestens monatlich zu überprüfen und sicherzustellen. Mit Schreiben vom 21. April 2010 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zur Absicht der Beklagten, die Kosten der Sicherungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 4.140,51 € gegenüber dem Kläger im Rahmen eines Leistungsbescheides geltend zu machen, zu äußern. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 wandte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers ein, es habe keine akute Gefährdung der Standsicherheit gegeben, so dass die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit hätte geben müssen, für die Sicherungsmaßnahmen selbst Sorge zu tragen. Der Diplomingenieur M. habe sich an beide Grundstückseigentümer gewandt, so dass nicht ersichtlich sei, warum der Kläger alleine für die Kosten aufzukommen habe. Die Maßnahme des THW diene nicht der Umsetzung des Gutachtens, sondern der Abstützung der Außenwand, die nicht einsturzgefährdet gewesen sei. Mit Schreiben vom 27. November 2013 wandte sich die Beklagte erneut an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und wies darauf hin, dass es bislang aus verschiedenen Gründen nicht zur Festsetzung der veranschlagten Kosten gegen den Kläger gekommen sei, so dass die Beklagten nun mit einem erneuten Anhörungsschreiben das Verfahren wiederaufgreife. Unter Berücksichtigung sämtlicher gutachtlicher Aussagen und des drohenden Einsturzes der Gebäude „Im X. 3 und 5“ sei zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der Bewohner der beiden Häuser nur die Ersatzvornahme im Rahmen des Sofortvollzugs in Betracht gekommen. Der Kläger werde zu den Kosten herangezogen, da er mit dem Abbruch des Wohnhauses „Im X. 3“ begonnen und damit maßgeblich die akute Standsicherheitsproblematik ausgelöst habe. Der Baustatiker Diplomingenieur M. habe nach einer Ortsbegehung am 19. November 2009 festgestellt, dass die durchgeführten Maßnahmen gegenüber den zuvor vorgeschlagenen Maßnahmen gleichwertig seien. Mit Leistungsbescheid vom 23. Dezember 2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass dieser die Kosten der von der Beklagten im Wege des Sofortvollzuges am 18. November 2009 auf den Grundstücken „Im X. 3 und 5“, XXXXX I. , durchgeführten Sicherungsmaßnahmen in Höhe von 4.140,51 € zu tragen habe. Sie forderte den Kläger auf, den Betrag bis zum 31. Januar 2014 an die Beklagte zu zahlen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den vorstehenden Sachverhalt sowie darauf, dass sie aufgrund der vorstehenden Umstände verpflichtet gewesen sei, gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Da am 18. November 2009 bereits eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen habe, da die Gebäude „Im X. 3 und 5“ jederzeit hätten einstürzen können, habe keine Zeit für die Durchführung eines gestreckten Vollstreckungsverfahrens bestanden. Stattdessen sei ein sofortiges Handeln erforderlich gewesen. Die hierdurch entstandenen Kosten i. H. v. 3.545, 51 € für die Maßnahme des THW sowie Sachverständigenkosten i. H. v. 595,- € habe sie gemäß § 77 VwVG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 und 7 VO VwVG NRW bei dem Verpflichteten geltend zu machen. Sie sei zur Geltendmachung der Kosten verpflichtet. Ein Ermessen stehe ihr lediglich insoweit zu, als bei Verantwortlichkeit mehrerer Personen zu unterscheiden sei, welche von diesen in welcher Höhe zur Kostentragung herangezogen werde. Innerhalb des Kreises der verantwortlichen Personen entspreche es in der Regel pflichtgemäßem Ermessen, bei einem Nebeneinander von Verhaltens- und Zustandsstörern vorrangig die Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Denn die Verursachungsbeiträge derjenigen Personen, die die Gefahr durch ihr Handeln verursacht hätten, würden in der Regel schwerer wiegen, als diejenigen derer, die lediglich aufgrund der Eigentums- oder Besitzverhältnisse für den Zustand von Sachen haften. Aufgrund der der Beklagten vorliegenden Informationen und Unterlagen gehe sie davon aus, dass die gemeinsame Giebelwand der Gebäude „Im X. 3 und 5“ schon vor 2009 sanierungsbedürftig gewesen sei. Eine akute Gefährdung der Standsicherheit sei allerdings erst durch die durch den Kläger vorgenommenen Abbrucharbeiten eingetreten. Auch der Diplomingenieur M. habe in seiner Stellungnahme vom 16. November 2009 geschildert, dass sich das Wohnhaus „Im X. 3“ in der Abbruchphase befunden habe und die Balkenlage zwischen Obergeschoss und Spitzboden bis auf einige lose aufgelegte Balken komplett entfernt worden sei. Das Holzgerippe der gemeinsamen Giebelwand (Fachwerkwand) sei ab der Erdgeschossdecke ohne Zwischenraumverfüllung bis unter den Firstbalken sichtbar gewesen. Gemäß § 56 BauO NRW seien bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen die Bauherren oder der Bauherr dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten würden. Als Bauherr habe es dem Kläger oblegen, die Standsicherheit während der gesamten Bauphase, einschließlich des Abbruchs, durch entsprechende Maßnahmen zu gewährleisten. Während die Beklagte hinsichtlich der dauerhaften Gewährleistung der Standsicherheit der Gebäude „Im X. 3 und 5“ die Eigentümer und Gewahrsamsinhaber als Zustandsstörer in der Mitverantwortung sehe, entspreche es hinsichtlich der hier in Rede stehenden Kosten für die aufgrund der Abbrucharbeiten erforderlich gewordenen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen daher auch aus heutiger Sicht pflichtgemäßem Ermessen, den Kläger als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen und die Eigentümer und Gewahrsamsinhaber beider Gebäude außen vor zu lassen. Etwas anderes gelte allerdings in Bezug auf die (geschiedene) Ehefrau des Klägers, die auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Kosten gesamtschuldnerisch mit dem Kläger in Haftung genommen werde. Zwar sei die (geschiedene) Ehefrau formell gesehen weder Mitantragstellerin des Bauantrages noch Adressaten der Baugenehmigung gewesen; da das Bauvorhaben aber den Interessen des Klägers und seiner (geschiedenen) Ehefrau gleichermaßen habe dienen sollen und die (geschiedene) Ehefrau zumindest wirtschaftlich Mitveranlasserin der Abbrucharbeiten gewesen sei, sehe die Beklagte ihren Haftungsbeitrag nicht in der Eigentümerstellung beschränkt. Die Beklagte erachte es vielmehr als sach- und ermessensgerecht, die (geschiedene) Ehefrau des Klägers mit dem Kläger gleichrangig zu den für die Ersatzvornahme verursachten Kosten heranzuziehen. Da der Kläger mit seiner (geschiedenen) Ehefrau eine wirtschaftliche Gemeinschaft bilde, erachte es die Beklagte auch für sach- und ermessensgerecht, die Kostenforderung nicht zwischen dem Kläger und seiner (geschiedenen) Ehefrau aufzuteilen, sondern den Kläger und seine (geschiedene) Ehefrau jeweils auf die volle Summe als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Am 23. Januar 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Er berufe sich auf die Einrede der Verwirkung. Die dem Leistungsbescheid zu Grunde liegenden Kosten seien der Beklagten bereits am 30. Dezember 2009 bzw. 26. März 2010 bekannt gewesen. Es sei dann lediglich ein Anhörungsschreiben vom 21. April 2010 erfolgt, wonach der Kläger berechtigte Einwendungen vorgetragen habe. Hiernach sei über dreieihalb Jahre nichts geschehen, bevor die Beklagte erst mit Schreiben vom 27. November 2013 den Vorgang wieder aufgegriffen habe. Die Kosten einer Ersatzvornahme seien zeitnah - üblicherweise binnen Jahresfrist - nach Feststehen der Kosten vom vermeintlichen Kostenschuldner zu beanspruchen. Dies sei seitens der Beklagten unterblieben. Hiernach habe er davon ausgehen dürfen, dass nach der Stellungnahme des von ihm beauftragten Rechtsanwalts keine weiteren Schritte bezüglich einer Kostenerstattung seitens der Beklagten in die Wege geleitet würden. Die Beklagte nehme ihn zu Unrecht für die Zahlung der Kosten der durchgeführten Sicherungsmaßnahmen in Anspruch. Es sei nicht gerechtfertigt, ihn für die Kosten einer Sicherungsmaßnahme in Anspruch zu nehmen, die nicht den Feststellungen der beauftragten Gutachter entspreche und nicht von ihm verursacht worden sei. Die Sicherungsmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Die Störereigenschaft falle ausschließlich dem Nachbarn zu. Davon gehen auch der von ihm beauftragte Diplomingenieur T. aus. In seinem Schreiben vom 3. Februar 2011 lege dieser dar, dass die Maßnahme nicht erforderlich gewesen wäre, sofern man nur dessen Vorschlag übernommen hätte, die eigentliche Gefahr für die Standsicherheit beider Häuser, nämlich die schräg stehenden Giebelwand des benachbarten und angrenzenden Hauses „Im X. 5“ nach hinten rück zu verankern. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 Stelle der Statiker Diplomingenieur T. ergänzend fest, dass die Standsicherheit des klägerischen Hauses auch nach Rückbau der temporären Sicherung durch das THW sichergestellt sei. Dies indiziere, dass die hier in Rechnung gestellten Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Die Frage der Standsicherheit beider Gebäude sei zum damaligen Zeitpunkt nur im Zusammenhang mit geplanten Kanalbauarbeiten an der Straße aufgetaucht. Hier hätte es bei Erschütterungen eventuell zu Schäden oder zum Einstürzen einzelner Bauteile kommen können. Sämtliche in dieser Angelegenheit bestellten Gutachter hätten andere Maßnahmen vorgeschlagen, als letztlich vom THW umgesetzt worden seien. Eine sachliche Rechtfertigung für die tatsächlich umgesetzten Sicherungsmaßnahmen habe es nicht gegeben. Nach den Ausführungen des Diplomingenieurs T. hätte die Konstruktion des THW eine Verschiebung und einen eventuellen Einsturz des schrägen Giebels des Hauses „Im X. 5“ nicht verhindern können. Einzig geboten und zweckmäßig sei deshalb die Sicherung des Giebels durch Rückverankerung gewesen. Zum Gebäudekomplex des Klägers („Im X. 3“) führe der Statiker aus, dass das übrig gebliebene Haupthaus aus vier Wänden mit einer Decke bestehe. Diese Konstruktion sei ohne das angrenzende Nachbarhaus für sich alleine standsicher. Bei einer fehlenden Giebelwand des Nachbarhauses seien an seinem Haus nur die Unterstützung der Mittel- und Firstpfette auf der erdgeschossigen Kalksandsteinwand und das Schließen des offenen Giebeldreiecks im Dachgeschoss erforderlich gewesen. Diese Maßnahmen seien zwischenzeitlich ausgeführt worden. Tatsächlich sei es so, dass das Sicherungsbedürfnis allein am benachbarten und angrenzenden Haus „Im X. 5“ bestehe. Dieses Haus komme nicht ohne die angeordneten Stützen in allen Geschossen sowie eine Rückverankerung des schrägstehenden Giebels aus. Das Wohnhaus „Im X. 3“ sei aktuell und auch zuvor im Gegensatz zum benachbarten Haus als standsicher anzusehen, sobald der Giebel des Hauses „Im X. 5“ sich nicht mehr an die Dachkonstruktion seines Hauses anlehne und somit möglicherweise ein umfallen der Giebelwand in den Dachgeschossen verursachen könne. Außerdem stelle es eine ermessensfehlerhafte Entscheidung dar, lediglich ihn als Verhaltensstörer und seine Ehefrau als Eigentümerin in Anspruch zu nehmen. Es dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass der Eigentümer des Nachbarhauses „Im X. 5“ im Jahr 1981 die gemeinschaftliche Wand beider Objekte entfernte und dadurch maßgeblich die aktuell bestehende bauliche Situation überhaupt erst geschaffen habe. Der Kläger beantragt - schriftsätzlich sinngemäß -, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Klage sei unbegründet. Der Leistungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kostenforderung sei nicht verwirkt. Die Ersatzvornahme stelle - einschließlich der Geltendmachung der durch sie entstandenen Kosten - eine Maßnahme der Gefahrenabwehr dar und unterliege somit keiner Verwirkung. Abgesehen davon reiche es für die Verwirkung nicht aus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung einer Forderung eine längere Zeit verstrichen sei. Vielmehr müsse hinzukommen, dass der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet habe und auch berechtigterweise darauf habe einrichten können, dass die Forderung auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht wird. Eine Weiterverfolgung müsse einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Allein aufgrund der zeitlichen Zäsur zwischen der Stellungnahme des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 18. Mai 2010 und erneuten Anhörung vom 27. November 2013 habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht wird. Der Kläger habe bislang auch nicht substantiiert dargelegt, dass er sich tatsächlich darauf eingerichtet habe, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht werde. Hinsichtlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der durchgeführten Maßnahme sowie der Auswahl der Störer und Kostenschuldner verweise sie auf den angefochtenen Bescheid sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge. In ihren Beschlüssen vom 4. Dezember 2012 in den Verfahren 3 K 2291/09 und 3 K 2292/09 habe die Kammer bereits mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass nach dem Akteninhalt und den sachverständigen Stellungnahmen die Fortführung der Abbrucharbeiten dazu führen würde, dass die Standsicherheit des Restgebäudes nicht mehr gewährleistet sei. Davon, dass das Gebäude des Klägers ohne weiteres standsicher sei, könne mithin keine Rede sein. Auch das Schreiben des Diplomingenieurs T. vom 3. Februar 2011 stelle die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids nicht infrage. Dass die Sicherungsmaßnahmen des THW nicht erforderlich gewesen wären, wenn man die Standsicherheit vorher auf andere Art und Weise gesichert hätte, sei unstreitig. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Frage der Standsicherheit sei zum damaligen Zeitpunkt auch nicht nur im Zusammenhang mit geplanten Kanalbauarbeiten aufgekommen. Bereits die Abbruchgenehmigung vom 5. August 2008 sei von der Beklagten im Hinblick auf die Standsicherheitsproblematik nur unter strengen Auflagen erteilt worden. Die Einhaltung dieser Auflagen habe sie in der Folgezeit in kurzen zeitlichen Abständen kontrolliert. Mit dem durch den Kläger beauftragten Diplomingenieur T. habe sie ebenfalls von Beginn an in Kontakt gestanden. Auch nachdem sich herausgestellt habe, dass für den Abbruch keine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, habe sie aufgrund der besonderen baulichen Situation die Sache weiterverfolgt. Soweit der Statiker Diplomingenieur T. im Schreiben vom 3. Februar 2011 die Geeignetheit der THW-Maßnahme bezweifle, werde auf den Abschlussbericht des Sachverständigen Diplomingenieurs M. vom 19. November 2009 verwiesen, in dem die Geeignetheit der Maßnahme ausdrücklich gutachterlich bestätigt worden sei. Der Einzelrichter hat im Rahmen eines Ortstermins am 5. April 2016 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des hierüber gefertigten Protokolls verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit ihren jeweiligen Schriftsätzen vom 11. April 2016 zugestimmt haben. Die Klage hat Erfolg. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2013, mit dem sie den Kläger zur Zahlung von 4.140,51 € verpflichtet hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Beklagte stützt sich insoweit auf § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 und 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (VO VwVG NRW). Danach werden für Amtshandlungen nach dem VwVG NRW nach näherer Bestimmung der VO VwVG NRW von dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 und 7 VO VwVG NRW gehören zu den Auslagen insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen bzw. an Sachverständige zu zahlen sind. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Leistungsbescheides gegenüber dem Kläger dem Grunde nach vor (a). Die Beklagte hat jedoch das ihr zustehende Ermessen bei der Auswahl zwischen mehreren potentiellen Kostenschuldnern nicht fehlerfrei ausgeübt (b). Im Einzelnen: a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Leistungsbescheides gegenüber dem Kläger sind erfüllt. Es liegt eine dem Grunde nach rechtmäßige Amtshandlung i. S. d. § 77 Abs. 1 VwVG NRW vor. Die Beklagte nimmt den Kläger zur Begleichung der Kosten in Anspruch, die ihr im Zuge der Erzwingung einer dem Kläger obliegenden Handlungspflicht im Rahmen der Ersatzvornahme entstanden sind. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen insoweit vor. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann insbesondere ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach Abs. 2 kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Da die Beklagte vor dem Erlass des streitgegenständlichen Leistungsbescheides keinen Verwaltungsakt erlassen hat, der für den Kläger eine Handlungspflicht begründete, richtet sich das Handeln der Beklagten nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Die Beklagte handelte innerhalb ihrer Befugnisse. Sie war befugt, dem Kläger die Wiederherstellung der Standsicherheit der Wohngebäude „Im X. 3 und 5“ (und insbesondere der gemeinsamen Giebelwand) im Rahmen einer Ordnungsverfügung aufzugeben. Eine solche Ordnungsverfügung hätte sie auf § 61 Abs. 1 S. 2 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) stützen können. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es ist davon auszugehen, dass am 18. November 2009 ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauO NRW vorlag. Nach dieser Vorschrift muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen für sich alleine standsicher sein. Dies war bei den Gebäuden „Im X. 3 und 5“ nicht der Fall. Dies ergibt sich anhand der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Diplomingenieure T. , S. und M. in ihren Stellungnahmen vom 4. November 2009, 11. November 2009 und 16. November 2009. So wies der Diplomingenieur T. die Beklagte im Rahmen eines Telefonats am 4. November 2009 ausweislich eines Aktenvermerks vom 6. November 2009 darauf hin, dass zwar die Standsicherheit der Gebäudeteile jederzeit gewährleistet sei, so dass keinerlei Gefahren für das Gebäude bestünden. Er sei jedoch der Meinung, dass hinsichtlich des Giebels des benachbarten Wohnhauses „Im X. 5“ dringend eine entsprechende Abstützung erfolgen müsse. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass der Giebel auf das Grundstück des Klägers bzw. auf die öffentliche Verkehrsfläche kippe. Der Diplomingenieur S. kam im Rahmen seiner gutachterlichen Äußerung vom 11. November 2009 zu dem Ergebnis, dass die zu diesem Zeitpunkt an dem Gebäude „Im X. 5“ bereits vorgenommenen Sicherungsarbeiten nicht dafür geeignet seien, eine Standsicherheit des Gebäudes zu gewährleisten. Insbesondere bei der Einwirkung von Erschütterungen sei eine Verschiebung des Auflagebalkens der Deckenbalken zu befürchten, so dass akute Einsturzgefahr bestehen würde. Aufgrund der bereits gebrochenen Tragbalken im Dachstuhl des Gebäudes „Im X. 3“ werde sich diese Verschiebung des auf Lagerbalkens mit dem Abrutschen der Deckenbalken in der Art ausweiten, dass unweigerlich auch der Dachstuhl des Gebäudes des Klägers einzustürzen drohe. Schließlich stellte auch der durch die Beklagte hinzugezogene Diplomingenieur M. im Rahmen seines Gutachtens vom 16. November 2009 fest, dass die vorhandene Gebäudetrennwand im derzeitigen Zustand offensichtlich nicht standsicher sei. Ein Nachweis zur Standsicherheit der Gebäudetrennwand könne für den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zustand unter Berücksichtigung der üblichen Einwirkungen nicht erbracht werden. Die Beklagte hätte eine Ordnungsverfügung auch gegen den Kläger richten dürfen. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 2 S. 1 OBG NRW demzufolge die Ordnungsbehörde ihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten kann. Insoweit war der Kläger, der als Nießbraucher mit vereinzelten Abrissarbeiten auf dem Wohngrundstück „Im X. 3“ beschäftigt war, zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Grundstücks, vgl. zur insoweit erforderlichen tatsächlichen Beziehung einer Person zu der Sache: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 1976 - X A 1076/74 - juris sowie im Anschluss: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 - juris, Rn. 11 f.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 ME 4/08 - juris, Rn. 15. Soweit die Beklagte im Übrigen davon ausgeht, dass der Kläger im Rahmen des Abrisses des Wohngebäudes „Im X. 3“ den Verlust der Standsicherheit verschuldete, ergibt sich gleiches unter Berücksichtigung des § 56 BauO NRW, demzufolge beim Abbruch baulicher Anlagen der Bauherr dafür verantwortlich ist, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Waren damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW erfüllt, hätte das Vorgehen der Beklagten zur Beseitigung der bestehenden Gefahr in ihrem Ermessen gestanden. Die Beklagte hätte in Ausführung ihres Ermessens die Möglichkeit gehabt, dem Kläger die Wiederherstellung der Standsicherheit der Wohngebäude „Im X. 3 und 5“ und insbesondere der gemeinsamen Giebelwand aufzugeben. Aufgrund der erheblichen Gefahr für Leib und Leben der Nutzer der Wohngebäude und vorrübergehender Passanten wäre diese Entscheidung, nicht zu beanstanden gewesen. Auch die weitere Voraussetzung des § 55 Abs. 2 VwVG NRW lag vor. Die Beklagte war nicht gehalten, dem Kläger zunächst die Wiederherstellung der Standsicherheit der Wohngebäude „Im X. 3 und 5“ im Rahmen einer Ordnungsverfügung aufzugeben. Die insoweit erforderliche gegenwärtige Gefahr war gegeben. Eine gegenwärtige Gefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit des behördlichen Eingreifens ein gestrecktes Vorgehen im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW , also auf der Grundlage eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes sowie nach vorheriger Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels, nicht möglich ist. Ohne das sofortige Tätigwerden der Behörde im Wege des Verwaltungszwanges muss mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut unmittelbar bevorstehen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn die mit einem Einschreiten gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW verbundenen Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. April 2008 - 11 A 1386/05 - juris, Rn. 20. Als sich die Beklagte entschloss, Vollziehungsmaßnahmen einzuleiten, war mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines Schadens für Leib und Leben der Bewohner der Wohnhäuser „Im X. 3 und 5“ oder unbeteiligten Passanten zu rechnen. Dies lässt sich insbesondere den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Diplomingenieure S. und M. im Rahmen ihrer schriftlichen Gutachten vom 11. November 2009 und 16. November 2009 entnehmen. So kam bereits der durch das mit den Tiefbauarbeiten im Bereich der Straße „Im X. “ betraute Unternehmen beauftragte Gutachter S. im Rahmen seiner Ausführungen vom 11. November 2009 zu dem Ergebnis, insbesondere bei der Einwirkung von Erschütterungen sei eine Verschiebung des Auflagebalkens der Deckenbalken (des Wohnhauses „Im X. 5“) zu befürchten, so dass akute Einsturzgefahr bestehen würde. Aus technischer Sicht sei zu erläutern, dass aufgrund der Situation vor Ort für den Kanal- und Straßenbau erhebliche Bedenken bestünden. Bereits geringste Erschütterungen könnten zu Verschiebungen im Traggebälk des Dachstuhls führen, was letztlich zwangsläufig zum Einsturz führen könne. Aus diesem Grund schlage der Unterzeichner eine temporäre Sicherung der Gebäude bis zum Abschluss der Bauarbeiten vor. Auch wenn die Aussagen des Gutachters aufgrund des Begutachtungsanlasses primär mit Blick auf die beabsichtigten Straßenbauarbeiten getätigt worden waren, lassen sie deutliche Rückschlüsse auf die hohe Gefahr einen Schadenseintritts zu, zumal mit Vibrationen selbst bei einer Nutzung der Anliegerstraße mit schweren (etwa landwirtschaftlichen) Fahrzeugen auch unabhängig von den beabsichtigten Straßenbauarbeiten zu rechnen war. Deutlicher wurde im Übrigen der durch die Beklagte beauftragte Gutachter Diplomingenieur M. , der zu dem unmissverständlichen Ergebnis kam, dass ein Nachweis zur Standsicherheit der Gebäudetrennwand für den Zustand zum Zeitpunkt der Begutachtung unter Berücksichtigung üblicher Einwirkungen nicht erbracht werden könne. Auch die am 18. November 2009 getroffene Einschätzung der Beklagten, dass der Erlass eines Grundverwaltungsaktes nebst Androhung von Zwangsmitteln nicht möglich war, da mit dem Eintritt eines Schadens jederzeit zu rechnen war, ist nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen der Gutachter M. und S. durfte die Beklagte davon ausgehen, unmittelbar mit Eingang der Gutachten am Morgen des 18. November 2009 (vgl. Aktenvermerk der Beklagten vom 24. November 2009) zur Gefahrenabwehr tätig werden zu müssen. Es ist auch davon auszugehen, dass sich erst zu diesem Zeitpunkt die Informationen über den Gefahrengrad entsprechend verdichtet hatten. So hatten im Rahmen eines Ortstermins mit Vertretern der Beklagten am 9. November 2009 der durch den Kläger beauftragte Gutachter Diplomingenieur T. erklärt, dass für den Kläger zu diesem Zeitpunkt keine Gefahr bei der Nutzung des Wohnhauses bestehe. Im Rahmen eines weiteren Ortstermins mit dem durch die Beklagten daraufhin beauftragten Gutachter Diplomingenieur M. am 11. November 2009 vertrat dieser die Auffassung, dass zu diesem Zeitpunkt keine Einsturzgefahr bestehe. Weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Voraussetzungen waren nicht zu beachten. Insbesondere waren aufgrund der Eilbedürftigkeit und des Vorgehens nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW weder die Androhung noch die Festsetzung der Ersatzvornahme erforderlich, vgl. § 63 Abs. 1 S. 5 bzw. § 64 S. 2 VwVG NRW. Die Beklagte ist schließlich als Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind, Kostengläubiger, der Kläger als Pflichtiger ist ein möglicher Kostenschuldner, vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW. b. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2013 ist gleichwohl rechtswidrig. Die Auswahl der in Betracht kommenden Kostenschuldner durch die Beklagte leidet an einem Ermessensfehler. Der Beklagten war bei der Bestimmung des Klägers als Kostenschuldner ein Ermessensspielraum eröffnet. Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW werden durch den Kostengläubiger nach näherer Bestimmung der VO VwVG NRW Kosten bei dem Pflichtigen erhoben. Kommen mehrere Pflichtige in Betracht, obliegt es dem Kostengläubiger, im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung (§ 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -), den oder diejenigen Kostenschuldner zu bestimmen, die zur Kostentragung verpflichtet werden sollen, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26. April 1993 - 19 A 761/92 - juris, Rn. 12; vom 14. Oktober 2016 - 19 E 1233/15 -; vom 31. Juli 2006 - 19 E 371/05 - jeweils zu Kosten einer Bestattungsmaßnahme; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14. April 2009 - 2 O 26/09 - juris, Rn. 13; Verwaltungsgericht Halle (Saale), Urteil vom 23. Februar 2010 - 2 A 20/09 - juris, Rn. 39; allgemein: Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 9. Aufl. 2011, § 19 VwVG Rn. 6. Die Beklagte hatte eine solche Auswahl zwischen mehreren potentiellen Kostenschuldnern zu treffen. Neben dem Kläger kamen nicht nur die mit separatem Leistungsbescheid (Gegenstand des Klageverfahrens 3 K 1241/15) in Anspruch genommene (geschiedene) Ehefrau des Klägers als Eigentümerin des Hausgrundstücks „Im X. 3“ sondern auch die Eigentümer des Nachbargrundstücks „Im X. 5“ als Kostenschuldner in Betracht. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 1 BauO NRW. Danach sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten, wenn von einer Sache eine Gefahr ausgeht. Diese Vorschrift ist zur Bestimmung der Verantwortlichkeit auch im Anwendungsbereich der BauO NRW anwendbar, da die Regelungen der BauO NRW zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit insoweit nicht abschließend sind, vgl. § 12 Abs. 2 OBG NRW sowie Hahn, in: Boeddinghaus/ders./Schulte/Radeisen, BauO NRW Kommentar (Stand: März 2018), § 61 Rn. 91. Nach § 40 VwVfG NRW hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gerichtlichen Prüfung (vgl. § 114 VwGO) unterliegt es dabei auch, ob die Behörde bei ihren Ermessenserwägungen von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Die Beklagte ist bei der Ausübung ihres Ermessens von unzutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Annahmen ausgegangen. So hat sie sich maßgeblich darauf gestützt, der Kläger habe durch die am Wohngebäude „Im X. 3“ vorgenommenen Abrissarbeiten die akute Gefährdung der Standsicherheit herbeigeführt und sei damit als Handlungsstörer vorrangig zum Kostenersatz heranzuziehen. Diese Annahme trifft nicht zu. Handlungsstörer nach § 17 Abs. 1 OBG NRW ist, wer eine Gefahr durch sein Verhalten verursacht. Verursacher ist nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht derjenige, dessen Verhalten die Gefahr "unmittelbar" herbeigeführt, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. April 2006 - 7 B 30/06 - juris, Rn. 4; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 4 A 218/16 - juris, Rn. 34. Insofern vermag nicht jeder (mehr oder weniger fernliegende) Verursachungsbeitrag die Eigenschaft als Verhaltensstörer zu begründen, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 22 CS 18.566 - zu § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG. Nach der für die Kostentragung maßgeblich ex-post Betrachtung sind die Voraussetzungen einer Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers nicht erfüllt. Es ist nicht festzustellen, dass gerade der Kläger durch sein Verhalten die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat. Ein Überschreiten der Gefahrenschwelle durch den Kläger ergibt sich zunächst nicht daraus, dass er nach den vor Ort getroffenen Feststellungen eines Mitarbeiters der Beklagten - wie die Beklagte im Rahmen des streitgegenständlichen Leistungsbescheides angibt - bereits am 8. April 2009 mit den Abbrucharbeiten begonnen hatte. Dem entsprechenden Aktenvermerk ist lediglich zu entnehmen, dass der Kläger „ersten Vorarbeiten“ vorgenommen (Fenster ausgebaut), mit dem Abriss jedoch noch nicht begonnen hatte. Auch soweit die Beklagte den Verlauf der Abrissarbeiten durch den Kläger im Übrigen im Rahmen der Verwaltungsvorgänge dokumentiert hat, vermag sie nicht aufzuzeigen, in welchem Umfang der Kläger im Bereich des ehemaligen Wohnhauses (und nicht lediglich im Bereich der anliegenden Schuppen und Anbauten) überhaupt Abrissarbeiten in nennenswertem Umfang vorgenommen hatte. So lässt sich verschiedenen Aktenvermerken der Beklagten über durchgeführte Baukontrollen (zuletzt vom 17. März 2009) entnehmen, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Abriss noch nicht begonnen hatte. Dies erscheint im Hinblick auf die gemeinsame Giebelwand auch naheliegend, da er ausweislich der zu diesem Zeitpunkt mit dem Grundstücksnachbarn geführten Korrespondenz noch bemüht war, eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der gemeinsamen Giebelwand zu finden, die ihm den Abriss erst ermöglichen sollte. Einem Schreiben des Diplomingenieurs T. vom 19. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass der Kläger mit Aufräumarbeiten und Entsorgung der Hinterlassenschaften des Vorbesitzers beginnen wolle. Dazu solle der hintere Holzschuppen abgerissenen und eine etwas größerer Öffnung in der Rückwand des eingeschossigen Massiv-Anbaus geschaffen werden. Weitere Abrissarbeiten würden erst begonnen, wenn die Situation der gemeinsamen Grenzwand zwischen den Wohnhäusern geklärt bzw. die statische Berechnung für den Bauzustand (Abstützung) erstellt sei. Der Kläger habe ihm versichert, keine weiteren Bauteile abzureißen, ohne dass der Statiker die Standsicherheit vorher geprüft habe. Einem Aktenvermerk vom 27. Oktober 2009 über eine Ortsbesichtigung der Beklagten am 23. Oktober 2009 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Kläger begonnen hatte, die Rückwand des rückwärtigen Schuppens entlang der Straße abzubrechen, um den Schuppen von Altholz, Möbel und sonstigen Gegenständen zu entleeren. Die durch die Beklagte im Rahmen der Begründung des streitgegenständigen Leistungsbescheides insoweit hervorgerufene Einsturzgefahr bezog sich primär auf den rückwärtigen Teil des Gebäudekomplexes, vgl. auch die entsprechenden Fotographien der straßenseitigen Außenwand vom 23. Oktober, 26. Oktober und 30. Oktober 2009. Auch soweit die Beklagte auf die Feststellungen des Diplomingenieurs M. in seinem Gutachten vom 16. November 2009 verweist, vermag sie damit nicht aufzuzeigen, dass der Kläger durch sein Verhalten die polizeiliche Gefahrenschwelle überschritten hatte. Dies gilt zunächst für die Feststellung des Gutachters, dass sich das Wohnhaus „Im X. 3“ in der Abbruchsphase befunden habe. Der Gutachter konnte insofern lediglich beschreiben, was er im Rahmen einer Ortsbesichtigung zuvor feststellen konnte. Es lässt sich nicht feststellen, dass der vom Gutachter beschriebene marode Zustand des Wohngebäudes auf Abrissarbeiten des Klägers zurückzuführen ist. Die Erkenntnisse über den Zustand des Gebäudes vor den Abbrucharbeiten lassen diesen Schluss - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht zu. Das Wohnhaus „Im X. 3“ befand sich bereits bevor es durch die geschiedene Ehefrau des Klägers erworben wurde, in einem schlechten Zustand, der bereits zuvor einen Abriss nahegelegt haben musste. So lässt sich auf verschiedenen dem Verwaltungsvorgang beigefügten Fotographien, die anhand der Aktenordnung einem Zeitraum vor 2009 zuzuordnen sind, erkennen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt das Dach des Wohngebäudes durchhing und sich zwischen dem Wohngebäude und dem Anbau ein deutlicher Riss im Mauerwerk gebildet hatte. Einem Schreiben der Beklagten an den Voreigentümer vom 3. August 2000 ist zu entnehmen, dass dieser auf seinem Grundstück im hinteren Bereich verschiedene ältere Baumaterialen gelagert hatte. Diese wurden durch den Voreigentümer auf Veranlassung der Beklagten im Anschluss entfernt. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 22. August 2002 stellte die Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 13. August 2002 fest, dass der Voreigentümer eine neue Einfriedung errichtet hatte, hinter der sich so viel Müll und Bretter befunden hätten, dass der Unrat den Zaun in Richtung Straße gedrückt habe. Weiter wurde festgestellt, dass sich am Dach des Wohngebäudes und am Anbau Dachziegel und Dachplatten gelockert hätten, die zum Teil herunter gerutscht seien und das Mauerwerk freigelegt hätten. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe den Voreigentümern nahegelegt, einen Verkauf des Gebäudes zu erwägen, da bei einem weiteren Unterhaltsrückstand in naher Zukunft die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das Gebäude gefährdet sein könne und seitens der Bauordnung mit Zwangsmitteln die ordnungsgemäße Instandsetzung gefordert werden müsse. Einem Aktenvermerk der Beklagten vom 6. Januar 2006 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Vertreter der Beklagten am 5. Januar 2006 im Rahmen einer Ortsbesichtigung das Wohngebäude erneut in Augenschein nahmen. Dabei habe der Grundstücksnachbar des Gebäudes „Im X. 3“ darüber geklagt, dass sich derart viel Unrat und Müll angesammelt habe, dass sich dort Ratten aufhalten würden. Der Speicher des Wohnhauses „Im X. 3“ sei bis unter die Dachpfannen mit Müllsäcken vollbepackt gewesen. Das Haus habe wie eine „reinste Müllhalde“ gewirkt. Es sei unbeheizt und der Treppenaufgang sei mit blauen Müllsäcken zugestellt gewesen. Aus Sicht der Mitarbeiter der Beklagten sei das Haus unbewohnbar, es habe dringend geprüft werden müssen, ob hier nicht Einsturzgefahr der Zimmerdecken bestehe. Einem Aktenvermerk vom 19. Januar 2007 ist zu entnehmen, dass sich im Rahmen eines Sturms Dachziegel gelöst hätten, die auf die Straße und das Nachbargrundstück gefallen seien. Im Rahmen eines Ortstermins habe das Gebäude einen sehr „maroden Eindruck“ gemacht. Einem Aktenvermerk vom 12. Februar 2007 ist zu entnehmen, dass der Grundstücksnachbar gegenüber der Beklagten geäußert habe, dass die gemeinsame Giebelwand mittlerweile nass geworden sei. Auf entsprechenden Fotografien vom 21. Februar 2007 ist zu erkennen, dass sich am Dach des Wohngebäudes rund ein Dutzend Dachziegel gelöst hatten und die öffentliche Verkehrsfläche vor dem Gebäude abgesperrt worden war. Zwar lässt sich dem Gutachten des Diplomingenieurs M. vom 16. November 2009 weiter entnehmen, dass die Balkenlage zwischen Obergeschoss und Spitzboden bis auf einige lose aufgelegte Balken komplett entfernt worden war. Ob durch diese Arbeiten bei der gebotenen wertenden Betrachtung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten wurde, steht nicht fest. Die Beklagte geht nicht darauf ein, inwieweit die dem Kläger zugerechnete Entfernung der Balkenlage die Gefahr konkret (mit)verursacht haben soll. Zwar wies der Statiker Diplomingenieur T. in einem Schreiben an die Beklagte vom 8. Juni 2009 darauf hin, dass der Kläger beobachtet habe, dass sich am gemeinsamen Giebel der beiden Häuser neue Bewegungen gezeigt hätten. Es wird jedoch weder deutlich, in welchem Umfang und in welche Richtung sich Bewegungen gezeigt haben, noch wie diese hervorgerufen worden sind. Im Übrigen deutet die Formulierung des Statikers („neue“ Bewegungen) darauf hin, dass es bereits zuvor Bewegungen gegeben haben muss. Wie gewichtig die Beobachtungen des Klägers waren, bleibt offen. Auch wenn die Entfernung der Balkenlage zwischen Obergeschoss und Spitzboden statisch relevant sein könnte, liegt es nicht auf der Hand, dass diese den Verlust der Standsicherheit herbeigeführt hatte. So hatte das Wohngebäude - wie dargelegt - bereits im Jahr 2007 aus Sicht der Beklagten einen maroden Eindruck gemacht. Im Übrigen betonte der Baustatiker T. im Rahmen eines Telefonats mit der Beklagten am 4. November 2009, im Hinblick auf den Giebel des benachbarten Wohnhauses „Im X. 5“ sei dringend eine Abstützung erforderlich, da die Giebelkonstruktion des Nachbarhauses eine Schrägstellung von ca. 50 cm habe. Dieser Zustand bestehe bereits seit Jahren und habe mit den Abbrucharbeiten des Klägers nichts zu tun. Ähnlich verhält es sich, soweit die Beklagte darauf verweist, dass das Holzgerippe der gemeinsamen Giebelwand (Fachwerkwand) ab der Erdgeschossdecke ohne Zwischenraumverfüllung (Ausmauerung, Lehm o. ä.) bis unter den Firstbalken sichtbar sei. Es steht bereits nicht fest, dass der Kläger die Zwischenraumverfüllung entfernt hatte. Vielmehr ist eine solche bereits auf den Fotographien, die im Zuge der Erteilung der Abbruchsgenehmigung vom 5. August 2008 gefertigt wurden, nicht zu erkennen. Ebenso ungeklärt ist, inwieweit die Entfernung der Ausfachung zur Entstehung der Einsturzgefahr beigetragen hat. Auch dies liegt nicht auf der Hand, da die eigentliche Lastabtragung bei Fachwerkhäusern über die Fachwerkbalken und nicht über die Ausfachung erfolgt, vgl. https://baubeaver.de/fachwerkhaus/#Ein_Fachwerkhaus_selber_ bauen; https://www.architektur-lexikon.de/cms/lexikon/40-lexikon-g/557-gefach.html (jeweils abgerufen am: 13. August 2018). Unabhängig von der Frage, ob der Kläger als Verhaltensstörer angesehen werden durfte, hat die Beklagte den Sachverhalt auch in einem weiteren Gesichtspunkt verkannt. So hat sie zwar in Rechnung gestellt, dass die gemeinsame Giebelwand der Wohnhäuser „Im X. 3 und 5“ bereits vor dem Jahr 2009 sanierungsbedürftig gewesen ist. Sie hat jedoch nicht berücksichtigt, dass neben der gemeinsamen Giebelwand auch weitere statisch relevante Vorschädigungen an beiden Wohngebäuden festgestellt wurden. Dies ergibt sich hinsichtlich des Zustands des Wohngebäudes auf dem Grundstück „Im X. 3“ bereits aus den vorstehenden Ausführungen. In diesem Sinne stellte der Diplomingenieur S. im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 11. November 2009 hinsichtlich des Gebäudes „Im X. 3“ einen allgemein (derart) schlechten Bauzustand fest, dass bereits der Abriss vom Eigentümer beantragt und genehmigt worden sei. Auch sei ein Tragbalken im Dachstuhl gebrochen. Der Statiker Diplomingenieur T. wies in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2009 die Beklagte darauf hin, dass die Deckenbalken des Wohnhauses „Im X. 5“ auf den Riegeln der Fachwerkgiebelwand auflägen, was statisch nicht tragbar sei. Auch der Diplomingenieur S. bezeichnet die Lage der Balken im Gebäude „Im X. 5“ im Rahmen seines Gutachtens vom 11. November 2009 als statisch undefiniert. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bedarf es damit keiner Überprüfung mehr, ob die durch die Beklagte aufgeführten Kosten(positionen) ihrer Art und Höhe nach gerechtfertigt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.