Leitsatz: Anspruch eines afghanischen Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis bei hinreichender Beachtung der Mitwirkungspflicht bezüglich der Beschaffung von Pass bzw. Passersatzpapieren 1. Dem Antragsteller wird zur Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts W. T. aus Aachen bewilligt. 2. Die Antragsgegnerin wird durch einstweilige Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Ausbildungsduldung gemäß § 60 a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie eine Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker in der Firma Orthopädie-Technik L. e. K. zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt. G r ü n d e 1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die hinreichende Erfolgsaussicht des Antrages (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑) stattzugeben. 2. Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Ausbildungsduldung gemäß § 60 a Abs. 2 S. 4 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker in der Firma Orthopädie-Technik L. e. K. zu erteilen, hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Ein Anordnungsgrund liegt vor, ohne dass hier die Regelungen über die Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren der Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entgegenstehen. Abgesehen davon, dass hier die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragt worden ist, liegt eine im Grundsatz unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dann vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wobei im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht gilt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht, vgl. (zur Ausbildungsduldung mit Beschäftigungserlaubnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren:) Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 3 B 2137/17 –, juris; (zur Beschäftigungserlaubnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren:) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Januar 2006 – 18 B 1772/05 –, InfAuslR 2006, 222, NVwZ-RR 2007, 60, im Übrigen Schenke in Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Aufl., 2017, § 123, Rdnr. 14; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 123 Rdnr. 59 m. w. N., So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass ein weiteres Zuwarten zu unumkehrbaren Rechtsnachteilen auf seiner Seite führen würde. Werde er seine für den 1. August 2018 vorgesehene, nach wie vor für ihn freigehaltene Ausbildung nicht beginnen können, verliere er seinen Berufsausbildungsplatz. Ein weiteres Zuwarten auf eine Bescheidung seines Antrages durch die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin, die den Antragsteller seit der Antragstellung am 30. Januar 2018 bis zur Beantragung der einstweiligen Anordnung am 15. Juni 2018 und bis zur Einsendung der Antragserwiderung am 23. Juli 2018 ohne Nachricht über den Stand des Verwaltungsverfahrens gelassen hat, ist ihm nicht zumutbar. Die allgemeine Belehrung über die für Erteilungen von Aufenthaltserlaubnissen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geltende Passpflicht vom 20. Februar 2018 stellte keinen Bezug zu seinem Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung mit Beschäftigungserlaubnis dar. Dass die Ausländerbehörde die vom Antragsteller diesbezüglich am 16. März 2018 überbrachten Bescheinigungen des afghanischen Konsulats in Bonn für nicht ausreichend hält, erfuhr der Antragsteller erst aus der Antragserwiderung in diesem Verfahren. Es spricht auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache, was sich aus den folgenden Ausführungen über den Anordnungsanspruch ergibt. Der Antragsteller hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 S. 4 AufenthG mit Beschäftigungserlaubnis zusteht. Zunächst ist festzuhalten, dass der nach seinem erfolglosen Asylverfahren (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2017; Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. November 2017 ‑ 7 K 1524/17.A ‑) ausreisepflichtige Antragsteller ‑ wegen fehlender Reisedokumente ‑ bereits seit dem 20. Februar 2018 im Besitz einer Duldung ist. Es kann offen bleiben, ob der weder strafrechtlich noch sicherheitsrelevant in Erscheinung getretene Antragsteller unter Beachtung des Erlasses des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2018 über die Rückführungen nach Afghanistan auch bei Vorhandensein von Pass- oder Passersatzpapieren zum Kreis der zur Abschiebung anstehenden Personen gehören würde. Mit dem Erlass weist das Ministerium die Ausländerbehörden an, vor dem Hintergrund der Sicherheitslage in Afghanistan bis auf weiteres vorrangig männliche Straftäter und Gefährder abzuschieben, wobei einer Abschiebung eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorausgehen müsse, die u. a. strafrechtliche Erkenntnisse, etwaige gesundheitliche Einschränkungen, Integrationsleistungen und familiäre Aspekte berücksichtigt. Auch kann dahinstehen, ob die Ausländerbehörde auch ohne weitere Mitwirkung des Antragstellers aufgrund der bisher bekannten Daten jedenfalls aufgrund des Rückführungsabkommens der Europäischen Union mit der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. Oktober 2016 zumindest ein Laissez-passer erwirken könnte bzw. bisher schon hätte erwirken können. Denn jedenfalls erfüllt der Antragsteller (auch) die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3, 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Abs. 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Der Gesetzgeber misst der Aufnahme einer Ausbildung ein das öffentliche Interesse an der an sich sofort möglichen und zulässigen Aufenthaltsbeendigung überwiegendes Gewicht bei und räumt dem Auszubildenden einen gesetzlichen Anspruch auf eine Duldung ein, vgl. die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf zu § 60 a AufenthG (BT-Drs. 18/9090, S.25 ff.); Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2018 ‑ 3 B 2137/17 ‑, a. a. O. Die vom Antragsteller beabsichtigte Ausbildung Firma Orthopädie-Technik L. e. K. in Übach-Palenberg zum Orthopädietechnik-Mechaniker ist eine solche in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf. Der Antragsteller hat den Ausbildungsvertrag vom 23. Januar 2018 erstmalig am 30. Januar 2018 und mit dem Vermerk über die am 6. Februar 2018 von der Handwerkskammer Aachen vorgenommene Eintragung in die Liste der Berufsausbildungsverhältnisse am 23. März 2018 der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vorgelegt. Der Ausbildungsplatz steht noch für den Antragsteller bereit. Damit hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnehmen kann. Der geltend gemachte Anspruch ist nach dem sich aus den Akten derzeit gegebenen Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit auch nicht nach § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen nicht vollzogen werden können, die er selbst zu vertreten hat, wobei ein Ausländer nach § 60 a Abs. 6 Satz 2 AufenthG diese Gründe insbesondere selbst zu vertreten hat, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Ein solcher Fall liegt zwar noch nicht vor, wenn der betreffende Ausländer nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes ist, der für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlich ist. Aber neben den in § 60 a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen kann auch die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich als Versagungsgrund nach § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen sein, OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2018 – 18 B 110/18 –, juris; Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, a. a. O.; VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 ‑ 9 CE 18.51 ‑, juris, Rdnr. 25. Die Mitwirkungspflichten sind in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV normiert. Danach ist ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung derartiger Papiere mitzuwirken und alle hierfür erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen vorzulegen sowie die geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Es ist allerdings einschränkend zu verlangen, dass das in Rede stehende Verhalten - hier die fehlende Mitwirkung an der Passbeschaffung - kausal dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, vgl. (zum entsprechenden Versagungsgrund in § 11 Satz 1 BeschVerfV:) OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, Asylmagazin 2017, 56, InfAuslR 2017, 57, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. November 2005 - 12 ME 397/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 -, juris; Fehrenbacher, HTK-AuslR; § 11 BeschVerfV 12/2005 Nr. 3; Leineweber, InfAuslR 2005, 302; Stiegeler, Asylmagazin 6/2005, 5; Zühlcke, ZAR 2005, 317, Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, ZAR 2017, S. 345. Es spricht Vieles dafür, dass diese Kausalität hier nicht gegeben ist, weil der Antragsteller im Hinblick auf den Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2018 über die Rückführungen nach Afghanistan derzeit wohl ohnehin nicht abgeschoben werden würde bzw. andererseits aufgrund des Rückführungsabkommens der Europäischen Union mit der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. Oktober 2016 grundsätzlich auch ohne seine weitere Mitwirkung hätte abgeschoben werden können. Diese Frage kann aber dahinstehen. Denn erforderlich zur Bejahung des Versagungsgrundes des § 60 a Abs. 6 Satz 2 AufenthG ist auch, dass einer fehlenden Aktivität in Gestalt mangelnder Mitwirkung ein derartiges Gewicht zukommt, dass es gerechtfertigt erscheint, diese Passivität i. S. einer Vorwerfbarkeit den in § 60 a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen, also aktivem Handeln in Form eigener Falschangaben oder Täuschungshandlungen gleichzustellen, VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 -19 CE 18.51 -, juris, Rdnr. 25. Dies ist hier nicht ersichtlich. Es steht nicht einmal fest, dass der Antragsteller über die bereits entwickelten Mitwirkungshandlungen hinaus aktuell erfolgversprechende Möglichkeiten hätte, einen afghanischen Reisepass zu beschaffen. Aus den vom Antragsteller bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 16. März 2018 vorgelegten Bescheinigungen des afghanischen Generalkonsulats in Bonn vom 1. März 2018 und 24. Mai 2018 geht hervor, dass er dort jedenfalls versucht hat, einen Antrag auf Ausstellung eines Nationalpasses zu stellen. Anders als die Antragsgegnerin schlussfolgert das Gericht aus der Tatsache, dass diese auf den Namen des Antragstellers ausgestellten Bescheinigungen kein Geburtsdatum enthalten, nicht, dass womöglich eine andere Person, die zufällig ebenfalls den Namen des Antragstellers trägt, diese Bescheinigungen für sich eingeholt und dem Antragsteller dann mitgegeben haben könnte, damit er sie gegenüber der Ausländerbehörde für sich verwende. Diese Erwägung hält das Gericht für äußerst fernliegend. Auch bescheinigt das Generalkonsulat unter dem 24. Mai 2018 nicht, dass es den Antrag auf Ausstellung eines Nationalpasses entgegengenommen habe und bearbeite, wie dies im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2018 anklingt und weshalb in Zweifel gezogen wird, dass der Antragsteller einen solchen Antrag tatsächlich gestellt hat. Vielmehr bescheinigt das Generalkonsulat (lediglich), dass der Antragsteller persönlich vorgesprochen habe "zwecks Antrag auf Ausstellung eines Nationalpasses". Wie der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 25. Juli 2018 nachvollziehbar versichert hat, habe der zuständige Konsulatsbeamte ihm dann deutlich gemacht, dass er keine Chance habe, eine Tazkira oder einen Reisepass zu erhalten. Zur Begründung habe er angegeben, dass der Ausstellung einer Tazkira oder eines Reisepasses entgegenstehe, dass die männlichen Verwandten des Antragstellers, Vater und Großvater, bereits verstorben seien und er in Afghanistan keine Familienangehörigen mehr habe und weder er, der Antragsteller, noch seine im Iran lebende Mutter im Besitz einer Tazkira seien. Seiner Initiativpflicht dürfte der Antragsteller damit zunächst genügt haben. Es wäre Sache der Ausländerbehörde, in dieser Situation konkret zu benennen, welche Mitwirkungshandlung sie nunmehr vom Antragsteller erwartet, vgl. zur entsprechenden Hinweis- und Anstoßpflicht Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18/09 -, juris, Rdnr. 17; VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 -19 CE 18.51 -, a. a. O, Beschluss vom 11. November 2016 ‑ 10 C 16.1790 ‑ m. w. Nw., juris Rdnr. 9. Nur wenn die Ausländerbehörde die Mitwirkungspflicht dementsprechend gegenüber dem Betroffenen aktualisiert hat, kann sie negative aufenthaltsrechtliche Konsequenzen ziehen. Die Antragsgegnerin hat sich nach Einreichung der eidesstattlichen Versicherung vom 25. Juli 2018 nicht mehr geäußert. Zwar verhält es sich so, dass zu den zumutbaren Mitwirkungspflichten grundsätzlich etwa auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Heimatland zwecks weiterer Ermittlungen und Anträge dort gehört. Im vorliegenden Fall fragt sich allerdings, an welche konkreten Ansatzpunkte und auch nur ansatzweise rechtlichen Erfolgsaussichten Ermittlungen eines Rechtsanwalts in Afghanistan anknüpfen könnten. Hierzu müsste die Ausländerbehörde im nächsten Schritt jedenfalls im Kontakt mit dem Antragsteller weitere Ermittlungen z. B. dazu führen, ob dem Antragsteller der Aufenthaltsort seiner Mutter im Iran bekannt bzw. ob dieser ermittelbar ist, um sodann konkrete Mitwirkungserwartungen an den Antragsteller bzw. hinsichtlich der Beantragung zunächst einer von der Mutter einzuholenden Tazkira zu formulieren, vorausgesetzt, etwaige Anträge der Mutter wären mangels Absegnung durch einen männlichen Verwandten nach der faktischen Handhabung durch die afghanischen Autoritäten rechtlich überhaupt relevant. Nach dem gegenwärtigen Sachstand jedenfalls ist dem Antragsteller der Versagungsgrund des § 60 a Abs. 6 Satz 2 AufenthG hinsichtlich der Ausbildungsduldung nicht entgegenzuhalten. Hat der Antragsteller – wie dargelegt – einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60 a Abs. 2 S. 4 AufenthG glaubhaft gemacht, so ist das der Antragsgegnerin in § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis eingeräumte Ermessen im Sinne eines Anspruchs des Antragstellers "auf Null" reduziert. Die für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderlich Beschäftigungserlaubnis für eine Berufsausbildung kann, um die gesetzgeberische Entscheidung für einen Anspruch auf Ausbildungsduldung nicht zu konterkarieren, nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, z. B. wegen der vorsätzlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Passbeschaffung, versagt werden, vgl. zur regelmäßigen Ermessenreduktion bei der Beschäftigungserlaubnis OVG Hamburg, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, AuAS 2018, 6, VGH Hessen, Beschluss vom 15. Februar 2018 ‑ 3 B 2137/17 ‑, so übrigens auch die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60 a AufenthG vom 30. Mai 2017, Teil IV, Nr. 2 und der Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (Az. 122-39.06.13-2-16-230), Nr. 1. Derartige besondere Umstände sind, wie die vorstehende Prüfung ergibt, hier nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Duldung setzt die Kammer im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens regelmäßig ein Viertel des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- €) fest.