Beschluss
3 L 1355/18
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0920.3L1355.18.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (3 K 3203/18) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. August 2018 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist unbegründet. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei dem in Rede stehenden Drogenkonsum über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. August 2018 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Rechtliche Grundlage für die darin angeordnete Entscheidung des Antragsgegners ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsgegner ist nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist in der Regel (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen) derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der regelmäßig Cannabis konsumiert. Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 liegt vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Februar 2009 - 3 C 1.08 -, BVerwGE 133, 186 = juris, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. März 2012 - 16 B 304/12 -, juris, Rn. 6. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Kreis der Personen gehört hat, die täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumieren. Der Antragsteller befuhr am 17. Juni 2018 um 9:00 Uhr mit seinem Pkw (G. K. , amtliches Kennzeichen X. -X. xxx) die F. Straße in F1. . Dort wurde er angehalten und einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Während der Verkehrskontrolle zeigte der Antragsteller körperliche Anzeichen, wie starke Unruhe, starkes Schwitzen, fahriges Verhalten sowie auffallend kleine Pupillen, aufgrund derer die Polizeibeamten den Eindruck eines vorangegangenen Drogenkonsums gewannen. Die ihm anschließend entnommene Blutprobe führte zu einem Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC), dem Hauptwirkstoff von Cannabis von 13 µg/L Serum (entspricht 13 ng/ml). Das THC-Abbauprodukt THC-Carbonsäure (THC-COOH) stellten die Gutachter in einer Konzentration von ca. 273 µg/L (entspricht ca. 273 ng/ml) fest. Vgl. dazu das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 27. Juli 2018 über eine chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers. Aufgrund dieses hohen Wertes an THC-COOH ist der Antragsteller als regelmäßiger Cannabiskonsument anzusehen. Es entspricht wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist anerkannten Rechts, dass bei einer - wie hier gegebenen - spontanen Blutabnahme ab einem Wert von 150 ng/ml THC-COOH ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, d.h. dass der Betreffende diese Droge täglich oder nahezu täglich einnimmt. Vgl. dazu Möller, Medikamente und Drogen ‑ verkehrsmedizinisch-toxikologische Gesichtspunkte, in: Drogen und Straßenverkehr, Deutscher Anwaltverlag 3. Aufl. 2016, § 3, B. Drogen, Rn. 233, Seite 459; und OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 16 B 50/15 -, juris, Rn. 8 m.w.N. Wenn es nicht zu einer Spontanblutprobe kommt und der Betroffene beispielsweise eine Woche lang Zeit hat, um der Aufforderung zur Blutprobe nachzukommen, so ist wegen des Abbauvorgangs sogar schon bei einer Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-COOH im Blut von regelmäßigem Konsum auszugehen. Vgl. dazu Möller, a.a.O. § 3, B. Drogen, Rn. 232 ff., unter Hinweis auf den zur Untersuchung von Blutproben ergangenen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr NRW vom 10. Juni 1999 - Az. 632-21-03/2.1 (sog. Daldrup-Tabelle). Die Kammer teilt nicht die Auffassung, die Blutprobe könne nicht zweifelsfrei dem Antragsteller zugeordnet werden. Ein Vertauschen mit der Blutprobe eines anderen Verkehrsteilnehmers kann ausgeschlossen werden, da die Aufkleber auf dem Protokoll zur Blutprobe und dem Gutachten der Uniklinik L. vom 27. Juli 2018 die identische Venylnummer xx aufweisen und auf beiden Aufklebern der Name und das Geburtsdatum des Antragsteller sowie die Uhrzeit der Probenahme übereinstimmend und zutreffend vermerkt sind. Zu Unrecht verweist die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers darauf, der Antragsgegner habe seine Entziehungsverfügung auf die Ergebnismitteilung der Uniklinik L. vom 22. Juni 2018 gestützt. Ersichtlich ist Grundlage der Entscheidung des Antragsgegners vielmehr das Gutachten der Uniklinik L. vom 27. Juli 2018 gewesen. Denn in der Ordnungsverfügung werden die, nur im Gutachten aufgeführten Werte, angegeben, die in der Ergebnismitteilung überhaupt nicht enthalten sind. Lediglich im Schreiben des Antragsgegners vom 29. August 2018, mit dem die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden ist, ist das Gutachten mit einem fehlerhaften Datum - nämlich dem der Ergebnismitteilung - angegeben worden. Dies ist für die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Entziehungsverfügung unerheblich. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen zum vorangegangenen Drogenkonsum des Antragstellers ergeben sich ebenso wenig aus der handschriftlichen Abänderung des Aktenzeichens der Kreispolizeibehörde S. unter dem das ordnungsbehördliche Verfahren letztendlich geführt wird. Im Übrigen weist das Gericht in der gebotenen Kürze darauf hin, dass der Antragsteller auch dann seine Fahreignung verloren hätte, wenn er - entgegen der Auffassung der Kammer - nicht als regelmäßiger, sondern lediglich als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen sein sollte. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist nämlich u. a. derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Die letztgenannte Voraussetzung (sog. Rauschfahrt) ist nach Aktenlage durch die polizeilichen Feststellungen über den Vorfall am 17. Juni 2018 belegt. Sind damit in der Person des Antragstellers die Entziehungsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet. Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9. Angesichts vorstehender Ausführungen ist der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins unbegründet. Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung nicht geboten. Die Anordnung, den Führerschein binnen sechs Tagen nach Zustellung abzugeben, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Abgabe in § 55 Abs. 1, § 57, § 60 und § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 500,- Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 20. November 2012 - 16 A 2172/12 -, juris, Rn. 17 f., m.w.N., der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Auffangwert (5.000,- Euro) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500,- Euro) als Streitwert anzusetzen. Die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, und die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.