Beschluss
6 L 1431/18
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0922.6L1431.18.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e 1. Der sinngemäß gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die Auflagen Ziffer I. und II. der Bestätigungsverfügung des Antragsgegners vom 21. September 2018 wieder herzustellen, hat keinen Erfolg. Hat die Behörde - wie hier - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit Rücksicht darauf, dass der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbots in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Mai 1985 - l BvR 233, 341/81 -, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerfGE) Band 69, 315. Hiervon ausgehend ist der gestellte Eilantrag unbegründet, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Polizeipräsidiums Aachen - im Folgenden: der Antragsgegner - spricht. Durch Ziffer I. der Bestätigungsverfügung vom 21. September 2018 hat der Antragsgegner dem Antragsteller abweichend von der Anmeldung nur eine Standkundgebung am Kieswerk Collas erlaubt, nicht jedoch den angemeldeten Demonstrationszug, der unter anderem in den Hambacher Forst und dort bis zu dem ehemalig besetzten Bereich "Oaktown" führen sollte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Dem Antragsteller wurde die Durchführung der angemeldeten Versammlung nicht vollständig untersagt. Ihm und den erwarteten 5.000 Teilnehmern ist es möglich, sich zu versammeln und gemeinschaftlich eine auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung durchzuführen. Es ist ihnen möglich, nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt zu bezeugen. Vgl. zum Versammlungsbegriff: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris, Rn. 15 m. w. N. Die Einschränkung, dass durch die Auflage in Ziffer I. der angemeldete Demonstrationszug, der unter anderem in den Hambacher Forst und dort bis zu dem ehemalig besetzten Bereich "Oaktown" führen sollte, nicht zusätzlich stattfinden darf, erweist sich nach summarischer Prüfung als verhältnismäßig. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der angemeldete "Waldspaziergang" in der genehmigten Version nicht mehr dem Namen entspricht, da die Versammlungsteilnehmer keinen Umzug im Waldgebiet Hambacher Forst durchführen dürfen. Das erkennende Gericht hält jedoch die Gründe, aus denen der Antragsgegner den angemeldeten Demonstrationszug untersagt hat, für sachgerecht und verhältnismäßig. Die durch die Auflage Ziffer I. erfolgte Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters der Versammlung ist notwendig, weil die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung des angemeldeten Demonstrationszugs unmittelbar gefährdet wäre. Einer Gefahrenprognose im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG darf nicht ein Sachverhalt zu Grunde gelegt werden, der aktuell nicht vorliegt und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies hat der Antragsgegner aus den nachfolgenden Gründen jedoch nicht getan. Er hat in der streitgegenständlichen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, dass und inwieweit hochrangige Rechtsgüter - Leib und Leben - mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. Hinreichend nachvollziehbar ist eine solche Gefahr auf der einen Seite für einzelne Versammlungsteilnehmer, die die Versammlung im Hambacher Forst dazu nutzen könnten, aus der Versammlung "auszuscheren" und sich dem aktiven Protest der in dem Forst lebenden Aktivisten anzuschließen, auf der anderen Seite aber auch für alle erwarteten 5.000 Teilnehmer des Demonstrationszugs allein durch das Durchschreiten des Teils des Waldes. Zunächst besteht nach der Erkenntnislage für solche - wenn auch vereinzelt bleibenden - Personen eine Gefahr für Leib und Leben, die das Aufhalten im Wald dazu nutzen könnten, sich dem aktiven Protest anzuschließen. Auch wenn die Räumungsarbeiten in den Baumhaussiedlungen derzeit ruhen, sind solche Gefahren nicht auszuschließen. Nach den Pressemitteilungen stellt sich die Lage derzeit so dar, dass die im Wald lebenden Personen augenscheinlich neue Baumhäuser sowie Barrikaden erbauen. Vgl. Bericht vom 21. September 2018: https://www.aachener-nachrichten.de/nrw-region/polizei-kuendigt-beseitigung-von-barrikaden-im-hambacher-forst-an_aid-33168259 ; Bericht vom 21. September 2018 https://www1.wdr.de/nachrichten /rheinland/hambacher-forst-452.html. Da auch aus der Vergangenheit bekannt ist, dass sie im Hambacher Forst nicht nur die genannten Anlagen errichtet, sondern z. B. auch im Boden Schächte und Tunnel angelegt haben, vgl. Bericht vom 16. September 2018: https://www1.wdr.de/nachrichten/ rheinland/rwe-hambacher-forst-102.html , ist es offensichtlich, dass Personen, die aus der Versammlung ausscheren könnten, um sich den Aktivisten anzuschließen, sich - etwa durch einen Fall in eine derartige Anlage - verletzen können. Da auch am vergangenen Sonntag, dem 16. September 2018 der "Waldspaziergang" von einzelnen Teilnehmern zum Vordringen in den Wald genutzt wurde, vgl. Aachener Zeitung, Bericht vom 17. September 2018, "Die Seite Drei", "Breite Unterstützung am Hambacher Forst", ist die Wahrscheinlichkeit für ein erneutes entsprechendes Verhalten ausreichend belegt. Darüber hinaus legt der Antragsgegner nachvollziehbar dar, dass sich durch ebendiese Anlagen im und am Boden und in den Bäumen mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib und Leben aller Versammlungsteilnehmer ergeben können, die sich im Wald befänden. Gerade erst am Freitag, dem 21. September 2018, mussten Barrikaden, die sich auf den Waldwegen befanden, entfernt werden. Vgl. Bericht vom 21. September 2018: https://www.aachener-nachrichten.de/nrw-region/polizei-kuendigt-beseitigung-von-barrikaden-im-hambacher-forst-an_aid-33168259 . Insoweit kann die Gefahr auch nicht dadurch abgemildert werden, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag ein erfahrener und professioneller Waldführer ist. Denn die genannten Gefahren ergeben sich gerade nicht aus dem Wald an sich, sondern durch die Aktionen, die in ihm durchgeführt werden, und die sich jeden Tag - im Hinblick auf Ort und Umfang - ändern bzw. ändern können. Zudem bezieht sich die Erfahrung des Antragstellers auf die Durchführung von Waldspaziergängen mit weit weniger Personen. Dass und auf welche Art und Weise er 5.000 ihm folgende Personen schützen kann, ist nicht ersichtlich und nicht plausibel vorgetragen. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass nach den Informationen auf der Internetseite des Antragstellers (naturfuehrung.com/hambacher-forst/) in der Vergangenheit - und wohl auch am vergangenen Sonntag - auch Kinder an der Versammlung teilgenommen haben, deren Schutzbedürftigkeit ganz besonders in den Blick zu nehmen ist. Überdies ist den oben zitierten Pressemitteilungen zu entnehmen, dass die gestern geräumten Barrikaden auf den Feldwegen ein hohes Gefahrenpotential für alle im Wald Aufhältigen bargen, da sie Flucht- und Rettungswege blockierten. Insoweit ist der Vortrag des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren, die große Personenzahl von 5.000 Versammlungsteilnehmern behindere allein durch ihre Anwesenheit ebenfalls auf dem angemeldeten Umzugsweg zur ehemaligen Siedlung "Oaktown" Flucht- und Rettungswege, plausibel. Die Polizei hat schließlich nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Sicherheit für die erwartete große Anzahl an Versammlungsteilnehmern nicht gewährleisten kann. Offensichtlich gestaltet sich der Schutz von Versammlungsteilnehmern in einem Waldgebiet allein aufgrund der Topographie weit schwieriger als in der Stadt, sodass das Argument des Antragstellers, ein Demonstrationszug auf Waldwegen sei mit demjenigen auf Fußwegen vergleichbar, nicht nachvollzogen werden kann. Die erheblichen Schwierigkeiten für die Polizei, den Schutz der Versammlungsteilnehmer im Wald sicherzustellen, resultiert dabei aus der erwarteten hohen Anzahl der Teilnehmer. Der Antragsgegner hatte hingegen dem Antragsteller angeboten, dass kleinere Gruppen von Teilnehmern durchaus in den Wald (und bis zur ehemaligen Siedlung "Oaktown") hinein- und hinausbegleitet werden könnten. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auch die Auflage in Ziffer II. der Verfügung - Benennung der zugelassenen Hilfsmittel - angreift, ist diese nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. Insoweit trägt der Antragsteller auch nichts vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass wegen der vorliegend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist.