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Urteil

5 K 22/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0927.5K22.17.00
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Leitsätze

Kostentragungspflicht für die Verfüllung eines Luftschutzstollens

Tenor

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kostentragungspflicht für die Verfüllung eines Luftschutzstollens Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Kostentragungspflicht für die Verfüllung eines im rückwärtigen Bereich der klägerischen Grundstücke befindlichen Luftschutzstollens durch den Beklagten. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks T. Straße 87a in B.‑T1. (Gemarkung T1. , Flur 15, Flurstück 78). Im rückwärtigen Bereich dieses Grundstücks und der angrenzenden Grundstücke T. Straße 85a, 87, 89, 89a und 91 (Flurstücke 71, 72, 77, 79 und 80) befand sich bis August 2013 in einer Tiefe von etwa 10 m ein in den 1940er Jahren zum Schutz der Zivilbevölkerung durch Bergleute des Eschweiler Bergwerks‑Vereins (EBV) errichteter, zwischen 60 und 80 m langer, 2 m hoher und 2 m breiter Luftschutzstollen. Der Luftschutzstollen wurde bei seiner Errichtung mit einem Holzverbau ausgesteift. Der EBV ließ der Gemeinde B. bereits im Sommer des Jahres 1962 Unterlagen über die Lage des hier streitbefangenen sowie einiger weiterer während der Jahre 1942 bis 1944 errichteter Luftschutzstollen zukommen und informierte diese zugleich darüber, dass ein Stollen bereits eingestürzt sei und dass der Einsturz dieses Stollens zu einem Schaden an einem in der Nähe gelegenen Gebäude geführt habe. Nachdem bereits in den Jahren 2001 und 2012 über dem Luftschutzstollen gelegene Teile der Grundstücke T. Straße 87 und 89a eingebrochen waren, kam es am 19. Juni 2013 auf dem Grundstück T. Straße 87 zu einem Tagesbruch, bei dem die Sohle des Gartenteichs einbrach, der gesamte Inhalt des Teichs innerhalb kürzester Zeit in den Untergrund abfloss und u.a. die Terrasse beschädigt wurde. Aufgrund der Nähe des etwa 4 m tiefen Erdfalls zu dem Gebäude T. Straße 87 (etwa 3,5 m) wurden seitens des Beklagten Sofortmaßnahmen zur Untersuchung der Lage des Luftschutzstollens und der Standsicherheit des Gebäudes veranlasst. Auf der Grundlage mehrerer in diesem Rahmen am 16. Juli 2013 durchgeführten Ramm- bzw. Rammkernsondierungen teilte das Geotechnische Büro E. (im Folgenden: Geotechnisches Büro E. ) unter dem 19. Juli 2013 mit, dass eine unmittelbare Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes T. Straße 87 nicht gegeben sei. Es sei dennoch erforderlich, die tatsächliche Lage des Stollens und seiner Ein- und Ausgangslagen zu erkunden und die verbliebenen Hohlräume zu verfüllen. Der ‑ am 26. Juli 2013 bei dem Beklagten eingegangene – Zwischenbericht des Büros aus Juli 2013 (im Folgenden: Zwischenbericht) lautet auszugsweise wie folgt: "4. Ermittlung der Gefahrensituation … Danach ist die Situation so, dass der Stollen bereichsweise eingestürzt ist und sich aufgrund des Volumenausgleichs Hohlräume in höher gelegenen Bereichen innerhalb des Lösslehmauflagers gebildet haben müssen. … Damit steht fest, dass Handlungsbedarf gegeben ist und das Risiko eines Nachsturzes latent gegeben ist. Damit ist umgehend die weitere Gefahrenerforschung notwendig und bis auf weiteres die betroffenen Anwohner anzuhalten, den jeweiligen Einsturzbereich weder zu betreten noch irgendwelche Maßnahmen zu veranlassen. Jetzt schon angedeutete Setzungen im Gelände dürfen nicht verfüllt werden und sollten ebenfalls nicht genutzt werden, insbesondere nach stärkeren Niederschlagsereignissen ist größere Vorsicht geboten. Auf jeden Fall ist unbedingt zu vermeiden, dass Wässer in den Einsturzbereich geleitet werden oder auch der Boden in noch nicht eingestürzten Bereichen Versickerungen ausgesetzt wird, die ein übliches Maß im Zusammenhang mit Niederschlagsereignissen überschreitet (z.B. Rigolenversickerung). Die Gefahrerforschung ist umgehend anzuordnen." In einem Schreiben vom 31. Juli 2013 teilte das Geotechnische Büro E. der Gemeinde B. des Weiteren mit, dass eine unmittelbare Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes der Kläger und der Eigentümer der Nachbargrundstücke zwar auszuschließen sei, das Stollendach des Luftschutzstollens aber lokal einstürzen könne und daher die Gefahr eines Nachsturzes latent gegeben sei. Hintergrund hierfür sei insbesondere die Problematik, dass an den Einsturzstellen Oberflächenwässer eintreten könnten und damit die Reststandsicherheit sukzessive verloren gehe. Ein möglicher Einsturz geschehe ohne Vorankündigung, sodass die Anwohner, die sich in diesen Bereichen aufhielten, gefährdet seien. Auch vor dem Hintergrund einer Schadensminimierungspflicht sei Handlungsbedarf gegeben und eine Absicherung bzw. Verfüllung der noch verbliebenen Hohlräume des ehemaligen Luftschutzstollens umgehend geboten. Dieses Schreiben übermittelte die Gemeinde B. dem Beklagten noch am gleichen Tag. Die Kläger und die Eigentümer der Nachbargrundstücke teilten dem Beklagten unter dem 31. Juli 2013 mit, dass der Gefahrenbereich – wie von diesem gefordert – abgesperrt werde und daher ein diesbezügliches bauordnungsbehördliches Einschreiten nicht erforderlich sei. Am 31. Juli 2013 fand eine Besprechung (sog. runder Tisch) statt, an der neben den Klägern und den übrigen Grundstückseigentümern u.a. Vertreter des Beklagten und der Gemeinde B. teilnahmen. Der diesbezügliche Aktenvermerk der Gemeinde B. lautet auszugsweise wie folgt: "… Im Anschluss daran teilt Landrat T2. den Eigentümern den Plan mit, den der Kreis gemeinsam mit der Gemeinde B. entwickelt hat. Danach erklärt sich der Kreis E1. bauordnungsrechtlich für zuständig. Ohne Anerkennung eines Haftungsgrundes wird der Kreis somit für die entstehenden Kosten der Gefahrenanalyse und Gefahrenbehebung in Vorausleistung treten. Es ginge also zunächst um die rasche Gefahrenabwehr, um dann anschließend in Ruhe die Rechtslage und die damit zusammenhängenden Haftungsfragen klären zu können. Der Kreis werde dann anschließend verausgabte Mittel bei den eigentlich haftenden Stellen zurückfordern. Die Rechtsmaterie sei seines Erachtens sehr komplex und bedürfe daher einer eingehenderen Betrachtung. Dazu seien u.a. auch noch umfassende Recherchen darüber erforderlich, wer wann von dem vorhandenen Luftschutzstollen gewusst habe. Diese Recherchen auf deren Basis dann erst die anschließenden Rechtsfragen beantwortet werden könnten beanspruchten eine gewisse Zeit. Es könne jedoch nicht verantwortet werden so lange mit der Gefahrenbeseitigung zu warten, sondern es sei unmittelbares Handeln gefordert. Daher werde der Kreis nunmehr in Vorausleistung treten. Landrat T2. deutet aber auch an, dass man seitens des Kreises die entstehenden Kosten von anderen Stellen zurückfordern wird, er sich aber ebenso darum bemühen wird, dass die Eigentümer auf keinen Kosten hängen bleiben, soweit dies rechtlich möglich ist. Sofern die Eigentümer mit dieser Lösung einverstanden sind, ist nach seiner Auffassung eine Beauftragung des Büros … noch am heutigen Tage möglich. Landrat T2. drückt nochmals sein Mitgefühl für die Eigentümer aus und verspricht, so minimalinvasiv wie möglich vorzugehen um niemanden unnötig zu belasten. Er betont aber, dass Sicherheit ganz klar vorgeht. … Nach einer ca. 30‑minütigen Unterbrechung teilt Rechtsanwalt N. mit, dass man zwar immer noch der Auffassung sei, dass hier Bund, Kreis oder Gemeinde in der Pflicht sind, sich aber mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden zeigt. Er bittet darum, in 3 – 4 Wochen wieder zusammenzukommen um weitere Ergebnisse zu besprechen. …" Nachdem der Kreistag des Beklagten am 14. August 2013 eine Dringlichkeitsentscheidung gefasst hatte, durch welche er eine freihändige Vergabe der zur Gefahrenabwehr notwendigen Leistungen genehmigte, beauftragte der Beklagte am 19. August 2013 ein Fachunternehmen mit der Verfüllung der Hohlräume des Luftschutzstollens. Ab dem 21. August 2013 wurden die Hohlräume verfüllt. Der Beklagte gab den Klägern durch Leistungsbescheid vom 28. Dezember 2016 gemäß §§ 77, 59 Abs. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordhrein‑Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW) auf, die für die Verfüllung des ehemaligen Luftschutzstollens entstandenen Kosten in Höhe von 12.657,47 € zu erstatten. Zur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen für ein sofortiges Tätigwerden gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW hätten vorgelegen. Da nach dem Ergebnis der geologischen Untersuchungen jederzeit mit weiteren Stolleneinbrüchen habe gerechnet werden müssen, habe eine akute Gefahr für Leib und Leben der Kläger und der Eigentümer der Nachbargrundstücke Grundstücke bestanden. Dieser Gefahr habe nur durch eine fachgerechte Verfüllung des Stollens begegnet werden können. Die Kläger würden als Zustandsstörer herangezogen, da diese als Grundstückseigentümer grundsätzlich für den ordnungsgemäßen Zustand ihres Grundstücks verantwortlich seien. Die Kläger haben am 3. Januar 2017 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass der Beklagte ihnen zu Unrecht die Kosten für die Sicherungsmaßnahmen an dem Luftschutzschacht aufgegeben habe. Eine ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchgeführte Ersatzvornahme setze zunächst voraus, dass die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Beklagte habe nicht auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) einschreiten dürfen, weil es sich bei dem Luftschutzstollen nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, d.h. um eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage gehandelt habe. Die Tatsache, dass der Stollen bereits 2001 teilweise eingestürzt sei, belege, dass in diesem keine Bauprodukte mehr vorhanden gewesen seien. Der ursprünglich eingebracht Holzverbau sei vermutlich im Anschluss an den 2. Weltkrieg entfernt worden oder zwischenzeitlich infolge von Verwitterung vollständig zerfallen. Des Weiteren erweise sich eine fiktive Ordnungsverfügung aber auch wegen Ermessensausfalls als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe versäumt, sich abwägend mit der Frage auseinanderzusetzen, welche von mehreren Personen er als Störer in Anspruch nehme. Insoweit hätte er in den Blick nehmen müssen, dass auch die Gemeinde B. , die bereits seit 1962 von der Existenz des Luftschutzstollens Kenntnis gehabt habe, als potentieller Störer in Betracht komme. Darüber hinaus wäre eine entsprechende Maßnahme auch unverhältnismäßig gewesen. Da die Gebäude zu keinem Zeitpunkt akut einsturzgefährdet gewesen seien, wären mildere und damit kostenschonendere Mittel wie eine Absperrung des betroffenen Geländes als alternative Handlungsoptionen für den Beklagten die bessere Wahl gewesen. Der Beklagte habe schließlich nicht zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr gehandelt. Verwaltungsmaßnahmen ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt seien nur dann zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsaktes und die Anordnung der sofortigen Vollziehung erreicht werden könne. Eine solche Gefahrensituation sei hier nicht gegeben gewesen. Die Gebäude der Kläger seien gemäß den vorliegenden Gutachten zu keinem Zeitpunkt akut einsturzgefährdet gewesen. Dass ein dringender Handlungsbedarf nicht gegeben gewesen sei, ergebe sich auch aus dem zeitlichen Ablauf des Verfahrens; während der Bodenbruch bereits am 19. Juni 2013 erfolgt sei, sei mit der Verfüllung des Luftschutzstollens erst Ende August 2013 begonnen worden. Die Kläger beantragten, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Rechtsgrundlage der Leistungsbescheide seien §§ 77, 59 Abs. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW. Hiernach habe der Vollstreckungsschuldner u.a. die bei der Ersatzvornahme an Beauftrage und Hilfspersonen zu zahlenden Beträge zu erstatten. Die kostenverursachende Maßnahme sei auch rechtmäßig erfolgt. Insbesondere sei die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich gewesen. Allein der sofortige Vollzug sei geeignet gewesen, die gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Zwar seien das Gebäude der Kläger und die Nachbargebäude nicht akut einsturzgefährdet gewesen. Eine akute Gefahr für Leib und Leben der Bewohner der Gebäude habe aber bestanden, weil das Stollendach des Luftschutzschachtes einsturzgefährdet gewesen sei und es daher jederzeit zu Nachstürzen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen habe kommen können. Dementsprechend habe das Geotechnische Büro E. unter dem 31. Juli 2017 empfohlen, die verbliebenen Hohlräume des Stollens umgehend zu verfüllen. Gegen eine Dringlichkeit der Gefahrenbeseitigung spreche auch nicht der Zeitablauf von ca. 2 Monaten zwischen dem Tagesbruch und dem Beginn der Verfüllarbeiten. Ein schnelleres Vorgehen sei nicht möglich gewesen, da zunächst die konkreten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr hätten ermittelt und ein Dringlichkeitsbeschluss für die freihändige Vergabe des Auftrags für die Gefahrenabwehr hätte gefasst werden müssen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Kläger und die übrigen Grundstückseigentümer auf eine zügige Gefahrenbeseitigung gedrängt und sich mit einer Vergabe des Auftrags im Wege der Ersatzvornahme einverstanden erklärt hätten. Des Weiteren sei die Störerauswahl rechtmäßig. Da der Grundstückseigentümer das Baugrundrisiko trage, hafte er als Zustandsstörer für Gefahren, die von seinem Grundstück ausgingen. Die Ersatzvornahme erweise sich schließlich als verhältnismäßig. Die Verfüllung des Stollens sei geeignet und notwendig gewesen, um der Gefahr weiterer Erdbrüche zu begegnen. Die Maßnahme belaste die Kläger auch nicht in unzumutbarer Weise. Denn die hierdurch verursachten Kosten erreichten den Verkehrswert des Grundstücks bei Weitem nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Beklagte hat den Klägern zu Unrecht die Erstattung der Kosten für die Sicherungsmaßnahmen an dem Luftschutzschacht aufgegeben. Der Leistungsbescheid kann nicht auf §§ 59 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG – VO VwVG NRW) gestützt werden, wonach der Pflichtige der Vollzugsbehörde die Kosten einer Ersatzvornahme zu erstatten hat. Die Kostenerstattungspflicht nach diesen Vorschriften erfordert eine rechtmäßige Ersatzvornahme. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 25. Oktober 1977 – IV A 734/76 -, OVGE 33, 155, 156 f., vom 21. August 1997 – 20 A 6979/95 -, juris Rdnr. 30 ff., und vom 30. Juli 1998 – 20 A 5664/96 -, juris Rdnr. 20 ff. Eine – wie hier – ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt durchgeführte Ersatzvornahme (§§ 55 Abs. 2, 59 VwVG NRW) setzt voraus, dass die Anwendung des Verwaltungszwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt hat. Mit einem derartigen sofortigen Vollzug soll einer Gefahr begegnet werden können, die aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit des behördlichen Eingreifens ein gestrecktes Vorgehen im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW, also auf der Grundlage eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes sowie nach vorheriger Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels, nicht zulässt. Ohne das sofortige Tätigwerden der Behörde im Wege des Verwaltungszwanges muss mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt des Schadens für ein geschütztes Rechtsgut unmittelbar bevorstehen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn die mit einem Einschreiten gemäß § 55 Abs. 1 VwVG verbundenen Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2008 – 11 A 1386/05 ‑, juris Rdnr. 20, und vom 6. März 2017 – 2 B 1271/16 -, juris Rdnr. 16. Dies hängt zwangsläufig nicht nur von der Eintrittswahrscheinlichkeit ab, sondern auch vom Ausmaß des potentiellen Schadens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 2 B 1271/16 -, a.a.O. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze waren die Voraussetzungen für einen sofortigen Vollzug hier nicht gegeben. Die Sicherung des Luftschutzstollens war nicht in einem Maße außergewöhnlich dringlich, dass den Klägern nicht durch Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer kurz bemessenen Frist hätte aufgegeben werden können. Dieser Einschätzung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Die Eigentümer des Grundstücks T. Straße 87 setzten den Beklagten nur wenige Tage nach dem 19. Juni 2013 davon in Kenntnis, dass es auf ihrem Grundstück zu einem Tagesbruch gekommen war, bei dem die Sohle des Gartenteichs eingebrochen und der gesamte Inhalt des Teichs innerhalb kürzester Zeit in den Untergrund abgeflossen und u.a. die Terrasse des Gebäudes beschädigt worden war. Diese Mitteilung nahm der Beklagte Mitte Juli 2013 zum Anlass, Sofortmaßnahmen zur Untersuchung der Lage des Luftschutzstollens und der Standsicherheit des Gebäudes T. Straße 87 zu veranlassen. Aufgrund eines Berichts des Geotechnischen Büros E. erhielt der Beklagte am 19. Juli 2013 Kenntnis davon, dass eine Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes der Kläger und der Nachbargebäude nicht gegeben war, es aber aus gutachterlicher Sicht dennoch erforderlich war, die Lage des Stollens und seiner Aus- und Eingänge zu erkunden und die verbliebenden Hohlräume zu verfüllen. Durch den – am 26. Juli 2013 bei dem Beklagten eingegangenen – Zwischenbericht und die Mitteilung des Geotechnischen Büros E. vom 31. Juli 2013 war dem Beklagten ferner Ende Juli 2013 bekannt, dass das Stollendach des Luftschutzstollens beim Eintreten von Oberflächenwässern in weiten Bereichen ohne Vorankündigung einstürzen konnte und daher eine Gefahr für Leib und Leben diejenigen Personen bestand, die sich in den rückwärtigen Bereichen der betroffenen Grundstücke aufhielten. Diese Gefahrenlage nahm der Beklagte zum Anlass, die Grundstückseigentümer am 31. Juli 2013 aufzufordern, die Gefahrenbereiche abzusperren und einen Auftrag für die Verfüllung des Luftschutzstollen zu vergeben sowie eine Dringlichkeitsentscheidung des Kreistags vom 14. August 2013 herbeizuführen, durch welche diesem die freihändige Vergabe der zur Gefahrenabwehr notwenigen Leistungen gestattet wurde. Mit der Verfüllung des Luftschutzschachts wurde am 21. August 2013 begonnen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte mehrere Wochen hat verstreichen lassen, bevor er erste Sofortmaßnahmen zur Untersuchung der Lage des Luftschutzstollen und der Standsicherheit des Gebäudes T. Straße 87 ergriffen hat, wäre es diesem angesichts der geschilderten Abläufe möglich gewesen, spätestens Ende Juli/Anfang August 2013 eine Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme zu veranlassen. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt war ihm bekannt, dass die Gefahr weiterer, zeitlich unvorhersehbarer Nachstürze gegeben war; auch konnte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt (noch) keine zeitnahe Verfüllung des Luftschutzstollens veranlassen, weil er zunächst den – aus seiner Sicht zwingend erforderlichen – Dringlichkeitsbeschluss für die freihändige Vergabe der für eine Verfüllung des Luftschutzstollens erforderlichen Leistungen herbeiführen wollte. Der Beklagte hat den sich hiernach ergebenden Zeitraum von etwa 3 Wochen indes nicht genutzt, um eine Ordnungsverfügung zu erlassen, sondern hiervon bewusst abgesehen und den betroffenen Grundstückseigentümern angeboten, die Sicherungsmaßnahmen in eigener Regie durchzuführen und für die Kosten der Ersatzvornahme in Vorausleistung zu treten. Eventuelle Verzögerungen, die durch den Erlass der Ordnungsverfügungen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entstanden wären, hätten die Wirksamkeit der erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt. Demgegenüber war der Sofortvollzug der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch den Beklagten im Wege der Ersatzvornahme insbesondere nicht mit Blick auf die bestehende Gefahr von Nachstürzen in den hinteren Grundstücksbereichen zwingend ab Ende August 2013 geboten. Dieser Gefahr war nach den Angaben der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nämlich bereits durch das – auf eigene oder Veranlassung des Beklagten erfolgte – Absperren dieser Grundstücksbereiche durch die Grundstückseigentümer Ende Juli/Anfang August 2013 wirksam begegnet worden. Hiernach kann keine Rede davon sein, dass der Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung unter Festlegung kürzester Ausführungsfristen und gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme zu einer wesentlichen Verzögerung und damit der Verhinderung einer effektiven Gefahrenabwehr geführt hätten. Die Kosten der rechtswidrig durchgeführten Ersatzvornahme kann der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des öffentlich‑rechtlichen Erstattungsanspruchs ersetzt verlangen; denn ein Rückgriff auf diese Rechtsinstitute scheitert daran, dass die §§ 59, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW hinsichtlich der Ersatzvornahmekosten eine abschließende Spezialregelung enthalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 – 11 A 1386/05 -, juris Rdnr. 32. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.