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Beschluss

9 L 1191/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:1012.9L1191.18.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2857/18 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 13. Juli 2018 wieder herzustellen, ist zulässig. Er erweist sich als statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn zum einen liegt ein Verwaltungsakt vor, weil der Bescheid vom 13. Juli 2018 als Anordnung eines Förderortwechsels zu verstehen ist; zum anderen ist die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse entfällt nicht mit Blick die zwischenzeitlich erfolgte Anmeldung des Sohnes der Antragsteller an der X. -G. -Schule durch die Bezirksregierung Köln, weil diese Maßnahme auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Förderortbestimmung vorgenommen worden ist. Der Antrag ist indes unbegründet. Was die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung anbetrifft, ist dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO mit der dazu in dem o.a. Bescheid gegebenen Begründung genügt. In die gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig, besteht keinesfalls ein öffentliches Interesse an seiner Durchsetzung. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung stärker ins Gewicht. Ermächtigungsgrundlage für die Bestimmung einer Förderschule als Förderort ist § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW. Danach kann in besonderen Ausnahmefällen die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen; dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Gegen die Rechtmäßigkeit der Förderortbestimmung bestehen hier nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung Bedenken weder in formeller noch in materieller Hinsicht. Was die formelle Rechtmäßigkeit anbetrifft, ist den Anforderungen des § 20 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW genügt. Danach legt die Schulaufsichtsbehörde die Gründe dar und gibt den Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Dies hat in dem am 16. März 2018 stattgefundenen Runden Tisch und im Beratungsgespräch vom 8. Juni 2018 stattgefunden Die Antragsgegnerin hat zudem gemäß § 20 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW über weitere Beratungsangebote informiert. Insofern reichen beispielsweise die Hinweise in dem Beratungsgespräch auf die erneute Kontaktaufnahme mit dem Sozialpädiatrischen Zentrum als Voraussetzung für die Entscheidung des Jugendamtes über die Bewilligung eines Integrationshelfers, mit denen auch wiederum Beratungen verbunden wären, aus. Ferner führt es nicht auf einen beachtlichen Verfahrensfehler, dass den vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Realschule Q. keine dem Antrag auf Förderortwechsel voraufgehende Klassenkonferenz, wie sie § 17 Abs. 2 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) vorsieht, zu entnehmen ist. Denn sollte diese unterblieben sein, wäre eine Heilung der fehlenden Mitwirkung durch Nachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Materiell-rechtlich ist davon auszugehen, dass der Sohn der Antragsteller nicht im Förderort Allgemeine Schulen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW) im Gemeinsamen Lernen sonderpädagogisch gefördert werden kann. Sein Verhalten zeigt einen besonderen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung. Denn abgesehen von seinem äußerst respektlosen Verhalten gegenüber Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern ist eine beachtliche Fremdgefährdung festzustellen. Zwar konnte der Vorfall einer Krankenhauseinweisung eines Mitschülers nach einer Verletzung durch den Sohn der Antragsteller auf Anfrage nicht dokumentiert werden. Dem Antrag der Realschule auf Förderortwechsel gingen jedoch Vorfälle voraus, die auch unabhängig davon diese Einschätzung tragen. So kam es ausweislich einer im Zusammenhang mit einer Ordnungsmaßnahme aus Dezember 2017 erstellten Liste zu Vorfällen wie Herunterstoßen eines Mitschülers von einer Treppe, Bedrohungen eines Mitschülers und von Mitschülerinnen, Schubsen, Schlagen, Treten (in den Bauch) und Würgen von Mitschülern. Für die Zeit danach ist aktenkundig, dass ein Schüler zum Arzt musste, nachdem Mile ihm in den Bauch geboxt hatte. Am 19. April 2018 kam es erneut zum Schlagen eines Mitschülers. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die personellen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Gewählter Förderort, an dem nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW u.a. die personellen Voraussetzungen erfüllbar sein müssen, sind alle von der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers, die zu einem der in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SchulG NRW aufgezählten Förderorttypen gehören. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 849/14 -, juris Rn. 19. Im vorliegenden Verfahren sind keine konkreten Schulen von den Antragstellern benannt worden. Nach der schulfachliche Stellungnahme betreffend das Beratungsgespräch am 8. Juni 2018 waren sie mit dem Wechsel des Förderortes nicht einverstanden und wünschten einen Schulwechsel an die Gesamtschule, eine andere Realschule oder an die örtliche Hauptschule. Im gerichtlichen Verfahren wenden sie sich gegen den Förderortwechsel. Die Nichtwahl eines oder mehrerer konkreter Förderorte im Bereich der Allgemeinen Schulen führt dazu, dass für die weitere Prüfung der personellen Ausstattung mit Sonderpädagogen sowohl auf die besuchte Allgemeine Schule als auch auf die Verfügbarkeit von Sonderpädagogen im Bereich der Allgemeinen Schulen abzustellen ist. Ausgangspunkt ist die besuchte Schule selbst dann, wenn diese wie hier von den Eltern abgelehnt wird. Denn dort würde N. bei Erfolg im vorliegenden Verfahren voraussichtlich verbleiben, solange nur subjektive Gründe für einen Schulwechsel in Form der Unzufriedenheit mit der besuchten Schule geltend gemacht werden. Vgl. in diesem Zusammenhang: Weber in Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: 21. März 2018, § 46 Rn. 8.2 Was die Realschule Q. anbetrifft, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass dort sogar eine Unterbesetzung um eine sonderpädagogische Lehrkraft besteht. Es ist davon auszugehen, dass die vier dort für 49 Schüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung und zwei Schüler mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung tätigen Sonderpädagogen nicht auch eine Beschulung des Sohnes der Antragstellers in Form einer kleinen Gruppe, wie sie an einer Förderschule möglich ist, gewährleisten können. Bereits im streitbefangenen Bescheid hat der Antragsgegner auf die Unterbesetzung der Allgemeinen Schulen mit sonderpädagogischen Lehrkräften in der Städteregion Aachen hingewiesen und im vorliegenden Verfahren zudem dargelegt, dass selbst die nahegelegenen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung wegen Unterbesetzung die eigene Schülerschaft nur mit großen Mühen versorgen können. Eine Verlagerung sonderpädagogischer Lehrkraft zugunsten des besonderen Unterstützungsbedarfs eines einzelnen Schülers an einer Allgemeinen Schule scheidet daher aus. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick darauf geboten, dass im schulärztlichen Gutachten zur Schulfähigkeit vom 13. April 2018 ausgeführt wird, die Installation einer Schulbegleitung über einen begrenzten Zeitraum könne hilfreich sein. Denn seitens der Antragsteller wird eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Sozialpädiatrischen Zentrum Stolberg, welche das Jugendamt zur Voraussetzung macht, verweigert. Diese Haltung kann aber nicht zulasten des Rechts der Mitschülerinnen und Mitschüler auf einen geordneten und möglichst störungsfreien Unterricht gehen. Zwar ist eine Ausübung des durch § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW der Schulaufsichtsbehörde eingeräumten Ermessens nicht feststellbar. Dies bleibt jedoch ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der hier streitbefangenen Maßnahme, weil das Ermessen auf Null, d.h. auf die Anordnung des Förderortwechsels, reduziert ist. Ausgehend davon, dass Orte der sonderpädagogischen Förderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW aus den vorstehenden Erwägungen nicht in Betracht kommen und solche der dortigen Nr. 3 erkennbar ausscheiden, muss die Beschulung in einer Förderschule angeordnet werden, weil der Sohn der Antragsteller auch mit Blick auf seinen besonderen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf nicht zeitweise unbeschult bleiben darf. Schließlich ist ein besonderes öffentliches Interesse für das Abweichen vom Regelfall der sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergebenden aufschiebenden Wirkung der Klage mit Blick darauf gegeben, dass er bereits während des dritten und vierten Jahres der Grundschulzeit eine Förderschule besucht hat und für diesen Zeitraum von ihm ausgehende körperliche Gewalt in dem zuvor dargestellten Umfang nicht aktenkundig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.