Beschluss
9 L 1019/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:1016.9L1019.18A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2466/18.A erhobenen Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Juni 2018 anzuordnen, ist bezüglich der Abschiebungsandrohung zulässig, aber unbegründet und hinsichtlich der Einreise- und Aufenthaltsverbote unzulässig. Soweit er sich sich gegen die Abschiebungsandrohung wendet, ist er statthaft, weil der Klage insoweit gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhalten wird. Dies ist mit Blick auf den Bescheid vom 28. Juni 2018 hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung sowie des subsidiären Schutzes und der Verneinung von Abschiebungsverboten nicht der Fall. Im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG, nämlich die Antragstellerin nicht als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr nicht internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen. Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Die Antragstellerin ist kosovarische Staatsangehörige. Kosovo ist sicherer Herkunftsstaat gemäß Anlage II zu § 29a AsylG. Aus ihrem Vortrag ergeben sich keine Tatsachen, welche die Annahme begründen könnten, dass ihr als albanischer Volkszugehöriger abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung - durch staatliche Organe oder nichtstaatliche Akteure - droht. Ernstliche Zweifel bestehen ferner nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragstellerin bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden wegen erniedrigender Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht. Die Gewährung subsidiären Schutzes wegen einer drohenden erniedrigenden Behandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m § 3c Nr. 3 AsylG analog kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwar ist die Kriminalitätsbekämpfung im Kosovo verbesserungsbedürftig, was die Bereitschaft zur Strafverfolgung anbetrifft. Die kosovarische Polizei ist indes willens und in der Lage, Straftaten festzustellen und zu verfolgen. Sie wird unterstützt durch die Europäische Rechtsstaatlichkeitskommission im Kosovo (EULEX), an die sich betroffene Personen auch wenden können. Landläufig als „Blutrache“ bezeichnete Gewalttaten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg vom 2. November 2016; AA, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 3. März 2018 (Lagebericht). Im Übrigen liegen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Dies gilt zum einen mit Blick auf die wirtschaftliche Situation im Kosovo. Zwar sind alleinstehende Frauen, die keine Unterstützung durch ihre Familie erhalten, zumeist abhängig von der Sozialhilfe, welche sich auf niedrigem Niveau bewegt. Im Falle der Antragstellerin ist jedoch davon auszugehen, dass sie - wie bereits in der Vergangenheit - Unterstützung durch ihren Ehemann und/oder seine Familie erfahren würde. Unabhängig davon könnte sie Leistungen des Reintegrationsprojekts URA in Anspruch nehmen, dessen Ziel eine nachhaltige Wiedereingliederung in Kosovo ist. Die Hilfe erstreckt sich auch auf Wohnungssuche, Arbeitsaufnahme, Behördengänge. Auch finanzielle Leistungen, beispielsweise Mietkosten für einen Übergangszeitraum oder Überbrückungsgeld für Lebensmittel, sind möglich. Vgl. AA, Lagebericht. Hinsichtlich der für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlichen konkreten erheblichen Gesundheitsgefahr wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen. Eine abweichende Beurteilung ist nicht mit Blick auf das vorgelegte fachärztliche Attest vom 13. Juli 2018 geboten, wonach u.a. eine Panikstörung und eine depressive Störung besteht. Auch insoweit ist auf das Reintegrationsprojekt zu verweisen, das eine professionelle psychologische Betreuung durch in Deutschland ausgebildete Trauma-Spezialisten anbietet. Vgl. AA, Lagebericht. Demnach ist die auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Nicht zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Hinsichtlich des in Ziff. 6 des Bescheides behördlicherseits nach § 11 Abs. 7 AufenthG verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots ergibt sich die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, 83c AsylG. Indes fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse für einen Aussetzungsantrag, weil das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AsylG erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird. Diese ist aber hier Gegenstand des anhängigen Hauptsacheverfahrens, mit dem auch die Aufhebung des Bescheides begehrt wird. Die Statthaftigkeit des Anordnungsantrages bezüglich der Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziff. 7 des Bescheides folgt aus §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, 83c AsylG. Es besteht insoweit ebenfalls kein Rechtsschutzinteresse, weil es sich bei der Befristung des kraft Gesetzes eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Grundsatz um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage würde dazu führen, dass das Verbot unbefristet gälte. Unabhängig davon würde eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer dieses Einreiseverbotes nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung führen, weil es vor Vollzug der Abschiebung keiner Einzelfallentscheidung über dessen Dauer bedarf. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 -, juris Rn. 43 sowie vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 u.a.-, juris Rn. 72. Der Antrag ist insoweit auch nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf eine (vorläufige) Festsetzung einer kürzeren Frist auszulegen. Abgesehen davon, dass eine Verkürzung im Verfahren zur Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre, würde es für einen so verstandenen Antrag jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlen. Denn das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot entsteht erst mit der Abschiebung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.