OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 1671/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:1119.2L1671.18A.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde des Oberbergischen Kreises anzuweisen, die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. März 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 2 K 1526/18.A zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde des Oberbergischen Kreises anzuweisen, die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. März 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 2 K 1526/18.A zu unterlassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e : Der Antrag ist zulässig. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers, nach dem seiner Ansicht nach eingetretenen Ablauf der Überstellungsfrist nicht nach Frankreich abgeschoben zu werden, kann er nur durch eine entsprechende Mitteilung der Antragsgegnerin an die Ausländerbehörde erreichen. Zwar war gegen die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes einstweiliger Rechtsschutz zunächst nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet. Einen solchen Antrag hatte der Antragsteller nicht gestellt. Dennoch steht § 123 Abs. 5 VwGO der Statthaftigkeit des nunmehr gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Denn der Antragsteller stützt seinen gegen die bevorstehende Abschiebung gerichteten Rechtsschutzantrag auf den seiner Meinung nach eingetretenen Ablauf der Überstellungsfrist und damit auf Umstände, die er nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gerichtlich geltend machen konnte. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt jedoch, dass irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich ausgeschlossen werden und eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirksame gerichtliche Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens erfolgt. Diese kann hier nur (noch) in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO erfolgen. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, glaubhaft gemacht sind. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich daraus, dass er aufgrund des vollziehbaren Bescheides des Bundesamtes vom 29. März 2018 jederzeit mit seiner Überstellung nach Frankreich rechnen muss. Auch wenn die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde derzeit davon absieht, den Antragsteller zum Zweck der Abschiebung aus dem Kirchenasyl herauszuholen, erscheint vor dem Hintergrund, dass das Kirchenasyl dem Antragsteller nur solange eine gewisse Sicherheit vermittelt, solange er sich auch in den Räumen der Kirche aufhält, dennoch eine vorläufige Regelung zu Gunsten des Antragstellers notwendig. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, eine Abschiebung auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 29. März 2018 vorläufig nicht durchzuführen. Denn die Abschiebungsanordnung begegnet nunmehr rechtlichen Bedenken, weil die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages zwischenzeitlich nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen sein dürfte. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die Überstellungsfrist begann hier mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch Frankreich am 26. März 2018 und endete daher am 26. September 2018. Nach den im vorliegenden Eilverfahren ersichtlichen Umständen spricht Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht vorgelegen haben. Nach dieser Bestimmung kann die Überstellungsfrist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin dürfte der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt „flüchtig“ in diesem Sinne gewesen sein. Der Antragsteller hatte sich zusammen mit seiner Mutter am 21. September 2018 in das Kirchenasyl der J. G. L. begeben. Die genannte Kirche hatte dies sowohl dem Bundesamt als auch der Ausländerbehörde des Oberbergischen Kreises per Fax an demselben Tag mitgeteilt und darüber hinaus die ladungsfähige Anschrift der Antragsteller mit „T.----- “ in L. angegeben. Damit war der Aufenthaltsort des Antragstellers sowohl dem Bundesamt als auch der zuständigen Ausländerbehörde zu jedem Zeitpunkt bekannt. Diese waren nicht gehindert, den Antragsteller zwecks Durchführung der Überstellung aufzusuchen. Wenn auch der Asylsuchende das Kirchenasyl in der Regel deshalb wählt, weil er sich der Abschiebung entziehen will, stellt der Aufenthalt im Kirchenasyl dennoch kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis für eine Abschiebung dar. Der Staat ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung eines im Kirchenasyl befindlichen Ausländers durchzuführen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, die Überstellung durchzuführen. Wenn der Staat dennoch bewusst darauf verzichtet, sein Recht in diesen Fällen durchzusetzen, stellt dies kein in der Sphäre des Ausländers liegendes Hindernis für den Vollzug der Überstellung dar, wie dies im Falle der Flucht mit unbekanntem Aufenthalt anzunehmen ist. Die Kammer folgt insoweit der rechtlichen Bewertung der von dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren zitierten Rechtsprechung. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 20 ZB 18.50011 -, juris, m.w.N.; OVG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 7 L 5184/18.TR -, juris. Eine andere Bewertung ist auch nicht mit Blick auf den vom Bundesamt herangezogenen Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 3. Juli 2018 über das Verfahren bei Kirchenasylmeldungen geboten. Die in diesem Erlass für das Bundesamt geregelten Vorgaben für das Kirchenasylverfahren und vor allem die Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist stellen keine gesetzlichen Vorgaben dar und sind für das Gericht daher unbeachtlich. Danach sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Überstellungsfrist nicht durch die gegenüber den französischen Behörden am 25. September 2018 erfolgte Mitteilung verlängert werden konnte und nach Ablauf der Überstellungsfrist am 26. September 2018 die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.