Beschluss
8 L 1721/18
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:1218.8L1721.18.00
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Leitsätze
offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, Ablehnung Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung
Tenor
1. Die Anordnung sofortiger Vollziehung betreffend die Konkretisierung der Meldepflicht in Ziffer 5) der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, Ablehnung Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung 1. Die Anordnung sofortiger Vollziehung betreffend die Konkretisierung der Meldepflicht in Ziffer 5) der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 4013/18 gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2018 hinsichtlich der Regelung in den Ziffern 1) und 5) wieder herzustellen und hinsichtlich der Ziffern 2) und 4) anzuordnen, ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - im Wesentlichen unbegründet. Soweit der Antrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5) der Ordnungsverfügung enthaltene Meldepflicht in der Fassung der Änderung durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2018 gerichtet ist, erreicht der Antragsteller sein Rechtschutzziel durch die aus dem Tenor ersichtliche Aufhebung der Vollziehungsanordnung. Diesbezüglich fehlt es in der angefochtenen Ordnungsverfügung, die in Ziffer 6) die sofortige Vollziehung auch der in Ziffer 5) geregelten Meldepflicht anordnet, an jeglicher, nach § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlicher Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Allein der bei der Begründung der Anordnung sofortiger Vollziehung "en passant" gegebene Hinweis auf die Notwendigkeit einer Bewegungseinschränkung des Antragstellers enthält keine ausdrückliche und eindeutige Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung der Meldepflicht. Eine Begründung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich eine Meldepflicht des Antragstellers kraft Gesetzes schon aufgrund der Regelung in § 56 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ergibt. Denn die in Ziffer 5) angeordnete Meldepflicht konkretisiert diese Verpflichtung in besonderer Weise und trifft insoweit eine selbständige Regelung, die nicht von den in § 80 Abs. 2 VwGO oder § 84 Abs. 1 AufenthG genannten Fällen, in denen die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, erfasst ist. Soweit der Antrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Ziffer 1) der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltenen Ausweisung des Antragstellers gerichtet ist, hat der Antrag keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob in Fällen, in denen die Ablehnung der rechtzeitig beantragten Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis anders als hier schon unabhängig von der zugleich verfügten Ausweisung und vom Vorliegen von Ausweisungsinteressen offensichtlich rechtmäßig und somit ausreichende Grundlage für eine vollziehbare Ausreisepflicht ist, kein Rechtsschutzbedürfnis für ein einstweiliges Rechtschutzverfahren gegen die Ausweisungsverfügung besteht. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ohne Prüfung im Übrigen allein mit Blick auf die Ausweisungsinteressen des Antragstellers erfolgt, so dass die Kammer schon aus prozessökonomischen Gründen unmittelbar auch die Ausweisung des Antragstellers in den Blick nimmt. Insoweit ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Zunächst hat die Antragsgegnerin eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung abgegeben. Der Sinn der Regelung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besteht darin, die Behörde zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Ausgehend hiervon genügen der Begründungspflicht keine formelhaften, also für beliebige Fallgestaltungen passenden Wendungen, keine formblattmäßigen oder pauschalen Argumentationsmuster oder die bloße Wiederholung des Gesetzestextes. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Einzelfalles bezogene Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, vgl. Schmidt: in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2010, § 80 Rdnr. 42. Hier hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie geprüft hat, ob besondere Vollzugsinteressen vorliegen, die die berechtigten Interessen des Antragstellers daran, von einer Vollziehung der Ordnungsverfügung einstweilen verschont zu bleiben, überwiegen. Dadurch hat sie deutlich gemacht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung hinreichend bewusst war. Dieses besondere Vollzugsinteresse hat sie nachvollziehbar mit dem Ziel der Ordnungsverfügung begründet, den Antragsteller zum Zwecke der Gefahrenabwehr möglichst zeitnah aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu entfernen. Da es bei der in Rede stehenden Beteiligung des Antragstellers an terroristischen Aktivitäten um die Gefährdung des hohen Schutzguts der (äußeren) Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geht, hat sie nachvollziehbar die Anforderungen an den Eintritt einer Gefahr als nicht besonders hoch angesetzt. Der Antrag ist auch in der Sache unbegründet. Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers hier schon deswegen, weil die angegriffene Ordnungsverfügung hinsichtlich der Regelung in Ziffer 1) offensichtlich rechtmäßig ist und darüber hinaus erhebliche Sicherheitsinteressen für eine zeitnahe Entfernung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet sprechen. Die Ausweisungsverfügung ist formell und materiell rechtmäßig. Die nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vor Erlass der Ausweisungsverfügung grundsätzlich erforderliche Anhörung des Antragstellers ist durch die Anhörung zu einer beabsichtigten insoweit gleichlautenden Verfügung durch die zuvor örtlich zuständige Ausländerbehörde in Bonn mit Schreiben vom 6. April 2018 erfolgt. Die Ausländerbehörde ist zu Recht nach Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Interessen davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung des Antragstellers nach § 53 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine der in § 89 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89 Abs. 2 StGB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Stellt ein Ausweisungsinteresse auf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen ab, so ist allein das Vorliegen der Verurteilung durch das Strafgericht maßgebend. Die Ausländerbehörde und das Gericht dürfen, wenn - wie hier - keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, von der Richtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 1 B 21/98- zitiert nach juris. Hier ergibt sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 6. Oktober 2016 Az. - 3-2 StE 8/15 -, dass der Antragsteller die terroristische Vereinigung "Ahrar al- Sham“ - unterstützt hat. Er ist deswegen nach § 129 a Abs. 5, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in einem Fall zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil ist nach Zurückweisung der hiergegen beim Bundesgerichtshof erhobenen Revision des Klägers mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 Az - 3 StR 145/17 - rechtskräftig geworden. Das OLG Stuttgart hat in einer umfangreichen Beweisaufnahme und nach Anhörung mehrerer Sachverständiger den terroristischen Charakter der "Ahrar al-Sham" festgestellt. Das Gericht kann nicht erkennen, dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt sind. Danach gilt die Gefahrvermutung des 2. Halbsatzes nicht, wenn der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Die Ausländerbehörde ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass dies zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht der Fall war. Allein der pauschale Vortrag des Antragstellers in seiner Stellungnahme zur Anhörung, er lehne alles Terroristische ab und es seien wegen des untergeordneten Tatbeitrags nur geringe Anforderungen an das Abstandnehmen erforderlich, reicht hierzu nicht aus. Bei der Einlassung, er lehne alles Terroristische ab, bestehen schon deshalb Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines Sinneswandels des Antragstellers, als dieser auch angegeben hat, dies sei schon immer der Fall gewesen. Letztlich deutet dies darauf hin, dass er den vom OLG Stuttgart festgestellten terroristischen Charakter der von ihm unterstützten Vereinigung nicht anerkennt. Demgegenüber hat das OLG Stuttgart mit Blick auf die zahlreichen Internetveröffentlichungen der „Ahrar al-Sham“ ab Sommer 2013 es als gesichert angesehen, dass der Antragsteller über deren Zielsetzungen, Inhalte und Praktiken informiert gewesen sein muss. Gegen einen Sinneswandel spricht auch, dass sich der Antragsteller im langwierigen Strafverfahren in keiner Weise zur Person und zur Sache eingelassen hat. Einen Fall sog. tätiger Reue im Sinne des § 129 b Abs. 1 Satz1, 129a Abs. 7 StGB hat das Strafgericht ausdrücklich verneint. Zudem wäre der Tatbestand eines besonders schweren Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG schon bei wesentlich weniger gewichtigen Unterstützungshandlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit erfüllt, so dass keine Rede davon sein kann, dass im Fall des Antragstellers besonders geringe Anforderungen an das Abstandnehmen ausreichend sein müssten oder könnten. Nichts anderes ergibt sich unter zusätzlicher Berücksichtigung der vom Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Stellungnahmen seines Bewährungshelfers, Herrn L. vom 19. November 2018 und des Beauftragten für das Aussteigerprogramm Islamismus des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) beim Innenministerium des Landes NRW, Herrn M. vom 16. November 2018. Sofern Herr L. ausführt, dass die Kontakthaltung des Antragstellers mit ihm beanstandungsfrei verlaufe und dieser sich höflich, offen und kooperativ zeige sowie kritischen Themen nicht ausweiche, reicht dies für die Annahme eines glaubhaften und erkennbaren Abstandnehmens nicht aus. Soweit Herr L. mit dem Antragsteller seine Einstellung zu der Unterstützung der „Ahrar al-Sham“ besprochen hat, gibt er selbst zu erkennen, dass ihm der politische Hintergrund fehle, um die sehr differenzierten Äußerungen des Antragstellers einschätzen zu können. Auch die Stellungnahme des Herrn M. vom 16. November 2018 kann diese Einschätzung nicht grundlegend erschüttern. Zwar hat sich der Antragsteller eigeninitiativ an das Aussteigerprogramm gewandt. Es kann aber – wie die Ausländerbehörde in der Ordnungsverfügung zu Recht ausgeführt hat – nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Verhalten allein auf dem Bewährungsdruck der drohenden Ausweisung beruht. Eine Einlassung im Strafverfahren, die möglicherweise die Ermittlungsarbeit der Polizei und Strafverfolgungsbehörden erleichtert hätte, hätte eine ganz andere Aussagekraft besessen. Die auf fünf Jahre angelegte Begleitung im Aussteigerprogramm absolviert der Antragsteller seit Januar 2018, also (erst) seit einem knappen Jahr. Dass – wie der Beauftragte ausführt, in den Gesprächen mit dem Antragsteller bislang keine Hinweise darauf aufgetaucht sind, dass aktuell bei ihm extremistische Denkmuster vorliegen, dass er glaubhaft vermittele, mittlerweile islamistische Terrororganisationen abzulehnen und nicht in extremistischen Kreisen zu verkehren, sind Einschätzungen, die allein der auch an anderer Stelle bescheinigten Eloquenz und Intelligenz des Antragstellers zu verdanken sein können und insoweit keinen eindeutigen Rückschluss auf ein Abstandnehmen von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln zulassen. Eine Erklärung, warum der Antragsteller sich im Strafverfahren nicht zur Sache eingelassen und Reue gezeigt hat, liegt bis jetzt nicht vor. Allein die Straffaussetzung zur Bewährung, die sich im Wesentlichen nur auf die fehlende Vorbestrafung des Antragstellers und seine krankheitsbedingte Belastung während der Hauptverhandlung stützte und mangels einer Einlassung des Antragstellers zur Person und Sache nicht auf eine eingehende Würdigung seiner Gesinnung, ist angesichts der o.g. speziellen Regelung für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG am Ende nicht geeignet, die nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gesetzlich vermutete, vom Kläger ausgehende Gefährdung zu widerlegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 oder 4 AufenthG oder für ein besonders schweres Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 AufenthG erfüllt der Antragsteller nicht. Auch ein sog. schweres Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG liegt nicht vor. Es kommt grundsätzlich allein dann in Betracht, wenn der Antragsteller auch derzeit noch - wie seit 5 Jahren - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wäre, vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand Januar 2016 § 55 Rdnr. 57, 60. Unstreitig ist die dem Antragsteller zuletzt erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2016 ausgelaufen und mit Blick auf den im Raum stehenden erheblichen Strafvorwurf nicht mehr verlängert worden. Für den Fall eines Rechtsanspruchs auf Erteilung ließe sich allerdings der Rechtsgedanke der Erhaltung eines erworbenen Rechtsstands als Bleibeinteresse in die Abwägung einbringen, vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand Januar 2016 § 55 Rdnr. 57, 60. Auch daran fehlt es hier. Dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat, ergibt sich aus § 5 Abs. 4 AufenthG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung und auch schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung geltenden Fassung vom 12. Juli 2018, in Kraft getreten zum 1. August 2018. Danach ist die Erteilung und nach § 8 AufenthG somit auch die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG besteht. Wie oben gezeigt ist der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr.2 AufenthG hier erfüllt. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für den Aufenthaltstitel der "Blauen Karte EU" nach § 19a AufenthG. Bei der für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG weiter erforderlichen Abwägung zwischen dem Bleibeinteresse des Ausländers und dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung sind nach der Rechtsprechung des EGMR folgende Gesichtspunkte (sog. "Boultif/Üner-Kriterien") zu berücksichtigen: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots, vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rdnr. 40; vom 23. Juni 2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25. März 2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rdnr. 54; und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), juris, Rdnr. 55; vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 - (E.), juris, Rdnr. 29. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Ausweisung des Antragstellers nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK. Auf der Seite des Antragstellers sind keine besonders gewichtigen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zu verzeichnen, die das durch seine erhebliche, noch nicht lang zurückliegende Straftat begründete besonders schwere Ausweisungsinteresse aufwiegen könnten. Zwar hält er sich schon relativ lang, seit 2005 und von 2005 jedenfalls bis 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat hier einen Hochschulabschluss erworben, gute Sprachkenntnisse und hat sich beruflich und wirtschaftlich gut integriert. Er ist aber erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist, hat Sprache und Sozialisation in seinem Heimatland erlernt, so dass ihm die Reintegration problemlos möglich sein wird. Eine Entwurzelung des Antragstellers aus den Verhältnissen seines Heimatlandes Libanon ist nicht festzustellen. Der Antragsteller hat auch nach wie vor verwandtschaftliche Verbindungen im Libanon. Jedenfalls seine Eltern und seine Schwester leben dort. Nichts anderes gilt soweit der Antragsteller zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die zur Rechtswidrigkeit der Zielstaatsbestimmung führen könnten, dadurch geltend gemacht hat, dass er in seiner Antragsbegründung darauf verwiesen hat, er befürchte für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland Repressalien durch die Hisbollah, eines bewaffneten Staats im Staat, die im syrischen Bürgerkrieg zu den Gegnern der von ihm unterstützten "Ahrar al-Sham" gehöre. Diese könne durch die öffentliche Berichterstattung über sein Gerichtsverfahren auf ihn aufmerksam geworden sein. Hinsichtlich dieses Vortrags handelt es sich um einen unter Umständen asylrelevanten Vortrag im Sinne des § 13 AsylG, für dessen Prüfung eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge besteht. Der Antragsteller hat kein Wahlrecht zur Geltendmachung dieses Gesichtspunktes (auch) gegenüber der Ausländerbehörde. Gesundheitliche Gründe, die einer Ausreise entgegenstehen könnten, hat der Antragsteller nicht durch Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Atteste geltend gemacht. Demgegenüber hat kann er sich auf keinerlei besondere schützenswerte familiäre Bindungen im Bundesgebiet berufen, so hat er weder Ehefrau noch Kinder. Aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des Antragstellers kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut von Personen, die dieser oder einer vergleichbaren terroristischen Vereinigung angehören, als Anlaufstelle oder Kontaktperson genutzt wird oder sich an diese wendet. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und damit an die Annahme einer Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rdnr. 16. Angesicht der erheblichen Sensibilität des vom Antragsteller mit seiner Straftat verletzten Schutzguts der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie Leib, Leben und Gesundheit Dritter, sind an Grad und Wahrscheinlichkeit der insoweit zu fordernden vom Antragsteller ausgehenden Gefährlichkeit keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Das Gericht hat wie oben gezeigt auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten neueren Stellungnahmen nicht den Eindruck gewonnen, dass der Antragsteller einen rückhaltlosen Einblick in seine Gedankenwelt zugelassen, sich glaubhaft von der Unterstützung des Terrorismus losgesagt hat und es hinreichend sicher zu erwarten wäre, dass er zukünftig insoweit nicht mehr tätig wird. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände keine hinreichende Grundlage für die Annahme zu erkennen, dass von dem Antragsteller künftig keine vergleichbaren Gefährdungen mehr ausgehen könnten. Bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlichen Abwägung der vorbeschriebenen gegenläufigen Interessen hat das persönliche Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet letztlich hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten. Denn Letzteres überwiegt bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände mit Blick auf die vom Antragsteller ausgehende erhebliche Gefahr sein Bleibeinteresse deutlich. Auf das in Ziffer 3) der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot und die in Ziffer 7) geregelte Zwangsgeldandrohung hat der anwaltlich vertretene Antragsteller seinen einstweiligen Rechtschutzantrag ausdrücklich nicht erstreckt. Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Ziffer 4) der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltenen Versagung der Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels des Antragstellers gerichtet ist, ist der Antrag zulässig. Die in der Hauptsache erhobene Klage hat nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Der am 13. März 2016 rechtzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung seiner ihm zuletzt bis zum 10. April 2016 erteilten Aufenthaltserlaubnis, hat die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 2 Satz 2, 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Diese Fiktionswirkung ist durch die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2018 beendet worden. Der Antrag ist auch insoweit aber unbegründet. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers schon deswegen, weil die angegriffene Ordnungsverfügung hinsichtlich der Regelung in Ziffer 4) offensichtlich rechtmäßig ist. Wie bereits ausgeführt ist nach § 5 Abs. 4 AufenthG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung und auch schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung geltenden Fassung vom 12. Juli 2018, in Kraft getreten zum 1. August 2018 die Erteilung und nach § 8 AufenthG somit auch die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG besteht. Wie oben gezeigt, besteht betreffend den Antragsteller ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 2) der Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW zulässig, aber unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50 Abs. 1, 58, 59, AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt (§ 50 Abs. 1 AufenthG) und kein die Vollziehbarkeit hemmender Tatbestand vorliegt (§ 58 Abs. 2 AufenthG). Die seitens der Antragsgegnerin gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von drei Wochen ab Zustellung der Ordnungsverfügung ist mit Blick auf das o.g. legitime Ziel der Abwehr besonderer vom Antragsteller drohender Gefahren für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland angemessen und ausreichend zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten. Lediglich vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die in der Begründung der Ordnungsverfügung genannte kürzere Frist von 7 Tagen angesichts der eindeutig günstigeren Regelung im Tenor der Ordnungsverfügung nicht gilt, zudem aber auch die längere Frist mittlerweile abgelaufen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts sowohl für die Ausweisung als auch für die Ablehnung der Erteilung des Aufenthaltstitels angemessen berücksichtigt. Die "Nebenregelungen" der Abschiebungsandrohung und der Meldeverpflichtung hat das Gericht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.