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Beschluss

6 L 1826/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:0128.6L1826.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 6 K 4257/18.A - gegen die unter Ziff. 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 30. November 2018 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 30. November 2018 sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig darstellt. 6 Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend Österreich. 7 Die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des Antragstellers beruht auf Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO, weil der Antragsteller nach Ablehnung seines Asylantrags in Österreich einen weiteren Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller behauptet, in Österreich zur Stellung eines Asylantrags gezwungen worden zu sein. Zum einen ist diese Behauptung völlig unsubtantiiert geblieben und steht in Widerspruch dazu, dass in Österreich das Asylverfahren rechtstaatlichen Grundsätzen entspricht. Zum anderen spricht auch das Verhalten des Antragstellers selbst gegen eine erzwungene Antragstellung. Denn er hat nicht - was nah gelegen hätte - seinen Antrag in Österreich zurückgenommen. Vielmehr hat er das gesamte Asylverfahren durchlaufen, dabei insbesondere im Rahmen der Anhörung selbst mitgewirkt und den Ausgang abgewartet, bevor er weiter nach Deutschland gereist ist. Dieses Verhalten ist mit einer erzwungenen Antragstellung nicht vereinbar. Österreich hat sich mit Schreiben vom 29. November 2018 zur Rücknahme des Antragstellers bereit erklärt. Auf die Frage, wann die Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nach Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin-III-Verordnung beginnt, 8 vgl. zur Problematik hinsichtlich Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris Rn. 41 ff., 9 kommt es vorliegend nicht an, da der Antragsteller am 30. Oktober 2018 in die Bundesrepublik eingereist ist und somit der frühestmögliche maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Frist gemäß Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung, nämlich derjenige der Erteilung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA), somit nicht vor diesem Datum liegen kann. Angesichts der Stellung des Übernahmegesuchs am 21. November 2018 kommt eine Fristüberschreitung somit unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. 10 Deutschland ist vorliegend auch nicht nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen ist danach der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. 11 Der Antragsteller ist kein Minderjähriger im Sinne des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO. Nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. i) Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Minderjähriger" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren. Bei der Bestimmung der Minderjährigkeit ist - abweichend von Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO - nicht auf die Situation abzustellen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ist der Minderjährigenschutz. Bei unbegleiteten Minderjährigen, die eine besonders gefährdete Personengruppe bilden, soll sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als unbedingt nötig hinziehen, so dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind. Auch erfordert die Berücksichtigung des Kindeswohls besondere Schutzvorkehrungen und Hilfestellungen bei der Bearbeitung des Asylantrags eines Minderjährigen. Das Kriterium der Minderjährigkeit dient demnach allein dem Schutz des Minderjährigen, sodass es - auch mit Rücksicht auf die nicht gewünschte Bevormundung eines erwachsenen Antragstellers - nur so lange von Relevanz sein kann, wie es tatsächlich erfüllt ist. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller - wie hier - nicht mehr in diese schutzbedürftige Gruppe der Minderjährigen hineinfällt, besteht kein Grund mehr dafür, ihn gesondert zu behandeln und von dem Überstellungsverfahren auszunehmen. Dies gilt auch unter Gleichheitsgesichtspunkten. Käme es für die Bestimmung der Minderjährigkeit auf die Situation an, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, wäre eine Ungleichbehandlung von zwei volljährigen Asylantragstellern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind, zu besorgen. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa ein 18-jähriger Asylantragsteller als weniger schutzwürdig zu behandeln ist, als ein 20-jähriger, der mit 17 Jahren seinen ersten Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat. 12 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 29 L 1272/18.A -, juris Rn. 14 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 9 L 676/17.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Minden, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 10 L 820/14.A -, juris Rn. 18 ff. 13 Nach seinen eigenen bei Antragstellung in Deutschland protokollierten Angaben wurde der Antragsteller am 9. Mai 2000 geboren. Demnach war er bereits im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet am 30. Oktober 2018 und erst recht bei anschließender Asylantragstellung in Deutschland über 18 Jahre alt und damit volljährig. Auch in Österreich wurde das Geburtsdatum 9. Mai 2000 und alternativ sogar 1. Januar 2000 erfasst. Dass der Antragsteller gegenüber dem Jugendamt Essen erklärte, minderjährig zu sein, vermag an der Einstufung als bei Einreise in die Bundesrepublik Volljähriger nichts zu ändern. Denn diese Behauptung widerspricht seinen eigenen Angaben zum Geburtsdatum sowohl in Deutschland als auch in Österreich. Im Übrigen stufte das Jugendamt ihn nach Inaugenscheinnahme unter dem 6. November 2018 als volljährig ein, worauf es jedoch nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. 14 Der Zuständigkeit Österreichs steht weiterhin nicht entgegen, dass neben einem EURODAC-Treffer für Österreich vom 23. Mai 2016 ein EURODAC-Treffer für Ungarn vom 18. Mai 2016 vorliegt. Zwar ist nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, wenn sich anhand der Kriterien der Verordnung keine andere Zuständigkeit ergibt, der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Österreich hat aber einerseits jedenfalls durch Erlass eines ablehnenden Bescheides konkludent von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht und war andererseits, da der Antragsteller bei Antragstellung in Österreich noch minderjährig war, nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig. 15 Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin folgt außerdem nicht aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III-VO. Eine Voraussetzung für den Übergang der Zuständigkeit ist danach, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Daran fehlt es hier. Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahme- und Lebensbedingungen für Asylsuchende, wie sie hinsichtlich verschiedener anderer EU-Länder (Griechenland, Ungarn, Italien, Bulgarien) in jüngerer Vergangenheit geäußert worden sind, sind bezüglich Österreichs nicht ersichtlich. 16 Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 24. September 2018 - 6 L 1343/18.A -, juris Rn. 15; VG München, Beschluss vom 16. August 2018 - M 9 S 18.52543-, juris Rn. 27; VG Greifswald, Beschluss vom 9. November 2017 - 4 B 2196/17 As HGW -, juris Rn. 14. 17 Weiterhin ergibt sich insbesondere aus der Zielsetzung der Dublin-Verordnung, eine Zuständigkeitskonzentration bei einem Mitgliedstaat zu gewährleisten, 18 vgl. Art. 1 Dublin III-VO; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rn. 84 f. zur Dublin II-VO, 19 dass Einwendungen in der Sache von dem Asylbewerber (allein) in dem nach den Vorschriften der Dublin-Verordnung für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat geltend zu machen sind. Auf eine „Zweitprüfung" des Schutzbegehrens durch die Antragsgegnerin nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens in dem zuständigen Mitgliedstaat hat ein Asylbewerber jedenfalls dann keinen Anspruch, wenn es - wie vorliegend für Österreich - an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat nach seiner Ausgestaltung oder nach der dortigen Rechtspraxis nicht den unions- oder konventionsrechtlichen Anforderungen genügt. Ein Asylantrag ist nach der Bestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG - prinzipiell - unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder anderer völkerrechtlicher Verträge für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier - wie dargetan - der Fall. Dabei kann es nicht von Belang sein, ob der Asylantrag nach einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bereits bestandskräftig geworden ist. Demgemäß ist der Antragsteller letztendlich darauf zu verweisen, im Zuge seiner Überstellung an die österreichischen Behörden gegenüber denselben ggf. einen Asylfolgeantrag zu stellen bzw. die nach dem österreichischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 20 Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Es ist liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abschiebung des Antragstellers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Österreich oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9 f. und in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris Rn. 4. 22 Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei psychisch krank, bei ihm sei bereits früher eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden, weswegen er in eine Einrichtung mit Anbindung an die xx-Klinik in E. verlegt worden sei, im Falle der Abschiebung werde die Störung verschärft erneut ausbrechen, er neige zu selbstverletzendem Verhalten und er sei in Österreich in ärztlicher Behandlung gewesen, u.a. weil er sich mehrfach am Arm verletzt habe, ist weder ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit noch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis hinsichtlich Österreichs wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten und damit einhergehender wesentlicher Verschlechterung einer schwerwiegenden Erkrankung feststellbar. Aus dem vorgelegten psychiatrischen Zwischenbericht der der xx-Klinik E. vom 18. Dezember 2018 ergibt sich lediglich, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung Borderline Typ leidet und medikamentös behandelt wird. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Erkrankung, die ihrem Schweregrad nach zu einem inlands- oder zielstaatsbezogenem Abschiebungshindernis führen könnte, ergeben sich daraus nicht. Außerdem verfügt Österreich über eine umfassende Gesundheitsfürsorge, die österreichischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Für das Gericht besteht daher kein Anlass zu Zweifeln daran, dass die vom Antragsteller geltend gemachten psychischen Belastungen im Bedarfsfalle auch in Österreich als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hohem medizinischen Standard behandelt werden können und dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch Asylsuchenden offenstehen. 23 Vgl. VG München, Urteil vom 11. Oktober 2018 - M 1 K 16.50384 -, juris Rn. 15 und Urteil vom 6. Mai 2016 - M 12 K 15.50793 -, juris Rn. 41. 24 Dem entspricht es, dass der Antragsteller dort bereits in der Vergangenheit wegen seiner Armverletzungen behandelt wurde. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. 26 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.