OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 4169/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0130.4K4169.17A.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Araber, Sunnit aus Mosul, Statusverbesserer, § 3 Abs. 1 AsylG (+)

Verfolgung wegen Religionszugehörigkeit (Sunnit) durch schiitische Milizen in Anknüpfung an einen sunni-tisch konnotierten Nachnamen ("Al-Khattab"), der auf den von Schiiten verhassten sunnitischen Kalifen Omar Ibn Al-Khattab zurückgeht

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Araber, Sunnit aus Mosul, Statusverbesserer, § 3 Abs. 1 AsylG (+) Verfolgung wegen Religionszugehörigkeit (Sunnit) durch schiitische Milizen in Anknüpfung an einen sunni-tisch konnotierten Nachnamen ("Al-Khattab"), der auf den von Schiiten verhassten sunnitischen Kalifen Omar Ibn Al-Khattab zurückgeht Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der seinen Angaben zufolge am 8. August 1994 in Mosul, Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er ist ledig. Er verließ den Irak eigenen Angaben zufolge am 27. Oktober 2014 und verblieb zunächst für etwa ein Jahr in der Türkei. Am 3. November 2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. November 2015 bei der Bezirksregierung Arnsberg, Außenstelle Herford ein formloses Asylgesuch. Am 13. September 2016 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Bielefeld einen förmlichen Asylantrag. Zugleich wurde mit ihm ein Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Klärung der Zulässigkeit des Asylantrags geführt. Zugleich wurden u.a. der Personalausweis und die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde des Klägers einbehalten. Am 17. November 2016 wurde er bei der Außenstelle des Bundesamtes in Bielefeld zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: Er sei arabischer Moslem (Sunnit). Seinen Reisepass habe er im Meer verloren, den Personalausweis und die Staatsangehörigkeitsurkunde habe er beim Bundesamt abgegeben. Er habe mit seiner Familie in Mosul im Stadtteil Haye Al-Malije gelebt. Nach seiner Ausreise aus dem Irak sei er für etwa ein Jahr in der Türkei gewesen, dort seien auch seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Im Irak lebe noch seine Großfamilie. Er habe Abitur gemacht und in Tikrit Wirtschaftswissenschaften studiert. Er habe bei seinem Vater im Laden ausgeholfen. Als er in Tikrit wegen des Studiums gewesen sei, habe der IS Mosul eingenommen. Sie seien von der Schulleitung aufgefordert worden, das Gebäude zu verlassen, nach Hause zu gehen und dort zu bleiben. Am nächsten Tag hätten die Gefechte zwischen dem IS und der irakischen Armee begonnen. Die Gefechte seien in der Nähe ihres Hauses gewesen, das an der Straße (Spiker Street) gelegen habe, die zum US Flughafen führe. Sie hätten Tikrit am 15. Juni 2014 in Richtung Mosul verlassen. Sie seien zwei Tage in Mosul verblieben, um seinen Bruder abzuholen. Dann seien sie mit seinem Bruder in Richtung Dohuk geflohen, sie seien aber abgewiesen worden, weil sie dort keinen Bürgen gehabt hätten. Sie hätten keine andere Möglichkeit gehabt, als zurück nach Mosul zu gehen. Dort hätten sie versucht, normal unter dem IS zu leben. Am 10. August 2014 sei sein Bruder (Z. L. ) von dem IS mitgenommen worden, weil er vor dem Geschäft, in dem er gearbeitet habe, geraucht habe. Zwei Tage später habe sein Bruder aus dem Krankenhaus angerufen; der IS habe ihm zwei Finger abgeschnitten. Als sie ihn gesehen hätten, hätten sie alle unter Schock gestanden. Nach dem Vorfall habe sein Vater große Angst um sie gehabt und habe gewollt, dass sie das Land verlassen. Der IS habe nur Studenten (und nur mit Studentenausweis aus Tikrit) rausgelassen, wenn man das Haus oder andere Sachwerte als Pfand abgegeben habe. Am 23. September 2014 sei er nach Kirkuk gegangen, um die Prüfungen abzulegen. Dann sei er nach Bagdad gegangen, um seine Papiere zu beantragen. Dabei habe es Probleme gegeben, weil sie nicht aus Bagdad, sondern aus Mosul gewesen seien. Sein Bruder J. sei die ganze Zeit bei ihm gewesen. Als sie die Papiere gehabt hätten, seien sie in die Türkei geflohen. In Kirkuk hätten sie nicht bleiben können, weil sie Araber seien, sie hätten dort nur ihre Prüfung ablegen dürfen. Das Leben unter dem IS sei unerträglich und man habe keine Freiheiten mehr. Er habe sein Studium nicht abschließen können und wünsche sich sehr, dies hier in Deutschland zu können. Mit Bescheid vom 7. Juli 2017, zugestellt am 20. Juli 2017, erkannte das Bundesamt dem Kläger subsidiären Schutz zu; im Übrigen wurde sein Asylantrag abgelehnt. Der – nicht anwaltlich vertretene – Kläger hat am 27. Juli 2017 Statusverbesserungsklage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus: Seine Fluchtgeschichte sei beim Bundesamt nicht wahrheitsgemäß und nicht vollständig übersetzt worden. Viele Fakten, die er berichtet hätte, hätten gefehlt. Sein Nachname B. -L1. sei das Grundproblem der Fluchtgeschichte. Dieser Name stehe für eine wichtige sunnitische Person, P. J1. B1. . Anfang 2014 seien viele schiitische Milizen in Mosul gewesen, die jede Person, die diesen Namen gehabt habe, gefangen genommen oder getötet hätten. Als er in Bagdad gewesen sei, um seine Papiere zu beantragen, habe er bewusst nur seinen Studentenausweis mitgenommen, da dort nur sein Vorname verzeichnet gewesen sei und nicht auch sein Nachname. Ein Dokument bei sich zu führen, auf dem auch sein Nachname verzeichnet sei, sei sehr gefährlich. Der IS habe drei seiner Onkel wegen ihres Nachnamens getötet, zwei weitere seien von schiitischen Milizen aus demselben Grund getötet worden. Daher sei es auch für ihn dort lebensgefährlich geworden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak sind in das Verfahren eingeführt worden. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger umfassend zu seinen Schutzgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der streitgegenständlichen Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Ausländerakte der Städteregion Aachen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtstreit zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG wegen seiner Religionszugehörigkeit. Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid (Ziffer 2.) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Prüfung der Verfolgung richtet sich im Einzelnen nach den §§ 3a bis 3e AsylG. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung i. S. d § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rn. 25 ff., m.w.N. Macht der Antragsteller geltend, dass er bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, kann dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf sein, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rn. 63 f., m.w.N. Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - grundsätzlich eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch auf Grundlage einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A -, juris, Rn. 54 ff., und vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rn. 41 ff., jeweils Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 17 ff., und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff., sowie Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, juris, Rn. 2 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten und der allgemein zugänglichen Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seiner Herkunftsregion im Irak (Mosul, Provinz Niniveh) Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus einem der dort normierten Verfolgungsgründe, namentlich seiner Religionszugehörigkeit. 1. Die Kammer stellt insoweit auf die Herkunftsregion des Klägers ab. Zum einen ergibt sich systematisch aus den §§ 3 ff. AsylG und den diesen Vorschriften zugrunde liegenden Artikeln der Richtlinie 2011/95/EU, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf die Situation in der Heimatregion zu prüfen sind. Denn diesen Regelungen zu Folge wird auf die übrigen Regionen des Heimatlandes erst - in einem weiteren Schritt - bei der Prüfung des internen Schutzes eingegangen (vgl. § 3e AsylG und Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Zum anderen rechtfertigen es auch die besonderen Umstände im Irak, allein auf die konkrete Herkunftsregion des Asylklägers abzustellen, da sich die politische Herrschaftslage in den unterschiedlichen Regionen erheblich unterscheidet und sich somit die zu betrachtende Lage im Land nicht einheitlich darstellt. Die Stadt Mosul in der Provinz Niniveh war die letzte Region, in der der Kläger im Irak offiziell als Einwohner lebte, sodass sie als seine Heimatregion anzusehen ist. 2. Der Kläger hat die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung, in der er ausreichend Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe darzulegen, davon überzeugt, seine Heimatregion (Mosul, Niniveh) wegen begründeter Furcht vor Individualverfolgung in Anknüpfung an seine Religionszugehörigkeit (sunnitischer Muslim) im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verlassen zu haben. Es steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Irak dort in Anknüpfung an seine muslimisch-sunnitische Religionszugehörigkeit eine individuelle Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG, namentlich durch schiitische Milizen ernstlich droht. Der Kläger hat zur Überzeugung der Einzelrichterin dargelegt, im Irak aufgrund seines sunnitisch-konnotierten Nachnamens verfolgt zu sein. Er hat detailreich und überzeugend geschildert, dass er in seiner Herkunftsregion – wie alle Sunniten mit sunnitisch-konnotierten Familiennamen – derartiger Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt gewesen ist. Sein Familienname B. -L1. gehe auf den sunnitschen Kalifen P. J1. B. -L1. zurück. Auch zwei seiner Cousins seien vor etwa elf Monaten in Mosul wegen ihres gemeinsamen Familiennamens von schiitischen Milizen getötet worden. Er sei sich sehr sicher, dass es die in Mosul ansässige schiitische B. -Badr-Miliz gewesen sei, die seine Cousins getötet hätte. In Mosul-Stadt habe er – bis der IS gekommen sei – problemlos leben können, da Mosul weitgehend sunnitisch besiedelt gewesen sei. Seit dort schiitische Milizen vorherrschten, würden er und seine Familie wegen ihres sunnitischen Nachnamens verfolgt. Auch in Bagdad habe er den Beamten bestechen müssen, damit er ihm Passpapiere für die Flucht ausgestellt habe. Er habe ihm viel Geld dafür gezahlt, denn auch der Beamte sei – als Staatsdiener – Schiit gewesen. Diese Angaben decken sich mit den Erkenntnissen der Kammer zur Verfolgung irakischer Staatsangehöriger im Irak aufgrund eines sunnitischen/schiitischen Namens. Danach kann im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten im Irak ein sunnitsch oder schiitisch konnotierter Name dazu führen, dass man Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt ist. Es gibt auch viele Fälle, in denen Menschen aufgrund ihrer sunnitischen oder schiitischen Namens getötet werden. Sunnitische und schiitische Milizen suchen sich ihre Opfer oft anhand des Namens aus, da es bei Irakern häufig keine anderen Hinweise auf deren Konfessionszugehörigkeit gibt. Dabei ist der Name "P. " jener Name, der am meisten von allen sunnitischen Namen Aggressivität von Seiten der Schiiten hervorruft, da er Assoziationen an den zweiten Kalifen P. J1. B. -L1. weckt, von dem viele Schiiten glauben, dass er gegen die Interessen B2. , dem Schwiegersohn des Propheten Mohammed, gearbeitet hat. Aus Sicht der Schiiten war dieser Kalif unrechtmäßig. Daher ist es auch unüblich, dass Schiiten ihre männlichen Kinder z.B. "P. /V. " nennen. Vgl. BFA Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak "Verfolgung aufgrund eines sunnitischen/schiitischen Namens" vom 6. Oktober 2016 m.w.N.; http://www.sueddeutsche.de/politik/islam-was-schiiten-und-sunniten-trennt-1.840806; https://www.quora.com/Is-it-true-tha-Shia-parents-would-never-ever-name-their-male-child-as-Abu-Bakr-or-V. ; Human Rights Watch, Dokument #1196900: "Iraq: Abusive Commander Linked to Mosul Killing", 11. Juni 2013; Human Rights Watch, Dokument #1196900: "Iraq: Abusive Commander Linked to Mosul Killing", 11. Juni 2013. Da der Kläger mithin vorverfolgt ausgereist ist, ist dies vorliegend gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Denn die aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU folgende Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung ist nach den Erkenntnissen der Kammer nicht widerlegt. Es sprechen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Nach den hiesigen Erkenntnissen wird der Herkunftsort des Klägers (Mosul, Niniveh) aktuell von unterschiedlichen schiitischen Milizen und (schiitischen) irakischen Sicherheitskräften beherrscht. Vgl. Jamestown Foundation Dokument #2002101: "Conditions in Mosul Ripen for Return of Islamic State; Terrorism Monitor Volume: 17 Issue: 1. Vor diesem Hintergrund steht zu erwarten, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr dort erneut einer Verfolgung durch Schiiten wegen seines Nachnamens ausgesetzt ist. 3. Die derzeit beherrschende irakische (schiitische) Zentralregierung ist nicht in der Lage, den Rückkehrern und somit auch dem Kläger ausreichenden Schutz zu gewährleisten (vgl. § 3d AsylG). Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019, S. 8 f., und vom 12. Februar 2018, S. 8, 9; BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 9 u. 158; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 12. Juni 2017 zu dem dortigen Verfahren AN 10 K 16.31410, S. 3. Dies gilt umso mehr, als die irakische Regierung weitgehend aus Schiiten besteht und zudem viele schiitische Milizen inzwischen in den irakischen Sicherheitsapparat und die irakische Zentralregierung integriert sind. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019, S. 16. 4. Dem Kläger steht im Irak auch kein interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) offen (§ 3e AsylG), und zwar weder in der Autonomen Region Kurdistan-Irak (a.) noch in anderen Landesteilen des Irak (b.). Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen ( § 3a Abs. 2 S. 1 AsylG ). a. Die Region Kurdistan-Irak kommt als interner Schutz für den Kläger nicht in Betracht. Denn es ist - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht zu erwarten, dass er dort (langfristig) Aufnahme finden wird und sich dort wird niederlassen können. Wollen irakische Staatsangehörige in der Autonomen Region Kurdistan-Irak langfristig verbleiben und arbeiten, müssen sie sich bei den örtlichen Behörden registrieren und bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt und verschiedene Dienstleistungen ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird, auch wenn die Praxis je nach Provinz und im Einzelfall abweichen kann, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich verlangt, dass der Betroffene Identitätsdokumente vorlegen, einen Wohnsitz nachweisen und einen Bürgen benennen kann. Ferner dürfen seitens der lokalen Sicherheitsbehörde (B3. ) keine Sicherheitsbedenken bestehen. Nach mehreren Quellen sind kurdische Volkszugehörige allerdings von dem Erfordernis, einen Bürgen zu benennen, generell ausgenommen. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019, S. 20, und vom 12. Februar 2018, S. 18; The Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq (KRI) - Access, Possibility of Protection and Humanitarian Situation, April 2016, S. 16 f.; Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/Internal relocation, August 2016, S. 41 ff.; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. Oktober 2014, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region, S. 7. Der dem Volke der Araber zugehörige Kläger dürfte demnach keinen Bürgen benennen können, um in die Region Kurdistan-Irak zu gelangen und sich dort langfristig niederzulassen. b. Auch sonst kommt für den Kläger kein interner Schutz im Irak in Betracht. Rückkehrer aus dem Ausland, die derzeit nicht in ihre Heimatorte zurückkehren können, haben kaum eine Möglichkeit, einen sicheren Aufnahmeplatz im Irak zu finden. Personen, die aus den vom IS kontrollierten Gebieten im Nord- und Zentralirak fliehen, haben nur eingeschränkten Zugang zu vergleichsweise sicheren Gebieten in anderen Landesteilen, da die örtlichen Behörden inzwischen strenge Einreise- und Niederlassungsbeschränkungen aufgestellt haben, die u. a. an den Nachweis eines Bürgen geknüpft sind. Den Beschränkungen liegen zudem oft diskriminierende Kriterien zugrunde. Die Zugangs- und Niederlassungsvoraussetzungen sind in den Provinzen unterschiedlich ausgestaltet, und mitunter gibt es sogar innerhalb einer Provinz je nach (Unter-)Distrikt unterschiedliche Regelungen. Die örtlichen Behörden der Provinzen Bagdad, Babel und Karbala haben inzwischen nahezu vollständige Einreisestopps für Flüchtlinge aus Konfliktgebieten verhängt. Die meisten anderen Provinzen knüpfen die Einreise bzw. den Aufenthalt von Binnenvertriebenen an zunehmend strenge Voraussetzungen, die je nach Gegend variieren, jedoch häufig die Vorlage einer Bürgschaft, die Meldung bei den örtlichen Behörden und eine erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung durch verschiedene Sicherheitsbehörden beinhalten. Die Voraussetzungen für eine Bürgschaft haben im Irak grundsätzlich keine Rechtsgrundlage und wurden nicht offiziell bekannt gegeben. Sie werden häufig und oftmals willkürlich geändert, was die Freizügigkeit der Flüchtlinge und ihre Möglichkeit, Zugang zu relativ sicheren Gebieten zu erhalten, beeinträchtigt. Die Umsetzung der Bürgschaftsvoraussetzungen wird an den einzelnen Kontrollpunkten und je nach diensthabendem Personal unterschiedlich gehandhabt. Auch wenn Personen alle angegebenen Voraussetzungen an die Bürgschaft erfüllen, ist der Zugang zu einem relativ sicheren Gebiet nicht garantiert, und selbst Menschen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wurde der Zugang verwehrt. Insbesondere ethnische und religiöse Erwägungen können darüber entscheiden, ob der Zugang gewährt wird oder nicht. Vgl. UNHCR, "UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak" vom 14. November 2016, S. 2, 10 f.; BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 151 ff. Nach alledem steht nicht zu erwarten, dass der Kläger in anderen Landesteilen im Irak langfristig Aufnahme finden wird. Er hat auch keine Möglichkeit, Unterkunft bei Familienangehörigen zu finden; solche hat der Kläger – abgesehen von seiner noch in Mosul lebenden Großmutter, die als alleinstehende Frau fortgeschrittenen Alters insoweit nicht ernstlich in Betracht kommt – im Irak nicht mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.