Beschluss
9 Nc 20/18
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:0211.9NC20.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Der Antragsteller besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Psychologie/Bachelor im Wintersemester 2018/2019 an der Rheinisch‑Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen. 4 Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt der Antragsteller, 5 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium im Studiengang Psychologie (B.Sc.) im ersten Fachsemester, beginnend mit dem Wintersemester 2018/2019, zuzulassen, 6 hilfsweise, 7 ihn an einem Losverfahren zur Vergabe entsprechender Studienplätze zu beteiligen und im Fall der Zulosung eines Studienplatzes die Antragsgegnerin im Sinne des vorstehenden Antrags zu verpflichten. 8 Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Psychologie/Bachelor vorgelegt. 9 II. 10 Der Antrag ist unbegründet. 11 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Psychologie/Bachelor im ersten Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind. 12 Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019 vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. S. 338), geändert durch Verordnung vom 22. November 2018 (GV. NRW. S. 593) auf 62 festgesetzt. 13 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2019 sind für das erste Fachsemester 79 Studenten eingeschrieben. 14 Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht. 15 Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot (ausgedrückt in Deputatstunden - DS -) und Lehrnachfrage (Curricularwert) nebst weiterer Berechnungsfaktoren. 16 Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 17,00 Personalstellen (einschließlich der aus Hochschulpaktmitteln finanzierten Stellen) der Lehreinheit Psychologie aus. Diese dem Stellenbesetzungsplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 3 W3‑Professoren (je 9 DS), 2 W2‑Professoren (je 9 DS), 2 W1-Junior-Professoren (je 4 DS), 1 Akademischen Rat A 15 ‑ 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 3 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 1 Akademischen Rat A 13 auf Zeit (4 DS), 4 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS) und 1 Wissenschaftlichen Angestellten (unbefristet, 8 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526). Dies führt zu einem Lehrangebot von insgesamt 107,00 DS. 17 Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2017 einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Psychologie vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich. 18 Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat das MKW nach Reduzierung des Lehrangebots um 2 DS ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 105,00 DS ermittelt. Die Reduzierung beruht darauf, dass wie in den Vorjahren für das bildungswissenschaftliche Studium im Rahmen der gestuften Lehrerausbildung notwendige Anteile des Lehrdeputats der Lehreinheiten Pädagogik, Philosophie, Psychologie und Sozialwissenschaften zusammenzufassen waren. Weitere Verminderungen sind nicht angesetzt. 19 Eine Erhöhung des Lehrangebots ergibt sich gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 aus zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr (Sommersemester 2017: 0,86 DS; Wintersemester 2017/2018: 2,13 DS, d.h. insg. 2,99 DS : 2 = 1,50 DS je Semester). 20 Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung. 21 Mithin ergibt sich ein Lehrangebot von 106,50 DS. 22 Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 3,20 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Psychologie an nicht zugeordnete Studiengänge, hier Empirische Bildungsforschung, Kommunikationswissenschaft (Technik – Kommunikation) sowie Logopädie (dual). Die bei der Berechnung verwendeten Ansätze für den jeweiligen Curricularanteil sowie die jährlichen Studienanfängerzahlen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. 23 Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (106,50 – 3,20) x 2 = 206,60 DS, das nach Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Studiengängen der Lehreinheit – hier Psychologie/Bachelor sowie Psychologie/Master – gemäß § 6 KapVO NRW 2017 und Bildung der Anteilquoten nach § 7 KapVO NRW 2017 auf die Studiengänge aufzuteilen ist. Hierbei hat die Antragsgegnerin für die Lehreinheit Psychologie einen gewichteten Curricularanteil von 2,29 ermittelt, der sich aus der Summe der nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 berechneten gewichteten Curricularanteile für den Studiengang Psychologie/Bachelor (2,66 Eigenanteil x 0,648 Anteilquote = 1,72368) und Psychologie/Master (1,60 Eigenanteil x 0,352 Anteilquote = 0,5632) ergibt. Bei der Berechnung ist die Antragsgegnerin beanstandungsfrei von einem Curricularwert von 3,20 im Studiengang Bachelor und von 1,60 im Studiengang Master ausgegangen; beide Werte verbleiben innerhalb der von Anlage 1 der KapVO NRW 2017 vorgegebenen Bandbreite und werden gemäß der Anmerkung 1 entsprechend dem zuvor geltenden Curricularnormwert, welcher für den Diplomstudiengang Psychologie 4,0 betrug, im Verhältnis von 80 Prozent auf den Bachelorstudiengang und 40 Prozent auf den Masterstudiengang übertragen. Gemäß § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demnach eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie von (206,60 : 2,29 =) 90,22 Studienplätzen, die multipliziert mit der Anteilquote für den Studiengang Psychologie/Bachelor (0,648) zu 58,46, gerundet 58 Studienplätzen führt. 24 Allerdings ist in diesem Semester eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2017 (Schwundquote) vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwundausgleichsfaktor von 0,93 ergeben hat, was rechnerisch zu einer Studienanfängerzahl von (58 : 0,93 = 62,37), gerundet 62 führt. 25 Demnach besteht im ersten Fachsemester eine festgesetzte Kapazität von 62 Studienplätzen, die indessen durch die derzeit bestehenden 79 Einschreibungen vergeben sind. 26 Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige oder gar willkürliche Überbuchung vor, durch die der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sein könnte. Eine Vorschrift, die Rechte eines auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität klagenden Bewerbers vermittelt, besteht nicht. Nur wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber unabhängig von seiner Rangziffer zu vergeben. Wenn dies nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreitung der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. 27 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2018 – 5 NC 38.17 -; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 428/09 -, beide in juris. 28 Vorliegend ist für eine rechtsmissbräuchliche Überbuchung nichts ersichtlich. Der von der Antragsgegnerin im Nachrückverfahren zugrunde gelegte Überbuchungsfaktor beruhte auf dem Annahmeverhalten der Studienbewerber in den Vorjahren. Die Überbuchung erfolgte damit auf einer sachgerechten Grundlage. Bei der Frage, wie viele Studierende die ihnen angebotenen Studienplätze annehmen werden, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die von vornherein erheblichen Unsicherheiten unterliegt. 29 Vgl. OVG Bremen, a.a.O. 30 Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg, da die im Rahmen der Kapazität festgesetzten Studienplätze durch die derzeitigen Einschreibungen vergeben sind. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.