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Beschluss

2 L 1872/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:0416.2L1872.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die von der Antragsgegnerin nach §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung), über die die Einzelrichterin zu entscheiden hat, nachdem sie auch die dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hatte, ist zulässig, aber unbegründet. 3 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu Recht auf 334,75 € festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen der für die Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig. 4 Die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Antragsteller folgt der Kostengrundentscheidung des Gerichts in seinem Beschluss vom 21. Januar 2019. Darin hat das Gericht ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens trägt. Zu diesen Kosten des Verfahrens zählen die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, die im Wesentlichen aus den dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller geschuldeten Rechtsanwaltsgebühren bestehen. 5 Die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als erstattungsfähig festgesetzte Verfahrensgebühr nebst Auslagen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller stellen Kosten dar, die den Antragstellern im vorliegenden Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden sind. Die Antragsteller können die Erstattung dieser Kosten fordern, obwohl der Gebührenanspruch ihres Prozessbevollmächtigten bereits in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden war. 6 Dem stehen nicht die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 und 16 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entgegen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Gemäß § 16 Nr. 5 RVG sind das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung dieselbe Angelegenheit. Aus diesen Bestimmungen folgt zunächst nur, dass der Rechtsanwalt nicht für jeden der genannten Anträge einen eigenen Gebührenanspruch hat; er kann vielmehr seinen Anspruch gegenüber seinem Mandanten für diese Angelegenheit nur einmal geltend machen. Allerdings entgelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit, § 15 Abs. 1 RVG. Dabei löst jede einzelne Verfahrenshandlung in derselben Angelegenheit den Gebührenanspruch neu aus; die Gebühr entsteht mit jeder Tätigkeit, für die sie bestimmt ist, neu, wenn sie auch nur einmal gefordert werden kann. 7 Vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 23. Auflage, RVG § 15, Rn. 28, und Anhang II, Rn. 91; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2017 - 11 B 769/15.A -, juris, Rn. 10, und vom 12. Oktober 2018 – 11 B 1482/15.A -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 19.12.2018 – 8 E 252/18 -, juris, Rn. 5. 8 Hiervon dürfte auch § 15 Abs. 2 RVG ausgehen, wenn diese Bestimmung lediglich vorsieht, dass der Rechtsanwalt die (mehrfach entstehenden) Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Der Wortlaut dieser Regelung setzt demnach gerade voraus, dass Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts trotz Vorliegens derselben Angelegenheit in beiden Verfahrensarten gesondert entstehen und mithin „anfallen“. 9 Vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 10. 10 Vor diesem Hintergrund kann nicht eingewandt werden, dass die Anwaltsgebühren in allen Verfahren zur Regelung der Vollziehung nur einmal und zwar mit dem ersten die Gebühr auslösenden Tätigwerden des Rechtsanwalts entstehen. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A -, juris, Rn. 3, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -, juris, Rn. 16; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.Februar 2018 - 5 B 19/17.A -, juris, Rn.7. 12 Die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO sind prozessual selbstständig mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft, nicht aber die Überprüfung der auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung. Deshalb bleibt auch die Kostengrundentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehen. In beiden Verfahren können jedoch - wie hier - entgegengesetzte Entscheidungen ergehen. Das kann dazu führen, dass in derselben Angelegenheit der Antragsgegner aufgrund der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, der Antragsteller hingegen auf Grund der entgegengesetzten Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO ein Erstattungsanspruch hat. Ebenso kann es sich umgekehrt verhalten. Jeder kann aus der für ihn günstigen Entscheidung Erstattung seiner Kosten verlangen und dabei seine Verfahrensgebühr bei beiden Kostenfestsetzungen geltend machen. Dass sie insgesamt nur einmal anfällt und nur einmal erstattet werden kann, steht nicht entgegen. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2017, a.a.O., Rn. 8. 14 Der Rechtsanwalt wird in dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht etwa unentgeltlich tätig. Sein Tätigwerden in diesem Verfahren löst vielmehr genauso wie dasjenige in dem vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO seinen Gebührenanspruch aus. Der Mandant schuldet ihm die (eine) Verfahrensgebühr für sämtliche Tätigkeiten, die er bis zur Erledigung der Angelegenheit ausführt. Löst also die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO den Gebührenanspruch gegenüber seinem Mandanten (erneut) aus, handelt es sich insoweit um außergerichtliche Kosten des Antragstellers, deren Erstattung er im Falle einer ihm günstigen Kostengrundentscheidung in diesem Verfahren gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen kann. 15 Davon zu trennen ist die Frage, ob der Rechtsanwalt die Gebühr gegenüber seinem Mandanten nicht mehr geltend machen kann, weil dem etwa der Grundsatz der Einmalvergütung des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG entgegensteht. Vielmehr geht es hier um die Frage, die Erstattung welcher Kosten im Verhältnis der Beteiligten untereinander verlangt werden kann. Der Prozessbevollmächtigte beantragt die Kostenfestsetzung nicht in eigenem Namen und aus eigenem Recht, sondern für seinen Mandanten. Dessen Kosten bestehen in der dem Prozessbevollmächtigten für sein Tätigwerden geschuldeten Gebühr. 16 Die Gegenmeinung kann sich zur Unterstützung ihrer Rechtsansicht nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2003, 17 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 -, juris, 18 berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte seinerzeit über die Kostenerinnerung eines Verfahrensbeteiligten in einer von der hier vorliegenden zu unterscheidenden Konstellation zu befinden. Soweit aus den Ausführungen zu Begründung des Beschlusses ersichtlich, hatte seinerzeit der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin, seinen Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen, Erinnerung eingelegt. Dem war eine dem Antragsgegner günstige Entscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorausgegangen. In dieser Entscheidung hatte das Gericht den Antrag des Antragstellers, den ebenfalls zu dessen Ungunsten entschiedenen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuändern, abgelehnt. Das Begehren des Antragsgegners, die seinem Rechtsanwalt geschuldete Verfahrensgebühr in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Wege der Kostenerstattung (nochmals) festzusetzen, hatte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass wegen des Grundsatzes der Einmalvergütung keine „weitere Gebühr“ entstanden war, die der Antragsgegner (nochmals) im Wege der Kostenerstattung fordern konnte. 19 Um eine solche weitere Gebühr handelt es sich hier demgegenüber gerade nicht. Die Antragsteller verlangen nicht nochmals die Erstattung von bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von der Antragsgegnerin erstatteten Kosten. 20 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2018, a.a.O., rn. 12. 21 Die Kostenerstattung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kann auch nicht mit dem Argument abgelehnt werden, das von der Kostengrundentscheidung nur solche Kosten erfasst würden, die erstmals im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind, 22 so: OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 -, a.a.O., Rn. 10. 23 Diese Auffassung übersieht, wie oben ausgeführt, dass die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten - wenn auch nach den §§ 15 Abs. 2,16 Nr. 5 RVG insgesamt nur einmal - sowohl im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (als „dieselbe Angelegenheit“) entstanden ist. Im Rahmen der gegebenenfalls in beiden Verfahren zu treffenden Entscheidung nach § 164 VwGO über die im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist der Grundsatz der Einmalvergütung aus § 15 Abs. 2 RVG (nur) insoweit zu berücksichtigen, als dass eine Kostenfestsetzung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten insgesamt nur bis zur Höhe des Betrags erfolgen kann, den der jeweils Erstattungsberechtigte seinem Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis schuldet. 24 Vgl. OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 23. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.