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Beschluss

8 L 456/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0418.8L456.19.00
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Tenor
  • Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller umgehend seinen türkischen Personalausweis (Nüfus) auszuhändigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller umgehend seinen türkischen Personalausweis (Nüfus) auszuhändigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. G r ü n d e: Der Antrag, dem Antragsteller sofort seinen türkischen Personalausweis (NÜFÜS) auszuhändigen, hilfsweise, den türkischen Personalausweis befristet bis zum Erhalt des Reisepasses auszuhändigen, hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im vorliegenden Fall auch die statthafte Antragsart, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Bei der Inverwahrungnahme handelt es sich um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 1999 – 8 S 37.99 –, juris; Hailbronner, AuslR, § 50 Abs. 5 AufenthG; Rn. 33, 94. Aktualisierung, Januar 2016. Demzufolge ist in der Hauptsache die allgemeine Leistungsklage gerichtet auf Herausgabe des einbehaltenen Dokuments statthafte Klageart. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat hinsichtlich des Hauptantrages das Bestehen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, ohne dass hier die Regelungen über die Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren der Verpflichtung des Antragsgegners entgegenstehen. Eine im Grundsatz unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wobei im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht gilt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht, vgl. (zur Ausbildungsduldung mit Beschäftigungserlaubnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren:) Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 3 B 2137/17 –, juris; (zur Beschäftigungserlaubnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren:) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Januar 2006 – 18 B 1772/05 –, InfAuslR 2006, 222, NVwZ-​RR 2007, 60, im Übrigen Schenke in Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Aufl., 2017, § 123, Rdnr. 14; Funke-​Kaiser in: Bader/Funke-​Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 123 Rdnr. 59 m. w. N.. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass ein weiteres Zuwarten für ihn zu unumkehrbaren, unzumutbaren Nachteilen führen würde. Ohne den türkischen Personalausweis (Nüfus) kann sich der Antragsteller nicht hinreichend ausweisen. Er verfügt derzeit lediglich über eine Duldung, mit der er – wie auf dieser vermerkt- seiner Ausweispflicht nicht genügt. Vor allem aber spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache, was sich aus den folgenden Ausführungen über den Anordnungsanspruch ergibt. Die am heutigen Tag auf Grundlage von § 50 Abs. 5 AufenthG erfolgte Inverwahrungnahme des türkischen Personalausweises (Nüfus) erweist sich als rechtswidrig. Gemäß § 50 Abs. 5 AufenthG soll der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. Der Antragsteller ist zwar ausreisepflichtig. Allerdings handelt es sich bei dem Inverwahrung genommenen türkischen Personalausweis (Nüfus) nicht um einen Pass oder Passersatz. Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 6 AufenthG und der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Inneren über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 6. April 2016 sind für den Ausstellerstaat Türkei lediglich reguläre Reisepässe als Pass oder Passersatz anerkannt. Hieraus ergibt sich, dass der sogenannte Nüfus kein Pass oder Passersatz im Sinne des § 3 bzw. § 50 Abs. 5 AufenthG darstellt, vgl. auch VG München, Beschluss vom 06. Dezember 2000 – M 7 S 00.5259 –, juris, Rn. 15, und daher auch von der Ausländerbehörde nicht auf dieser Grundlage einbehalten werden darf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.