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Urteil

9 K 795/18

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung, die Verheiratete bei vorwiegender beruflicher Nutzung einer Zweitwohnung aus dem Steuergrundsatz ausnimmt (§2 Abs.5 c ZwStS), verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.6 Abs.1 GG, sofern für Unverheiratete keine melderechtliche Zwangslage besteht. • Bei Unverheirateten besteht regelmäßig kein melderechtlicher Zwang, die vorwiegend genutzte Erwerbswohnung nicht als Hauptwohnung anzumelden; deshalb ist die unterschiedliche Behandlung verfassungsgemäß. • Die Besteuerung richtet sich nach den melderechtlichen Verhältnissen; wer als Nebenwohnung gemeldet ist, ist grundsätzlich steuerpflichtig, soweit er nicht die melderechtliche Korrektur vornimmt. • Die Zweitwohnungssteuer in Höhe von 12 % der Nettokaltmiete ist in ihrer Höhe solange nicht eingriffsgleich oder verfassungswidrig, wie sie keine erhebliche Belastung darstellt.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer und Art.6 GG: Zulässigkeit der Ausnahmeregelung für Verheiratete • Eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung, die Verheiratete bei vorwiegender beruflicher Nutzung einer Zweitwohnung aus dem Steuergrundsatz ausnimmt (§2 Abs.5 c ZwStS), verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.6 Abs.1 GG, sofern für Unverheiratete keine melderechtliche Zwangslage besteht. • Bei Unverheirateten besteht regelmäßig kein melderechtlicher Zwang, die vorwiegend genutzte Erwerbswohnung nicht als Hauptwohnung anzumelden; deshalb ist die unterschiedliche Behandlung verfassungsgemäß. • Die Besteuerung richtet sich nach den melderechtlichen Verhältnissen; wer als Nebenwohnung gemeldet ist, ist grundsätzlich steuerpflichtig, soweit er nicht die melderechtliche Korrektur vornimmt. • Die Zweitwohnungssteuer in Höhe von 12 % der Nettokaltmiete ist in ihrer Höhe solange nicht eingriffsgleich oder verfassungswidrig, wie sie keine erhebliche Belastung darstellt. Der Kläger, unverheiratet und an der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen berufstätig, war mit Hauptwohnung bei seiner Lebensgefährtin außerhalb Aachens und mit einer Nebenwohnung in Aachen gemeldet. Die Stadt setzte für 2018 Zweitwohnungssteuer für die Aachener Wohnung fest. Der Kläger rügte, die Ausnahmeregelung der Satzung (§2 Abs.5 c ZwStS) benachteilige Unverheiratete gegenüber Verheirateten und verstoße gegen Art.3 Abs.1 und Art.6 Abs.1 GG. Die Behörde wies den Widerspruch ab und verwies auf die Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG; die Parteien erklärten einen Teil des Verfahrens wegen Ummeldung des Klägers für erledigt. Der Kläger behauptete, seine Aachener Wohnung sei vorwiegend genutzt, melderechtlich komme ihm aber kein Wechselrecht zu; er nahm nicht die offenbar mögliche Ummeldung vor. • Rechtsgrundlage ist §3 Abs.1 KAG in Verbindung mit der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen (ZwStS). • Die in §2 Abs.5 c ZwStS enthaltene Ausnahme für verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner dient der Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben und ist verfassungsgemäß. Sie beseitigt eine melderechtlich bedingte Benachteiligung Verheirateter und begründet dadurch keinen unzulässigen Vorteil. • Eine analoge Anwendung der Ausnahmeregel auf Unverheiratete scheidet aus, weil bei Unverheirateten grundsätzlich keine melderechtliche Zwangslage vorliegt: Sie können die vorwiegend genutzte Erwerbswohnung als Hauptwohnung anmelden und dadurch Steuerpflichten vermeiden. • Art.6 GG begründet keinen Anspruch, Unverheiratete gleich zu behandeln; insoweit fehlt es an einer Benachteiligung, sodass auch Art.3 Abs.1 GG nicht verletzt ist. • Die Zweitwohnungssteuer greift nicht in den Schutzbereich der Familie nach Art.6 Abs.1 oder Abs.2 GG ein, solange ihre Höhe nicht so erheblich ist, dass sie Entscheidungen über den Aufenthalt oder die Pflege und Erziehung der Kinder beeinflusst; ein Steuersatz von 12 % der Nettokaltmiete ist hierfür nicht ausreichend. • Die Steuerbemessung erfolgte korrekt nach §4 Abs.1 ZwStS und §5 ZwStS; die festgesetzte Steuer für den Besteuerungszeitraum wurde rechnerisch zutreffend ermittelt. • Die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuer knüpfen an melderechtliche Verhältnisse an; ein Entfallen der Steuer infolge tatsächlicher Wohnverhältnisse hätte der Kläger durch Meldungsberichtigung vorbringen oder nachweisen müssen; er hat dies nicht getan. • Fehlende Ausnahmevorschriften für weitere Fallgestaltungen führen nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Satzung nach §139 BGB, soweit der Satzungszweck insgesamt erhalten bleibt. Die Klage wird, abgesehen vom einvernehmlich erledigten Teil, abgewiesen. Die Zweitwohnungssteuerfestsetzung in der geänderten Höhe ist rechtmäßig, da die Satzungsregelung zur Ausnahme für Verheiratete verfassungsrechtlich zulässig ist und beim unverheirateten Kläger keine melderechtliche Zwangslage vorliegt; außerdem hat der Kläger eine mögliche steuerbefreiende Ummeldung nicht vorgenommen oder nachgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist insoweit vorläufig vollstreckbar; die üblichen Sicherungsregelungen gelten.