Anerkenntnisurteil
5 L 438/19.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:0527.5L438.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 1183/19.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 9. April 2019 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 1. Im Hinblick auf das aus der Antragsbegründung erkennbar allein auf den Schutz vor einer Abschiebung nach Ungarn gerichtete Rechtsschutzinteresse des Antragstellers wird der Eilantrag ausgelegt (vgl. § 86 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) als Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 1183/19.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2019 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen. 4 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Die vom Begehren des Klägers umfasste Anfechtung der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 der Bundesamtsentscheidung) entfaltet nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 i.V.m. § 36 Asylgesetz (AsylG), der u.a. für den Fall der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, weil ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier Ungarn - dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat, das Eilrechtsschutzverfahren regelt. 5 3. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylG gestellt worden. Der angegriffene Bescheid datiert vom 9. April 2019; der Eilantrag ist bereits am 12. April 2019 bei Gericht eingegangen. 6 4. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in Fällen der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, d.h. der Abschiebungsandrohung bestehen. Anknüpfungspunkte für die verwaltungsgerichtliche Prüfung sind die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat (a) sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (b). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen nicht aus. Maßgeblich ist das Gewicht der Faktoren, die Anlass zu Zweifeln geben. 7 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 93 ff. 8 Nach diesen Maßstäben bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. 9 a) Dabei kann offen bleiben, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne bereits an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides) bestehen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Ibrahim) zwar dahin erkannt, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) so auszulegen sei, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbiete, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Ob aus diesem Satz der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass auf einen neuerlichen Asylantrag hin das Schutzbegehren erneut zur Sache zu prüfen ist, wenn der Antragsteller - unter Beachtung der besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit, wie sie sich aus dem Urteil des EuGH vom 19. März 2019 in der Rechtssache C-163/17 (Jawo) ergibt - einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling erwarten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zu erfahren, ist jedoch nicht eindeutig. Mit Blick auf den Umstand, dass es selbst in Fällen der außergewöhnlichen Situation einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zum Schutz des Antragstellers nicht notwendig der Durchführung eines neuerlichen Asylverfahrens bedarf (der Gefahr kann dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Verbot der Abschiebung in den Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung festgestellt und eine - humanitäre - Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, verbunden mit der - gegebenenfalls partiellen oder temporären - Zubilligung von Rechten und Vorteilen, die zumindest die Grundbedürfnisse decken; eine Abschiebung (Rückführung) in den Herkunftsstaat ist in Deutschland bei Flüchtlingsanerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat bereits gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen), spricht vieles dafür, dass die Ablehnung als unzulässig rechtmäßig ist. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 17. April 2019 seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 2. August 2017 hinsichtlich der Klärung dieser Frage aufrechterhalten. 10 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 und vom 17. April 2019 - 1 C 2.17 -, juris bzw. demnächst juris) 11 b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im oben genannten Sinne bestehen jedenfalls deshalb, weil § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG, wonach die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung u.a. voraussetzt, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegt, vom Bundesamt unzureichend und - nach summarischer Prüfung - im Ergebnis fehlerhaft geprüft wurde. Die Feststellung des Bundesamtes in Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Ungarn als Zielstaat der Abschiebung (vgl. § 35 AsylG), 12 vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 -, juris, Rn. 9, 13 wegen der dortigen humanitären Bedingungen für den Antragsteller nicht vorliegt, wird sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. 14 aa) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II, S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende - humanitäre - Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln. 15 Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff. 16 Diesen Rechtsgrundsatz kodifiziert auch Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung der an den mit Art. 3 EMRK weitgehend gleichlautenden Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) anknüpft. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GRC aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Der EuGH hat aber in seinem Urteil Ibrahim klargestellt, dass wegen des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRC die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen sei, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung einer solchen Gefahr ausgesetzt werde. Folglich sei es für die Anwendung von Art. 4 GRC gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu komme, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin‑III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhten nämlich auf der Zusicherung, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRC führe. In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss komme. Insoweit sei in dem Fall, dass Angaben der betreffenden Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorlägen, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Erkenntnisse und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu prüfen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. 17 Zu den Prüfungskriterien stellt der EuGH unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR fest, dass Schwachstellen im genannten Sinne nur vorlägen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge habe, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Diese Schwelle sei daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. 18 Der EuGH hat damit klargestellt, dass zwar einerseits die Verpflichtungen aus der Aufnahme-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten während des Asylverfahrens einen bestimmten Lebensstandard zu gewährleisten haben, indem sie Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und eine Gesundheitsversorgung in Form von Sach- oder Geldleistungen aktiv bereitstellen, nach Beendigung des Asylverfahrens nicht mehr greifen, sondern dann der - von der Qualifikationsrichtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention gewährte - Grundsatz der Inländergleichbehandlung greift, wonach Ausländern bzw. anerkannten Flüchtlingen "nur" dieselben Privilegien wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren sind, ohne ein bestimmtes Leistungsniveau vorzuschreiben. 19 Vgl. hierzu Thym, Rücküberstellung von anerkannten Schutzberechtigten innerhalb der EU, NVwZ 2018, 609, 610. 20 Der EuGH hat aber weiter festgestellt, dass andererseits ein Ausländer der nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände in seiner Person vorliegen, die im Falle der Überstellung in den Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not zur Folge hätte, nicht überstellt werden darf. 21 Die besondere Verletzbarkeit bzw. extreme Schutzbedürftigkeit dient also auch nach einer Anerkennung als ein Kriterium, um die menschenrechtlichen Mindestanforderungen an die Aufnahmemodalitäten zu konkretisieren. Insbesondere kann für außergewöhnlich schutzbedürftige Teilgruppen, wie Familien mit Kindern, auch eine tatsächlich zugängliche Inländergleichbehandlung eine besondere Härte darstellen, wenn eigene Staatsangehörige nur minimalste Hilfsleistungen erhalten und dies ohne Rückgriff auf private oder familiäre Netzwerke zu einer "Situation äußerster materieller Armut" führt, die auch mit Blick auf die allgemeine Lebenssituation im Zielstaat menschenrechtlich nicht mehr hinzunehmen wäre. 22 Vgl. Thym, a.a.O., S. 614. 23 bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) vieles dafür, dass dem Antragsteller, seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern im Alter von sieben und dreizehn Jahren in Ungarn gegenwärtig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC wegen der dortigen Aufnahmebedingungen droht. 24 Der Gefahrenprognose ist im Rahmen der - hier vorzunehmenden - Prüfung eines Abschiebungsverbots eine möglichst realitätsnahe, wenngleich hypothetische Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Entscheidend ist auch insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wobei absehbare Entwicklungen zu berücksichtigen sind. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, juris, Rn 10, 12. 26 Das Bundesamt hat in dem streitgegenständlichen Bescheid bereits den im Rahmen der Gefahrenprognose bei hypothetischer Rückkehr des Ausländers als erster Schritt zu berücksichtigenden (Begleit-)Personenkreis nicht korrekt bestimmt, sondern lediglich am Ende der Begründung des Bescheides darauf hingewiesen, dass die Familieneinheit gewahrt bleibe, da der Antragsteller gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern nach Ungarn überstellt werden könne. Die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG sind zwar hinsichtlich jeder Einzelperson zu prüfen. Dieser Aspekt ist jedoch unabhängig von der Frage zu sehen, welche (Begleit-)Personen im Rahmen der Prüfung von § 60 Abs. 5 AufenthG in die Gefahrenprognose bei hypothetischer Rückkehr des jeweiligen Ausländers in den Zielstaat der Abschiebung einzustellen sind. Insoweit ist regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr eines Ausländers mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots. 27 Vgl. BayVGH, Urteil vom 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -, juris, Rn 24ff mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen. 28 Der Antragsteller und seine Ehefrau sind nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige. Sie lebten im Iran als Flüchtlinge und flohen im Jahr 2011 in die Türkei, wo sie vier Jahre lebten. Sie reisten dann mit den beiden noch im Iran geborenen Kindern über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz. Von dort wurden sie am 12. Januar 2016 nach Ungarn überstellt, das ihnen am 27. Juni 2016 subsidiären Schutz zuerkannte. Am 31. Januar 2019 reiste die Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Trennung des Antragstellers von seiner Familie hindeuten. Warum das Bundesamt hinsichtlich der Gefahrenprognose nur auf den Antragsteller abstellt bzw. warum die Familie überhaupt verfahrensmäßig getrennt behandelt wird, erschließt sich dem Gericht nicht. 29 Weiter ist - zumindest für das Eilverfahren nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung unter Zugrundelegung des Akteninhalts - davon auszugehen, dass die Familie des Antragstellers als besonders schutzbedürftig einzuschätzen ist. Die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sieben und dreizehn Jahre alten Kinder gehören zu einer per se besonders schutzbedürftigen Teilgruppe; mit Blick auf die Ehefrau und Mutter bestehen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - und bestanden bereits im Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt - zudem erhebliche Bedenken hinsichtlich ihres (psychischen und physischen) Gesundheitszustandes. Zumindest in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem sich die gesundheitlichen Probleme eines Asylantragstellers geradezu aufdrängen - die Anhörung der Ehefrau musste mehrfach unterbrochen werden, während die als vierzehnjährige mit einem zwanzig Jahre älteren Mann zwangsverheiratete Antragstellerin von ihren Misshandlungen während der Ehe und der anschließenden Scheidung berichtete; weiter ist im Anhörungsprotokoll festgehalten, dass die Klägerin, die u.a. von Herzklopfen und einer ärztlichen Behandlung im Iran berichtete, auf deutlich sichtbare Adern, die sich vom linken Arm bis zur rechten Schulter ziehen, hinwies -, ist bereits zweifelhaft, ob die vom Bundesamt eingeräumte Frist von zwei Wochen zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verhältnismäßig ist. Jedenfalls liegt im Klageverfahren der Ehefrau zwischenzeitlich die ärztliche Verdachtsdiagnose einer Anomalie der Vena Cava Superior bzw. einer Atresie vor, die derzeit weiter abgeklärt wird. Das Bundesamt wird bei der Fortführung des Verfahrens (hierzu siehe unten) zu prüfen haben, welche Auswirkungen der Gesundheitszustand der Ehefrau auf die Gefahrenprognose hat. 30 Soweit das Bundesamt hinsichtlich der allgemeinen Lage für anerkannte Schutzberechtigte in Ungarn u.a. ausführt, dass anerkannten Flüchtlingen staatliche Integrationsunterstützung im Rahmen eines Integrationsvertrags gewährt werde, stellt es offensichtlich auf eine nicht mehr aktuelle Rechtslage in Ungarn ab. Seit den Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 haben sich die Bedingungen für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten, die wie der Antragsteller und seine Familie ihren Status nach dem 1. April 2016 - hier am 27. Juni 2016 - erhalten haben, signifikant verschlechtert. 31 Vgl. insoweit auch: VG München, Urteil vom 7. Februar 2019 – M 2 K 17.49621 -; VG Trier, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 7 L 14897/17.TR -; sämtlich juris. 32 Ausweislich des "Country Report: Hungary", aida, Update 2018, Bl. 113 sind aufgrund der neuen Rechtslage sämtliche Leistungen eingestellt ("all forms of integration support were eliminated"). Inwieweit diese Situation (noch) aufgefangen wird durch Leistungen von NGOs in Ungarn, deren Tätigkeit seit Jahren durch die Regierung Orban erschwert bis unmöglich gemacht wird und die ebenfalls keinerlei staatliche Unterstützung mehr erhalten, ist aufzuklären (vgl. Stellungnahme des Liaisonbeamten Ungarn vom 2. August 2018, Az. 6764833-273). Weiter wird sich das Bundesamt mit der konkreten Situation des Antragstellers und seiner Familie auseinandersetzen müssen. Nach dem Vortrag des Antragstellers und seiner Familie war es ihnen trotz der aufgenommenen Arbeitstätigkeit - die Ehefrau hat insoweit ihre Gehaltsabrechnungen vorgelegt - und trotz vereinzelter Unterstützungsmaßnahmen von privater Seite nicht möglich, den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen. Insoweit wird auch zu berücksichtigen sein, ob bzw. inwieweit die Ehefrau überhaupt weiter zum Familieneinkommen beitragen kann oder ob - bedingt durch ihre Erkrankung - sogar weitere Kosten auf die Familie zukommen, die es zusätzlich erschweren, das Existenzminimum sicherzustellen. Schließlich dürfte zu klären sein, ob und gegebenenfalls wie die Obdachlosigkeit im Falle der Rückkehr der Familie vermieden werden kann, denn ausweislich der zitierten Stellungnahme des Liaisonbeamten ist eine zurückgeführte Person ab dem Zeitpunkt der Überstellung auf sich gestellt. Irgendwelche Ansprüche auf Unterbringung bestehen nicht. 33 Nach allem ist es unter diesen Umständen zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 34 Dies hat gemäß § 37 Abs. 1 AsylG zur Folge, dass die Entscheidungen des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15/18 -, juris Rn 10: Beide Entscheidungen des Bundesamtes - sowohl die Unzulässigkeitsentscheidung als auch die Abschiebungsandrohung - werden unabhängig von den Gründen der stattgebenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts unwirksam. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Da der Antragsteller keine Kosten zu tragen hat, erledigt sich (im Eilverfahren) die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. 37 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).