Urteil
9 K 4004/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:0527.9K4004.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der nach eigenen Angaben am in C. geborene Kläger ist Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.07.2016 einen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 20.07.2016 gab der Kläger an, über Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. In Italien habe er sich ca. 10-15 Tage aufgehalten. Er habe in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihm seien dort aber im Jahre 2015 Fingerabdrücke abgenommen worden. Das Bundesamt ermittelte am 20. Juli 2016 einen italienischen EURODAC-Treffer der Kategorie 1. 4 Am 19.09.2016 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien. Unter dem 03.10.2016 erklärte die Dublineinheit des italienischen Innenministeriums den Kläger nicht nach dem Dublinverfahren zurücknehmen zu können, da ihm im Italien bereits internationaler Schutz in Form subsidiären Schutzes gewährt worden sei. 5 Am 23.06.2017 wurde der Kläger vom Bundesamt erneut angehört. Auf Nachfrage erklärte der der Kläger, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstünden. 6 Mit Bescheid vom 12.07.2017, zugestellt am 15.07.2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und stellte fest dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bundesamtsbescheides zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Italien abgeschnitten. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Kläger dürfe nicht nach C. abgeschoben werden. Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 7 Der Kläger hat am 19.07.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, er bestreite, in Italien bereits einen Asylantrag gestellt zu haben. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes vom 12. Juli 2017 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich insoweit auf die Begründung des angefochtenen Bundesamtsbescheides. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den elektronisch beigezogenen Bundesamtsvorgang Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s r ü n d e : 15 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Juli 2017 verletzt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Asylgesetz) den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Ziffer 1 des Bundesamtsbescheides ist rechtmäßig, weil der Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist. Ob der Kläger nach seinem eigenen Verständnis in Italien internationalen Schutz beantragt hat, kann dabei dahinstehen, weil die Unzulässigkeitsfolge nicht an die Antragstellung, sondern an die Gewährung internationalen Schutzes anknüpft. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskunft des italienischen Innenministeriums vom 3. Oktober 2016, wonach dem Kläger internationaler Schutz gewährt worden sei, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 18 Unabhängig hiervon spricht der EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für eine Antragstellung in Italien. 19 Ziffer 2 des Bundesamtsbescheides ist rechtmäßig, weil mit Blick auf Italien die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind. 20 Dabei kann dahinstehen, ob in Italien behördlicherseits systemische Mängel bei der Unterbringung und Versorgung von international Schutzberechtigten oder Schutzsuchenden bestehen, 21 vgl. hierzu: VG Cottbus, Urteil vom 7. Mai 2019 – 5 K 811/14.A –; VG Göttingen, Urteil vom 15. Oktober 2018 – 3 A 745/17 - beide juris. 22 Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf dem Konzept gegenseitigen Vertrauens, 23 vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 – Rz. 83; Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Rz. 80ff. 24 Das Vertrauen erstreckt sich dabei nicht nur auf das Handeln bestimmter Behörden in dem jeweiligen Mitgliedsstaat, sondern auch darauf, dass die Rechtsordnung in dem jeweiligen Mitgliedsstaat einen wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte bietet. 25 Hiervon ausgehend kann sich ein Ausländer in der Bundesrepublik mit seiner erneuten Asylantragstellung auf die Verletzung von im europäischen Recht verankerter Menschenrechte in Italien nur dann mit Erfolg berufen, wenn das Vertrauen darauf, dass es ihm in Italien gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht möglich (gewesen) wäre, Verletzungen dieser Menschenrechte abzuwenden, maßgeblich erschüttert wäre. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die italienische Justiz und insbesondere die italienischen Verwaltungsgerichte nicht willens oder nicht in der Lage wären, effektiven Rechtsschutz zu bieten, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die erkennende Kammer hat weder im vorliegenden Verfahren noch in einem der weiteren rund 500 anhängigen Klageverfahren (Dublin / Drittstaat) Darlegungen finden können, dass italienische Gerichte erforderlichen Rechtsschutz nicht gewährt hätten. Auch den veröffentlichten Entscheidungen anderer deutscher Verwaltungsgerichte lassen sich hierzu keine konkreten Darlegungen entnehmen. Auch allgemeine Auskünfte mit einer solchen Behauptung sind dem Gericht nicht bekannt. Soweit sich im Übrigen bestimmten Auskünften Aussagen zu Gerichtsverfahren vor italienischen Verwaltungsgerichten entnehmen lassen, sind diese eher geeignet, das Vertrauen in die Gewährung effektiven Rechtsschutzes weiter zu stützen, 26 vgl. AIDA, Country Report Italy, Update 2018. 27 Ziffer 3 des Bundesamtsbescheides ist ebenfalls nicht aufzuheben. Weder die vom Bundesamt gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen noch die Anknüpfung des Beginns der Ausreisefrist für den Fall der Klageerhebung an den unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verletzen den Kläger in eigenen Rechten, 28 vgl. VG Göttingen, Urteil vom 15. Oktober 2018 – 3 A 745/17 - juris. 29 Auch die in Ziffer 4 geregelte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) beruht auf §§ 11 Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 31 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.