Beschluss
3 K 2094/18
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2019:0613.3K2094.18.00
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Tenor
Der Antrag der Frau E. Z. , G-Straße 00, 0000 R. , sie zu dem Klageverfahren beizuladen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Frau E. Z. , G-Straße 00, 0000 R. , sie zu dem Klageverfahren beizuladen, wird abgelehnt. 3 K 2094/18 Gründe: Ein Anspruch auf Beiladung besteht nicht. Die Antragstellerin Z. ist nicht gemäß § 65 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) notwendig beizuladen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die begehrte Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass sie unmittelbar und zwangsläufig in die Rechtsposition des Dritten eingreift und deswegen aus Rechtsgründen gegenüber den Beteiligten nur einheitlich ergehen kann, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 10 E 216/18 - juris, Rn. 3 f. m. w. N. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks G- Straße 00 in Stolberg. Die Klägerin mietet bei der Antragstellerin Räumlichkeiten zum Zwecke der gewerblichen (Spielhallen-)Nutzung an. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis vom 22. Dezember 2017 zum Betrieb einer Spielhalle auf dem Grundstück G-Straße 00 in 00000 R.. Die gerichtliche Entscheidung über den Bestand der der Beigeladenen erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle greift nicht unmittelbar und zwangsläufig in die Rechtsposition der Antragstellerin ein. Für eine „einfache“ Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO sieht die Kammer keine Veranlassung. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Rechtliche Interessen werden in diesem Sinne durch die Entscheidung berührt, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26. Februar 2018 - 15 E 123/18 - juris, Rn. 13, vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 - juris Rn. 5, vom 18. Oktober 2013 - 7 E 650/13 - juris Rn. 5 und vom 29. August 2013 - 2 E 729/13 -. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 10 E 216/18 - juris, Rn. 8 f., vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 - juris, Rn. 7 und vom 18. Oktober 2013 - 7 E 650/13 - juris Rn. 8. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann dahinstehen, ob die mittelbare Betroffenheit der Antragstellerin die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine einfache Beiladung erfüllt. Die Kammer übt ihr Ermessen jedenfalls dahingehend aus, von einer Beiladung abzusehen. Prozessökomische Erwägungen, die trotz der durch eine Beiladung möglichen Verfahrensverzögerung für die Beiladung sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin verweist darauf, durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in ihren Grundrechten betroffen zu sein. Ihre seit dem Jahr 1982 bestehende Baugenehmigung werde faktisch wertlos, ihr drohe der Verlust ihrer Mieteinnahmen. Der Klägerin werde sich die Möglichkeit eröffnen, das Mietverhältnis zu kündigen. Die Vergabe glückspielrechtlicher Genehmigungen könne auch bei Annahme eines Härtefalls erfolgen, ein Härtefall könne bei allen mit dem Betrieb einer Spielhalle mittelbar oder unmittelbar beteiligten Rechtsträgern vorliegen. Nur durch die Beiladung könnten entsprechende Gründe in der Person der Antragstellerin Berücksichtigung finden, da nicht gewährleistet sei, dass die Klägerin tatsächlich, umfassend und zutreffend informiere. Die Antragstellerin sei auch nicht gehalten, sie betreffende Informationen über die Klägerin an das Gericht zu übermitteln. Mit diesem Vorbringen vermag die Antragstellerin hinreichende Gründe der Prozessökonomie nicht darzulegen. Ihr Verweis auf die Möglichkeit, ihre persönlichen Interessen im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls einzubringen, geht fehl. Die Frage, ob der Klägerin unter Verweis auf Härtefallgesichtspunkte eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt werden kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.