Beschluss
1 L 505/19
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2019:0621.1L505.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens (VG Aachen 1 K 1338/19) zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen 2019 zuzulassen, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Dabei erstrebt der Antragsteller hier eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, ihn zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2019 zuzulassen, bereits - wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache - ihm die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris, Rn. 2, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. Zwar ist wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den zum 1. September 2019 anstehenden Ausbildungsbeginn für den Antragsteller nicht zu erreichen, und ihm drohen bei einem Verweis auf das Klageverfahren unzumutbare Nachteile. Selbst wenn die beschließende Kammer bis zum Ausbildungsbeginn am 1. September 2019 eine erstinstanzliche Entscheidung träfe, können bis zum rechtskräftigen Abschluss etwaiger Rechtsmittelverfahren mehrere Jahre vergehen. Der Antragsteller könnte dann nicht nur den Einstellungstermin zum 1. September 2019, sondern auch die weiteren Einstellungstermine in nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses eines anstehenden Klageverfahrens ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, zumal es hier um die erstmalige Einstellung als Kommissaranwärter nach Abschluss der Schulausbildung und damit um den Zugang zum angestrebten Berufsziel eines Polizeivollzugsbeamten unter Wahrung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 GG geht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2017 - 6 A 916/16 -, juris, Rn. 59ff. sowie die Beschlüsse des VG Düsseldorf vom 18. September 2018 - 2 L 2619/18 -, juris, Rn. 7, und vom 16. August 2016 ‑ 2 L 1717/16 ‑, juris, Rn. 7. Es mangelt aber am Vorliegen der nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Denn die Entscheidung des Antragsgegners, die Einstellung des Antragstellers mit Bescheid vom 28. März 2019 unter Hinweis auf den Mangel seiner charakterlichen Eignung abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht war der Personalrat von Rechts wegen nicht zu beteiligen. Das folgt bereits aus dem Umkehrschluss der (nur) für eine Einstellung vorgesehenen Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW, sowie aus § 83 Abs. 2 LPVG NRW, der § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW bei Einstellungen von Kommissaranwärtern für unanwendbar erklärt. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGG NRW und § 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW vorgesehene vorherige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist vom Antragsgegner beachtet worden. Auch wurde der Antragsteller unter dem 1. März 2019 zur beabsichtigten Ablehnung, ihn in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen, angehört. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ist kein Anhalt für eine unzureichende Anhörung erkennbar. Mit dem Bezug auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde dem Antragsteller die Grundlage mitgeteilt, auf die der Antragsgegner seine Ablehnung stützen werde. Ob er Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten genommen hat oder nicht, ist für die Frage der Anhörung nicht von Belang. Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren war dem Antragsteller der Tatvorwurf bekannt, er hatte ihn eingeräumt und umfassend bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt. Zudem vermerkte das an den Vater des Antragstellers gerichtete Einstellungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2016 ausdrücklich, dass sich dieser nach dem Ergebnis der Ermittlungen einer Straftat schuldig gemacht habe, die normalerweise eine Anklageerhebung und damit eine Ahndung durch den Jugendrichter zur Folge gehabt hätte. Welche darüber hinausgehenden Informationen von Seiten des Antragsgegner im Rahmen der Anhörung hätten folgen sollen, erschließt sich danach nicht. Auch in materieller Hinsicht ist gegen die Entscheidung des Antragsgegners nichts zu erinnern. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Einstellung noch auf Neubescheidung seines darauf gerichteten Antrages. Die Einstellung eines Bewerbers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unterliegt als Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den in § 9 BeamtStG genannten Kriterien. Zwingende Voraussetzung ist danach die Eignung, wozu auch die charakterliche Eignung zählt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den - im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistenden - Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensausübung vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen persönlichen Eignung des Bewerbers ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2017 - 6 B 1072/17 -, juris, Rn 8, m.w.N. Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers dürfte dem Dienstherrn in Bezug auf die Eignungseinschätzung zudem ein größerer Spielraum zuzugestehen sein als bei der Entscheidung über die Entlassung eines Beamten aus einem Beamtenverhältnis auf Probe oder Widerruf, solange die Verneinung der Eignung anlässlich eines Einstellungsbegehrens zumindest auf einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage beruht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 6 B 1164/11 -, juris, Rn. 9, und vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1520/08 -, juris, Rn. 6; VG Aachen, Beschluss vom 14. September 2017 - 1 L 1401/17 -, n.v. Es gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern und zu verfolgen. Straftaten, auch wenn sie im jugendlichen Alter begangen wurden, sind daher grundsätzlich geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu begründen. Dafür ist es unerheblich, ob es zu einer Verurteilung gekommen oder das Strafverfahren wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen eingestellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - 6 A 2903/18 -, juris, Rn. 6, und vom 17. August 2017 - 6 B 751/17 -, juris, Rn. 12. Der Antragsgegner hat seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten, indem er seine Einschätzung mangelnder Eignung auf das gegen den Antragsteller gerichtete Strafverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs aus den Jahren 2015/16 stützt. Er hat sich insoweit eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft, indem er die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte beigezogen und den Sachverhalt umfassend gewürdigt hat. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang beanstandungsfrei darauf, dass der Antragsteller als Polizeibeamter zu einem Verhalten verpflichtet sei, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, welches der Beruf erfordere, und hierzu insbesondere die Beachtung von Rechtsnormen gehöre. Berufsmäßig werde der Beamte immer wieder mit kriminellen Sachverhalten und Personen in Berührung kommen. Gerade in Situationen, in denen einem Polizeibeamten Möglichkeiten eröffnet würden, illegal an Geld zu kommen, müsse von ihm ein Verhalten erwartet werden, welches die Rechtsordnung schützt und achtet. Auf der Basis des gegen den Antragsteller gerichteten Ermittlungsverfahrens könnten trotz Verfahrenseinstellung die Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht ausgeräumt werden. Der Antragsteller habe im Alter von 14 und 15 Jahren über eine längeren Zeitraum die Finanzen aus kriminellen Geschäften Dritter über sein vermutlich illegal eingerichtetes Wettkonto in Kenntnis aller Umstände verwaltet und sei zumindest mittelbar an der Verbreitung von Jugendpornographie beteiligt gewesen. Man könne von Geldwäsche sprechen. Ein solches Verhalten könne nicht als Jugendsünde abgetan werden. Die aufgrund des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens aufgetretenen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung konnte der Antragsteller nicht ausräumen. Er hat zunächst eingestanden, über einen Zeitraum von sechs Monaten der Gruppe, die betrügerische Geschäfte auch mit Jugendpornographie betrieb, sein Konto zur Einlösung erlangter Paysafe-Karten zur Verfügung gestellt und dafür jeweils eine Entlohnung erhalten zu haben. Dass er selbst zu keinem Zeitpunkt im Besitz jugendpornographischer Schriften war, wird vom Antragsgegner nicht angezweifelt, entkräftet den Tatvorwurf der Beihilfe zum Betrug jedoch nicht. Auch der Hinweis des Antragstellers, er sei allenfalls gleichwertiger Teil der Gruppe gewesen, aber nicht Organisator des Geschehens, ändert an den Eignungszweifeln nichts. Schließlich kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, sich als 14-jähriger der Tragweite seines Verhaltens nicht bewusst gewesen zu sein. Wer mit Wissen seiner Eltern - so der Vortrag des Antragstellers - ein Wettkonto für Fußballwetten eröffnen darf, dem muss auch bewusst sein, welchen Folgen die missbräuchliche Nutzung zur Einlösung von Paysafe-Karten aus kriminellen Geschäften für ihn haben kann. Dass der Antragsteller nach seinen Angaben an der Verarbeitung des damaligen Fehlverhaltens ernsthaft, intensiv und selbstreflektierend tätig gewesen war, führt angesichts des großen Beurteilungsspielraums des Antragsgegners nicht zu einer anderen Entscheidung. Die Verarbeitung des strafrechtlich relevanten Verhaltens vermag dem Antragsteller im eigenen Reifeprozess geholfen haben, lässt den Schluss des Antragsgegners, ihn für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten für charakterlich ungeeignet zu halten, jedoch nicht willkürlich erscheinen. Insoweit reichen, wie bereits oben dargelegt, Zweifel an der Eignung aus. An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Antragsteller bei der Bundespolizei beworben hat und diesbezüglich eine Ablehnung nicht bekannt ist. Zu überprüfen ist vom Gericht allein die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung an den bereits genannten Merkmalen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Hinblick darauf, dass über einen Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden war, sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.