Urteil
2 K 2092/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2019:0701.2K2092.18A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste am 15. Januar 2018 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 6. Februar 2018 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hatte, dass die französischen Behörden der Klägerin am 7. Dezember 2017 ein Visum ausgestellt hatten, leitete es ein sogenanntes Dublin-Verfahren ein und stellte ein Übernahmeersuchen an Frankreich. Frankreich stimmte der Übernahme der Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 2018 zu. Das Bundesamt lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 24. Mai 2018 als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2). Es ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Frankreich an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete es auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Die Klägerin hat am 30. Mai 2018 Klage erhoben und einen Eilrechtsschutzantrag gestellt. Das erkennende Gericht hat den Eilrechtsschutzantrag der Klägerin mit Beschluss vom 21. Juni 2018 (2 L 880/18.A), der am 25. Juni 2018 bei dem Bundesamt eingegangen ist, abgelehnt. Am 21. September begab sich die Klägerin in das Kirchenasyl bei der J. G. in Köln, T.-----ring , und ab dem 24. September 2018 bei der F. L. A. E. in Köln, was die Kirchengemeinden dem Bundesamt mit Schreiben vom 21. September 2018 und vom 24. September 2018 auch mitteilten. Das Bundesamt teilte den französischen Behörden daraufhin unter dem 25. September 2018 mit, dass die 18-monatige Überstellungsfrist gelte, weil die Klägerin flüchtig sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und in dem Verfahren 2 L 880/18.A, sowie auf die Verwaltungsakte des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2018 ist rechtswidrig, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Ablehnungsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht (mehr) vor. Vielmehr ist die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vgl. § 77 AsylG, zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin. Frankreich war ursprünglich gemäß Art. 12 Dublin III-VO zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin. Der Klägerin war von den französischen Behörden ein Visum für den Schengen-Raum ausgestellt worden. Frankreich hatte der Aufnahme der Klägerin auch zugestimmt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist, die zunächst zum Zeitpunkt der Zustimmung Frankreichs zu der Überstellung der Klägerin zu laufen begonnen hatte, vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, wurde mit dem ablehnenden Beschluss des Gerichts vom 21. Juni 2018 (2 L 880/18.A) erneut in Gang gesetzt. Denn nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hat die ablehnende Entscheidung den Neubeginn der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO zur Folge, da sich aus der bereits zu Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof ergibt, dass einem Mitgliedstaat in Fällen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz stets die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und Durchführung der Überstellung zur Verfügung stehen muss, vgl. dazu eingehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15, juris Rz.11 und vom 27. April 2016 - 1 C 24/15 -, juris Rz. 18 und Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22/15 - juris Rz. 19 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 Petrosian -, Rz. 43 ff.; OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2016 - 13 A 2238/15.A und 2302/15.A, jeweils juris Rz. 24 ff. und 27 ff. Vorliegend wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist mit der Bekanntgabe des Beschlusses des erkennenden Gerichts an das Bundesamt am 25. Juni 2018, vgl. zur Bekanntgabe an das Bundesamt als maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24/15 -, juris, Rn. 18, unter Bezugnahme auf Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22715 -, juris Rz. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 - 13 A 2238/15.A -, juris Rz. 24 - 29, erneut in Gang gesetzt und endete danach am 25. Dezember 2018. Nach dem Ablauf der Überstellungsfrist ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Bestimmung geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, und ist der zuständige Mitgliedstaat (hier: Frankreich) nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet. Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesamtes lagen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht vor. Danach kann die Überstellungsfrist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die Klägerin war nicht dadurch, dass sie sich in das Kirchenasyl begeben hatte, flüchtig im Sinne vorgenannter Bestimmung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist ein Antragsteller „flüchtig“ i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das erkennende Gericht zu prüfen hat, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Jawo -, Rz. 70. Zwar hatte die Klägerin die ihr zugewiesene Unterkunftseinrichtung verlassen und sich während des Laufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist in ein sog. Kirchenasyl begeben. Auch ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin damit einer Überstellung durch das Bundesamt gezielt entziehen wollte. Die Voraussetzungen für die von dem Bundesamt unter dem 25. September 2018 ausgesprochene Verlängerung der Überstellungsfrist waren dennoch nicht erfüllt, weil das Bundesamt bereits mit Schreiben der Kirchengemeinden vom 21. September 2018 und vom 24. September 2018 über die Aufnahme der Klägerin in das Kirchenasyl unterrichtet worden war. Damit hatte das Bundesamt Kenntnis von dem konkreten Aufenthaltsort der Klägerin und war die Klägerin auch nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Danach stand der Überstellung der Klägerin zunächst nichts im Wege. Es bestand auf Grund des Kirchenasyls nämlich kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis zur Durchführung der Überstellung. Der Staat ist weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, die Überstellung einer im Kirchenasyl befindlichen - ausreisepflichtigen - Person durchzuführen. Es existiert insoweit kein Sonderrecht der Kirchen. Vielmehr verzichtet der Staat bewusst darauf, sein Recht und den damit einhergehenden unmittelbaren Zwang in derartigen Fällen durchzusetzen. Dies stellt jedoch kein in der Sphäre der Antragsteller liegendes Hindernis dar, wie etwa die Unerreichbarkeit einer Person auf Grund ihres unbekannten Aufenthalts - so im Falle einer Flucht -, vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 20 ZB 18.50011 -, juris Rz. 2 m.w.Nw.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2018 - 1 LA 7/18 -, juris Rz. 18; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, juris Rz. 23; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 12 L 176/19 -, juris Rz. 19ff. m.w.Nw.; a.A. VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019 - B 8 S 19.50007 -, juris S. 9-11. Die in Fällen des offenen Kirchenasyls praktizierte Zurückhaltung des Staates vermag nicht den Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zu eröffnen. Dies folgert das Gericht maßgeblich aus dem Kontext, in dem Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO steht und den mit der Verordnung verfolgten Zielen. Aus den Erwägungsgründen 4 und 5 der Dublin III-VO ergibt sich, dass durch sie eine auf sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betreffenden Personen objektiven und gerechten Kriterien beruhende klare und praktikable Formel eingeführt werden soll, um den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Dem Ziel der zügigen Bearbeitung dient die in Art. 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 Dublin III-VO gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten. Diese Frist soll nach der Einschätzung des Verordnungsgebers dem ersuchenden Mitgliedstaat eine ausreichende Zeit einräumen, die mit Blick auf die praktische Komplexität und die organisatorischen Schwierigkeiten der Überstellung nötig erscheint, um die Durchführung der Überstellung abzustimmen und die Modalitäten hierfür zu regeln. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 58 f. In diesem Kontext gestattet Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausnahmsweise eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist, um zu berücksichtigen, dass es dem ersuchenden Mitgliedstaat aufgrund der Inhaftierung oder Flucht der betreffenden Person tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 60. Die Verlängerung der regelmäßig vorgesehenen sechsmonatigen Frist kommt danach mit Blick auf das Ziel der Dublin III-VO, die Zuständigkeit des Mitgliedstaats rasch zu bestimmen, um sowohl dem Antragsteller einen möglichst effektiven Zugang zum Asylverfahren zu ermöglichen als auch das Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten möglichst zügig abzuwickeln, nur ausnahmsweise in Betracht. Dies schließt es nach der Einschätzung des Gerichts aus, dass der ersuchende Mitgliedstaat die Fälle, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist zulassen, dadurch erweitert, dass er aus eigenem Willensentschluss Schutzräume für Asylsuchende in seinem Land respektiert. In den Fällen des offenen Kirchenasyls ist der Staat gerade nicht kraft Gesetzes gehindert, die gebotene Überstellung zwangsweise durchzusetzen. Die Überstellung ist ihm in diesem Sinne nicht „unmöglich“. Die Zurückhaltung der deutschen Behörden gegenüber dem Kirchenasyl als Ausdruck des Respekts vor einer christlich-humanitären Tradition, aus der das Kirchenasyl herrührt, ist eben nicht von der Gesetzeslage in Deutschland gedeckt. Es existiert – wie ausgeführt - insoweit kein Sonderrecht der Kirchen. Vielmehr verzichtet der Staat bewusst darauf, sein Recht und den damit einhergehenden unmittelbaren Zwang in derartigen Fällen durchzusetzen. Diese wenn auch mit guten Gründen praktizierte Zurückhaltung der deutschen Behörden ist nicht geeignet, den unionsrechtlichen Begriff der „Flucht“ dahingehend zu erweitern, dass hiervon auch der Asylsuchende erfasst wird, dessen Aufenthaltsort bekannt und für die staatlichen Behörden auch rechtlich zugänglich ist. Aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt zudem, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 55. Die Praxis im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl beruht auf dem bisher bestehenden Konsens zwischen den Behörden und den Kirchenleitungen in Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass hiermit übereinstimmende Auffassungen und Traditionen im gesamten Geltungsbereich des Unionsrechts existieren, bestehen nicht. Die Verhinderung der Überstellung in Kirchenasylfällen, die aus der (rechtlich nicht gebotenen) Zurückhaltung der Behörden herrührt, stellt danach keine im Unionsgebiet allgemein anerkannte Übung dar. Sie ist auch aus diesem Grund nicht geeignet, die in der gesamten Union gebotene einheitliche Auslegung des Begriffs der „Flucht“ auszufüllen. Die Klägerin kann sich auch auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist, weil sie nicht flüchtig ist bzw. war, vgl. so erneut: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -; Rz. 66 unter Hinweis auf sein Urteil vom 25. Oktober 2017 - C-201/15 Shiri -, juris.“ Die Abschiebungsanordnung nach Frankreich in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtswidrig. Nachdem (am 25. Dezember 2018) die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin auf die Beklagte übergegangen ist, liegen auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG nicht mehr vor. Für die Feststellung hinsichtlich Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2.) sowie für die Regelung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4.) besteht kein Raum mehr, nachdem die Abschiebungsanordnung nach Frankreich aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.