Beschluss
3 L 1218/18
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baunachbarklage wurde abgelehnt, weil das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung überwiegt.
• Ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohneinheiten kann sich in ein allgemeines oder reines Wohngebiet einfügen und verletzt nicht zwingend den Gebietsgewährleistungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB.
• Ein „städtebaulicher Missgriff“ i.S.v. § 15 Abs. 1 BauNVO kommt nur bei erheblicher städtebaulicher Unverträglichkeit in Betracht; bloße Abweichungen in Quantität begründen ihn nicht.
• Stellplätze, die der zulässigen Wohnnutzung zugeordnet und straßennah angeordnet sind, führen regelmäßig nicht zu unzumutbaren Lärm- oder Geruchsbelästigungen und verletzen daher nicht das Rücksichtnahmegebot.
• Einsichtsmöglichkeiten von zulässigen Baumaßnahmen in Nachbargrundstücke begründen für sich genommen keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Baugenehmigung abgelehnt; Einfügung eines Mehrfamilienhauses in Wohngebiet • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baunachbarklage wurde abgelehnt, weil das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung überwiegt. • Ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohneinheiten kann sich in ein allgemeines oder reines Wohngebiet einfügen und verletzt nicht zwingend den Gebietsgewährleistungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB. • Ein „städtebaulicher Missgriff“ i.S.v. § 15 Abs. 1 BauNVO kommt nur bei erheblicher städtebaulicher Unverträglichkeit in Betracht; bloße Abweichungen in Quantität begründen ihn nicht. • Stellplätze, die der zulässigen Wohnnutzung zugeordnet und straßennah angeordnet sind, führen regelmäßig nicht zu unzumutbaren Lärm- oder Geruchsbelästigungen und verletzen daher nicht das Rücksichtnahmegebot. • Einsichtsmöglichkeiten von zulässigen Baumaßnahmen in Nachbargrundstücke begründen für sich genommen keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Der Antragsteller ist Nachbar eines Grundstücks, auf dem die Beigeladene eine Baugenehmigung vom 20. Juli 2018 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zehn seniorengerechten Wohnungen und acht vorgelagerten Stellplätzen erhielt. Der Antragsteller klagt im Hauptsacheverfahren gegen die Baugenehmigung (3 K 2806/18) und beantragte hier, der Klage aufschiebende Wirkung zu verleihen. Er rügte Verletzungen nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, insbesondere Verletzung der Eigenart des allgemeinen/reinen Wohngebiets, einen städtebaulichen Missgriff nach § 15 Abs. 1 BauNVO, unzumutbare Stellplatzimmissionen sowie unzulässige Einsichtnahmen. Die Kammer prüfte die Einfügung des Vorhabens anhand von Lage, Geländeverlauf, Gebäudehöhen, Bebauungstiefen und Stellplatzanordnung. • Anordnungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO: Bei der Abwägung überwiegt das Vollziehungsinteresse, weil die Baunachbarklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. • Bauplanungsrecht: Ein Gebietsgewährleistungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB besteht zwar, führt hier aber nicht zur Unzulässigkeit, da das genehmigte Wohngebäude als Wohnnutzung nach §§ 3 Abs. 2 Nr.1, 4 Abs. 2 Nr.1 BauNVO allgemein zulässig ist und die Stellplätze dem durch die Wohnnutzung bedingten Bedarf entsprechen (§ 12 Abs. 2 BauNVO). • § 15 Abs. 1 BauNVO (städtebaulicher Missgriff/re Rücksichtnahme): Drittschutz greift nur bei erheblicher Abweichung von der Eigenart des Gebiets; eine rein quantitative Überschreitung führt nicht automatisch zur Unzulässigkeit. Hier fügt sich das Vorhaben in die Umgebung ein; Geländeverlauf, Staffelgeschoss und vergleichbare Firsthöhen stützen die Verträglichkeit. • Rücksichtnahme hinsichtlich Stellplätzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO): Straßennah angeordnete Stellplätze, die den Bedarf der zulässigen Nutzung decken und ohne erhebliche Rangierbewegungen nutzbar sind, führen regelmäßig nicht zu unzumutbaren Lärm- oder Geruchsbelästigungen. • Einsichtnahmen: Die bloße Möglichkeit vermehrter Einsichtnahme durch zulässige Baugestaltung begründet keinen Rücksichtnahmeverstoß; konkrete Besonderheiten, die das verhindern würden, sind nicht dargetan. • Bauordnungsrecht: Die Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW sind eingehalten; mögliche Einbußen an Belichtung und Belüftung sind hinzunehmen. • Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Antragstellers und der Interessen der Bauherrin überwiegen die berechtigten Interessen an der Baugenehmigung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baunachbarklage wurde abgelehnt. Die Kammer hält die Baugenehmigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig, weil das Vorhaben sich in die Eigenart des Wohngebiets einfügt, nicht den städtebaulichen Missgriff nach § 15 Abs. 1 BauNVO verwirklicht und die Stellplatzanordnung sowie Abstände nach Bauordnungsrecht zumutbar sind. Die Vollziehung der Baugenehmigung ist damit zu belassen, da das Interesse an sofortiger Vollziehung das Aufschubinteresse des Nachbarn überwiegt. Die Verfahrenskosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.