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Anerkenntnisurteil

6 L 825/19.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0815.6L825.19A.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). II. Der Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 6 K 2041/19.A - gegen die unter Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 03.07.2019 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen und 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien vorläufig nicht durchgeführt werden kann, hat keinen Erfolg. Bei der hinsichtlich des Antrags zu 1. im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2019 sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig darstellt. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die umfassenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kammer teilt insbesondere die Einschätzung des Bundesamtes, dass in Kroatien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen i.S.d. Rechtsprechung des EuGH vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 -, juris Rn. 71; VG Augsburg, Urteil vom 13.11.2018 - Au 6 K 18.50813 -, juris Rn. 26; VG Greifswald, Beschluss vom 08.12.2017 - 4 B 2231/17 As HGW -, juris Rn. 12 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 13.11.2017 - 8 B 455/17 -, juris Rn. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2017 - 12 L 1364/17.A -, juris Rn. 35 ff. Der Antragsteller kann sich weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er am 20.11.2017 seine jetzige Ehefrau geheiratet hat, die sich seit 2003 in Deutschland aufhält und über eine Niederlassungserlaubnis verfügt. Die Antragsgegnerin ist insoweit weder verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO auszuüben, noch ist ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis anzunehmen. Denn das Ausländerrecht sieht für den Ehegattennachzug ein bestimmtes Verfahren vor. Das Asylverfahren dient nicht dazu, einem Ehepaar unter Umgehung des vorgesehenen Visumsverfahrens das Zusammenleben in Deutschland zu ermöglichen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.01.2018 - 6a L 3589/17.A -, juris Rn. 16. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK. Eine Abschiebung kann insoweit zwar ausgeschlossen sein, wenn sie unzumutbar in eine familiäre Lebensgemeinschaft eingreift. Die Vorschriften gewähren zwar keinen unmittelbaren Aufenthalt im Bundesgebiet; sie verpflichten den Staat jedoch als wertentscheidende Grundsatznormen, u. a. die Familie zu schützen und zu fördern. Dies bedeutet, dass die Behörden bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an sich im Bundesgebiet berechtigterweise aufhaltende Personen pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, juris Rn. 6 m.w.N. Die Gewährleistungen zum Schutz der Ehe und Familie durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verpflichten den deutschen Staat nicht generell, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines Ehepaares im Inland zu respektieren und eine Familienzusammenführung in Deutschland zu bewilligen. Diese Gewährleistungen sichern nicht das Recht zu, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen. Vielmehr verpflichten sie zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen. Dabei sind die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere ist von Bedeutung, ob der Nachzug des Familienangehörigen die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8/09 -, juris Rn. 34 m.w.N. Grundsätzlich sind den Ehegatten jedoch Anstrengungen zumutbar, die familiäre Einheit bis zur Bewilligung des Familiennachzuges durch Besuche seitens des im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartners oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2011 - 2 BvR 1413/10 -, juris Rn. 7 und speziell zur Situation im Dublin-Verfahren VG München, Beschluss vom 06.03.2019 - M 11 S 19.50075 -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2018 - 22 L 79/18.A -, juris Rn. 38 und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.01.2018 - 6a L 3589/17.A -, juris Rn. 18. Nach diesen Maßstäben liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, die eheliche Lebensgemeinschaft bis zur Bewilligung eines Aufenthaltsrechts für das Bundesgebiet zu unterbrechen oder zunächst in Kroatien fortzuführen. Besondere Gründe, die dies unzumutbar erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Vielmehr war den Eheleuten zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt, dass der Antragsteller kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, die Führung der begründeten ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland also von vornherein unter dem Vorbehalt der Erteilung einer entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Erlaubnis an den Antragsteller stand. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2018 - 22 L 79/18.A -, juris Rn. 33 ff. Den Eheleuten ist es daher zumutbar, den Kontakt gegebenenfalls - wie offenbar bereits in der Vergangenheit bis zur Einreise des Antragstellers am 19.03.2019 - vorübergehend über Telefon oder Internet aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund kann auch der Antrag zu 2. - vorbehaltlich des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses - jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.