Beschluss
5 L 1783/18
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:0821.5L1783.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2018, die ihm unter Androhung von Ersatzvornahme bzw. Zwangsgeldern die Beseitigung im Außenbereich errichteter baulicher Anlagen aufgibt und untersagt, weitere bauliche Anlagen zu errichten. 4 Der Antragsteller ist seit Anfang 2012 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Morschenich, Flur 4, Flurstück 118. Das Grundstück liegt im Außenbereich nordwestlich der Ortschaft Morschenich im freien Feld und grenzt im Norden unmittelbar an den Hambacher Forst (auch: Bürgewald). Die Ortschaft Morschenich, der Hambacher Forst und das Grundstück des Antragstellers liegen im Geltungsbereich des Braunkohleplans „Teilplan 12/1 - Hambach- Abbau und Außenhaldenflächen des Tagesbaus Hambach“ (im Folgenden: Braunkohleplan Hambach). 5 Der Antragsteller hat das Flurstück 118 bereits im Jahr 2012 einer Protestbewegung für die Errichtung eines „Protestcamps“ zur Verfügung gestellt. Die Mitglieder der Protestbewegung haben sich unter dem Motto „Hambi bleibt!“ zusammengeschlossen und betreiben im Internet einen Blog, in dem sie die mit dem Protest verbundenen Anliegen näher erläutern und unter anderem darauf hinweisen, dass sie im Hambacher Forst nicht nur mehrere, durch ‚Walkways‘ verbundene Baumhausdörfer errichtet, sondern auch das Flurstück 118 besetzt und dort ein Wiesencamp eingerichtet hätten, welches über wichtige Bodenstrukturen verfüge. Es gebe neben mehreren Wohnwagen und Lehmhütten, die den Besetzern als private ‑ für die Polizei und den Werkschutz der RWE nicht ohne Weiteres zugängliche - Rückzugsorte dienten, auch eine Küche, ein Museum, eine Bibliothek und ein Badehaus. 6 Der Antragsgegner gab dem Antragsteller bereits mit Ordnungsverfügung vom 22. März 2013 auf, die auf dem Grundstück errichteten baulichen Anlagen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und untersagte ihm, weitere bauliche Anlagen zu errichten oder durch Dritte errichten zu lassen. Die hiergegen fristgemäß erhobene Klage wies die beschließenden Kammer durch Urteil vom 21. Mai 2015 ab (5 K 1344/13); die gegen das Urteil der Kammer gerichtete Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW) durch Urteil vom 7. Dezember 2016 zurück (7 A 1668/15). Die baulichen Anlagen unterfielen nicht dem Schutzbereich des Art. 8 des Grundgesetzes (GG). Die Anlagen seien nicht geschützter Teil einer gegen den Braunkohletagebau gerichteten ‑ möglicherweise als Versammlung zu wertenden ‑ Zusammenkunft von Teilnehmern des Protestcamps, weil ihnen nach dem Gesamtgepräge keine funktionale oder symbolische Bedeutung für ein entsprechendes Versammlungsthema zugekommen sei bzw. zukomme. Unabhängig hiervon würde der Schutzbereich des Art. 8 GG die in Rede stehenden Anlagen selbst dann nicht erfassen, wenn sie Teil einer Versammlung wären, weil es an den Merkmalen der Friedlichkeit und Unbewaffnetheit der Versammlung fehle. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 2. August 2018 ‑ 4 B 15/17 - zurück. Werde die vorinstanzliche Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, könne die Revision nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht werde und vorliege. Daran fehle es hier. Denn soweit das Oberverwaltungsgericht die Merkmale „friedlich“ und „ohne Waffen“ verneint habe, seien Revisionszulassungsgründe nicht geltend gemacht. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss eine Anhörungsrüge erhoben und zur Begründung unter anderem vorgetragen, dass das Bundesverwaltungsgericht aus einer ergänzenden lapidaren Begründung des Oberverwaltungsgerichts zur angeblich fehlenden Friedlichkeit und Unbewaffnetheit des Protestcamps eine Begründung gemacht habe, die das Urteil nachträglich selbständig tragen solle. Diese Rüge hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2019 ‑ 4 B 44/18 - zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die vorgenannten Entscheidungen zwischenzeitlich eine Verfassungsbeschwerde erhoben. 7 Bereits vorher, mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 7. November 2018, gab der Antragsgegner dem Antragsteller (erneut) auf, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung bzw. Vollziehbarkeit der Verfügung, sämtliche auf dem Flurstück 118 vorhandenen baulichen Anlagen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen (Ziffer 1. der Verfügung) und untersagte diesem ferner, ‚danach‘ bauliche Anlagen zu errichten oder errichten zu lassen (Ziffer 2. der Verfügung). Zugleich drohte er dem Antragsteller für den Fall, dass er den Aufforderungen nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachkommen sollte, zu Ziffer 1. der Verfügung die Ersatzvornahme und zu Ziffer 2. der Verfügung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,‑‑ € je baulicher Anlage an. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller sei als Eigentümer Zustandsstörer und damit richtiger Adressat der Ordnungsverfügung. Ein Vorgehen gegen den Antragsteller sei im öffentlichen Interesse einer zeitnahen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes geboten. Seine Inanspruchnahme entspreche mit Blick darauf, dass die jeweiligen Bewohner der baurechtlich illegal errichteten Zelte und sonstigen baulichen Anlagen häufig wechselten und eine Identitätsfeststellung durch die Polizei beispielsweise durch das Verkleben von Fingerkuppen gezielt vereitelten, in besonderer Weise dem Ziel effektiven Verwaltungshandelns. Die im Außenbereich gelegenen baulichen Anlagen seien materiell illegal. Als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches beeinträchtigten sie öffentliche Belange und seien daher bauplanungsrechtlich unzulässig. Sie widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das Baugrundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ darstelle, und führten zu einer Zersiedelung des Außenbereichs. Der Antragsteller und die Nutzer des Camps könnten sich auch nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG berufen. Die Verfassung gewährleiste lediglich das Recht, sich „friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. An den Merkmalen der Friedlichkeit und Unbewaffnetheit des Protestcamp fehle es indes. Aus dem Camp heraus erfolgten Waldbesetzungen durch die Aktivisten, die unter anderem darauf abzielten, anstehende Rodungsarbeiten im Wald durch Errichten von Barrikaden und Baumhäusern zu verhindern. Die vermummten Aktivisten würden sich einer Feststellung ihrer Personalien durch die Polizei nicht nur entziehen, sondern auch aktiven Widerstand gegenüber Polizeibeamten leisten. Außerdem seien bei einer Durchsuchung des Camps im August 2018 nach Polizeiangaben ein mit Haftbefehl gesuchter und bewaffneter Waldbesetzer festgenommen und Pyrotechnik, Zwillen, Krähenfüße, Hieb- und Stichwaffen sowie Material für Brennsätze sichergestellt worden. Schließlich erweise sich die Androhung der Ersatzvornahme als ermessensgerecht; sie sei insbesondere verhältnismäßig. Dem milderen Zwangsmittel des Zwangsgeldes sei deshalb kein Vorrang einzuräumen, weil der Antragsteller den sich aus der Ordnungsverfügung vom 22. März 2013 ergebenden Verpflichtungen trotz Androhung von Zwangsgeldern bislang keine Folge geleistet habe. 8 Der Antragsteller hat am 13. November 2018 Klage erhoben (5 K 3922/18) und am 5. Dezember 2018 den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. 9 Die angefochtene Ordnungsverfügung erweise sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung nicht hinreichend dargelegt habe. Entgegen der Annahme des Antragsgegners sei nicht zu befürchten, dass auf den benachbarten Grundstücken Schwarzbauten errichtet würden. Denn diese Grundstücke sollten gemäß den Vorgaben des Braunkohleplans Hambach ohnehin abgebaut werden; auch sei das Flurstück 118 zwischenzeitlich Gegenstand eines Enteignungsverfahrens. 10 Der Antragsgegner sei des Weiteren für den Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht zuständig gewesen, weil es sich bei dem Protestcamp um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG handele. Das Wiesencamp sei Teil eines Dauerprotestes und stehe unter dem übergeordneten Thema des Umweltschutzes und des Erhalts von Lebensräumen; zu diesen Lebensräumen gehöre unter anderem der Hambacher Forst. Mit dem Protest richteten die Aktivisten sich auch gegen die erwiesenermaßen umweltschädliche Gewinnung und Verstromung von Braunkohle sowie die mit dem Tagebau Hambach einhergehenden Umsiedlungen und die Verlegung der Trasse der A 4. Von diesem Dauerprotest würden nicht nur die mit ihm einhergehenden Veranstaltungen, sondern auch das Aufstellen der streitgegenständlichen baulichen Anlagen umfasst; denn die mit Bannern und Transparenten versehenen Anlagen stellten ein wesentliches Symbol der Protestbewegung dar, welches für die Meinungskundgabe notwendig sei. Unabhängig hiervon sei die Frage, ob Protestcamps als Ganzes, also auch hinsichtlich der Aufstellung von baulichen Anlagen und der Errichtung von Infrastruktureinrichtungen den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG genießen würden, schwierig und in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt. Vor diesem Hintergrund sei eine Folgenabwägung vorzunehmen, die nur zu seinen Gunsten bzw. zu Gunsten der Bewohner des Protestcamps ausgehen könne. Denn bei einer Beseitigung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen bliebe es den Aktivisten endgültig verwehrt, von ihrem Versammlungsgrundrecht in der Form der Durchführung eines Protestcamps Gebrauch zu machen und hierbei in der von ihnen gewünschten Weise ihrem Anliegen ‑ dem Erhalt des Hambacher Forstes ‑ Ausdruck zu verleihen. 11 Die (Dauer‑)Versammlung erfolge auch friedlich und ohne Waffen. Unfriedlich sei eine Versammlung nur dann, wenn sie insgesamt von ihrem Ablauf her unfriedlich sei und von kollektiver Gewalt geprägt werde. Das unfriedliche Verhalten eines Teiles der Teilnehmer nehme den friedlichen Teilnehmern hingegen nicht den Schutz des Art. 8 GG. Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Versammlung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen „umzufunktionieren“ und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen. Behördliche Maßnahmen müssten sich daher in erster Linie gegen die einzelnen Störer richten. Maßnahmen gegen die gesamte Versammlung seien erst zulässig, wenn das gewalttätige Verhalten einer größeren Gruppe für die Versammlung prägend werde. Dies zugrunde gelegt, handele es sich bei dem Wiesencamp um eine friedliche Versammlung. Die vom Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung bzw. von der Kreispolizeibehörde in dem Schreiben vom 20. März 2019 benannten Verstöße beinhalteten nämlich allenfalls Straftaten einzelner Personen, deren Zugehörigkeit zum Camp im Übrigen nicht nachgewiesen sei. Auch handele es sich bei den im Rahmen des Verfahren 4 Js 44/18 sichergestellten Gegenstände nicht um Waffen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. 12 Der Antragssteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 13 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 3922/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2018 hinsichtlich der Beseitigungs- und Unterlassungsanordnung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme und der Zwangsgelder anzuordnen. 14 Der Antragsgegner beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen in dem Urteil vom 7. Dezember 2016 ‑ 7 A 1668/15 ‑. Außerdem hat der Antragsgegner eine Stellungnahme der Kreispolizeibehörde Düren vom 20. März 2019 vorgelegt, wonach im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ‑ Staatsanwaltschaft Aachen 4 Js 44/18 ‑ bei einer Durchsuchung des Protestcamps am 28. August 2018 u.a. Zwillen verschiedener Bauart, Reizstoffsprühgeräte und Pfeffersprays, Einhand- und Taschenmesser, Baugruppen zur Herstellung von Molotowcocktails, ein Behältnis mit 60 Krähenfüßen sowie ein selbstgefertigter Schlagstock sichergestellt wurden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren und den Verfahren gleichen Rubrums 5 K 1344/13 und 5 K 3922/18 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und die Akten der Staatsanwaltschaft Aachen 4 Js 44/18 und 1 UJs 289/16 Bezug genommen. 18 II. 19 1. Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. 20 Zunächst genügt die Vollziehungsanordnung in der angefochtenen Ordnungsverfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt, indem er darauf hingewiesen hat, dass das Belassen eines Nutzungsvorteils aus einer „schwarz“ vorgenommenen Baumaßnahme bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ordnungsverfügung einen starken Anreiz zum Schwarzbauen bewirken und damit zu einem Unterlaufen und zur Entwertung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens führen würde; außerdem solle der „Schwarzbauer“ gegenüber dem gesetzestreuen Bürger nicht besser gestellt werden. Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2011 ‑ 5 B 1323/10 -, juris Rn. 5. 22 Die im Rahmen nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von dem Sofortvollzug bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2018 als rechtmäßig (dazu unter a.) und besteht ein besonderes Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung (dazu unter b.). 23 a. Der Antragsgegner war für den Erlass des angefochtenen Bescheides, der auf § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung vom 1. März 2000 (BauO NRW a.F.) gestützt ist, als untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) BauO NRW a.F. zuständig. Hiergegen wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, es habe eine vorrangige versammlungsrechtliche Zuständigkeit gegeben. Die von der Ordnungsverfügung erfassten baulichen Anlagen unterfallen nämlich nicht dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. Dabei brauchte die Kammer die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob Protestcamps als Ganzes, also auch hinsichtlich der Aufstellung von baulichen Anlagen und der Errichtung von Infrastruktureinrichtungen den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG genießen, nicht erneut zu entscheiden. Auch wenn man die in Rede stehenden baulichen Anlagen als geschützten Teil einer gegen den Braunkohleabbau im Bereich des Hambacher Forstes gerichteten Versammlung werten wollte, fehlt es jedenfalls an dem Merkmal der Friedlichkeit einer solchen Versammlung. 24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 25 vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse vom 14. Mai 1985 ‑ 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 90 ff., und vom 2. November 2016 ‑ 1 BvR 289/15 -, BeckRS 2016, 55724 Rn. 13. 26 der die Kammer folgt, gewährleistet die Verfassung lediglich das Recht sich „friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Das ist Vorbedingung für die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit als Mittel zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess und für eine freiheitliche Demokratie unverzichtbar. Von den Demonstranten kann ein friedliches Verhalten umso mehr erwartet werden, als sie dadurch nur gewinnen können, während sie bei gewalttätigen Konfrontationen am Ende stets der Staatsgewalt unterliegen werden und zugleich die von ihnen verfolgten Ziele verdunkeln. Ergibt eine Gefahrenprognose, dass der Veranstalter und sein Anhang mit hoher Wahrscheinlichkeit Gewalttätigkeiten beabsichtigen (sog. kollektive Unfriedlichkeit), so ist die Anordnung eines Versammlungsverbots gerechtfertigt. An die Gefahrenprognose sind dabei keine zu geringen Anforderungen zu stellen. Als Grundlage der Prognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Zu prüfen ist insbesondere, ob die von der Behörde herangezogenen Gesichtspunkte einen Bezug zu der konkret geplanten Versammlung haben. Eine Gefahrenprognose, die sich allein auf die Annahme einer von der konkreten Versammlung unabhängigen erhöhten Gewaltbereitschaft einer bestimmten Szene allgemein aufgrund einer emotionalisierten Stimmung stützt, ist insoweit nicht hinreichend tatsachengestützt und bewegt sich im Bereich von Vermutungen, die für ein Verbot der Versammlung nicht ausreichen. 27 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig‑Holstein, Beschluss vom 29. März 2012 ‑ 4 MB 22/12 -, juris Rn. 5 mit zahlreichen Nachw. zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts. 28 Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen. Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen „umzufunktionieren“ und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen. 29 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 ‑ 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 90 ff., und vom 2. November 2016 ‑ 1 BvR 289/15 -, juris Rn. 13 ff. 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen vorliegend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewohner des Wiesencamps Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer jedenfalls billigen. Dies folgt bereits aus den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein‑Westfalen für die Jahre 2017 (S. 126) und 2018 (S. 158), die auszugsweise wie folgt lauten: 31 „… Waldbesetzung im Hambacher Forst 32 Wie bereits in den Vorjahren kam es im Bereich des Tagebaus Hambach beziehungsweise des Hambacher Forstes regelmäßig zu gewalttätigen Aktionen und Straftaten mit wiederum steigender Gewaltausübung. Neben dem unmittelbar neben dem Waldstück und auf Dauer angelegten Wiesencamp der Tagebau‑Gegner wurden die im Hambacher Forst vorhandenen Baumbesetzungen fortgeführt, neue Baumhäuser konstruiert und vorhandene ausgebaut. Während die Anzahl der Besetzer im Verlauf des Jahres deutlich anstieg, kam es zu einem personellen Austausch des vor Ort ansässigen Personenpotentials und aufgrund der Abwanderung eher gemäßigter Personen zu einer zunehmenden Radikalisierung. Diese resultierte maßgeblich aus dem Zulauf von Personen des autonom‑anarchistischen Spektrums im In‑ und Ausland. Diese Personen traten vor allem Mitarbeitern von RWE und den vor Ort eingesetzten Polizeikräften gegenüber deutlich aggressiver auf und scheuten körperliche Auseinandersetzungen nicht. Die den Besetzern zuzuordnenden Delikte reichten von niedrigschwelligen Regelverstößen bis hin zu Straftaten, bei denen sowohl Schädigungen des eigenen Leibs und Lebens als auch schwerste Verletzungen Anderer billigend in Kauf genommen werden. Gerade gegen Ende des Berichtsjahres konnte hier eine neue Eskalation verzeichnet werden, die sich in gezielten persönlichen Drohungen und Angriffen insbesondere gegen Polizeibeamte wiederspiegelte. Die Waldbesetzer betrachten sich selbst als ‚Outlaws‘, die für ihre moralisch stark aufgeladene Idee einer ‚besseren Welt‘ kämpfen, und sehen in Werksbeschäftigen und der Polizei willfährige Vollstrecker des kapitalistischen Systems und somit potentielle Kampfgegner. …“ 33 „… Auch im Jahr 2018 hat sich im Bereich des Hambacher Forstes die Gewaltausübung von Linksextremisten der autonomen Szene weiter verschärft. Neben fortgesetzten Übergriffen gegen das Personal des Unternehmens RWE stiegen die Straftaten gegen Polizeikräfte in Anzahl und Ausmaß erheblich. Dies erfolgte unabhängig von den jährlich stattfindenden Großaktionen der linksextremistisch beeinflussten Kampagne ‚Ende Gelände‘ und den regelmäßig für jedermann angebotenen sogenannten Klima- oder Skillsharing‑Camps. Immer wieder kam es zu einzelnen, teilweise lebensgefährlichen Angriffen auf Personen und zu Sabotageakten gegen Einrichtungen von RWE. …“ 34 Auch nach den sonstigen der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist es im Bereich des Hambacher Forstes zu einer Vielzahl auch schwerer Straftaten insbesondere zum Nachteil von Polizisten und Mitarbeitern der RWE gekommen. So hat die Polizei gemäß einem Bericht des Ministers des Innern für die Sitzung des Innenausschusses am 14. Februar 2019 zu dem Tagesordnungspunkt „Kriminalität im Hambacher Forst“, 35 abzurufen unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/ dokumentenarchiv/ Dokument/MMV17‑1722.pdf, 36 zwischen 2015 und 2018 knapp 1.700 politisch motivierte Straftaten erfasst und gab es allein zwischen Oktober 2018 und Ende Januar 2019 1.500 Polizeieinsätze im Hambacher Forst und den angrenzenden Ortschaften. Ferner wurde eine Vielzahl von Waffen und gefährlichen Gegenständen sichergestellt. Zu den Straftaten gehörte beispielsweise derjenige Vorfall, der Gegenstand des Strafverfahrens 4 Js 44/18 (Staatsanwaltschaft Aachen) ist und bei dem der Strafanzeige zufolge am 21. August 2018 mehrere Personen in unmittelbarer Nähe des Camps selbst hergestellte Molotow‑Cocktails, Flaschen und Steine in Richtung auf Polizeibeamte warfen und zugleich Ausrufe wie „An jedem Baum, da hängt ein Strick, dort bricht für jeden Bullen das Genick“ tätigten. 37 Diese Feststellungen zugrunde gelegt waren in der Vergangenheit und sind auch derzeit noch im Bereich des Hambacher Forstes zahlreiche Gewalttaten zu verzeichnen, die aus dem Kreis der „Waldbesetzer“ heraus begangen und im Übrigen von ihnen jedenfalls ganz überwiegend gebilligt werden, 38 so auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2018 ‑ 7 B 1354/18 -, juris Rn. 9, 39 sodass den (Dauer‑)Protestveranstaltungen der „Waldbesetzer“, zu denen gemäß den eigenen Angaben der Aktivisten in dem Blog „Hambi bleibt!“ nicht nur die Bewohner der Baumhäuser, sondern auch die Bewohner des Wiesencamps gehören, der friedliche Charakter abzusprechen ist. 40 Die auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW a.F. ergangene Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat das Beseitigungs- und Untersagungsgebot zu Recht tragend auf die materielle Illegalität des Protestcamps gestützt. Insoweit nimmt die Kammer hinsichtlich der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 3. Juli 2013 (5 L 193/13) und dem Urteil vom 21. Mai 2015 (5 K 1344/13) sowie auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen in dem Urteil vom 7. Dezember 2016 zu der das streitgegenständliche Protestcamp betreffenden Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 22. März 2013 (7 A 1668/15), welche für die streitgegenständliche Verfügung entsprechend gelten und denen der Antragsteller im Verlauf des vorliegenden Verfahren nicht (mehr) entgegen getreten ist. 41 b. Ferner liegt das zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse vor. Da die von der Beseitigungsverfügung erfassten materiell illegalen baulichen Anlagen ‑ wie bereits in dem Beschluss vom 3. Juli 2013 in dem Verfahren gleichen Rubrums 5 L 193/13 im einzelnen dargelegt ‑ ohne (größeren) Substanzverlust und wesentliche wirtschaftliche Aufwendungen vom Grundstück des Antragstellers entfernt werden können, überwiegt vorliegend das Interesse des Antragsgegners an der Wiederherstellung baurechtsmäßiger Zustände das Interesse des Antragstellers an der Nutzung der baulichen Anlagen, die gemäß den vorliegenden Ausführungen eindeutig nicht dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG unterstehen, sondern vielmehr Rückzugs- und Aufenthaltsorte für gewaltbereite Waldbesetzer bilden. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 43 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand ‑ wie im vorliegenden Fall - für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,‑‑ € anzunehmen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vermindert sich dieser Betrag auf die Hälfte, d.h. auf 2.500,-- €.