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Urteil

7 K 1186/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:1028.7K1186.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Im Umfang der Klagerücknahme (d.h. wegen eines Betrages in Höhe von 5,28 €) wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand im Dienst des beklagten Landes; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %. 3 Vorliegend begehrt der Kläger die Erstattung für Aufwendung einer Operation eines multifokalen hepatozellulären Karzinoms im Rahmen einer transarteriellen Chemo-Embolisation (TACE). Die Operation erfolgte am 01.08.2017 am Universitätsklinikum. 4 Mit Rechnung der Abrechnungsstelle PVS rhein-ruhr (nachfolgend: PVS) vom 09.08.2017 wurde zunächst von dem Kläger ein Betrag in Höhe von 1.905,37 € gefordert, wobei bereits auf die Honorarsumme von 2.540,49 € ein Abschlag in Höhe von 25 % gemäß § 6a Abs. 1 GOÄ berücksichtigt worden war. 5 Der Kläger stellte für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Rechnung am 11.08.2017 einen Beihilfeantrag. 6 Die Beihilfestelle sah sich zu einer Überprüfung der Rechnung bezüglich der Einhaltung des Zielleistungsprinzips und hinsichtlich der Begründung von Steigerungsfaktoren veranlasst. Eine von ihr beauftragte Gutachtenstelle gelangte mit Gutachten des Fachartzes für Radiologie Dr. L. vom 08.09.2017 zu dem Ergebnis, dass die Indikation für eine Behandlung des Karzinoms im Rahmen einer TACE vorgelegen habe. Die Intervention vom 01.08.2017 sei zutreffend über Ziffer 5357 GOÄ abgerechnet worden. Es handele sich um eine Maßnahme mit regelhaft deutlich erhöhtem Zeitaufwand; in diesem Fall sei der Faktor 2,5 für die Ziffer 5357 GOÄ anzuerkennen. Allerdings sei es nicht zu akzeptieren, dass die Ziffer dreimal angesetzt worden sei, auch wenn im Rahmen der Intervention drei Herdläsionen der Leber versorgt worden seien. Der entstandene Zeitaufwand sei über den Faktor 2,5 hinreichend gewürdigt. Sonst würde man faktisch so tun, als wäre der Patient vom Operationstisch zurück ins Krankenbett gebracht worden und anschließend zweimal erneut zur Operation geholt worden. Daneben regte die Gutachtenstelle weitere Rechnungskürzungen im Zusammenhang mit der zunächst erfolgten diagnostischen digitalen Subtraktionsangiographie (DSA) an, der die therapeutische TACE-Behandlung folgte. Nach zwischenzeitlicher Neuerstellung der Rechnung unter dem Datum vom 28.01.2018 sind die betroffenen Rechnungsbestandteile nicht mehr zwischen den Beteiligten streitbefangen. Schließlich wurde angeregt, an Stelle von Ziffer GOÄ 2800 die Einbringung der arteriellen Schleuse über GOÄ-Ziffer 260 abzurechnen. Auch dies wurde in der neuen Rechnung vom 28.01.2018 berücksichtigt. 7 Mit Bescheid vom 12.09.20217 gewährte die Postbeamtenkasse dem Kläger bezüglich der zunächst eingereichten Rechnung vom 09.08.2017 einen Grundversicherungsleistungsbetrag in Höhe von 178,53 € sowie eine Beihilfe in Höhe von 416,57 €. Dabei war ein erstattungsfähiger und beihilfefähiger Betrag von lediglich 595,10 € akzeptiert worden und ein Betrag in Höhe von 1.310,27 € nicht als erstattungsfähig und beihilfefähig eingestuft worden. 8 Der Kläger legte am 11.09.2017 Widerspruch ein und bezog sich auf ein Erläuterungsschreiben der Abrechnungsstelle PVS vom 13.12.2017. Danach war am 01.08.2017 zunächst eine diagnostische digitale Subtraktionsangiographie (DSA) erstellt worden, zur Abklärung, ob eine TACE in Frage kommt und durchführbar ist. Anschließend sei die therapeutische TACE mehrerer Gefäßgebiete erfolgt, und die GOÄ-Ziffer 5357 dementsprechend berechnet worden. Nach dem Leistungstext der Ziffer 5357 gehe es um eine "Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) mit Ausnahme der Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff -, je Gefäßgebiet". Beim Kläger sei sowohl am Lebersegment V/VIII, als auch an den Segmenten VI/VII und IVa/VIII eine Embolisationsbehandlung erfolgt. Dementsprechend seien in der Rechnung die jeweiligen Embolisationspunkte angegeben. Vor diesem Hintergrund habe GOÄ-Ziffer 5357 wegen Behandlung in drei embolisierten Gefäßgebieten auch dreimal angesetzt werden können. Zu GOÄ-Ziffer 5378 wurde ausgeführt, die Ziffer sei nur einmal berechnungsfähig je Sitzung; beim Kläger seien aber vier Dyna-CTs durchgeführt worden zur Kontrolle der Verteilung des Embolisats. Der zeitliche Aufwand ging bei der Durchführung der CTs weit über den sonst üblichen Aufwand hinaus; dementsprechend sei der höhere Gebührenfaktor gewählt worden. Zu GOÄ-Ziffer 2800 wurde ausgeführt, die Abrechnung sei dem Gutachter folgend nunmehr nach GOÄ-Ziffer 260 berechnet worden. 9 Die Beihilfestelle holte hierauf ein Folgegutachten ein. In dem Gutachten vom 22.12.2017 hielt der Facharzt für Radiologie Dr. L. hinsichtlich Berücksichtigung der GOÄ-Ziffer 5357 daran fest, es handele sich bei diesem Verfahren um eine Maßnahme mit regelhaft deutlich erhöhtem Zeitaufwand; daher sei weiterhin der Faktor 2,5 für diese Ziffer anzuerkennen. Die Intervention sei im Gefäßgebiet "A. hepatica propria" erfolgt. Insofern sei für die Intervention weiterhin nur einmal die Ansetzung der GOÄ-Ziffer 5357 anzuerkennen. Es sei nicht zu akzeptieren, wenn nach Einschätzung der PVS (bzw. der behandelnden Ärzte) jede Segmentarterie als eigenes Gefäßgebiet betrachtet werde. 10 Der Kläger reichte im Hinblick auf den zunächst erfolglosen Widerspruch mit Schreiben vom 30.01.2018 eine geänderte Rechnung der PVS vom 28.01.2018 ein, die sich lediglich auf einen Gesamthonorar in Höhe von 1.807,66 € belief, so dass nach Vornahme der Kürzung um 25 % sich der Rechnungsbetrag auf 1.355,74 € belief. Ferner begründete die PVS mit Schreiben vom 26.01.2018 die Rechnungsänderung dahingehend, aus Kulanz sei auf die Abrechnung der zunächst streitbefangenen Gebührenziffern betreffend die DSA vor der TACE-Behandlung verzichtet worden. Der dreimalige Ansatz der GOÄ-Ziffer 5357 sei sachgemäß. Auch bezüglich GOÄ-Ziffer 3185 werde vertreten, dass diese bei einem Eingriff an mehreren Segmenten der Leber als "Operation an der Leber" für jedes Segment gesondert berechenbar sei. Beim Kläger seien Embolisationsbehandlungen am Lebersegment V/VIII, VI/VII und IVa/VIII erfolgt. Die Berechnung von GOÄ-Ziffer 5357 sei danach je embolisierten Gefäßgebiet erfolgt. 11 Die Beihilfestelle wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2018 zurück, wobei sie die geänderte Rechnung vom 28.01.2018 und das Schreiben der PVS vom 26.01.2018 berücksichtigte. Es seien im Widerspruchsverfahren keine neuen Erkenntnisse betreffend GOÄ-Ziffer 5357 vorgebracht worden. Diese Gebührenziffer sei zu Recht lediglich einmal berücksichtigt worden. Der Selbstbehalt des Klägers reduziere sich auf einen Betrag in Höhe von 540,79 €. (In diesem Zusammenhang wurde von der Beihilfestelle nicht berücksichtigt, dass aufgrund geringfügiger Nachbewilligungen zu GOÄ-Ziffer 260 der Eigenbehalt lediglich 535,51 € ausmachte). 12 Der Kläger hat am 19.03.2018 Klage erhoben und zunächst eine weitere Beihilfe in Höhe von 540,79 € begehrt; in der mündlichen Verhandlung ist das Klagebegehren auf weitere 535,51 € reduziert worden. 13 Er trägt vor, seine Leber sei in drei Segmenten von dem Karzinom betroffen gewesen. Die Embolisationsbehandlung sei an allen drei Segmenten erfolgt. Lediglich die Abrechnung von GOÄ-Ziffer 5357 GOÄ mit dem 2,5-fachen Steigerungssatz für die drei Segmente sei noch streitbefangen, nachdem die PVS aufgrund Rücksprache mit der Universitätsklinik die Rechnung im Übrigen korrigiert habe. Bei der Leber würden acht Segmente unterschieden, die sich an den Aufzweigungen der Pfortaderäste und den Gallengängen orientieren. Aus dieser Definition sei ersichtlich, dass jedes Segment als gesondertes Gefäßgebiet zu betrachten sei. Der dreimalige Ansatz der Ziffer 5357 sei wegen der Versorgung von drei Segmenten gerechtfertigt. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Beiladung der Abrechnungsstelle PVS angeregt. Vorliegend stünden sich medizinische Auffassungen der PVS (nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten) und der privaten Gutachtenstelle (Gutachten des Beratungsarztes), die von der Beklagten eingeschaltet worden sei, gegenüber. Welche Auffassung medizinisch zutreffend sei und im Einklang mit der GOÄ stünde, sei ohne ein unabhängiges Sachverständigengutachten nicht zu klären. Vorliegend gehe es nicht um die Angemessenheit bestimmter Positionen, sondern um die generelle Abrechenbarkeit dieser Positionen. 14 Der Kläger beantragt sinngemäß, 15 die Beklagte zu verpflichten, ihm unter teilweiser Aufhebung des Bescheides 12.09.2017 und 02.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2018 eine weitere Beihilfe in Höhe von 535,51 € zu gewähren. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung nimmt die Beklagte auf den bisherigen Schriftverkehr Bezug. Sie ist der Auffassung, aus den von ihr eingeholten Gutachten ergebe sich hinreichend, dass GOÄ-Ziffer 5357 nur einmal abrechnungsfähig gewesen sei. Mängel des eingeholten Gutachtens, die gegen dessen Verwertbarkeit sprechen würden, seien nicht spezifiziert dargelegt. GOÄ-Ziffer 5357 erfasse die Embolisation einer oder mehrerer Arterien je Gefäßgebiet. Die Intervention erfolgte vorliegend im Gefäßgebiet der Arteria hepatica propria. Jedes Segment der Leber zeichne sich dadurch aus, dass es eine gemeinsame Anordnung von Blut- und Gallengängen habe. So werde jedes Segment von einem Ast der Arterie (Ast der Arteria hepatica propria), einem Ast des Gallenganges und einem Ast der Pfortader versorgt. Hieraus lasse sich schlüssig und nachvollziehbar ableiten, dass nicht jede Segmentarterie als eigenständiges Gefäßgebiet zu betrachten sei. 19 Eine Beiladung sei vorliegend nicht notwendig. Nach Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 08.02.2018 – 14 C 18.156) entspreche es pflichtgemäßem Ermessen, von einer Beiladung des Rechnungsstellers oder zwischenzeitlichen Forderungsinhabers abzusehen. Es werde sonst der Grundsatz umgangen, dass für die Angemessenheit ärztlicher Leistungen die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgeblich sei. 20 Mit Beschluss vom 23.09.2019 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Soweit das Klagebegehren zunächst mit 540,79 € beziffert wurde, ist von einer Klagerücknahme im geringfügigen Umfang auszugehen, das Verfahren war dementsprechend teilweise einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 24 Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. 25 Der Bescheid vom 12.09.2017 (einschließlich dessen Änderung durch Bescheid vom 02.01.2018) in der Fassung des Widerspruchsbescheides 20.02.2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 26 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von weiterer Beihilfe aufgrund mehr als einmaliger Berechnung der GOÄ-Ziffer 5357 mit dem Faktor 2,5 in den Klinikrechnungen vom 09.08.2017 und vom 28.01.2018 zu. Denn diese GOÄ-Ziffer konnte vorliegend nicht dreimal, sondern nur einmal in Ansatz gebracht werden, was bereits in den angefochtenen Bescheiden und im Widerspruchsbescheid berücksichtigt wurde. 27 Gemäß § 6 Abs. 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Andere Aufwendungen sind nur ausnahmsweise beihilfefähig, soweit es die Verordnung vorsieht. Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte entsprechen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV). Nach diesen Regelungen beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen somit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der entsprechenden Gebührenordnung. Die Beihilfevorschriften verzichten insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit und verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnungen. Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Arzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat. Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 – 2 C 10.92 -, juris Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 – 2 C 79.08 -, juris Rn. 14. 29 Danach scheidet hier eine Beihilfegewährung aus, denn GOÄ-Ziffer 5357 hätte bei einer Behandlung vorliegend auch nur einmal abgerechnet werden dürfen und nicht dreimal (bzw. je Lebersegment oder je Embolisationspunkt). Die Leistungsbeschreibung zu GOÄ-Ziffer 5357 lautet "Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) mit Ausnahme der Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff je Gefäßgebiet ". In der Vorgängerfassung dieser Gebührenziffer ging es im "Embolisation von Arterien je Gefäßgebiet". Der Punktwert für die Behandlung beträgt unverändert 3500. 30 Soweit ersichtlich, ist bislang in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung keine Entscheidung ergangen, die sich mit der Auslegung von GOÄ-Ziffer 5357 befasst oder abklärt, ob mit einem Gefäßgebiet auch Arterien zur Versorgung einzelner Lebersegmente gemeint sein können oder allenfalls die Hauptleberarterie A. hepatica propria (einschließlich deren Abzweigungen). Die in den Rechnungen der PVS vorliegend vorgenommene Auslegung, wonach auch Behandlungen an einzelnen Segmentarterien jeweils nach GOÄ-Ziffer 5357 abrechenbar seien, entspricht nach Auffassung der Kammer nicht mehr einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung für Ärzte. 31 Zwar könnte diese Auslegung noch vom Wortlaut der Leistungslegende gedeckt sein, da sich auch die Segmentarterien Gefäße sind, die sich verzweigen. Maßgebend ist aber auf Stellung der Gebührenziffer GOÄ 5357 im Abschnitt O I. 6 (Strahlendiagnostik: Interventionelle Maßnahmen bzw. GOÄ-Ziffern 5345 bis einschließlich 5361) abzustellen. 32 Nach der einleitenden allgemeinen Bestimmung zu diesem Abschnitt der GOÄ können die Leistungen nach den Nummern 5345 bis 5356 je Sitzung nur einmal berechnet werden. 33 Nachfolgend werden diverse Behandlungen wiedergegeben, für die Punktzahlen in der Größenordnung ähnlich der Punktzahl von GOÄ-Ziffer 5357 vergeben wurden. So wird z.B. für eine perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Arterien mit Ausnahme der Koronararterien in GOZ-Ziffer 5345 eine Punktzahl von 2800 gewährt. Sofern mehr als zwei Arterien betroffen sind, ist in GOÄ-Ziffer 5346 ein Zuschlag von lediglich 600 Punkten geregelt. Für eine entsprechende Behandlung an Koronararterien ist nach GOÄ-Ziffer 5348 eine Punktzahl von 3800 vorgesehen. Sofern mehr als eine Koronararterie betroffen ist, erfolgt ein Zuschlag von lediglich 1000 Punkten nach GOÄ-Ziffer 5349. Die Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativen Angioplastiemethoden zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation einer Koronararterie wird mit 2500 Punkten je Eingriff bewertet. Im Hinblick auf die einleitende Regelung zu dem 6. Abschnitt ist auch die Einbringung weiterer Gefäßstützen an einer zweiten Koronararterie nicht gesondert berechenbar, wenn sie während eines Eingriffs erfolgt. Bereits diese Einschränkungen der Abrechnungsmöglichkeiten bei diversen anderen Eingriffen, die im 6. Abschnitt erwähnt sind, machen deutlich, dass eine mehrfache Abrechenbarkeit von Ziffer 5357 aufgrund Behandlung von drei Behandlungspunkten im Bereich der A. hepatica propria zu Ungleichgewichten im Abrechnungssystem führt. 34 Im Hinblick darauf, dass die Gebührenziffern GOÄ 5357 und 5358 nicht mehr von der einleitenden allgemeinen Bestimmung betreffend die Ziffern 5345 bis 5356 erfasst sind, die eine einmalige Abrechenbarkeit je Sitzung regelt, liegt der Umkehrschluss nahe, diese Gebührenziffern seien im Rahmen einer Sitzung auch mehrfach ansetzbar. Indes bedurfte es keiner Einbeziehung dieser beiden Gebührenziffern in die allgemeine Regelung zu Abschnitt 6 (Interventionelle Maßnahmen). Denn in den Gebührenziffern 5357 und 5358 wird bereits durch den Hinweis auf die Behandlung einer oder mehrerer Arterien und den Zusatz " je Gefäßgebiet " sichergestellt, dass eine mehrfache Abrechnung der recht hohen Punktzahl (3500 Punkte bei 5357) weitgehend ausgeschlossen ist. Dies erhellt zugleich, dass dem Tatbestandsmerkmal "je Gefäßgebiet" lediglich größere Arterienbereiche (einschließlich deren Verästelungen) zuzuordnen sind und nicht bereits abzweigende Arterienäste mit deren Unterästen als gesondert abrechenbare Gefäßgebiete aufzufassen sind. Dementsprechend werden z.B. in GOÄ-Ziffer 5358 das Gebiet des Kopf/Halsbereich und das Gebiet des Spinalkanals angesprochen. Nicht aber gesonderte einzelne Gefäßgebiete z.B. im Halsbereich benannt. 35 Auch die jeweils hohen Abrechnungspunktzahlen für Gebührenziffern 5357 (3500 Punkte) und 5358 (4500 Punkte) machen deutlich, dass eine mehrfache Abrechnung bei Behandlung von untergeordneten Arterienabzweigungen nach Sinn und Zweck der GOÄ gerade nicht geregelt werden sollte. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass z.B. eine Gefäßbehandlung an Koronararterien (z.B. bei GOÄ-Ziffer 5356) lediglich einmal bzw. nur mit geringfügigen Zuschlägen (so bei GOÄ-Ziffern 5348 und 5349) möglich sein soll, bei diversen Gefäßgebieten, die nicht ausdrücklich in GOÄ-Ziffer 5357 aufgeführt werden, aber eine mehrfache Abrechnung mit der Punktzahl 3500 möglich sein soll. Die von der PVS in den streitbefangenen Rechnungen vorgenommene Abrechnung würde danach zu einer Verschiebung des horizontalen Gefüges der GOÄ-Bewertungen im 6. Abschnitt (Interventionelle Maßnahmen) führen, die nicht gerechtfertigt ist. 36 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass für die Gebührenziffer 3185 betreffend "Operation an der Leber (z.B. Teilresektion oder Exzision eines Tumors) in einschlägigen Kommentierungen der GOÄ vertreten wird, im Hinblick auf die Fortschritte der Operationsverfahren für die Leber sei bei Einführung der Abrechnungsziffer 3185 der anfallende Aufwand nur unzureichend berücksichtigt worden; daher könne bei Eingriffen an mehreren Segmenten der Leber jeweils die Ziffer 3185 abgerechnet werden. So seien jeweils eine Blutsperre, Resektion, Gefäßuntersuchungen und Lebernähte notwendig. 37 Vgl. z.B. Brück, Kommentar zur GOÄ, Loseblattausgabe, Stand 01.03.2019, zu GOÄ 3184 und 3185. 38 Bei GOÄ-Ziffer 3185 handelt es sich um die zentrale Gebührenposition bei Leberoperationen. Demgegenüber ist die GOÄ-Ziffer 5357 nicht explizit nur für Embolisationen im Gefäßbereich der Leber vorgesehen. Bereits vor diesem Hintergrund lassen sich die Kommentar-Erläuterungen zu Leberoperationen (GOÄ-Ziffer 3185) nicht auf den Abrechnungssektor 6 "Interventionelle Maßnahmen" übertragen. So sind z.B. auch Embolisationsbehandlungen im arteriellen Gefäßgebiet des Körperstamms, an der Milz oder der Niere denkbar. Abgesehen hiervon würde eine bevorzugte Abrechnungsmöglichkeit nur für den Bereich von Segmentarterien der Leber nicht dem Gefüge der übrigen Bestimmungen des 6. Abschnitts (Interventionelle Maßnahmen) gerecht. 39 Von einer Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde abgesehen. Denn es bedurfte vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen in den von der Beihilfestelle eingeholten Gutachten und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur juristischen Auslegung des Abrechnungssystems der Ziffern 5345 ff. im Abschnitt "Interventionelle Maßnahmen" keiner Einholung eines zusätzlichen (medizinischen) Sachverständigengutachtens, wie dies von der Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregt wurde. Maßgeblich ist vorliegend der Begriff des "Gefäßgebietes" im abrechnungsrechtlichen Sinn (d.h. im Gefüge der Abrechnungsbestimmungen der GOÄ) und nicht eine gegebenenfalls im medizinischen Sprachgebrauch vorkommende Verwendung des Begriffs "Gefäßgebiet" auch für mehrere kleinere Arterienverästelungen. 40 Es wurde auch keine Veranlassung gesehen, der Anregung der Prozessbevollmächtigten des Klägers folgend, eine Beiladung der Abrechnungsstelle PVS gemäß § 65 Abs. 1 VwGO vorzunehmen. Die Inhaberstellung bezüglich der Forderungen aus den streitbefangenen Rechnungen kann aufgrund Abtretung auch ohne Offenlegung (stille Zession) verändert werden. Eine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hätte demnach ohne Weiteres vereitelt werden können. Zudem würde durch eine Beiladung die grundsätzlich von Zivilgerichten zu klärende Frage der Auslegung der Gebührenordnung für Ärzte letztverbindlich von dem Verwaltungsgericht entschieden und dies ohne Not. 41 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.02.2018 – 14 C 18.156 -, juris Rn. 16 ff. 42 Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der geringfügigen Klagerücknahme im Übrigen auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.