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Urteil

9 K 4401/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:1217.9K4401.18A.00
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Leitsätze

1. Das Konzept gegenseitigen Vertrauens, auf dem das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht, erstreckt sich auch darauf, dass in einem EU-Mitgliedsstaat effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird.

 2. Solange dieses Vertrauen nicht erschüttert ist, stehen etwaige systemische Mängel, die durch das Handeln oder Unterlassen italienischer Behörden bei der Unterbringung und / oder Versorgung Schutzsuchender oder Schutzberechtigter verursacht sein könnten, einer Überstellung von Schutzsuchenden oder Schutzberechtigten nach Italien nicht entgegen.

 3. Weder die Auskunftslage noch veröffentlichte Rechtsprechung begründen ernsthafte Zweifel an der gebotenen Vermutung, dass in Italien hinreichend effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Konzept gegenseitigen Vertrauens, auf dem das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht, erstreckt sich auch darauf, dass in einem EU-Mitgliedsstaat effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird. 2. Solange dieses Vertrauen nicht erschüttert ist, stehen etwaige systemische Mängel, die durch das Handeln oder Unterlassen italienischer Behörden bei der Unterbringung und / oder Versorgung Schutzsuchender oder Schutzberechtigter verursacht sein könnten, einer Überstellung von Schutzsuchenden oder Schutzberechtigten nach Italien nicht entgegen. 3. Weder die Auskunftslage noch veröffentlichte Rechtsprechung begründen ernsthafte Zweifel an der gebotenen Vermutung, dass in Italien hinreichend effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die im Jahre geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben eine iranische Staatsangehörige und am in die Bundesrepublik eingereist. Sie äußerte am 2018 ein Asylgesuch und stellte am einen förmlichen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 23.08.2018 gab die Klägerin an, sie sei mit einem Visum der Deutschen Botschaft in Teheran im Wege eines Direktfluges nach Deutschland ohne vorherigen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eingereist. Ebenfalls am 23. August 2018 ermittelte das Bundesamt in VIS, dass Italien der Klägerin am 26. März 2018 ein Schengenvisum ausgestellt hatte, das vom 15. Mai 2018 an sechs Tage lang gültig war. Bei einer weiteren Anhörung durch das Bundesamt am 27.08.2018 gab die Klägerin auf Vorhalt des italienischen Visums an, sie habe zwar das italienische Visum besessen, habe aber wegen ihrer Probleme mit diesem Visum nicht einreisen können. Sie sei unter Verwendung eines fremden iranischen Reisepasses mit einem deutschen Visum direkt von Teheran nach Frankfurt geflogen. Der Reisepass sei auf den Namen N. T. ausgestellt gewesen. Ihr Bruder habe das Flugticket unter Verwendung des fremden Reisepasses mit Visum, aber mit ihrer eigen ID-Karte in einem Reisebüro in Teheran besorgt. Das Bundesamt richtete am 28.08.2018 ein Übernahmeersuchen an Italien; eine Reaktion italienischer Stellen erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 11.12.2018, zugestellt am 18.12.2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Es ordnete die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Klägerin hat am 20.12.2018 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Kammer hat mit Beschluss vom 29.01.2019 die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der seinerzeit anhängigen Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof angeordnet. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe sich von Anfang an das Ziel gesetzt, nach Deutschland zu kommen. In Italien drohe ihr Obdachlosigkeit. Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2018, zugestellt am 17.12.2018, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung gegenüber Italien Gebrauch zu machen und sich für das Asylverfahren der Klägerin für zuständig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides. Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 05.02.2019 Italien über die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung informiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren 9 L 1877/18.A sowie den elektronisch beigezogenen Bundesamtsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s r ü n d e : Die Klage ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes begehrt, da dies ihrem Rechtsschutzbegehren entspricht, dass über ihren Asylantrag im deutschen nationalen Verfahren entschieden wird. Für derartige Fallkonstellationen ist grundsätzlich alleine die isolierte Anfechtungsklage die statthafte Klageart, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A -, juris, Rn. 20. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Dezember 2018 verletzt auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Asylgesetz) die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 1 des Bundesamtsbescheides ist rechtmäßig, weil der Asylantrag der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG unzulässig ist. Italien ist jedenfalls nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für den Asylantrag der Klägerin zuständig (geworden), weil es nicht innerhalb der vorgesehenen Zwei-Monats-Frist eine Antwort auf das Aufnahmegesuch erteilt hat. Im Übrigen ist die Zuständigkeit Italiens auch aus Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben, da die Klägerin bei der Stellung des Asylantrags ein italienisches Schengenvisum besaß, das weniger als sechs Monate abgelaufen war und aufgrund dessen sie in die Bundesrepublik einreisen konnte. Die Zuständigkeit ist nachfolgend auch nicht wegen eines Überstellungshindernisses auf die Beklagte übergegangen. Dabei kann dahinstehen, ob in Italien behördlicherseits systemische Mängel bei der Unterbringung und Versorgung von international Schutzberechtigten oder Schutzsuchenden bestehen, vgl. hierzu verneinend: VG Cottbus, Urteil vom 7. Mai 2019 – 5 K 811/14.A –; VG Göttingen, Urteil vom 15. Oktober 2018 – 3 A 745/17 - beide juris. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf dem Konzept gegenseitigen Vertrauens, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 – Rz. 83; Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Rz. 80ff. Das Vertrauen erstreckt sich dabei nicht nur auf das Handeln bestimmter Behörden in dem jeweiligen Mitgliedsstaat, sondern auch darauf, dass die Rechtsordnung in dem jeweiligen Mitgliedsstaat einen wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte bietet. Hiervon ausgehend kann sich ein Ausländer in der Bundesrepublik mit seiner (erneuten) Asylantragstellung auf die Verletzung von im europäischen Recht verankerter Menschenrechte in Italien nur dann mit Erfolg berufen, wenn das Vertrauen darauf, dass es ihm in Italien gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht möglich (gewesen) wäre, Verletzungen dieser Menschenrechte abzuwenden, maßgeblich erschüttert wäre. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die italienische Justiz und insbesondere die italienischen Verwaltungsgerichte nicht willens oder nicht in der Lage wären, effektiven Rechtsschutz zu bieten, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die erkennende Kammer hat weder im vorliegenden Verfahren noch in einem der weiteren rund 500 anhängigen Klageverfahren (Dublin / Drittstaat) Darlegungen finden können, dass italienische Gerichte erforderlichen Rechtsschutz nicht gewährt hätten. Auch den veröffentlichten Entscheidungen anderer deutscher Verwaltungsgerichte lassen sich hierzu keine konkreten Darlegungen entnehmen. Auch allgemeine Auskünfte mit einer solchen Behauptung sind dem Gericht nicht bekannt. Soweit sich im Übrigen bestimmten Auskünften Aussagen zu Gerichtsverfahren vor italienischen Verwaltungsgerichten entnehmen lassen, sind diese eher geeignet, das Vertrauen in die Gewährung effektiven Rechtsschutzes weiter zu stützen, vgl. AIDA, Country Report Italy, Update 2018. Mit diesem Befund unvereinbar wäre es, den deutschen Verwaltungsgerichten Aufklärungspflichten bereits im gerichtlichen Eilverfahren aufzuerlegen, solange das gebotene Vertrauen in die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht substantiiert erschüttert ist. Der Europäische Gerichtshof, vgl. EuGH, Urt. v. 21. 12. 2011 − C-411/10, C-493/10 -, Rz. 83, hat in diesem Zusammenhang die erhebliche Bedeutung dieses Konzepts betont: Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass Art. 47 EU-Grundrechtecharta das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantiert. Art. 51 EU-Grundrechtecharta legt zudem fest, dass die Grundrechtecharta für jeden EU-Mitgliedsstaat bei der Durchführung des Rechts der Union, hier der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Bereich des Asylrechts, gelten. Ohne Erschütterung des gebotenen Vertrauens in diese europarechtlich zwingend vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten gibt es keinen Anspruch von Asylsuchenden gegenüber einem Mitgliedsstaat geben, dass sich dieser losgelöst von den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-VO für zuständig zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig erklären muss. Dies steht auch nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Fragen systemischer Mängel. Bereits in seinem Urteil aus dem Jahre 2011, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und 493/10 -, hat der Europäische Gerichtshof nicht allein auf systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen abgestellt. Vielmehr führt er aus: „Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.“ Sofern derartige systemische Mängel in Italien gegeben sein sollten, stehen sie erst dann einer Überstellung entgegen, wenn sie durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür darstellen, dass der Schutzsuchende tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Durch Tatsachen bestätigte Gründe können solche behördlich veranlassten oder zu verantwortende Bedingungen aber nicht darstellen, wenn der betroffene Schutzsuchende die ihm drohende Gefahr durch eigenes Handeln, insbesondere das Ergreifen zur Verfügung stehender Rechtsschutzmöglichkeiten selbst abwenden kann, da es dann an der Kausalität der systemischen Mängel für eine etwaige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung fehlt. Auch die Rechtsprechung des EGMR vermag das unionsrechtlich gebotene Vertrauen in die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch italienische Gerichte gegen drohende Verletzungen von Art. 3 und 4 EMRK nicht zu erschüttern. Anders als beispielsweise im Falle Griechenlands, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, M.S.S./Belgien und Griechenland, hat der EGMR bezüglich Italiens soweit ersichtlich weder aktuell noch für einen zurückliegenden Zeitpunkt festgestellt, dass die dortigen asylrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren den Anforderungen aus Art. 13 EMRK flächendeckend nicht mehr genügen würden. Vielmehr hat er in seiner Tarakhel-Entscheidung für den damaligen Zeitpunkt ausdrücklich festgestellt, dass die Situation in Italien in keiner Weise mit der im vorgenannten Urteil vorgefundenen Situation in Griechenland verglichen werden könne, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 -, Tarakhel/Schweiz. Soweit jüngere Verurteilungen Italiens wegen eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK im asylrechtlichen Kontext dem Gericht bekannt sind, betreffen diese Sonderkonstellationen und keine Dublin-Rückkehrer, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 16643/09 -, Sharifi u.a./Italien und Griechenland; Urteil vom 15. Dezember 2016 - 16483/12 -, Khlaifia u.a./Italien Im Übrigen ist in keinem einzigen Klageverfahren der Kammer, in dem nach der ablehnenden Entscheidung im Eilverfahren der Kläger nach Italien überstellt worden war, vorgetragen worden, der Kläger sei trotz Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. der Ergreifung gerichtlichen Rechtsschutzes in Italien obdachlos oder sonst in rechtswidriger Weise unzureichend versorgt geblieben. Ohne derartigen durch konkrete Nachweise substantiierten Vortrag in einer gewissen Mindestzahl von Verfahren ist das gebotene Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit Italiens jedoch nicht erschüttert. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes ist aus den vorstehenden Gründen nicht aufzuheben. Ziffer 3 des Bundesamtsbescheides ist ebenfalls nicht aufzuheben. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die in Ziffer 4 geregelte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) beruht auf §§ 11 Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG und begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.