Beschluss
16 K 4067/18.PVL
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2019:1219.16K4067.18PVL.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung von Anträgen auf Höhergruppierung von Beschäftigten gemäß § 29b TVÜ-VKA dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung von Anträgen auf Höhergruppierung von Beschäftigten gemäß § 29b TVÜ-VKA dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechtes bei ablehnenden Entscheidungen über Höhergruppierungsanträge nach § 29b TVÜ-VKA durch die Beteiligte. Hintergrund der Streitigkeit ist das Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) mit Wirkung zum 1. Januar 2017. Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) sah die Überleitung in die neue Entgeltordnung grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe vor, eröffnete den Beschäftigten allerdings die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen (vgl. § 29a, b TVÜ-VKA). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 forderte der Antragsteller die Beteiligte auf, ihm alle abgelehnten Höhergruppierungsanträge bis zum 9. November 2018 vorzulegen, weil es sich nach seiner Auffassung bei der Überleitung der Beschäftigten um Eingruppierungen im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW handele. Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Auslösung des Mitbestimmungsrechtes sei die Frage, ob durch eine Veränderung der Umstände die Eingruppierung zu überprüfen sei. Bei einem Höhergruppierungsantrag nach § 29b TVÜ-VKA erfolge eine solche Richtigkeitskontrolle; es werde überprüft, ob die bisherige Eingruppierung der neuen Entgeltordnung (VKA) entspricht. Diese Überprüfung unterliege der Mitbestimmung. Mit Schreiben vom 2. November 2018 lehnte die Beteiligte die Vorlage der Maßnahmen ab. Der Antragsteller hat am 27. November 2018 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Änderung der Entgeltordnung ein anderes Subsumtionsergebnis denkbar sei. Die durch die Beteiligte durchzuführende Neubewertung der Eingruppierung rechtfertige daher seine Mitbestimmung. Die Entscheidung, das in Rede stehende Mitbestimmungsrecht gerichtlich durchzusetzen und die Kanzlei zu beauftragen, habe er in seiner Sitzung vom 21. November 2018 beschlossen. Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass die Ablehnung der Höhegruppierungsanträge von Beschäftigten gemäß § 29b TVÜ-VKA seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da die durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingereichte Vollmacht nicht mit „i.V.“ unterschrieben sei; eine ordnungsgemäße Beschlussfassung werde zudem bestritten. Richtiger Beteiligter sei die Dienststellenleitung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW und nicht die Sparkasse . Zudem bestünde in Bezug auf den Antrag des Antragstellers kein Feststellungsinteresse mehr, da er sich nicht auf bestimmte Anträge von Beschäftigten beziehe und neue Höhergruppierungsanträge nicht mehr zu erwarten seien. Dem Antragsteller stehe zudem kein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW zu. Es handele sich bei der Ablehnung der Höhergruppierung schon nicht um eine Eingruppierung im Sinne der genannten Norm, da die Beschäftigten im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags bereits eingruppiert gewesen seien. Nur im Falle der beabsichtigten Antragsgewährung erfolge eine neue Eingruppierung, soweit diese vollzogen werde. Der Gesetzgeber habe die Eingruppierung, also die Zuordnung zu einem Entgeltschema einerseits und daneben gesondert noch die Höhergruppierung und auch die Herabgruppierung, abschließend im LPVG NRW geregelt. Dabei sei der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung kein Auffangtatbestand, unter dem man in juristisch konstruierter Art und Weise die Ablehnung der Höhergruppierung subsumieren könne. Der Tatbestand der Höhergruppierung umfasse seinem Wortlaut nach auch nicht die Ablehnung eines solchen Antrags. Der Gesetzgeber habe in anderen Bereichen Ablehnungsfälle ausdrücklich und abschließend aufgenommen (bspw. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung). Ansonsten habe der Gesetzgeber nur positive Gewährungsfälle von der Zustimmung des Personalrates abhängig gemacht. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, in welchem ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates angenommen wurde, sei nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht vermische die rechtliche Bewertung der Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung des TVöD und die freiwillige Möglichkeit der Beschäftigten, einen Höhergruppierungsantrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung unabhängig von ihrem Ergebnis mitbestimmungspflichtig sein könne, wenn sich der für die Bewertung der zu verrichtenden Tätigkeit maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert habe; eine solche wesentliche Änderung liege jedoch gerade nicht in der Einführung der neuen Entgeltordnung. Zudem handele es sich bei der Ablehnung der Höhergruppierung auch nicht um eine Maßnahme. Eine Maßnahme stelle nur die beabsichtigte Höhergruppierung oder Herabgruppierung dar. Negative Entscheidungen hingegen seien nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn dies ausdrücklich im Gesetz bestimmt sei. Dies sei jedoch unstreitig nicht der Fall; daher habe das VG in fehlerhafter Weise angenommen, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Regelung zur Überführung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung eine mitbestimmungspflichtige Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung vorliegen würde. Tatsächlich sei in diesem Zusammenhang aber die im Ermessen der Beteiligten liegende Möglichkeit der Antragstellung maßgeblich und gerade nicht die Überführung der Beschäftigten, um die es in einem vorgelagerten Schritt gehe. Die Überleitung sei zum Zeitpunkt einer etwaigen Antragstellung bereits abgeschlossen. Da es bei einer Ablehnung des Antrags bei dem eingruppierungsrechtlichen Ist-Zustand des Beschäftigten bleibe, fehle es an einer neuen Tatsachenfeststellung, Subsumtion oder Rechtsanwendung und damit an einer Richtigkeitskontrolle. II. Der Antrag hat Erfolg, er ist zulässig und begründet. Soweit die Beteiligte bestreitet, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss (§§ 33 Abs. 1 S. 1, 34 Abs. 1 S. 1 LPVG NRW) des Personalrats zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten und Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zustande gekommen sei, fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag. Der Antragsteller kann ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, obwohl die Maßnahmen bereits vollzogen wurden. Denn dem Antragsteller geht es nicht um einen konkreten Vorgang, sondern um die abstrakte personalvertretungsrechtliche Frage, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LPVG NRW bei der Ablehnung von Höhergruppierungsanträgen zusteht. Dem Antragsteller fehlt - anders als die Beteiligte meint - nicht das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Die bloße Vermutung der Beteiligten, dass keine weiteren Höhergruppierungsanträge zu erwarten seien, ist nicht ausreichend, um von einer fehlenden Widerholungsgefahr auszugehen. Schließlich ist auch die Einführung einer neuen Entgeltordnung in der Zukunft in einer ähnlichen Konstellation wie der vorliegenden mit einiger Wahrscheinlichkeit vorhersehbar, sodass sich die Frage der Mitbestimmung erneut stellen würde. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Ablehnung der Höhergruppierungsanträge der Beschäftigten gemäß § 29b TVÜ-VKA seiner Mitbestimmung bedürfen. Zur Begründung des Mitbestimmungsrechts hat das Verwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 2. Mai 2019 - 22 K 987/18.PVL -, juris) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: "Das Mitbestimmungsrecht folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW, wonach der Personalrat in Personalangelegenheiten u. a. bei einer Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Stufenzuordnung und Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeit gemäß Entgeltgrundsätzen und Bestimmung der Fallgruppen innerhalb einer Entgeltgruppe mitzubestimmen hat. Denn nicht allein eine auf einen Antrag gemäß § 29b TVÜ-VKA erfolgende Höhergruppierung, also eine dauerhafte Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe, ist nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 2 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Auch die vorliegend entscheidungserhebliche Ablehnung eines Antrags auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA stellt in dem hier gegebenen Sachzusammenhang, der durch das Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum 1. Januar 2017 geprägt ist, eine die Mitbestimmungspflicht auslösende Eingruppierung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 LPVG NRW dar. Unter einer Eingruppierung ist dabei nicht nur die - dem Wortlaut nach zunächst naheliegende - erstmalige Einreihung einer von einem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit in ein bestimmtes kollektives Entgeltschema zu verstehen. Mitbestimmungspflichtig ist vielmehr auch die auf Antrag des Beschäftigten oder von Amts wegen erfolgende Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung unabhängig von ihrem Ergebnis, wenn sich der für die Bewertung der zu verrichtenden Tätigkeit maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat. Solche besonderen Umstände können jedenfalls die Übertragung neuer Aufgaben, die zur Schaffung eines neuen, bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatzes geführt haben, bzw. eine wesentliche Veränderung des Aufgabenkreises sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 1999 - 6 P 3.98 -, juris, Rn. 22 ff., und vom 20. März 2017 - 5 PB 1.16 -, juris, Rn. 5 f., offen gelassen hinsichtlich der Bewertung bei einer nicht wesentlichen Änderung der Eingruppierungssituation; zur Entwicklung der Rechtsprechung siehe auch Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 75. Aktualisierung, Dezember 2018, § 72 LPVG, Rn. 213 ff. Mit diesen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Fällen wesentlicher Änderungen ist der hier gegebene Sachverhalt, in dem sich zwar nicht der Tätigkeitsbereich der Beschäftigten, sondern die für die Bewertung entscheidende Entgeltordnung verändert hat, gleichzustellen. Dabei stellt die Ablehnung des Antrags auf Höhergruppierung entgegen der Auffassung Beteiligten eine für das Eingreifen eines Mitbestimmungstatbestands erforderliche Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne dar. Eine Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW ist grundsätzlich jede Handlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2008 - 1 A 3615/06.PVL -, juris, Rn. 30 f., und vom 26. November 2003 - 1 A 1094/01.PVL -, juris, Rn. 35; Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 75. Aktualisierung, Dezember 2018, § 66 LPVG, Rn. 30. Eine Untätigkeit oder ein Unterlassen der Dienststelle fällt regelmäßig nicht unter den genannten Maßnahmebegriff, es sei denn das Gesetz führt eine negative Entscheidung ausnahmsweise als mitbestimmungspflichtigen Tatbestand auf, was vorliegend nicht der Fall ist. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personal-vertretungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 75. Aktualisierung, Dezember 2018, § 66 LPVG, Rn. 31. Davon ausgehend bedarf die Ablehnung eines von einem Bediensteten selbst gestellten Antrags oder eines dienstlichen Vorschlags auf Höhergruppierung grundsätzlich nicht der Zustimmung der Personalvertretung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 1960 - CL 12/16 -, ZBR 1961, 60. Jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Maßnahmebegriff im Zusammenhang mit dem Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung abweichend zu bestimmen ist. Denn der Maßnahmebegriff mit seinen vorstehend beschriebenen Anforderungen trägt dessen Besonderheiten der Eingruppierung insoweit nicht Rechnung, als dieser voraussetzt, dass Handlungen oder Entscheidungen auf eine konstitutive Änderung des bestehenden Zustandes abzielen. Das ist bei der Eingruppierung nicht der Fall. Nicht die Eingruppierung selbst ist auf eine solche Änderung gerichtet, sondern der Akt des Dienststellenleiters, mit welchem er dem Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit überträgt. Die aus Anlass der Übertragung verlautbarte Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Dienststellenleiter ist die Maßnahme, die der Mitbestimmung bei der Eingruppierung unterworfen wird. Deshalb ist der Maßnahmebegriff im Fall der Mitbestimmung bei der Eingruppierung auf eine deklaratorische Folgeentscheidung zu beziehen. Daraus folgt auch, dass die Mitbestimmungspflicht einer Eingruppierung nicht allein unter Hinweis darauf abgelehnt werden kann, die Voraussetzungen des Maßnahmebegriffs in seinem sonst üblichen strengen Sinn seien nicht erfüllt, weil der Dienststellenleiter die bisherige Eingruppierung bestätigt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2017 - 5 PB 1.16 -, juris, Rn. 5. Nach dieser Maßgabe liegt aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Regelungen zur Überführung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung eine mitbestimmungspflichtige Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung vor. Hintergrund dieser Bewertung sind die tarifvertraglichen Regelungen in §§ 29 ff. TVÜ-VKA. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erfolgt dabei eine automatische Überleitung der Beschäftigten unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet nach Satz 2 der Vorschrift aufgrund der Überleitung in die Entgeltgruppe für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände hingegen nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu Absatz 1 gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Eingruppierung. Vgl. zum Hintergrund Dannenberg, Der Personalrat, 2017, S. 17 ff.; Schmidt, DVP 2019, S. 129 ff. In Ansehung dieser Regelungen spricht einiges dafür, bereits die Überleitung mitbestimmungsrechtlich als Eingruppierung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 LPVG NRW zu bewerten. Denn nach § 4 LPVG NRW kann durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von dem Landespersonalvertretungsgesetz geregelt werden. Dies gilt insbesondere für die grundlegenden und zwingenden Reglungen der Personalverfassung und der Beteiligungsrechte der Personalvertretung. Vgl. Havers, in: Havers/Giesen, Landespersonal-vertretungsgesetz NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2017, § 4 Rn. 2. Selbst wenn nach dem Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung Streitigkeiten über die Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit vermieden und die Arbeitsbelastung der Dienststelle gering gehalten werden sollten, vgl. Dannenberg, Der Personalrat, 2017, S. 17, begegnet es Bedenken, die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers tarifvertraglich durch die in § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA genannte automatische Überleitung in die neue Entgeltordnung auszuschließen. So auch Lindner, Der Personalrat, 2017, S. 26 f. Jedoch ist eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Antragstellers durch die Überleitung nach Maßgabe von § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA nicht Gegenstand dieses Beschlussverfahrens. Mit Blick auf die verfahrensgegenständliche Frage, ob dem Antragsteller gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW ein Mitbestimmungsrecht bei der Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA zusteht, hat die hier gegebene tarifvertragliche Ausgestaltung, nach der eine Mitbestimmung bei der Überleitung grundsätzlich nicht stattfindet, zur Folge, dass jedenfalls bei der Entscheidung über einen Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA eine Mitbestimmung des Antragstellers zwingend erforderlich ist. § 29b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 TVÜ-VKA bestimmt für den Fall, dass sich nach Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt, die Beschäftigten rückwirkend zum 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe eingruppiert sind, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt, sofern sie einen fristgerechten Antrag gestellt haben. Damit wird bei der Entscheidung über einen Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVÜ-VKA auch im Falle des Verbleibs in der bisherigen Entgeltgruppe eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung des Beschäftigten vorgenommen. Denn es findet erstmalig eine Überprüfung nach Maßgabe der neuen Entgeltordnung und damit eine Richtigkeitskontrolle statt, an der der Antragsteller zu beteiligen ist. Diese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu mitbestimmungspflichtigen Umgruppierungen Bezug nimmt. Eine Umgruppierung im Sinne von §§ 95 Abs. 1, 99 Abs. 1 BetrVG ist die Neueinreihung des Beschäftigten in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung und findet nicht nur statt, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entspricht, sondern auch, wenn sich bei gleich bleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers - wie hier - die Vergütungsordnung ändert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2011 - 6 P 15.10 -, juris, Rn. 39; BAG, Beschlüsse vom 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 -, juris, Rn. 51, und vom 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 -, juris, Rn. 54. Auch stimmt diese Sichtweise mit dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW überein. Die Mitbestimmung soll den Personalrat in den Stand versetzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem im Einklang steht. Sie soll der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. Damit der Personalrat dazu imstande ist, erstreckt sich die Mitbestimmung auf alle bedeutsamen Parameter, die für den Kernbestandteil des tariflichen Entgelts maßgeblich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 P 3.08 -, juris, Rn. 25 f. Dementsprechend ist einer mitbestimmungsrechtlich vorgesehenen Mitbeurteilung durch den Antragsteller vorliegend allein dann Rechnung getragen, wenn dieser in Bezug auf die neue Entgeltordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - zumindest einmal - beteiligt wird. Nur in diesem Fall lassen sich die Gleichbehandlung aller Beschäftigten und die Wahrung des Tarifgefüges gewährleisten und ermöglichen dem Personalrat eine Beteiligung an der tariflichen Bewertung der an einem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeit. Im Rahmen der durch den Höhergruppierungsantrag ausgelösten Prüfung werden die Tätigkeitsmerkmale aus der bisherigen Stellenbewertung des Beschäftigten mit denjenigen der neuen Entgeltordnung abgeglichen. Hierbei handelt es sich entgegen der in der öffentlichen Anhörung geäußerten Ansicht des Beteiligten um eine Rechtsanwendung und nicht nur um einen reinen Ablesevorgang, der eine Richtigkeitskontrolle des Personalrates im Wege der Mitbestimmung nicht gebietet. Vgl. zu einem solchen Vorgang: BVerwG, Beschluss vom 7. März 2011 - 6 P 15.10 -, juris, Rn. 21 ff., in Bezug auf die Zuordnung zu den Lebensaltersstufen nach Maßgabe von § 27 Abschnitt A BAT. Denn der Kommunale Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) geht ausweislich der von ihm veröffentlichten Durchführungshinweise zur Entgeltordnung selbst davon aus, dass zumindest in Bezug auf die Zuordnung zu den Entgeltgruppen 9a, 9b und 14 ein Akt der Rechtsanwendung vorliegt und damit ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. Vgl. Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW), Anlage Durchführungshinweise zur Entgeltordnung für den Bereich der VKA, S. 27." Ausgehend von diesem - vom beschließenden Gericht nach erneuter Prüfung geteilten - Verständnis einer Ablehnung eines Höhergruppierungsantrages als Maßnahme i.S.d. des § 66 Abs. 1 LPVG NRW und Eingruppierung i.S.d § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LPVG NRW, steht dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.