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Beschluss

10 K 1615/18

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs.1 StVZO ist gerechtfertigt, wenn der Fahrzeugführer trotz zumutbarer Ermittlungen nicht festgestellt werden konnte. • Die Zwei-Wochen-Frist zur Benachrichtigung des Halters ist keine starre Grenze; verspätete Anhörung schadet nur bei Beeinträchtigung der Verteidigung. • Bei Rahmengebühren muss die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen erkennbar ausüben; fehlt die Darlegung, ist nur die Mindestgebühr zulässig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage bei nicht ermittelbarem Fahrzeugführer • Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs.1 StVZO ist gerechtfertigt, wenn der Fahrzeugführer trotz zumutbarer Ermittlungen nicht festgestellt werden konnte. • Die Zwei-Wochen-Frist zur Benachrichtigung des Halters ist keine starre Grenze; verspätete Anhörung schadet nur bei Beeinträchtigung der Verteidigung. • Bei Rahmengebühren muss die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen erkennbar ausüben; fehlt die Darlegung, ist nur die Mindestgebühr zulässig. Die Klägerin ist Halterin eines Pkw, mit dem am 24.10.2017 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h begangen wurde. Die Bußgeldbehörde versandte Zeugenfragebögen und hörte die Klägerin; sie erteilte der Klägerin Akteneinsicht. Ermittlungsersuchen und ein Lichtbildabgleich blieben erfolglos, der verantwortliche Fahrer wurde nicht ermittelt und das Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt. Der Beklagte ordnete daraufhin mit Verfügung vom 12.03.2018 die Führung eines Fahrtenbuchs für 9 Monate an und setzte Verwaltungsgebühren sowie Zustellungsauslagen fest. Die Klägerin rügte mangelnde Mitwirkung der Behörde und behauptete, das Fahrzeug sei mehreren Personen zugänglich gewesen und sei inzwischen nicht mehr frei verfügbar; sie focht insbesondere die Gebührenhöhe an. • Rechtsgrundlage für die Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs.1 StVZO; Voraussetzung ist, dass der Fahrzeugführer trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen nicht festgestellt werden konnte. • Die Bußgeldbehörde hat die Klägerin angehört, Akteneinsicht gewährt und Fahrer-Ermittlungsersuchen gestellt; darüber hinaus erfolgte ein Versuch des Lichtbildabgleichs. Ein Ermittlungsdefizit ist daher nicht erkennbar. • Die Zwei-Wochen-Frist zur Anhörung des Halters dient der Effektivität der Aufklärung, ist aber keine starre materielle Voraussetzung; eine geringfügige Überschreitung steht der Auflage nicht entgegen, zumal die Klägerin nach Anhörung untätig blieb. • Die Klägerin behauptete ein Schreiben vom 23.01.2018, das Hinweise auf Nutzerkreise enthalten haben soll; dieses Schreiben ist jedoch nicht in der Verwaltungsakte eingegangen und wurde trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachgereicht, weshalb die Behörde von fehlender Mitwirkung ausgehen durfte. • Die Schwere des Verstoßes (27 km/h zu schnell) begründet nach dem Punktebewertungssystem einen erheblichen Verstoß; die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 9 Monaten ist verhältnismäßig. • Zur Gebührenfestsetzung: Die Verwaltungsgebühr Nr.252 ist eine Rahmengebühr; die Behörde hat jedoch nicht erkennbar ihr Ermessen ausgeübt oder begründet, weshalb die Festsetzung über der Mindestgebühr rechtswidrig ist. • Die Zustellungsauslagen in Höhe von 2,32 Euro beruhen auf den einschlägigen Gebührenvorschriften und sind zulässig. Die Klage wird überwiegend abgewiesen; die Fahrtenbuchauflage für 9 Monate und die sonstigen Regelungen sind rechtmäßig, weil die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungen vorgenommen hatte und die Klägerin nicht hinreichend mitgewirkt hat. Allerdings ist die Verwaltungsgebühr nur insoweit rechtswirksam, als sie die Mindestgebühr von 21,50 Euro erreicht; der darüber hinaus festgesetzte Betrag ist aufzuheben. Die Zustellungsauslagen von 2,32 Euro bleiben bestehen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % abwenden kann.