Beschluss
10 L 190/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0406.10L190.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 5. März 2020 gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 10. Februar 2020 wiederherzustellen (Ziffern 1. und 2.) bzw. anzuordnen (Ziffer 3.), 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 1. und Ziffer 2. des Bescheides vom 10. Februar 2020 (Widerruf der Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und Herausgabe der Genehmigungsurkunde) ist zulässig. Dem Widerspruch kommt insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 3. (Androhung des Zwangsgeldes) ist statthaft, da der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 6 Hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist und nach der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung dem öffentlichen Vollziehungsinteresse Vorrang einzuräumen ist sowie ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. 7 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die von dem Antragsgegner getroffene Anordnung des Sofortvollzuges nicht bereits deshalb - dann ohne eigene Interessenabwägung durch das Gericht - aufzuheben, weil dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Das Gericht kann es nur für den Fall einer gänzlich fehlenden oder unzulänglichen Begründung durch die Behörde bei einer bloßen Kassation der Vollziehungsanordnung belassen. Für eine nach § 80 Abs. 3 VwGO noch zulängliche Begründung wird allerdings nicht verlangt, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder wenigstens über die für den Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsaktes maßgeblichen Erwägungen hinausgehen. Vielmehr genügt in diesem Zusammenhang jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält, 8 vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 - Rz. 2 und vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, Rz. 2 jeweils juris. 9 Gemessen hieran ist die streitige Vollziehungsanordnung nicht zu bemängeln. Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung schriftlich gesondert begründet und u.a. dargelegt, dass zum Schutz der Allgemeinheit und des Taxigewerbes ein unzuverlässiges Mietwagenunternehmen zeitnah aus dem Straßenpersonenverkehr herausgehalten werden müsse. Die bisher getroffenen Maßnahmen hätten keine Wirkung gezeigt. Das besondere öffentliche Interesse überwiege das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Mietwagenunternehmens bis zu einer Entscheidung über den Rechtsbehelf. Diese Begründung lässt erkennen, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in den Blick genommen hat, und erschöpft sich nicht in allgemeinen, den Einzelfall unberücksichtigt lassenden Formeln. 10 Im Rahmen der weiter erforderlichen Interessenabwägung durch das Gericht überwiegt hinsichtlich der Widerrufsverfügung vom 10. Februar 2020 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens. 11 I. Zunächst erweist sich die streitgegenständliche Widerrufsverfügung des Antragsgegners nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (hier: vor Erlass des Widerspruchsbescheides – als der grundsätzlich maßgeblichen letzten Behördenentscheidung -, 12 vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 25. Oktober 1996 - 11 B 53/96 -, Rz. 4 und vom 27. Dezember 1994 - 11 B 152/94 -, Rz. 6 sowie bereits für Gewerbeuntersagungen: Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, Rz. 14 jeweils juris,) 13 als offensichtlich rechtmäßig. 14 Rechtsgrundlage für den Widerruf ist vorliegend § 25 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3 PBefG vorliegen. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG Voraussetzung für eine Genehmigung ist, nicht mehr gegeben. 15 Der Begriff der Zuverlässigkeit wird in § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) weiter konkretisiert. Danach gilt ein Unternehmer als zuverlässig i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit sind insbesondere u.a. gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a PBZugV schwere Verstöße gegen die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen. 16 Derartige Anhaltspunkte ergeben sich für die Kammer daraus, dass mit den Mietwagen des Antragstellers, dem erstmalig im Februar 2019 eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen erteilt wurde, im Laufe des Jahres 2019 wiederholt erheblich gegen wesentliche für den Mietwagenverkehr geltende Vorschriften verstoßen wurde. Diese Verstöße sind vorliegend den gegenüber dem Antragsteller ergangenen und zwischenzeitlich rechtskräftigen 4 Bußgeldbescheiden vom 21. Oktober und 6. Dezember 2019 zu entnehmen. 17 Diesen Bußgeldbescheiden lagen folgende Vorfälle zugrunde: 18 - Am 1., 10. und 18. August 2019 wurden die Mietwagen xx – xx 00 und xx – xx 00 mehrfach in der Nähe der X.Kirmes und des Hauptbahnhofes F. bzw. am Taxistand des Hauptbahnhofs vorgehalten, d.h. mit den Fahrzeugen wurde auf Fahrgäste gewartet bzw. Fahrgäste aufgenommen. Den Vorfällen am 1. und 10. August 2019 lagen Kontrollen des Straßenverkehrsamtes des Antragsgegners und dem Vorfall am 18. August 2019 lag eine Anzeigenerstattung eines Taxifahrers bei der Polizei zugrunde. Den von dem Antragsteller vorgelegten Fahrtennachweisen konnten wegen unzureichender bzw. mangelhafter Erfassung weder der Ort oder Zeitpunkt des Auftragseingangs noch der Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Fahrer sowie die konkreten Abholorte und Fahrziele und auch nicht Beginn und Ende der Fahrten entnommen werden. 19 - Am 24. September und 18. Oktober 2019 ergaben Kontrollen des Straßenverkehrsamtes des Antragsgegners, dass der Mietwagen xx – xx 00 am Hauptbahnhof F. (M.----straße ) sowie am Busbahnhof auf Fahrgäste wartend bereitgehalten wurde. Fahrnachweise wurde von dem Antragsteller trotz Anforderung nicht vorgelegt. In dem von dem Antragsteller zurückgeschickten – nicht unterschriebenen – Anhörungsbogen vom 5. Dezember 2019 wurde die Frage, ob die Ordnungswidrigkeit zugegeben werde, mit „Ja“ beantwortet. 20 - Am 11. November 2019 wurde der Fahrer des Mietwagens xx – xx 00 (Herr M. C. ) von Polizeibeamten im Wendehammer vor dem Hauptbahnhof E. (M.----straße ) in einer eingeschränkten Halteverbotszone unmittelbar hinter dem Haltebereich für Taxen angetroffen. Der Fahrer gab auf Nachfrage an, dass er auf weitere Fahrgäste warte, nachdem ihm ein Fahrgast zuvor „weggeschnappt“ worden sei und er keine Anschlussfahrt habe. Während der polizeilichen Kontrolle nahm der Fahrer dort mehrfach neu eintreffende Fahrgäste in seinem Wagen für eine Fahrt auf, die zuvor keine Fahrt an dem Betriebssitz bestellt hatten. Nachdem diese Fahrten von der Polizei untersagt worden waren und sich der Fahrer entfernt hatte, wurde der Fahrer erneut in der Nähe des Bahnhofs mit einem zuvor zurückgewiesenen Fahrgast angetroffen. Der Fahrer zeigte sich trotz erneuter Belehrung uneinsichtig und die Weiterfahrt mit dem Fahrgast wurde untersagt. 21 - Am 12. November 2019 wurde der Fahrer des Mietwagens xx – xx 00 (Herr M. C. ) von der Polizei erneut in der Nähe des Hauptbahnhofs am rechten Fahrbahnrand stehend angetroffen. Auf Nachfrage gab er an, keine Anschlussfahrt zu haben und lediglich Pause zu machen. Er erhalte die Anrufe auf seinem Smartphone, da die Zentrale nicht mehr besetzt sei. Von dem Antragsteller wurde sowohl diese Ordnungswidrigkeit als diejenige vom 11. November 2019 in einem weiteren Anhörungsbogen vom 5. Dezember 2019 zugegeben . 22 Diese den Bußgeldbescheiden zugrundeliegenden Vorfälle zeigen auf, dass mit den Mietwagen des Antragstellers jeweils die unmittelbar aus § 49 Abs. 4 PBefG folgenden gesetzlichen Pflichten eines Mietwagenunternehmers verletzt wurden. Nach den oben aufgeführten Vorfällen wurde insbesondere mehrfach gegen die sog. Rückkehrpflicht in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen, wonach ein Mietwagen nach Ausführung eines Beförderungsauftrages unverzüglich an den Betriebssitz (bzw. die Wohnung des Unternehmers) zurückkehren muss. Es wurden entgegen Satz 2 der Vorschrift Beförderungsaufträge ausgeführt, die nicht zuvor am Betriebssitz eingegangen waren und zudem gegen die Aufzeichnungspflichten aus Satz 4 der Vorschrift verstoßen, da keine buchmäßige Erfassung der Beförderungsaufträge am Betriebssitz vorgelegt werden konnte. Schließlich kann diesen Vorfällen entnommen werden, dass das Bereithalten der genannten Mietwagen geeignet war, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen, was nach Satz 5 der Vorschrift untersagt ist. 23 Es handelt sich insoweit auch um schwerwiegende Pflichtverletzungen, da § 49 Abs. 4 Sätze 2 – 6 PBefG die wesentlichen Berufsausübungsregelungen für den Verkehr mit Mietwagen enthalten. Diese dienen insbesondere dazu, den Verkehr mit Mietwagen von demjenigen mit Taxen abzugrenzen. Denn der Mietwagenverkehr stellt anders als der Verkehr mit Taxen keinen öffentlichen Verkehr dar, er unterliegt weder der Beförderungs-, Betriebs- noch Tarifpflicht. Das Personenbeförderungsgesetz enthält daher für den Verkehr mit Mietwagen auch keine objektiven Genehmigungsvoraussetzungen, wie sie für Taxen in § 13 Abs. 4 PBefG vorgesehen sind. Da der Taxen- und Mietwagenverkehr zum Teil jedoch gleiche Aufgabenstellungen haben, hat der Gesetzgeber zur Abgrenzung beider Verkehre die in § 49 Abs. 4 Sätze 2 - 6 PBefG enthaltenen Berufsausübungsregelungen für den Mietwagenverkehr eingeführt. Ihre Einhaltung gehört daher zu den wesentlichen Pflichten eines Mietwagenunternehmers. Die Verstöße wurden dementsprechend mit nicht unerheblichen Bußgeldern in Höhe von jeweils 250 € bzw. 350 € geahndet. Zudem erhalten die einzelnen Verstöße durch ihre Häufung noch zusätzliches Gewicht und lassen insgesamt den Rückschluss auf schwerwiegende Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz zu. 24 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die Verstöße u.a. von zwei Brüdern mit dem Nachnamen C. begangenen worden seien, die bei ihm als Fahrer beschäftigt gewesen seien und die er nach Bekanntwerden der Verstöße entlassen habe, vermag dies den Antragsteller nicht zu entlasten. Denn zum einen sind ihm als Mietwagenunternehmer die Verstöße seiner Fahrer zuzurechnen. Es ist Sache des Mietwagenunternehmers sicherzustellen, dass die Vorschriften des § 49 Abs. 4 PBefG auch durch seine Fahrer eingehalten werden. So hat der Antragsteller als Mietwagenunternehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) u.a. dafür zu sorgen, dass das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Dass der Antragsteller dies etwa durch organisatorische Maßnahmen innerhalb seines Betriebs veranlasst hat bzw. gewährleisten kann, ist nicht ersichtlich. Allein das Vorbringen, das sein Vater S., der die Zentrale geleitet und geführt habe, immer die Anweisung zur Rückkehr gegeben habe, ist insoweit nicht ausreichend. Vielmehr legen etwa die von dem Antragsteller auf Anforderung des Antragsgegners vorgelegten Fahrtennachweise eine nicht ausreichende Organisation des Mietwagenbetriebs zur Gewährleistung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften nahe. Denn derartige rudimentäre Angaben in den vorgelegten Fahraufzeichnungen sind nicht geeignet, die Aufzeichnungspflichten nach § 49 Abs. 4 PBefG zu erfüllen, 25 vgl. etwa zu den zu erfassenden Daten: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2019, § 49 Rz. 194 f. und Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: September 2019, § 49 Rz. 36. 26 Der Antragsteller kann vor diesem Hintergrund auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die oben aufgeführten Verstöße zeitnah hintereinander erfolgt seien und ihm nicht zuvor die Möglichkeit zur Einleitung der notwendigen Handlungsschritte eingeräumt worden sei, die er jedoch nunmehr vorgenommen habe. Denn zum einen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller bereits nach Kenntnis der ersten Vorfälle reagiert hat, um zukünftig die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften zu gewährleisten. Zum anderen lassen sich dem Verwaltungsvorgang darüber hinaus Umstände entnehmen, die den Rückschluss zulassen, dass auch der Antragsteller selbst als Unternehmer nicht hinreichend gewillt ist, den ihn in § 49 Abs. 4 PBefG auferlegten Pflichten zur Abgrenzung von dem Taxenverkehr nachzukommen. Vielmehr bestehen begründete Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers, die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften zur Abgrenzung zu dem Taxengewerbe innerhalb seines Unternehmens konsequent durch organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. So wurde der Antragsteller wegen seiner Werbung im Internet unter „Minicar F. – Taxiunternehmen in F. – 24 Stunden geöffnet“ von der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein im September 2019 abgemahnt und ihm mit Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 28. November 2019 (Az.: 6 W 98/19) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, mit der Aussage „Taxiunternehmen in F. – 24 Stunden geöffnet“ zu werben. Nach den Feststellungen des OLG Köln wurde mit der oben genannten Werbung eindeutig gegen § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG verstoßen, wonach u.a. die Werbung für den Mietwagenverkehr nicht geeignet sein darf, zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. 27 Darüber hinaus lassen auch weitere aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche Umstände auf eine insoweit unzureichende Organisation des Mietwagenbetriebs schließen. So fügt sich in das aufgezeigte Gesamtbild auch der am 8. November 2019 begangene Verstoß eines anderen Fahrers (Z. . L. ) gegen § 17 Abs. 4 PBefG ein. Danach ist ein Auszug aus der Genehmigungsurkunde während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Der Fahrer konnte bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Polizei an diesem Tag keinen Auszug aus der Genehmigungsurkunde vorzeigen. 28 Schließlich ist der Antragsteller auch weiteren ihm obliegenden - wesentlichen -Verpflichtungen als Mietwagenunternehmer nicht ordnungsgemäß nachgekommen. So lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass der Antragsteller entgegen § 54 Abs. 2 Satz 2 PBefG, wonach der Unternehmer der Aufsichtsbehörde alle wesentlichen Veränderungen ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen hat, die Verlegung seines Betriebssitzes nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Vielmehr hat der Antragsgegner erst im Zuge der Anhörungen ab Ende August 2019 zu den oben genannten Vorfällen davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsteller bereits zum 1. März 2019 seinen Betriebssitz verlegt hatte (R. 00). Erst auf Nachfrage im September 2019 gab der Antragsteller dann an, dass der Betriebssitz erneut verlegt wurde, wobei er jedoch zunächst eine falsche Anschrift (O.---straße 00) mitteilte, da als Betriebssitz ausweislich der Gewerbeummeldung vom 7. Oktober 2019 seit dem 1. September 2019 die "L. Straße 00" gemeldet war. Dies wurde dem Antragsgegner telefonisch erst im Oktober 2019 durch den Vater des Antragstellers mitgeteilt. Bei der Verlegung des Betriebssitzes handelt es sich um eine wesentliche Veränderung eines Mietwagenunternehmens, denn die Angaben zum Betriebs- und Wohnsitz des Unternehmers stellen mit Blick auf die sicherzustellende Erreichbarkeit des Unternehmens bzw. des Unternehmers und im Hinblick auf die Regelungen des § 49 Abs. 4 PBefG unerlässliche Angaben dar, die zudem - korrekt - in einer Genehmigungsurkunde enthalten sein müssen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 PBefG). 29 Soweit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere nicht mehr gegeben ist, wenn in seinem Unternehmen trotz schriftlicher Mahnung u.a. den Verpflichtungen des Personenbeförderungsgesetzes zuwidergehandelt wird, steht dies der Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers und der Rechtmäßigkeit des darauf gestützten Widerrufs der Genehmigung nicht entgegen. Denn aus § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG folgt nicht, dass jeder Widerruf nach Abs. 1 eine vorherige schriftliche Mahnung durch die zuständige Behörde voraussetzt. Vielmehr schließt die Vorschrift einen Widerruf auch ohne ausdrückliche vorherige Mahnung oder Warnung nicht aus, wenn bereits dem bisherigen gesetzeswidrigen bzw. unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, dass das zusätzliche Erfordernis einer Abmahnung bedeutungslos macht, 30 vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 27. September 1979 - 7 B 56.79 -, Rz. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. April 1997 – A 4 S 238/96 -, Rz. 17 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. August 2010 - 7 ME 59/10, Rz. 15, jeweils juris. 31 Dies ist vorliegend angesichts der Schwere und der Häufung der Verstöße und der übrigen Vorkommnisse der Fall. 32 Der Antragsteller kann sich im Übrigen nicht auf Ermessens- bzw. Abwägungsfehler berufen, da die Vorschrift des § 25 Abs. 1 PBefG dieses nicht einräumt. 33 II. Die Kammer hat ferner in Rechnung gestellt, dass bei Maßnahmen zur Verhinderung der Fortführung eines Gewerbes allerdings zu berücksichtigen ist, dass ein solcher massiver Eingriff in die grundgesetzlich gemäß Art. 12 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen statthaft ist. Deshalb ist der Sofortvollzug nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn sich die getroffene Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Vielmehr sind zusätzliche Anhaltspunkte für die Befürchtung erforderlich, der Betroffene werde bei einem Aufschub sein Fehlverhalten bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. 34 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 13 B 644/11 -, Rz. 8, 7 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17. März 1993 - 14 S 3049/92 -, Rz. 3 und vom 12. April 2000 - 3 S 776/00 -, Rz. 5, jeweils juris. 35 Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers, der die ihm gemäß § 49 Abs. 4 PBefG obliegenden Pflichten als Mietwagenunternehmer trotz der durch den Antragsgegner erfolgten Anhörungen, Verwarnung und Bußgeldbescheide weiterhin nicht erfüllt hat und seinen Pflichten auch im Übrigen nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet hat, muss die Kammer davon ausgehen, dass der Antragsteller auch in Zukunft die mit dem Mietwagenbetrieb verbundenen Pflichten nicht befolgen wird bzw. deren Einhaltung durch entsprechende organisatorische Maßnahmen gegenüber den Fahrern gewährleisten kann. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Antragsteller, der seinen Angaben zufolge derzeit SGB II-Leistungen erhält, versucht haben will, mit dem Mietwagenunternehmen eine von öffentlichen Sozialleistungen unabhängige Existenz aufzubauen und zudem für ihn tätige Fahrer von dem Widerruf tangiert werden. Dies ist jedoch als Folge der dargelegten Unzuverlässigkeit des Antragstellers hinzunehmen. Die Widerrufsverfügung dient insoweit der Sicherstellung geordneter Verhältnisse im gewerblichen Straßenpersonenverkehr und verfolgt die Einhaltung der Berufsausübungsregelungen in § 49 Abs. 4 PBefG. Diese dienen wiederum dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, welches nach wie vor ein wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt, dessen Schutz im Interesse des Gemeinwohls erforderlich ist, 36 vgl. dazu etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 -, juris Rz. 48 ff. 37 Insoweit überwiegt insbesondere das Interesse der Allgemeinheit an der umgehenden Durchsetzung der Widerrufsverfügung das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Betriebes und zwar unabhängig von der Zahl der derzeit noch betriebenen Fahrzeuge (nach Angaben der Antragstellers noch zwei Fahrzeuge). 38 III. Der Antragsgegner hat die Genehmigungsurkunden gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG zu Recht eingezogen bzw. kann danach die Herausgabe noch nicht abgegebener Genehmigungsurkunden verlangen. 39 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen Zwangsgeldandrohung bei Nichtrückgabe der Genehmigungsurkunden ist ebenfalls unbegründet, weil an deren Rechtmäßigkeit keine ernstlichen Zweifel bestehen (§§ 55 Abs. 1, 63, 60 VwVG NRW i.V.m. § 27 PBefG). 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und berücksichtigt den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) unter Ziffer 47.5 (für Mietwagengenehmigung) vorgeschlagenen Wert für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 10.000 € je Genehmigung. Bei der Berechnung des Streitwertes hat das Gericht nach dem streitgegenständlichen Bescheid 4 Mietwagen berücksichtigt. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte dieses Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt. Der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung hat das Gericht keine zusätzlich streitwertmäßige Bedeutung beigemessen (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs).