Leitsatz: Erstmaliges Wiederholen des ersten Studienabschnitts, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen des zweiten Studienabschnitts ist, stellt einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2019 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2018 bis September 2019 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester. Er studiert seit dem Wintersemester 2016/2017 an der RWTH Aachen Humanmedizin. Das Wintersemester 2018/2019 ist sein fünftes Fachsemester. Gemäß der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen mit dem Abschluss „Ärztliche Prüfung“ vom 05.11.2008 in der Fassung vom 25.10.2013 (im Folgenden: PrO) ist das Studium in drei Abschnitte gegliedert. Der erste Studienabschnitt (1. und 2. Semester) umfasst die Einführungsphase, in der medizinrelevantes Grundlagenwissen und die erste Stufe der humanbiologischen Lernspirale vermittelt werden (§ 14 Abs. 3 PrO). Im zweiten Studienabschnitt (3. bis 6. Semester) steht die zweite Stufe der humanbiologischen Lernspirale im Vordergrund (§ 14 Abs. 4 PrO). Der erste Studienabschnitt wird durch eine Überprüfung der ausreichenden Leistungen abgeschlossen, § 14 Abs. 2 PrO. Im ersten Studienabschnitt sind von den Studierenden gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 PrO u. a. neun Pflichtveranstaltungen zu besuchen und erfolgreich durch eine Erfolgskontrolle (Kursprüfung) abzuschließen (§ 19 Abs. 5 S. 1 PrO). Das Bestehen der Kursprüfungen ist gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 24 Abs. 3 PrO Voraussetzung für die Zulassung vom ersten zum zweiten Studienabschnitt. Der Übergang vom ersten in den zweiten Studienabschnitt kann nur zum Wintersemester erfolgen, § 24 Abs. 3 S. 4 PrO. Der Besuch von Veranstaltungen aus dem 3. oder 4. Semester bzw. dem zweiten Studienabschnitt ist ohne den erfolgreichen Abschluss des ersten Studienabschnitts nicht gestattet. Gemäß § 19 Abs. 8 PrO existiert im Falle des Nichtbestehens einer Kursprüfung eine erste Wiederholungsmöglichkeit spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters; eine zweite Wiederholungsmöglichkeit besteht im Rahmen einer sog. Generalwiederholung, die kurz vor Beginn des zweiten Studienjahres, also am Ende des 2. Semesters angeboten wird. Wenn die Kursprüfung auch im Zuge der Generalwiederholung nicht bestanden wird, muss die jeweilige nichtbestandene Pflichtveranstaltung bzw. müssen die nicht bestandenen Pflichtveranstaltungen des ersten Studienabschnitts wiederholt werden. Da die Pflichtveranstaltungen in jährlichem Zyklus abgehalten werden, ist eine Wiederholung nur in jährlichem Abstand möglich, § 19 Abs. 8 S. 6 PrO. Die nach § 48 Abs. 1 BAföG für die Weitergewährung von Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester erforderliche Bescheinigung (Formblatt 5) stellt die RWTH Aachen aus, wenn zum Ende des 4. Semesters u. a. die vorgenannten neun Leistungsnachweise sowie drei Scheine aus dem 3. und 4. Semester erbracht wurden. Drei der neun Kursprüfungen (F, K, D) bestand der Kläger nicht innerhalb der ersten zwei Semester: - Die Kursprüfung in dem Kurs F. bestand der Kläger am 00.00.2017, 00.00.2017 und 00.00.2017 jeweils nicht; er bestand die Prüfung am 00.00.2018 (drittes Semester). - Die Kursprüfung in dem Kurs K. bestand der Kläger am 00.00.2017, 00.00.2017 und 00.00.2017 jeweils nicht; er bestand die Prüfung am 00.00.2018 (viertes Semester). - Die Kursprüfung in dem Kurs D. bestand der Kläger am 00.00.2017, 00.00.2017 und 00.00.2017 jeweils nicht; er bestand die Prüfung am 00.00.2018 (viertes Semester). In der Folge konnte der Kläger im dritten und vierten Fachsemester noch nicht an Veranstaltungen des zweiten Studienabschnittes teilnehmen und keine entsprechenden Leistungsnachweise erbringen. Für die Bewilligungszeiträume Oktober 2016 bis September 2017 sowie Oktober 2017 bis September 2018 erhielt der Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich xx,xx €. Unter dem 25.10.2018 stellte der Kläger einen Folgeantrag für den Bewilligungszeitraum Oktober 2018 bis September 2019. In der Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5) vom 20.11.2018 teilte die RWTH Aachen mit, es könne nicht bestätigt werden, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. In einem begleitenden Schreiben des Studiendekanats heißt es, der Kläger habe im Sommersemester 2018 die Kurse mit Erfolg absolviert, die ihm den Zugang zum zweiten Studienabschnitt erlaubten; er könne den Leistungsstand des vierten Fachsemesters am Ende des Wintersemesters 2018/2019 erreichen. Mit Bescheid vom 11.12.2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung ab. Der Kläger habe seine Eignung für das angestrebte Studienziel bisher nicht nachgewiesen. Gemäß § 48 Abs. 1 BAföG könne Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester nur bewilligt werden, wenn die Hochschule bescheinige, dass die zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen tatsächlich auch zum Ende des vierten Fachsemesters erreicht wurden. Die Bescheinigung vom 20.11.2018 weise diesen Leistungsstand nicht aus. Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG, die gemäß § 48 Abs. 2 BAföG eine spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG rechtfertigten, lägen nicht vor. Insbesondere sei kein schwerwiegender Grund im Sinne der Teilziffer 15.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 BAföG gegeben. Danach komme als schwerwiegender Grund das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung in Betracht, wenn diese Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung sei. Dem Kläger seien jedoch einzelne Leistungsnachweise mehr als einmal misslungen, daher handele es sich nicht um ein erstmaliges Nichtbestehen. Der Kläger erhob unter dem 09.01.2019 Widerspruch. Er trug vor, es komme nicht darauf an, dass er einzelne Leistungsnachweise wiederholt nicht bestanden habe. Für die Verzögerung sei vielmehr das erstmalige Nichtbestehen der Generalwiederholung ausschlaggebend gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2019, zugestellt am 24.07.2019, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er verwies auf seine Ausführungen in dem Bescheid vom 11.12.2018. Der Kläger hat am 23.08.2019 Klage erhoben. Er trägt vor: Es sei ein erstmaliges Nichtbestehen einer Prüfung gegeben. Hier seien die Besonderheiten der anzuwendenden Prüfungsordnung zu berücksichtigen. Tatsächlich nicht bestanden sei die Prüfung erstmalig dann, wenn auch die Generalwiederholung nicht bestanden wurde. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2019 zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum Oktober 2018 bis September 2019 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG für eine spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung (Formblatt 5) gemäß § 48 Abs. 2 BAföG lägen nicht vor. Der Kläger habe einzelne Leistungsnachweise (F, K, D, …) mehr als einmal nicht bestanden. Folglich handele sich nicht um ein erstmaliges Nichtbestehen im Sinne der Teilziffer 15.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 BAföG. Im Modellstudiengang Medizin könnten im Fall einer Nichtteilnahme oder eines Misserfolgs die Kursprüfungen wiederholt werden. Es bestehe die Möglichkeit der mehrfachen Wiederholung, auch im selben Semester. Demnach sei das Nichtbestehen der Generalwiederholung nicht das erstmalige Nichtbestehen. Zwar hätten die Vorschriften der Prüfungsordnung zur Folge, dass ein Auszubildender, der nicht alle neun Leistungsnachweise des ersten und zweiten Semesters erbracht habe, keine positive Leistungsbescheinigung erhalten könne. Auch könne er weder Veranstaltungen des dritten und vierten Semesters besuchen noch Leistungsnachweise des dritten und vierten Semesters erbringen. Dies stelle aber keine Ungleichbehandlung zu Studierenden mit anderen Fachrichtungen dar. Denn die Auszubildenden im Modellstudiengang Medizin hätten die Möglichkeit, eine Klausur im Nachholtermin erneut zu schreiben und die Möglichkeit der Generalwiederholung. Würden alle Klausuren nicht bestanden, sollten sie nicht bessergestellt werden als andere Auszubildende, die nach dreimaligen Nichtbestehen sogar exmatrikuliert würden, auch wenn diese Auszubildenden generell natürlich die Möglichkeit hätten, die Klausuren in verschiedenen Semester zu schreiben oder nachzuholen und dies nicht komprimiert in zwei Semestern schaffen müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der verwaltungsgerichtlichen Gerichtsakte Bezug genommen . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist begründet. Der die Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum Oktober 2018 bis September 2019 ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat gemäß §§ 9, 48 Abs. 2, 15 Abs. 3 BAföG Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für das fünfte und sechste Fachsemester, da Tatsachen im Sinne des § 48 Abs. 2 BAföG vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Deshalb wird nach § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt ab geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, § 48 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Was unter „geordnetem Verlauf“ der Ausbildung und unter „üblichen Leistungen“ zu verstehen ist, beurteilt sich ausschließlich nach dem Hochschulrecht des jeweiligen Landes und seiner Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Dieses Prinzip der Anbindung des Förderungsrechts an die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eröffnet den Hochschulen die Möglichkeit, bei der Feststellung der Eignung auch Besonderheiten der Studiengänge und deren Verlauf zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2016 - 5 C 54/15 -, juris Rn. 17. Der erforderliche Eignungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG kann vorliegend ausgestellt werden, wenn zum Ende des vierten Fachsemesters die neun Leistungsnachweise des ersten und zweiten Semesters erbracht wurden (§ 24 Abs. 3 PrüfO) und zusätzlich durch drei Scheine nachgewiesen wird, dass mindestens drei der nachfolgenden Veranstaltungen aus dem dritten und vierten Semester (Studienplan gemäß Anl. 2 PrüfO) erfolgreich abgeschlossen wurden. Einen entsprechenden Eignungsnachweis hat der Kläger - unstreitig - nicht beigebracht. Da er die Voraussetzungen für den Beginn des zweiten Studienabschnitts erst im vierten Semester mit Bestehen aller Kurse erfüllte, konnte er erst mit einer Verzögerung von zwei Semestern Veranstaltungen des dritten und vierten Semesters besuchen und Leistungsnachweise auch des zweiten Studienabschnitts erbringen. Sein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung hat jedoch nicht mit dem vierten Fachsemester geendet. Der Kläger kann nach § 48 Abs. 2 BAföG beanspruchen, dass das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulässt. Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann der Beklagte die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren als dem in Absatz 1 bestimmten Termin zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Abweichend vom Wortlaut („kann“) ist bei Vorliegen entsprechender Gründe der Zeitpunkt zwingend zu verschieben, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2017 - 12 E 169/17 -, juris. Der Kläger kann sich für das Nichterreichen des nach einer Studiendauer von vier Semestern üblichen Ausbildungsstandes auf das Vorliegen eines Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG berufen. Eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, wonach das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung einen schwerwiegenden Grund darstellt, auf Fälle des erstmaligen Misslingens einer Zwischenprüfung oder des Misslingens laufender Leistungsnachweise, die Voraussetzung für den Fortgang des Studiums sind, scheidet aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25/94 -, juris Rn. 14. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Der Begriff "schwerwiegende Gründe" in § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, der unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer wirtschaftlichen und sparsamen Vergabe der Fördermittel einerseits und des Interesses des Auszubildenden an einer durchgehenden Förderung andererseits auszulegen ist. Schwerwiegende Gründe sind (nur) solche, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerungen zu verhindern, BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25/94 -, juris Rn. 14. Dabei sind Ereignisse, die ohne Zutun des Auszubildenden eingetreten sind, eher als schwerwiegende Gründe einzustufen als solche, auf deren Entstehung das Verhalten des Auszubildenden Einfluss hat. Maßstab für die Wertung der vorgetragenen Gründe muss deshalb die Frage sein, ob es dem Auszubildenden unter Beachtung des Zwecks der Ausbildungsförderung zuzumuten war, den Eintritt des verzögernd wirkenden Umstandes oder die Verzögerung als solche zu verhindern oder durch vermehrten Fleiß auszugleichen, BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25/94 -, juris; auch SächsOVG, Beschluss vom 10.01.2006 - 5 BS 143/05 -, juris Rn. 26. Der Auszubildende trägt in diesem Zusammenhang die materielle Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verzögerungsgründe für den Ausbildungsrückstand. § 15 Abs. 3 BAföG stellt eine Ausnahmeregelung dar. Mit der Generalklausel des§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG hat der Gesetzgeber aber auch eine Möglichkeit geschaffen, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, unzumutbare Härten abzumildern oder aufzufangen, BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25/94 -, juris Rn. 14. Die Zulassung einer späteren Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG kommt daher nach ständiger Rechtsprechung in Betracht, wenn der Auszubildende seine Ausbildung wegen erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG nicht planmäßig weiterführen kann oder wenn er in dem gleich gelagerten Fall des Misslingens laufender Leistungsnachweise, die anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen sind, nach der Studienorganisation erstmals ein Studienhalbjahr wiederholen muss. Denn in diesen Fällen wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Auszubildende den eingetretenen Zeitverlust bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer seiner Ausbildung nicht mehr nachholen kann; er wäre dann ohne Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG auch nach Bestehen der Zwischenprüfung bzw. erfolgreicher Wiederholung des Studienhalbjahres von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25/94 -, juris Rn. 15 f. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt das Nichtbestehen dreier von neun Kursprüfungen in den ersten beiden Semestern einen schwerwiegenden Grund dar, der eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer durch den Kläger rechtfertigt, so bereits VG Aachen, Urteil vom 11.01.2018 - 5 K 555/16 -, juris. Zwar scheidet die Zulassung einer späteren Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG wegen des Nichtbestehens von Leistungsnachweisen, die zu einer Verzögerung von mindestens einem Semester führen, grundsätzlich aus, wenn die Prüfungsordnung eine oder mehrere Wiederholungsklausuren vorsieht und dies zu einem Zeitpunkt, der es ermöglicht, im Falle des Bestehens an den weiteren Unterrichtsveranstaltungen ohne Wiederholung des betreffenden Fachsemesters teilzunehmen, vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 01.07.2008 - 6 A 28/07 -, juris Rn. 7 und 19; SächsOVG, Beschluss vom 16.04.2010 - 1 D 34/10 Rn. 4 und 9. Denn der Auszubildende ist so nicht von vornherein und nur wegen eines Misslingens einer laufenden Prüfung von der weiteren Förderung ausgeschlossen. Aufgrund der Möglichkeit, die Prüfungen zu wiederholen, kann er die Verzögerung durch vermehrten Fleiß verhindern. Auch im hier zu entscheidenden Fall können nichtbestandene Prüfungen von den Auszubildenden noch innerhalb der ersten beiden Semester zweimal wiederholt werden, einmal im Wiederholungstermin, einmal im Rahmen der Generalwiederholung. Insofern führt das Nichtbestehen einzelner Leistungsnachweise nicht zwingend zu einer Studienverzögerung. Im Übrigen weist der Studiengang des Klägers aber Besonderheiten auf: Nach § 24 Abs. 3 S. 4 PrO kann der Übergang zum zweiten Studienabschnitt nur erfolgen, wenn alle geforderten Nachweise erbracht, insbesondere die neun Kursprüfungen in den Pflichtveranstaltungen erfolgreich bestanden wurden. Zum Bestehen des ersten Studienabschnitts stehen pro Kursprüfung drei Versuche zur Verfügung. Der dritte Versuch wird am Ende des Sommersemesters, also vor Beginn des zweiten Studienabschnitts in Gestalt der Generalwiederholung angeboten. Wird auch dann die Kursprüfung nicht bestanden, müssen die nicht bestandenen Pflichtveranstaltungen vollständig wiederholt werden, § 19 Abs. 8 S. 5 PrO. Also regelt die Vorschrift ihrem eindeutigen Wortlaut nach, dass der erfolgreiche Abschluss des ersten Studienabschnitts erst dann nicht gelungen und ein Übergang in den zweiten Studienabschnitt nicht möglich ist, wenn der Auszubildende jedenfalls eine Prüfung nicht nach Ausschöpfung aller angebotenen Prüfungsversuche innerhalb der ersten beiden Semester bestanden hat, vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 20.11.2019 - 12 A 1076/17 (nicht veröffentlicht) - S. 16. Dass die einzelnen (drei) Prüfungsversuche isoliert zu betrachten wären, findet dagegen in der Prüfungsordnung keine Stütze. Das Scheitern in einzelnen Prüfungen des ersten Studienabschnitts - nach sämtlichen Prüfungsversuchen - ist daher wie das erstmalige Nichtbestehen einer Prüfung mit Aufstiegscharakter zu werten und damit als schwerwiegender Grund, der eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen kann. Anders als der Beklagte meint, ist es irrelevant, dass der Kläger die Kursprüfung im Fach … mehrfach nicht bestanden hat. Die Prüfung bestand der Kläger nämlich noch im zweiten Semester im Zuge der Generalwiederholung, so dass das Nichtbestehen für die Verzögerung des Studiums nicht ursächlich werden konnte. Die Auffassung des Beklagten steht zudem in einem Widerspruch zu der grundsätzlichen Wertung des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, der die Vorlage des Leistungsnachweises erst nach dem Beginn des vierten Fachsemester erfordert und dem Auszubildenden damit generell vier Semester zum Beweis seiner Eignung zur Verfügung stellt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2019 - 12 A 1076/17 (nicht veröffentlicht) - S. 17. Hier stünde aber bereits nach dem zweiten Semester fest, ob der Auszubildende geeignet ist oder nicht. Anhand seiner Leistungen der ersten beiden Semester bemisst sich nämlich, ob er zur Teilnahme an den Veranstaltungen und Prüfungen des dritten und vierten Semesters überhaupt zugelassen wird. Die Prüfungsordnung des Modellstudienganges sieht insoweit - wenngleich so nicht bezeichnet - eine Zwischenprüfung innerhalb der ersten beiden Semester vor. Unter dem Begriff der Zwischenprüfung i. S. des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG sind Prüfungen zu verstehen, die einerseits in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen sind, und die andererseits eine umfassende Überprüfung des bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erworbenen Fachwissens in einem Studium erfordern, vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 18.05.1988 - 12 A 16/88, NVwZ-RR 1989, 21. Dies ist hier gemäß § 14 Abs. 2 PrO der Fall, wonach der erste Studienabschnitt durch eine Überprüfung der ausreichenden Leistungen abgeschlossen wird. Zwischenprüfungen, die vor dem Ende des dritten Fachsemesters abgeschlossen werden können, sind aber nach der aus § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG erkennbaren Wertung nicht ausreichend für eine Beurteilung der Eignung gemäß §§ 9, 48 BAföG. Das Nichtbestehen des ersten Studienabschnitts war auch ursächlich für die Verzögerungen des Ausbildungsverlaufs. Zudem konnte der Kläger diese nicht kompensieren. Durch das Nichtbestehen der Kursprüfungen in den Fächern F, K, D hat der Kläger den ersten Studienabschnitt nicht wie vorgesehen im zweiten Semester abschließen können. Dadurch konnte der Kläger keine Veranstaltung des zweiten Studienabschnitts besuchen und das Studium nicht im dritten, sondern erst im folgenden Wintersemester, § 24 Abs. 3 S. 4 PrO, das heißt im fünften Fachsemester fortsetzen. Weitere Voraussetzung für eine Verschiebung des Zeitpunktes für die Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG ist, dass die Prognose gestellt werden kann, dass es dem Auszubildenden möglich ist, innerhalb des nach § 48 Abs. 2 BAföG angemessenen Zeitraums die nach § 48 Abs. 1 BAföG zum Ende des vierten Fachsemesters erforderlichen Leistungen zu erbringen, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 111/79 -, juris Rn. 16. Das ist der Fall. Um die drei Leistungsnachweise aus Veranstaltungen des zweiten Studienabschnittes zu erlangen, die für den Nachweis des Leistungsstandes zum Ende des vierten Fachsemesters erforderlich sind, sieht die PrO zwei Semester vor. Dem Kläger ist es daher grundsätzlich möglich, die fehlenden drei Scheine aus dem dritten und vierten Semester innerhalb eines um zwei Semester verlängerten Vorlagezeitraums nachzuholen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.