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Beschluss

10 K 1985/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0511.10K1985.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen und die Ersatzforderung des Beklagten für in der Vergangenheit geleistete Unterhaltsvorschussleistungen. Sie ist Mutter des am 00.00.0000 geborenen Kindes A. B. C., dem der Beklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährte. Die Klägerin ist von dem Kindesvater – D. C. – seit dem Jahr 0000 geschieden und heiratete am 00.00.0000 in E. den e. Staatsangehörigen F. G. Der Ehemann der Kläger ist seit dem 00.00.0000 unter der Anschrift der Klägerin in M. gemeldet. Bei ihrer Antragstellung im 00.00 wurde der Klägerin ausweislich des Antragsformulars ein Merkblatt zum UVG ausgehändigt und sie auf ihre darin genannte Anzeigepflicht besonders aufmerksam gemacht. Mit Bewilligungsbescheid vom 00.00.0000 wies der Beklagte u. a. auf die nach § 6 Abs. 4 UVG bestehende Mitteilungspflicht im Hinblick auf relevante Änderungen in den Leistungsvoraussetzungen hin, wobei insbesondere die Heirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, auch wenn es sich bei dem Ehegatten nicht um den anderen leiblichen Elternteil handelt, ausdrücklich erwähnt wurde. In dem von dem Beklagten übersandten Fragebogen zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen gab die Klägerin unter dem 00.00.0000 weiterhin an, geschieden zu sein. Die Klägerin sprach am 00.00.0000 bei der Unterhaltsvorschusskasse des Beklagten vor und teilte mit, dass sie vor einem Jahr in E. geheiratet habe und ihr Ehemann im Laufe des Monats zu ihr nach Deutschland kommen werde. Man habe ihr im Rathaus des Beklagten gesagt, dass die Ehe hier nicht gelten und sie nach deutschem Recht erst nach der Einreise des Ehemanns als verheiratet gelten würde. Mit der Klägerin wurde ausweislich des Vermerks vereinbart, dass die Unterhaltsvorschussleistungen ab 00.0000 nicht mehr ausbezahlt werden. Eine Rücksprache des Sachbearbeiters der Unterhaltsvorschusskasse mit dem Einwohnermeldeamt des Beklagten ergab, dass die Klägerin dort mit Datum vom 00.00.0000 als verheiratet gemeldet ist. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 00.00.0000 die Unterhaltsvorschussleistungen zum 00.00.0000 ein, hob den Bewilligungsbescheid ab dem 00.00.0000 auf und forderte von der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 UVG die Erstattung der Leistungen für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Höhe von xx,xx €. Mit der erneuten Eheschließung seien die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG entfallen. Es sei auch kein dauerndes Getrenntleben der Eheleute bis zur Einreise des Ehemanns anzunehmen. Die Klägerin habe es versäumt, den Beklagten rechtzeitig über die Änderung gemäß § 6 Abs. 4 UVG zu unterrichten. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, dass sie in E. geheiratet habe und ihr Ehemann erst später habe einreisen dürfen. Zudem sei Vater des Kindes - Herr D. C. - weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 - zugestellt am 00.00.0000 - den Widerspruch unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG zurück. Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, dass ihr Ehemann erstmals im 00. bzw. 00.0000 die Möglichkeit gehabt habe, nach Deutschland einzureisen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie keine Beziehung führen können, wie es für eine Ehe üblich sei. Sie habe auch keine Unterstützungsleistungen von ihrem Ehemann erhalten. Ihre wirtschaftliche Lage sei wie vor der Eheschließung geblieben. Die Eheschließung sei im Übrigen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Deutschland tatsächlich anerkannt worden. Zuvor sei sie gar nicht nach deutschem Recht verheiratet gewesen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kindesvater weiterhin Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse erbringe. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit der Eheschließung seien die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2 UVG entfallen. Die räumliche Trennung stelle auch kein Getrenntleben i.S. der genannten Vorschriften dar. Maßgeblich sei, ob die Eheleute eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollten. Der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 5 UVG stehe auch die Verfolgung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Kindesvater gemäß § 7 UVG nicht entgegen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung dürften die mit dem angefochtenen Bescheid vom 00.00.0000 und dem Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 erfolgte Einstellung der Leistung und die geltend gemachte Ersatzforderung nach § 5 Abs. 1 UVG rechtmäßig sein. Zwar ist die Klägerin vor Erlass des Ausgangsbescheides vom 00.00.0000 nicht gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) angehört worden. Auch kann dahin stehen, ob diese Anhörung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich, da die Klägerin am 00.00.0000 ihre Eheschließung gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse bekannt gegeben hat. Denn der Mangel ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unbeachtlich, da die Klägerin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, sich nachträglich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und damit die Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt bzw. der Mangel geheilt worden ist. Als Anspruchsgrundlage für die Ersatzforderung kommt vorliegend allein § 5 Abs. 1 UVG in Betracht, da es sich um ein gegen das Elternteil gerichtetes Ersatzbegehren von Unterhaltsvorschussleistungen handelt und die Vorschrift insoweit eine abschließende Sonderregelung darstellt, neben der § 50 SGB X nicht anwendbar ist. Es handelt sich um eine eigenständige (Schadens-) Ersatzanspruchsnorm des öffentlichen Rechts, die eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht voraussetzt. Danach ist der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt, ersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, und soweit er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG dürften vorliegend für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 erfüllt sein. Auf Grund der Eheschließung der Klägerin am 00.00.0000 lagen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht mehr vor. Danach muss u.a. der Elternteil, bei dem der Anspruchsberechtigte lebt, ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt leben. Im Falle der Heirat sind diese den Familienstand eines "Alleinstehenden" bezeichnenden Voraussetzungen nicht gegeben und Leistungen für Kinder in sog. Stiefelternfamilien ausgeschlossen. Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich, dass diese Sozialleistung (nur) für die Kinder derjenigen Elternteile erfolgen soll, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen, vgl. dazu eingehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. September 2004 - 16 A 2275/03 -, NJW-RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Oberverwaltungsgerichte. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die in E. geschlossene Ehe in Deutschland nicht wirksam bzw. erst später anerkannt worden sei. Denn gemäß Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist die Ehe von Beginn an wirksam, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ehe nicht nach dem Eheschließungsland E. geltendem Ortsrecht geschlossen worden ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen worden ist. Insoweit gibt es in Deutschland kein förmliches Anerkennungsverfahren für eine im Ausland geschlossene Ehe. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass eine e. Heiratsurkunde zur Vorlage bei deutschen Behörden bzw. dem deutschen Standesamt mit einer sog. Apostille versehen sein muss, vgl. dazu Deutsche Vertretungen in E. - Familienangelegenheiten - unter: https://E..diplo.de/kz-de/service/-/2012012 , abgerufen am 11.5.2019, da es sich insoweit um einen Beglaubigungsvermerk zur Bestätigung der Echtheit der Urkunde handelt. Dementsprechend wird die Klägerin bereits seit dem 00.00.0000 bei der Meldebehörde mit dem Personenstand „verheiratet“ geführt. Weiterhin steht auch nicht entgegen, dass der Ehemann trotz der Eheschließung erst nach ca. einem Jahr in das Bundesgebiet einreisen durfte, da dies von den ausländerrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen abhängig ist. Die Klägerin lebte auch nicht bis zum Einzug des Ehemanns in ihre Wohnung im 00/00.0000 von diesem dauernd getrennt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Gemäß § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegt oder wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese Vorschrift hat zum 1. Januar 2000 durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I, 2074 - 2079 -) die hier maßgebliche Fassung erhalten. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 1 Abs. 2 UVG klargestellt, dass der Begriff des dauernden Getrenntleben im Unterhaltsvorschussgesetz in gleicher Weise wie in § 1567 BGB auszulegen ist und darüber hinausgehend lediglich in den genannten Fallbeispielen erweitert wird, d.h. im Übrigen abschließend ist. Dies kann der Gesetzesbegründung entnommen werden, in der es heißt: "In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im Unterhaltsvorschussrecht ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird", vgl. BT-Drs. 14/6160, S. 15. Dem haben sich auch verschiedene Obergerichte jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 angeschlossen, vgl. etwa: VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2006 - 7 S 468/03 - und vom 27. Juni 2005 - 7 S 1032/02 -, jeweils juris; Bayerischer VGH, Urteile vom 25. April 2002 - 12 B 01.2987 -, juris, und vom 26. Mai 2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. März 2012 - 5 D 155/11 -, juris, und auch ständige Rspr. d. OVG NRW vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2018 - 12 E 888/17 -, Rz. 10 f., vom 19. Oktober 2010 - 12 B 1235 -, Rz. 8 und vom 23. Januar 2008 – 16 E 271/07 -, Rz. 6, jeweils juris ; Grube, UVG, 2009, § 1 Rz. 46; Conradis in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 2007, § 1 UVG Rz. 9; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 13; a.A . jedoch noch zur alten Rechtslage: OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 – 16 A 376/01-, NJW 2002 S. 3564; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999 S. 764 und Hessischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 10 ZU 1167/01 -, NDV-RD 2003, 134. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der nach dieser Vorschrift erforderliche Trennungswille mindestens eines Ehegatten war vorliegend in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben, da die Klägerin und ihr Ehemann nach der Heirat die eheliche Gemeinschaft erkennbar herstellen wollten. Gemeinsames Ziel der Klägerin und ihres Ehemannes war es, dass der Ehemann möglichst bald zu der Klägerin zieht, wie sich auch dem Zuzug des Ehemannes zur Klägerin im 00/00.0000 entnehmen lässt. Eine räumliche Trennung, die die Ehegatten - wie vorliegend auf Grund der asylrechtlichen bzw. ausländerrechtlichen Wohnsitzbestimmungen - hinnehmen müssen, führt allein nicht zum Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78.Auflg. 2019, § 1567 Rz. 5. Auch lag im den streitgegenständlichen Zeitraum kein Ausnahmefall der in § 1 Abs. 2 UVG genannten Fallgestaltungen einer Anstaltsunterbringung (wegen Krankheit, Behinderung oder auf gerichtlicher Anordnung) vor. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift oder deren analoge Anwendung auf Fälle ausländerrechtlicher Zuzugsbeschränkungen, in denen die Eheleute faktisch an einer Herstellung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum gehindert sind, kommt angesichts des nunmehr eindeutigen Wortlautes der Vorschrift und der oben dargelegten Gesetzesbegründung nicht in Betracht, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 16 E 271/07 -; VGH Mannheim, Urteile vom 2. Januar 2006 und 27. Juni 2005; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. November 2003, Bayerischer VGH, Urteile vom 25. April 2002 und 26. Mai 2003; jeweils a.a.O.. Erfüllt sind ferner die weiteren Voraussetzungen für das Ersatzbegehren des Beklagten nach § 5 Abs. 1 UVG. Während die Pflichtverletzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in der schuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlungen liegt, besteht sie im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG in deren Entgegennahmen bzw. Behalten trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von dem Nichtbestehen des Anspruchs. Es ist nach dem bisherigen Vorbringen und dem vorliegenden Verwaltungsvorgang davon auszugehen, dass die Klägerin die im 00.0000 erfolgte Heirat dem Beklagten fahrlässig nicht mitgeteilt bzw. angezeigt hat und dadurch die weiteren Unterhaltszahlungen herbeigeführt hat bzw. sie fahrlässig nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen ab dem Zeitpunkt der Heirat nicht mehr erfüllt waren, vgl. dazu auch: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, juris und FamRZ 1987 S. 1191. Bereits bei der Antragsstellung ist der Klägerin ein Merkblatt, in welchem sie auf ihre Mitteilungspflichten hingewiesen worden ist, ausgehändigt worden. Ferner wurde sie noch einmal deutlich mit dem Bewilligungsbescheid vom 00.00.0000 auf die nach § 6 Abs. 4 UVG bestehenden Mitteilungspflichten hingewiesen, wobei der Fall einer Heirat besonders erwähnt und deutlich mit dem Klammerzusatz "auch wenn es sich nicht um den anderen Elternteil handelt" hervorgehoben worden ist. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt schon verheiratet und hat auch den Bewilligungsbescheid nicht zum Anlass genommen, gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse die Heirat anzuzeigen. Diese Hinweise konnte die Klägerin verständigerweise nur so verstehen, dass eine Eheschließung bzw. Heirat maßgeblichen Einfluss auf das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen hat und jedenfalls anzuzeigen sind. Bereits die Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. von einschlägigen Merkblättern rechtfertigt regelmäßig einen Fahrlässigkeitsvorwurf, vgl. etwa zur fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht: OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 1993 - 8 A 1490/89 -, FamRZ 1994 S. 855 und zur fahrlässigen Unkenntnis des Nichtbestehens des Anspruches nach einer Heirat: Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, FamRZ 1987 S.1191; sowie Bayerischer VGH, Urteile vom 19. Dezember 2000 – 12 B 98.3388 – und vom 2. Februar 2001 – 12 B 99.1373 -, beide juris; VG München, Urteil vom 6. Juli 2005 – M 6a K 05.179 -, juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. § 5 Rz. 7, 9 und Grube, UVG, 2009, § 5 Rz. 15. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer persönlichen Voraussetzungen – vgl. insoweit den individuellen Sorgfaltsmaßstab nach § 276 Abs. 2 BGB - nicht in der Lage gewesen wäre, íhre Mitteilungspflichten zu erfassen, bestehen nicht und sind auch nicht dargelegt. Auch etwaige mangelnde deutsche Sprachkenntnisse entbinden nicht von der üblichen Sorgfalt bei der Wahrnehmung eigener Rechte bzw. Erfüllung ihm obliegender Pflichten. Dazu gehört es auch, dass die Klägerin zumutbare Anstrengungen unternehmen muss, um die auf Grund von mangelnden Sprachkenntnissen entstehenden Schwierigkeiten bei der Erfassung von behördlichen Formularen, Bescheiden bzw. der ihm obliegenden Pflichten gegenüber von Behörden zu überwinden, etwa durch Einschaltung eines Sprachmittlers oder durch klärende Rückfragen bei der Behörde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, dass sie auf Grund einer Auskunft im Rathaus des Beklagten angenommen hat, dass ihre Ehe bis zur Anerkennung noch keine Wirksamkeit gehabt habe. Denn zum einen war sie trotz etwaiger Unklarheiten jedenfalls verpflichtet, den Umstand einer Heirat dem Beklagten anzuzeigen. Und zum anderen war es der Klägerin zumutbar, etwaige Unklarheiten wegen der Heirat bzw. der mit einer Eheschließung verbundenen Fragen und deren Auswirkungen auf die Unterhaltsvorschussleistungen durch Nachfrage/Erkundigung bei der Unterhaltsvorschusskasse des Beklagten zu klären. Eine Berücksichtigung von etwaigen besonderen Umstände des Einzelfalls kann im Übrigen im Rahmen des § 5 Abs. 1 UVG nicht erfolgen. Die Vorschrift räumt der Behörde bei der Geltendmachung der Ersatzforderung keinen Ermessensspielraum ein. Bereits angesichts der Rechtsnatur des Ersatzanspruchs ist ferner eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bereicherungsrechts - §§ 812 ff BGB – ausgeschlossen. Der ersatzpflichtige Elternteil kann dem Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG nicht die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. vgl. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 8 K 1047/98 -, juris; OVG NRW, unveröffentlichter Beschluss vom 17. März 2000 – 16 E 77/00 -; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 2, 3 und Grube, UVG, 2009, § 5 Rz. 4; Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Juni 2019 , § 50 Rz. 6 ff. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, dass vorrangig der auf das Land übergegangene zivilrechtliche Unterhaltsanspruch gegen Kindesvater - vgl. § 7 UVG - zu verfolgen sei bzw. diese Zahlungen zu berücksichtigen seien, führt dies nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Denn zwischen der Vorschrift des § 5 UVG und des § 7 UVG besteht kein Nachrang- bzw. Vorrangverhältnis, vgl. dazu eingehend: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 B 42/06 u.a. - juris Rz.3 f. Nach den vorstehenden Ausführungen erfolgte schließlich auch die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen zu Recht, da auf Grund der Eheschließung am 00.00.0000 kein Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschussleistungen bestand.