Urteil
10 K 1895/17
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassungsbehörde kann nach § 8 Abs. 3 FZV das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen ändern; dies ist keine Rücknahme nach dem VwVfG.
• Eine Kooperationsvereinbarung zwischen benachbarten Zulassungsbehörden kann die örtliche Zuständigkeit zur Bearbeitung und auch zur Rückabwicklung von Kennzeichenzuteilungen übertragen.
• Die Ausübung des Ermessens nach § 8 Abs. 3 FZV ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; maßgeblich sind Sinn und Zweck der FZV, das Willkürverbot und die Verhältnismäßigkeit.
Entscheidungsgründe
Änderung eines zugeteilten Kennzeichens durch die Zulassungsbehörde nach § 8 Abs. 3 FZV • Die Zulassungsbehörde kann nach § 8 Abs. 3 FZV das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen ändern; dies ist keine Rücknahme nach dem VwVfG. • Eine Kooperationsvereinbarung zwischen benachbarten Zulassungsbehörden kann die örtliche Zuständigkeit zur Bearbeitung und auch zur Rückabwicklung von Kennzeichenzuteilungen übertragen. • Die Ausübung des Ermessens nach § 8 Abs. 3 FZV ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; maßgeblich sind Sinn und Zweck der FZV, das Willkürverbot und die Verhältnismäßigkeit. Der Kläger beantragte die Übernahme seines bisherigen Kennzeichens für ein neues Kraftrad; die Zulassungsbehörde des Beklagten teilte das Kennzeichen zu. Auf Grundlage einer bestehenden Kooperationsvereinbarung mit der Stadt C. änderte der Beklagte nachträglich das Kennzeichen, weil dessen Zuteilung angeblich gegen die dort geltende Dienstanweisung zur Reservierung kurzer Erkennungsnummern verstoßen habe. Der Kläger focht die Änderung an und rügte insbesondere fehlende Zuständigkeit des Beklagten, angebliche Gewohnheitsrechte aus früherer Zuteilung und eine nicht einheitliche Verwaltungsanwendung der Dienstanweisung. Die Behörde begründete die Änderung mit der Befugnis nach § 8 Abs. 3 FZV und verwies auf die Dienstanweisung und die Knappheit kurzer Kennzeichen; eine Reservierung begründe keinen Rechtsanspruch. Das Gericht prüfte Rechtsgrundlage, örtliche Zuständigkeit aus der Kooperationsvereinbarung und die Ermessensausübung der Behörde. • Rechtsgrundlage der Kennzeichenänderung ist § 8 Abs. 3 FZV; diese Spezialregel verdrängt die allgemeinen Rücknahmevorschriften des VwVfG. • Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Stadt C. ermöglicht es der auswärtigen Behörde, Anträge aus dem Zuständigkeitsbereich der anderen Behörde zu bearbeiten und auch Folgeentscheidungen wie Rückabwicklungen vorzunehmen; damit war der Beklagte örtlich zuständig (§ 46 Abs. 2 FZV). • § 8 Abs. 3 FZV gewährt der Zulassungsbehörde Ermessen zur Änderung von Amts wegen; ein subjektives Recht des Halters auf ein bestimmtes Kennzeichen besteht nicht. • Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung ist eingeschränkt; maßgeblich sind Sinn und Zweck der FZV, das Willkürverbot und die Verhältnismäßigkeit. Die Behörde durfte sich an der Dienstanweisung der Stadt C. zur Zurückhaltung bei kurzen Erkennungsnummern orientieren. • Die Praxis, kurze Kennzeichen vornehmlich solchen Fahrzeugen vorzubehalten, die aus baulichen Gründen keine längeren Kennzeichen aufnehmen können, ist sachlich begründet und nicht willkürlich; frühere Zuteilungen begründen keinen schutzwürdigen Bestandsschutz ohne ausdrückliche Zusicherung. • Eine bloße Reservierung oder wiederholte frühere Zuteilung begründet keinen Anspruch auf Beibehaltung des Kennzeichens; es fehlt an einer Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW. • Die Anordnung zur Vorlage von Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen ist zulässig, da § 8 Abs. 3 FZV die Vorführung und damit erforderliche Nachweise umfasst. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Bescheid des Beklagten zur Änderung des Kennzeichens für rechtmäßig, da die Änderung auf der Ermächtigung des § 8 Abs. 3 FZV beruht, die örtliche Zuständigkeit des Beklagten durch die Kooperationsvereinbarung gegeben war und die Ermessensausübung nicht zu beanstanden ist. Frühere Zuteilungen oder eine behauptete Reservierung begründen keinen schutzwürdigen Anspruch auf ein bestimmtes Kennzeichen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.