Urteil
10 K 4205/17
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Untersagung des Betriebs eines ehemaligen Polizeiwasserwerfers nach § 5 Abs.1 FZV ist gerechtfertigt, wenn keine wirksame Betriebserlaubnis vorliegt.
• Die frühere Betriebserlaubnis für speziell für Polizeizwecke bestimmte Fahrzeuge erlosch nach § 19 Abs.2a StVZO, wenn das Fahrzeug nicht mehr für Polizei/Bundeswehr/Feuerwehr/Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt ist.
• Eine Eintragung "E" in der Zulassungsbescheinigung Teil I begründet keine Ersatz-Betriebserlaubnis; die Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO ist gesondert zu erteilen.
• Ermessensfehler oder Unverhältnismäßigkeit liegen nicht vor, wenn von der bauartbedingten Gefährdung solcher Sonderfahrzeuge und konkreten Anhaltspunkten für missbräuchliche Einsätze ausgegangen wird.
Entscheidungsgründe
Betriebsuntersagung ehemaliger Polizeiwasserwerfer bei fehlender Betriebserlaubnis • Die Untersagung des Betriebs eines ehemaligen Polizeiwasserwerfers nach § 5 Abs.1 FZV ist gerechtfertigt, wenn keine wirksame Betriebserlaubnis vorliegt. • Die frühere Betriebserlaubnis für speziell für Polizeizwecke bestimmte Fahrzeuge erlosch nach § 19 Abs.2a StVZO, wenn das Fahrzeug nicht mehr für Polizei/Bundeswehr/Feuerwehr/Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt ist. • Eine Eintragung "E" in der Zulassungsbescheinigung Teil I begründet keine Ersatz-Betriebserlaubnis; die Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO ist gesondert zu erteilen. • Ermessensfehler oder Unverhältnismäßigkeit liegen nicht vor, wenn von der bauartbedingten Gefährdung solcher Sonderfahrzeuge und konkreten Anhaltspunkten für missbräuchliche Einsätze ausgegangen wird. Der Kläger, ein Verein, erwarb einen ehemaligen Polizeiwasserwerfer (Erstzulassung 1970, Abmeldung 1992) und ließ ihn 2010 unter Vorlage eines DEKRA-Gutachtens zulassen. Polizei und Behörden äußerten Bedenken wegen Einsätzen in linken Szenen und bei Demonstrationen; DEKRA ergänzte 2012 das Gutachten um den Hinweis, eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO sei erforderlich. Die Zulassungsbehörde nahm 2012 und erneut 2017 die Zulassung zurück und untersagte den Betrieb nach §5 FZV mit der Begründung, eine Einzelbetriebserlaubnis nach §21 StVZO liege nicht und die frühere Betriebserlaubnis sei nach §19 Abs.2a StVZO erloschen. Zwischenzeitlich erteilte Bremen 2013 eine Ausnahmegenehmigung, die später zurückgenommen wurde; GTÜ stellte 2017 eine abweichende Einschätzung aus, zog diese aber zurück. Der Kläger klagte und rügte Willkür und Unverhältnismäßigkeit sowie fortbestehende Betriebserlaubnis. • Rechtsgrundlage der Untersagung ist §5 Abs.1 FZV; maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung. • Nach §19 Abs.2a StVZO erlosch die frühere Betriebserlaubnis, weil das Fahrzeug ab 1992 nicht mehr für polizeiliche Zwecke zugelassen oder eingesetzt war. • Die Übergangsregelung des §72 StVZO n.F. bewirkt keinen Wiederaufleben einer bereits nach §19 Abs.2a StVZO erloschenen Betriebserlaubnis; die Auslegung entspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung, ehemalige Spezialfahrzeuge nur ausnahmsweise für zivile Zwecke zuzulassen. • Eine neue Einzelbetriebserlaubnis nach §21 StVZO wurde nicht wirksam erteilt; die Eintragung des Buchstabens "E" in der Zulassungsbescheinigung begründet keine eigenständige Betriebserlaubnis. • Die von Bremen erteilte Ausnahmegenehmigung stellte keine ersetzende Einzelbetriebserlaubnis dar und enthielt Hinweise auf Vorlage bei der Zulassungsstelle; ihre Wirksamkeit ist zudem fraglich und zwischenzeitlich zurückgenommen worden. • Die Beklagte hat ihr Ermessen ausgeübt; angesichts der bauartbedingten Gefährdung des Fahrzeugs und konkreter Hinweise auf missbräuchliche Einsätze (z. B. Mobilisierungsvideo) war die Untersagung verhältnismäßig und kein milderes, geeignetes Mittel ersichtlich. • Fehlerhafte Annahmen einzelner Prüfstellen oder Mitarbeiter begründen keinen rechtlichen Bestand einer Betriebserlaubnis; die Zulassungsbehörde ist nicht an Gutachten Dritter gebunden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Untersagung und der Rücknahme der Zulassung, weil die frühere Betriebserlaubnis nach §19 Abs.2a StVZO erloschen war und keine wirksame Einzelbetriebserlaubnis nach §21 StVZO vorlag. Eine von Bremen erteilte Ausnahmegenehmigung begründet keine eigenständige, anerkannte Betriebserlaubnis für den Kläger; zudem ist ihre Wirksamkeit fraglich und wurde zurückgenommen. Die Untersagung war verhältnismäßig, da vom Fahrzeug wegen seiner Bauart eine erhöhte Gefährdung ausgeht und konkrete Anhaltspunkte für missbräuchliche Einsätze vorlagen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.