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Urteil

1 K 2872/19.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0814.1K2872.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der 1992 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 17. November 2016 wurde ihm der subsidiäre Schutzstatus im Hinblick darauf, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahren drohen würden, zuerkannt. Mit Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. Juni 2018, rechtskräftig seit dem 7. Juli 2018, wurde der Kläger wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, in 11 Fällen tateinheitlich hierzu der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem ergingen gegen den Kläger zuvor mehrfach Strafbefehle, und zwar wegen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls, zweimal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und einmal wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Nach Einleitung eines Rücknahmeverfahrens und Anhörung des anwaltlich vertretenen Klägers nahm das Bundesamt mit Bescheid vom 20. August 2019 den mit Bescheid vom 17. November 2016 zuerkannten subsidiären Schutzstatus zurück, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens vorläge. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Kläger eine schwere Straftat im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG begangen habe und eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG sei. Der Kläger hat am 12. September 2019 beim VG Düsseldorf Klage erhoben und Verweisung an das erkennende Gericht ausgeführt, er stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit dar und könne nicht nach Syrien abgeschoben werden. Er sei nicht drogenabhängig und während der Haft gereift. Demnächst werde er heiraten und nach seiner Entlassung einer legalen Beschäftigung nachgehen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde man ihn verhaften, er sei fahnenflüchtig. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 20. August 2019 hinsichtlich Ziffer 1 und Ziffer 2 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und bittet um eine antragsgemäße Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 20. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), die Rücknahme des subsidiären Schutzstatus erfolgte zu Recht. Dem Kläger steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auch kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu. Die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 73b Abs. 3 AsylG sind gegeben. Nach dieser Regelung ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zwingend zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Aus den Worten „hätte ausgeschlossen werden müssen“ ergibt sich, dass auch ein nachträgliches Ereignis zur Rücknahme des Verwaltungsakts führen kann. Vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2020 - W 9 K 19.31444 -, juris, Rn. 23; VG Schwerin, Urteil vom 7. Februar 2020 - 15 A 1587/19 SN -, juris. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG liegt ein Ausschlussgrund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, der eine Rücknahme nach § 73b Abs. 3 AsylG rechtfertigt, vor, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine schwere Straftat begangen hat. Bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist zu berücksichtigen, dass dieser Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Qualifikationsrichtlinie umsetzt. Vor diesem Hintergrund reicht zwar allein die – nationalrechtliche – Einstufung einer Straftat als Verbrechen nicht aus, um die Annahme einer schweren Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu rechtfertigen; schwer im Sinne des Ausschlussgrundes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und dementsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -, juris Rn. 20, und vom 24. November 1999 - 10 C 24.08 -, juris Rn. 41. Das Gericht ist insoweit indes nicht gehindert, nationale Wertungen wie die Einstufung einer Tat als Verbrechen und die angedrohte Höchst- und Mindeststrafe für die Schwere der in Rede stehenden Straftat als Indizien heranzuziehen. Vgl. der Sache nach auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 28, wonach bei einem vorgesehenen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wohl ohne weiteres von einer „besonders schwerwiegenden Straftat“ ausgegangen werden soll. Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind danach neben vorsätzlichen Tötungsdelikten auch Raub, gefährliche bzw. schwere Körperverletzung, Kindesmissbrauch, Entführung sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern angesehen worden; demgegenüber wird beispielsweise ein einfacher Diebstahl keine schwere Straftat darstellen. Vgl. die Auflistung bei VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2020 - W 9 K 19.31444 -, a.a.O. Die von dem Kläger begangene Straftat weis auch unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls die für § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Schwere auf. Der Kläger ist wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen nach §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27 StGB verurteilt worden. Bei § 30a Abs. 1 BtMG handelt es sich um ein Verbrechen, welches mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren geahndet wird. Wie sich der Wertung des Art. 83 Abs. 1 AEUV entnehmen lässt, gehört der illegale Drogenhandel zu den Bereichen der besonders schweren Kriminalität. Der Handel mit Drogen gefährdet das Leben und die Gesundheit anderer Menschen und schafft bzw. erhält eine Abhängigkeit von Drogenkonsumenten. Der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln stellt deshalb ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der Kläger hat sich durch die Begehung einer schweren Straftat, auch wenn er nur Beihilfe geleistet hat, hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes als unwürdig erwiesen. Daher setzt § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG keine Wiederholungsgefahr voraus. Diese aus der Begehung einer schweren Straftat folgende "Unwürdigkeit", einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu gewähren, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 – juris Rn. 26, 29 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung; Auf die weiteren Verurteilungen und die zahlreichen Strafbefehle kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an. Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73b Abs. 3 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist es nicht mehr wesentlich, ob der Kläger von der Gewährung des subsidiären Schutzes auch deshalb ausgeschlossen ist, weil er eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG darstellt. Die Kammer folgt diesbezüglich gemäß § 77 Abs. 2 AsylG aber den Feststellungen und der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Da dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugesprochen worden ist, ist nicht von Belang, welche Gefahren ihm bei einer Rückkehr nach Syrien drohen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.