Urteil
4 K 3637/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0930.4K3637.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben am 26. Dezember 2017 aus Belgien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. Januar 2018 förmlich einen Asylantrag. 3 Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin als Grund dafür, die Mongolei im September 2014 verlassen zu haben, im Wesentlichen an, sie fürchte sich vor Anhängern der Mun-Sekte (auch: Moon-Sekte; Moon-Vereinigung; Vereinigungskirche). Ihr Ehemann sei früher Anhänger dieser Sekte gewesen. Sie hätten auf dem Markt einen Stand gehabt. Im Mai 2014 sei sie von zwei Männer angegriffen worden. Sie habe sich auf dem Weg nach Hause befunden. Als sie aus dem Bus ausgestiegen sei, habe ein Auto neben ihr gehalten. Sie sei in das Auto gezerrt und von zwei Männern geschlagen worden. Die Männer hätten irgendetwas über ihren Mann gesagt, sie könne sich jedoch nicht mehr genau erinnern, was. Sie wisse nur noch, dass sie gesagt hätten, dass sie ihrem Mann etwas antun wollten. Man habe sie schließlich bewusstlos in der Nähe ihrer Wohnung abgelegt. Ihre Nase sei gebrochen gewesen und ihre Hände seien verletzt worden. Hinterher habe sie von ihrem Mann erfahren, dass dieser die Sekte verlassen und die Beiträge nicht mehr bezahlt habe. Er sei im Jahr 2012 ebenfalls misshandelt und auf der Intensivstation behandelt worden. Zu dieser Zeit sei auch der Bruder ihres Mannes aus unerklärlichen Gründen verstorben. Aus Sorge um sie habe ihr Mann entschieden, dass sie das Land verlassen solle. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, da die Sekte überall Kontakte habe. Die Polizei hätte ihr nicht geholfen, da die Sekte sehr großen Einfluss habe. Sie habe auch nicht gewusst, wo sie sonst hätte hingehen können. Sie sei dann zunächst nach Frankreich gereist, wo sie am 11. September 2014 einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe sich als Mongolin aus Sibirien ausgegeben, die ihr Land aus finanziellen Gründen verlassen habe. Ihr sei gesagt worden, dass Mongolen in Frankreich nicht aufgenommen würden. Ihr Antrag sei im Dezember 2015 negativ beschieden worden. Bis Juni 2017 habe sie sich dort illegal aufgehalten. 4 Mit Bescheid vom 16. August 2018 - der Klägerin zugestellt am 31. August 2018 - lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (2.) und den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3.) ab und stellte fest, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (4.). Sie forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in die Mongolei an (5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (6.). 5 Am 11. September 2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 6 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweist ergänzend auf zwei Dokumente in mongolischer Sprache mit jeweils zugehöriger Übersetzung. Dabei handelt es sich um einen Bericht des "Nationalinstitut[s] der Forensischen Analyse" und um einen "Beschluss über die Ernennung den/die Sachverständigen und Untersuchungsforschung". Weiter verweist sie auf einen Brief der behandelnden Ärztin der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Ö.-Klinik F. vom 28. September 2020. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. August 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes zu zuerkennen, 9 hilfsweise, 10 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus nach § 4 des Asylgesetzes zu zuerkennen, 11 weiter hilfsweise, 12 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Mongolei vorliegt. 13 Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. 16 Der Einzelrichter hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört und ergänzend befragt. Insoweit wird auf den Inhalt des entsprechenden Sitzungsprotokolls verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Über den Rechtstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2020 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Sie wurde form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 16. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Sie hat nach der Sach- und Rechtslage zum nach § 77 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Zudem liegen keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor. 21 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1, 3a bis 3e AsylG. 22 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer, der nicht staatenlos ist, Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, sind die Bestimmungen der §§ 3a bis 3e AsylG heranzuziehen. 23 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ‑ wie auch bei der des subsidiären Schutzes ‑ der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, 24 vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑ und vom 1. März 2012 ‑ 10 C 7.11 ‑ juris. 25 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie ‑ QualRL) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, 26 vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 ‑ 10 C 11.09 ‑, vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4/09 ‑, BVerwGE 136, 360; Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A ‑ juris. 27 Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Klägers in Verbindung mit § 25 AsylG folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, 28 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239.89 ‑, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 ‑ 9 B 405/89 ‑, InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 ‑ 9 B 45/90 ‑, InfAuslR 1990, 344. 29 Nach diesem rechtlichen Maßstab ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, die Anerkennung als Flüchtling zu tragen. 30 Die durch die Klägerin geschilderten Ereignisse sind entweder von vornherein unglaubhaft - weil frei erfunden - oder sie waren selbst aus ihrer Sicht so unbedeutend, dass nicht von einer tatsächlichen Gefahr für sie ausgegangen werden kann. Ihr Verhalten vor der Asylantragstellung in Deutschland lässt keinen anderen Schluss zu. So ist unverständlich, warum die Klägerin zunächst nach Frankreich reiste, obwohl sie selbst davon ausging, dass dort Mongolen nicht als Flüchtlinge aufgenommen würden. Unklar bleibt auch, warum sie dort nicht von einer Bedrohung durch die Moon-Vereinigung berichtete, sondern sich als Wirtschaftsflüchtling ausgab. Dieses Verhalten passt nicht zu einem Ausländer, der sich aufgrund einer ernsthaften Bedrohung gezwungen sieht, das eigene Herkunftsland zu verlassen. 31 Die zuletzt durch die Klägerin vorgelegten Dokumente führen zu keinem anderen Ergebnis. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass der Lebensgefährte der Klägerin, der bereits im August 2018 in die Mongolei abgeschoben wurde, dort im September (offenbar nach seinen Angaben) überfallen worden ist. Dass dieser Überfall durch Anhänger der Moon-Vereinigung verübt wurde, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. 32 Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt und zudem auch von einer ernsthaften Bedrohung durch Anhänger der Moon-Vereinigung ausgegangen wird, ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, ihre Anerkennung als Flüchtling zu tragen. 33 Ihm lässt sich bereits nicht entnehmen, dass sie aus einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe behelligt worden ist bzw. erneut behelligt werden würde. Selbst wenn die Anhänger der Moon-Vereinigung den Lebensgefährten der Klägerin nicht nur wegen dessen Beitragsschulden, sondern auch aufgrund dessen Abfalls vom Glauben verfolgen sollten, bedeutet dies nicht, dass sie auch die Klägerin aufgrund ihrer ihr zugeschriebenen religiösen Überzeugung bedrängen würden. Vielmehr ist sie nach ihrem Vorbringen nur als Druckmittel gegen ihren Lebensgefährten ins Visier ihrer Verfolger geraten. 34 Zudem sprechen die der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel zur Mongolei dafür, dass sie dieser Bedrohung durch eine Verlagerung ihres Wohnsitzes in der Mongolei oder durch die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe entgehen könnte. 35 Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin die Möglichkeit hat, internen Schutz in Anspruch zu nehmen, vgl. § 3e AsylG. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln zur Lage in der Mongolei ist es ihr möglich, sich an einem anderen Ort in der Mongolei niederzulassen. Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes möglich und gestattet, 36 vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 25. September 2018), S. 25; USDOS, Country Report on Human Rights Practises 2019 - Mongolia, S. 8. 37 Zudem geht das Gericht davon aus, dass ihre Furcht vor Verfolgung für den überwiegenden Teil des Staatsgebiets unbegründet war und weiterhin ist. Es erschließt sich bereits nicht, wie sie durch ihre Verfolger beispielweise in der Millionenstadt Ulaanbaatar oder auch in einer anderen Stadt der Mongolei hätte gefunden werden können. So gilt das Meldewesen in der Mongolei als lückenhaft, 38 vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Sozialpolitik auf dem Prüfstand, S. 3. 39 Die Kammer teilt zudem nicht die Bedenken der Klägerin hinsichtlich der Macht der Anhänger der Moon-Vereinigung in der Mongolei. So gehen selbst Kritiker davon aus, dass diese in der Mongolei nur noch über rund 5.000 Mitglieder verfügt. Die Dokumentationen der Moon-Vereinigung selbst, die regelmäßig eher mäßig besuchte Veranstaltungen zeigen, deuten eher auf eine geringere Anzahl von Mitgliedern hin, 40 vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17. Januar 2017, Mongolei, Moon Sekte, S. 6. 41 Zwar mag Repräsentanten der Vereinigungskirche von einigen mongolischen Politikern große Wertschätzung entgegengebracht worden sein. Dieses Verhalten ist jedoch nicht ohne Kritik durch die mongolische Bevölkerung geblieben, 42 vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17. Januar 2017, Mongolei, Moon Sekte, S. 6; "B. Nasanbayar stellt Posten zur Verfügung", abrufbar unter: www.mongolei.de/news/2016MAR2.htm. 43 Es spricht im Übrigen wenig dafür, dass die Führungsriege der Moon-Vereinigung eventuellen politischen Einfluss auf höchster Ebene geltend machen würde, um die Klägerin, bei der es lediglich um die Partnerin eines ehemaligen Mitglieds handelt, das seine Beitragsschulden nicht zahlt, ausfindig zu machen und zu verfolgen. 44 Es ist der Klägerin auch zumutbar, sich an einem nicht ihrem ursprünglichen Wohnort entsprechenden Ort in der Mongolei niederzulassen. Insoweit muss vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen darauf verwiesen werden, dass sie nach ihren Angaben auch in der Mongolei erwerbstätig war. Es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die der erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts entgegenstehen sollten. 45 Auch der Einwand der Klägerin, sie habe sich nicht an die Polizei wenden können und sei daran auch weiterhin gehindert, überzeugt nicht. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in ihre Zuständigkeit. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Anhaltspunkte dafür, dass sie zum Schutz der Bevölkerung vor Gewaltdelikten nicht oder völlig ineffektiv einschreiten, liegen dem Gericht nicht vor. Zwar steht die mongolische Polizei fortgesetzt in der Kritik. Diese bezieht sich jedoch eher darauf, dass sie ihre Macht missbrauche und zu hart einschreite. Ähnlich wird konstatiert, dass die Justiz aus generalpräventiven Gründen eher zu strenge Strafen verhänge, 46 vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei vom 25. September 2018, S. 10 f., 12; Amnesty International, Amnesty Report Mongolei 2017/18 vom 23. Mai 2018. 47 Zudem wird auf vielen Ebenen von Korruption berichtet, zugleich wird aber auch eine Verbesserung konstatiert, nachdem die Strafen verschärft wurden, 48 vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei vom 25. September 2018, S. 10 f., 12. 49 Insgesamt scheint sie auf der politischen Ebene stärker verbreitet zu sein bzw. vor allem dort als Problem wahrgenommen zu werden. So berichten befragte Mongolen, dass Korruption nur geringe Auswirkungen auf ihr Privatleben hat, und dass sie sich in mittlerem Maße auf das geschäftliche Umfeld auswirkt und das politische Leben in größerem Maße beeinflusst. Letzteres ist auch der Bereich, in dem die Korruption in den letzten Jahren am stärksten zugenommen haben dürfte. Berichte über niedrigschwellige Korruption haben abgenommen, was jedoch auch darauf hindeuten könnte, dass sie von den Befragten nicht als Problem wahrgenommen wird, 50 vgl. Transparency International, Anti-Corruption Helpdesk, Mongolia: Overview of Corruption and anti-corruption, S. 2, 4. 51 Dafür, dass der Einfluss der (wenigen) Anhänger der Moon-Vereinigung so weit reichen würde, dass sie unbehelligt von Strafverfolgung auf kriminellem Wege ihre finanziellen Interessen verfolgen könnten, bestehen vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte. Die grundsätzliche Bereitschaft der Polizei belegt im Übrigen auch der durch die Klägerin vorgelegte Beschluss des Leiters der Polizeisektion II im Bezirk Bayanzurkh, der die ebenfalls vorgelegte gerichtsmedizinische Untersuchung der Verletzungen ihres Lebensgefährten in Auftrag gegeben hatte. Dass es nach ihren Angaben in der Folge nicht zu einer Aufklärung dieses Vorfalls gekommen ist, kann vielfältige Gründe haben, belegt jedoch nicht die mutmaßliche Unwilligkeit der mongolischen Polizei. 52 Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, sind vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ersichtlich. Denn als solcher kommt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG nur die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Betracht. Eine entsprechende Gefahr ergibt sich anhand des Vortrags der Klägerin nicht. Insbesondere wäre sie auch insoweit gehalten, internen Schutz und/oder staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. §§ 3d, 3e AsylG. 53 Auch liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. 54 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Erfasst sind damit ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, d. h. solche, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen, 55 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - juris, Rn. 8 ff. bereits zu § 53 Abs. 4 AuslG; Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 - juris, Rn. 15. 56 Insbesondere darf niemand durch die Abschiebung der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden, vgl. Art. 3 EMRK. 57 Der Vortrag der Klägerin zur Bedrohung durch Angehörige der Moon-Vereinigung rechtfertigt die Feststellung einer solchen Gefahr aus den genannten Gründen nicht. Auch die humanitäre Situation in der Mongolei gebietet nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. 58 Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, die - wie im vorliegenden Fall - nicht überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgehen, können in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts vor, in dem eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen, 59 vgl. ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - juris, Rn. 167 ff. m. w. N. 60 Es erscheint der Kammer unter Berücksichtigung dieser Kriterien, der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zur Mongolei und der Umstände des Einzelfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Mongolei ihr Existenzminimum nicht wird sicherstellen können. 61 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die humanitäre und vor allem wirtschaftliche Situation für Teile der Bevölkerung schwierig ist. So lag die Arbeitslosenquote 2017 bei 8 %, bei Jugendlichen war sie mit fast 20 % erheblich höher. Mehr als 20 % der Bevölkerung der Mongolei leben unter der Armutsgrenze. Die Welternährungsorganisation der UN schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 % der Bevölkerung unterernährt waren, 62 vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 25. September 2018), S. 27; siehe auch: Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), Länderbericht Mongolei: Sozialpolitik auf dem Prüfstand, S. 1. 63 Fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung der Mongolei lebt in der Hauptstadt Ulaanbaatar. 60 % der dortigen Bevölkerung wohnen in den am Stadtrand gelegenen slumähnlichen Gher-Bezirken (Juchten-Bezirke), 64 vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 25. September 2018), S. 27; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehender Frau, S. 1; KAS, Länderbericht Mongolei: Sozialpolitik auf dem Prüfstand, S. 2. 65 Diese sind überdies im Zuge geplanter Modernisierungsmaßnahmen der Gefahr von Zwangsräumungen ausgesetzt, 66 vgl. Amnesty International, Mongolei 2017/18, S. 4. 67 Dieser Befunde zum Trotz liegt die Lebenserwartung in der Mongolei bei 70 Jahren, 68 vgl. Congressional Research Service, Mongolia (Update December 2019), S. 1. 69 Zur wirtschaftlichen Lage speziell der Frauen in der Mongolei ist zunächst festzustellen, dass sie nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, öffentlichen Ämtern und Beschäftigung haben. Auch verzeichnet das Land einen positiven Trend zur Verringerung der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern. Gleichwohl ist der Anteil von Frauen in Führungspositionen gering. Die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt lag im Jahr 2018 bei 56,6 % gegenüber 69,3 % bei Männern, 70 vgl. Bertelsmann-Stiftung, BTI 2018 Country Report Mongolia, S. 22. 71 Dass Frauen keine Möglichkeit haben, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, lässt sich jedoch nicht feststellen. 72 Auch existiert ein staatliches Sozialversicherungssystem, wobei der Zugang zu den Leistungen oft schwierig ist. Das für Sozialleistungen vorgesehene Budget umfasst 2,7 % des BIP, was deutlich höher ist, als in anderen Schwellenländern, 73 vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 25. September 2018), S. 28; Bertelsmann-Stiftung, BTI 2018 Country Report Mongolia, S. 21; KAS, Länderbericht Mongolei: Sozialpolitik auf dem Prüfstand, S. 3. 74 Die Angaben dazu, welche Bevölkerungsgruppen unter welchen Bedingungen Sozialleistungen erhalten, variieren, was auch mit der hohen Zahl unterschiedlicher staatlicher Hilfsprogramme (mehr als 70) in Zusammenhang stehen dürfte, 75 vgl. nur BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 25. September 2018), S. 28; Bertelsmann-Stiftung, BTI 2018 Country Report Mongolia, S. 22 und SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehender Frau, S. 4. 76 Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu konstatieren, dass die Klägerin nach ihren Angaben auch vor ihrer Ausreise aus der Mongolei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie konnte keine durchgreifenden Gründe darlegen, die dagegen sprechen, dass ihr die Aufnahme einer (wenn auch nur gering entlohnten) Beschäftigung erneut möglich sein würde. Ihr Verweis auf ihren Gesundheitszustand blieb unsubstantiiert. Der Arztbrief des Ö.-Klinikums F. vom 28. September 2020 enthält zwar die Diagnosen eines Alkoholabhängigkeitssyndroms und einer mittelgradigen depressiven Episode. Auch lässt sich dem Bericht entnehmen, dass die Klägerin am 18. September 2020 stationär aufgenommen wurde. Allein die Diagnose bietet jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie an der Gestaltung ihres Alltags und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch und gerade in dem ihr vertrauten Umfeld in der Mongolei, wo neben ihrem Lebensgefährten auch noch ihr Vater und eine Schwester leben, gehindert ist bzw. wäre. Auch der Verlauf der ausweislich des Arztbriefes bereits im August 2019 aufgenommenen Entzugsbehandlung ist für das Gericht ebenso wenig nachvollziehbar wie das Verhalten der Klägerin, die keinerlei aussagekräftige Unterlagen zum Verlauf und zum Stand der mehr als ein Jahr andauernden Behandlung vorgelegt hat. 77 Überdies kann sie im Falle ihrer freiwilligen Ausreise Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERRIN-Programms sowie weitere Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch nehmen, 78 vgl. dazu allgemein: OVG NRW, Urteile vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A - juris, Rn. 116, vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - juris, Rn. 206 und vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A - juris, Rn. 250 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 - juris, Rn. 411 ff. 79 Bei Ausländern aus der Mongolei sieht das „REAG/GARP-Programm" neben der Übernahme der Beförderungskosten bei Erwachsenen eine Reisebeihilfe in Höhe von 200,- € und eine Starthilfe in Höhe von 1.000,- € vor. Für Kinder unter 18 Jahren betragen die Reisebeihilfe 100,- € sowie die Starthilfe 500,- €, 80 vgl. Informationsblatt "Freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP", Stand Januar 2020, abrufbar unter http://files.returningfromgermany.de/files/200213_REAG_GARP_deutsch.pdf; abgerufen am 30. September 2020. 81 Personen, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen, können auch die "StarthilfePlus", eine „Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland" in Anspruch nehmen. Diese umfasst nach sechs bis acht Monaten eine „2. Starthilfe" in Höhe von weiteren 1.000,- € bei Einzelpersonen und 2.000,- € bei Familien, 82 vgl. Informationsblatt "StarthilfePlus - Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland", Stand: Januar 2020, abrufbar unter: https://files.returningfromgermany.de/files/200121_SHP_Reintegrationsunterstützung_deutsch.pdf. 83 Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERRIN". Diese beinhalten z. B. Beratung bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche sowie Hilfestellungen bei der Existenzgründung und eine Grundausstattung für die Wohnung. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation in Form von Sachleistungen gewährt und kann bei einer freiwilligen Rückkehr auch bei nicht vulnerablen Personen Leistungen im Wert von bis zu 2.000,- € (bei Rückkehr im Familienverbund bis zu 4.000,- €), bei rückgeführten Personen bis zu 1.500,- € umfassen, 84 vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin. 85 Es ist der Klägerin zumutbar, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Wer eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann, bedarf keines Abschiebungsschutzes, 86 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - juris, Rn. 27; OVG Bautzen, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A - juris, Rn. 52; VG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2019 - 8 A 635/17 - juris. 87 Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Entsprechende Gefahren sind vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich. Eine entsprechend schwerwiegende Erkrankung hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht. 88 Die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes ergangene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG und ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht der gesetzlichen Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 89 Die Klage bleibt schließlich auch insoweit ohne Erfolg, wie sich die Klägerin gegen das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides) wendet. Insoweit ist die Anfechtungsklage statthaft. In dieser Befristungsentscheidung liegt eine die Klägerin belastende Regelung, nämlich die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots, wie sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung nunmehr im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist, 90 vgl. insbesondere zur erforderlichen Auslegung der Befristungsentscheidung: BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - juris, Rn. 21 ff. 91 Diese Anordnung erweist sich als rechtmäßig. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG). Das Bundesamt hat die Sperrfrist, der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen folgend, auf den mittleren Bereich des nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geltenden Fünf-Jahres-Rahmens festgesetzt. Die Annahme des Bundesamts, es seien keine Umstände ersichtlich, die eine kürzere Fristsetzung erfordern würden, ist nicht zu beanstanden. Der Lebensgefährte der Klägerin, der sich vorrübergehend gemeinsam mit ihr im Bundesgebiet aufgehalten hatte, wurde bereits im August 2018 in die Mongolei abgeschoben und hält sich weiterhin dort auf. 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.