Beschluss
6 L 564/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2020:1102.6L564.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin, eine Kommanditgesellschaft mit dem Sitz B, 00000 C, ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung A. Eine Gewerbeanmeldung liegt nicht vor. Bereits mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 wurde der Antragstellerin durch den Beklagten im Wege einer bauordnungsrechtlichen Verfügung aufgegeben, den auf den vorgenannten Grundstücken festgestellten Lagerplatz für Materialien und Maschinen ab dem 15. Oktober 2015 nicht mehr selbst zu nutzen oder nutzen zu lassen (Blatt 28 VV). Zudem wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro für den Fall der Nichtbefolgung angedroht. Anlässlich einer Begehung durch einen Mitarbeiter des Beklagten (Untere Abfallwirtschaftsbehörde) am 15. Oktober 2015 wurden dennoch Haufwerke mit Bauschutt, Straßenaufbruch und organischem Material (Holzreste) festgestellt (Bl. 7-12 VV). Dies wurde der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht und diese mit Blick auf den beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz angehört (Bl. 13 f. VV). Bei einer weiteren Begehung am 3. Juli 2017 durch einen Mitarbeiter des Beklagten (Untere Immissionsschutzbehörde) wurden erneut Haufwerke mit Bau- und Abbruchabfällen festgestellt (Bl. 18-20 VV). Ausweislich eines Vermerks vom 4. Juli 2017 (Blatt 21 VV) würden auf den Grundstücken der Antragstellerin augenscheinlich massive Mengen an Erdmassen, unsortiertem Bauschutt (teilweise mit Anteilen von Kunststoffabfällen wir Rohren, Metallen, Bewehrungseisen etc.) und Ausbauasphalt "verkippt" und später einplaniert. Die Aufschüttung erreiche bereits eine Mächtigkeit von ca. 5 m und mehr. Zudem befinde sich auf dem Gelände eine Halde aus Recyclingmaterial mit einer Fläche von mindestens 30 m² und einer Höhe von 4-5 m, dessen Herkunft ungeklärt sei und welches ggf. vor Ort mittels eines Brechers aus angelieferten Bauschuttabfällen hergestellt worden sei. Bei einer weiteren Begehung am 19. Oktober 2017 wurden erneut Haufwerke aus Bauschutt sowie ein sog. Brecherlöffel festgestellt, welcher – an einen Bagger montiert – zum Brechen und Zerkleinern von Bauschutt dient (Bl. 25 f. und 35-47 VV). Mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 wurde gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro wegen der Nichterfüllung der bauordnungsrechtlichen Verfügung vom 5. Oktober 2015 festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro angedroht (Blatt 31-33 VV). Am 23. Mai 2018 bemerkte ein Mitarbeiter des Antragsgegners anlässlich einer anderweitigen Kontrolle, dass Erdaushub auf den vorgenannten Grundstücken abgekippt wurde. Der Fahrer des LKWs gab auf Befragen an, dass seine Firma eine Vereinbarung mit der Antragstellerin bzw. einer weiteren Firma des Komplementärs und Geschäftsführers der Antragstellerin habe, dass dort gegen Entgelt Aushub aus einer Baumaßnahme abgekippt werden könne (Bl. 61 ff. VV). Bei einer Begehung am 13. Juli 2018 wurden erneut Haufwerke aus Bauschutt, Asphaltbruch und Recyclingmaterial sowie ein Brecherlöffel festgestellt (Bl. 65 VV). Am 29. Oktober 2019 bekam der Antragsgegner einen telefonischen Hinweis, dass auf den vorgenannten Grundstücken massive Anlieferungen von Bauschutt, Aushub etc. durch verschiedener Anlieferer stattfänden. Bei einer anschließenden Begehung wurde festgestellt, dass erneut Bauschutt- und Abbruchabfälle, Aushub etc. in großer Menge abgekippt worden waren. Zudem war der Brecherlöffel nun an einen Bagger montiert (Bl. 67-71 VV). Am 6. November 2019 erfolgte ein Überflug der Grundstücke mit einer Drohne, bei der 3D-Aufnahmen zur Volumenberechnung der – weiterhin vorhandenen – Haufwerke angefertigt wurden (vgl. Bl. 72-80 VV). Am 26. März 2020 fand eine erneute Begehung der Grundstücke durch einen Mitarbeiter des Antragsgegners statt. Anlässlich dieser Begehung – bei welcher erneut entsprechende massive Haufwerke festgestellt wurden (Bl. 84-98 VV) – wurde gegenüber dem Komplementär und Geschäftsführer der Antragstellerin mündlich unter sofortiger Vollziehung zum Schutz der Umwelt und Allgemeinheit unter anderem untersagt, Abfälle im Sinne des KrWG auf den Grundstücken abzukippen, zu lagern, zu behandeln oder zu brechen. Es wurde weiterhin erläutert, dass es sich hierbei um eine Stilllegung einer illegal betriebenen Anlage nach § 20 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz handele (Bl. 82 f. VV). Mit Bescheid vom 27. März 2020 wurde das mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- Euro angedroht (Bl. 107-109 VV). Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die am 26. März 2020 mündlich erteilte Ordnungsverfügung bestätigt werde. Diese habe den Inhalt, ab sofort (ab 26.03.2020) die Grundstücke Gemarkung A nicht mehr zum Anliefern und Verbringen, Abkippen, Aufschütten, Zwischenlagern, Lagern, Deponieren sowie zum Behandeln von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes selbst zu nutzen oder durch andere nutzen zu lassen (Stilllegung der Anlage, Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der vorgenannten Stilllegungsanordnung sei angeordnet (Ziffer 2). Ziffer 3 enthält eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,- Euro und Ziffer 4 die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 2.211,50 Euro. Das Schreiben ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Zur Begründung der Stilllegungsanordnung wird im Wesentlichen angeführt, dass bei mehreren Ortsbegehungen (zuletzt am 26. März 2020) festgestellt worden sei, dass die betroffenen Grundstücke zur Lagerung erheblicher Mengen von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genutzt würden. Hierbei handele es sich in der Hauptsache um Stoffe, die dem Herkunftsbereich der Bau- und Abbruchabfälle und damit in Zusammenhang stehenden Aushubmassen zuzuordnen seien, wie Ausbauasphalt/Schwarzdecke, Bauschuttabfälle, teils mit unterschiedlichen Mengenanteilen z.B. von Betonabbruchmaterialien, gipshaltigen Abfällen, Ziegeln, sonstigen Abfällen, Bodenaushub, Steine und Erde und sonstigen Aushubmassen. Diese stammten nach Inaugenscheinnahme vor Ort aus Baustellen- und Abrisstätigkeiten und würden augenscheinlich zum Zwecke der Entledigung auf die genannten Grundstücke gebracht und dort beseitigt. Eine digitale Auswertung der mit einer Drohne aufgenommenen 3D-Aufnahmen ergebe, dass rund 714 m³ Bauschutt, 21 m³ Straßenbauabfälle und etwa 612 m³ Bodenaushub als Haufwerke auf den Grundstücken der Antragstellerin lagerten. Unter Ansetzung einer minimalen Lagerungsdichte von 1,1 bis 1,6 Tonnen je m³ lagerten damit insgesamt 1.480 bis 2.155 Tonnen Abfälle im Sinne des KrWG auf dem bereits aufgeschütteten Bereich dieser Grundstücke. Eine Luftbildauswertung und Vermessung der darunter liegenden Aufschüttung ergebe, dass seit dem Jahr 2016 ca. 26.000 m³ bzw. seit dem Jahr 2008 bereits ca. 65.000 m³ Abfälle hauptsächlich mineralischer Herkunft (Bauschutt, Straßenbauabfälle, Boden, Steine usw.), teilweise auch mit Anteilen biologisch abbaubarer Abfälle (Holz-,Garten und Parkabfälle usw.) aufgeschüttet und einplaniert worden seien. Da hiermit die Mengenschwellen und Kapazitätsgrenzen der 4. BImSchV überschritten seien, handele es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BImSchG. Eine solche Genehmigung besäße die Antragstellerin nicht, weswegen die Voraussetzungen für eine Stilllegungsanordnung vorlägen. Hierfür reiche grundsätzlich die formelle Rechtswidrigkeit einer genehmigungsbedürftigen Anlage aus. Die Stilllegungsanordnung sei zuletzt auch verhältnismäßig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit im öffentlichen Interesse geboten. Es sei in der Vergangenheit mehrfach Gelegenheit zur Legalisierung der Zustände auf den betroffenen Grundstücken geboten worden. Ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag sei nie gestellt worden. Eine weitere Verfestigung der Zustände, eine weitere ungerechtfertigte Besserstellung der Antragstellerin sowie Umweltgefährdungen durch die Weiterführung der Nutzung seien zu verhindern. Das private Interesse an dieser Nutzung trete in der Folge zurück. Am 10. August 2020 hat die Antragstellerin Klage gegen diesen Bescheid (0 K 0000/00) erhoben und zugleich den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.7.2020 mit dem Aktenzeichen 00000/0000 wiederherzustellen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits nicht hinreichend begründet sei. Es handele sich nicht um eine Notstandsmaßnahme, weswegen die Begründungspflicht nicht entfalle. Im Übrigen falle auf, dass die Ordnungsverfügung erst am 10. Juli 2020 ergangen sei, obwohl die Vorfälle, auf welche sich diese beziehe, bereits am 26. März 2020 stattgefunden hätten. Schon dieser Zeitablauf spreche gegen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Außerdem sei die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig. Es werde bestritten, dass die dort aufgeführten Stoffe sich auf dem Grundstück der Antragstellerin befänden. Es würden ausschließlich Schuttgüter (Lava, Sand und Natursteinschotter) zwischengelagert und kurzfristig wieder auf den umliegenden Baustellen verbaut. Soweit der Antragsgegner seine Erkenntnisse auf die bei einem Drohnenüberflug gefertigte Aufnahmen stütze, werde der Verwertung dieser Bilder als Beweismittel widersprochen. Eine Ermächtigungsgrundlage für derartige Überflüge sei nicht zu erkennen. Zuletzt bestünden Zweifel an der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung. Diese beziehe sich auf den Standort C, B, Gemarkung A. Die genannten Flurstücke gehörten allerdings zum Grundstück D. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Begründungspflicht der sofortigen Vollziehbarkeit werde mit dem Verweis auf die Gefahr einer weiteren Verfestigung des Zustandes, einer ungerechtfertigten Besserstellung der Antragstellerin und den damit einhergehenden Umweltgefährdungen genügt. Der Einwand, es würden nur Schuttgüter gelagert, sei durch umfangreiche Ermittlungen, sei es mittels örtlicher Überprüfungen oder bildliche Dokumentation, widerlegt. Die Ordnungsverfügung sei zuletzt auch hinreichend bestimmt. Dass insofern der Firmensitz der Antragstellerin genannt würde, sei unschädlich. Entscheidend seien die Katasterdaten der Grundstücke, auf die mehrfach zutreffend Bezug genommen werde. Am 8. Oktober 2020 fand eine weitere Begehung der Grundstücke statt. Hierbei wurde festgestellt, dass die bisherigen Haufwerke teilweise einplaniert waren; es wurden aber weiterhin Haufwerke mit Bauschutt, Straßenfräsgut u.ä. festgestellt (Bl. 29 ff. GA). Eine am 12. Oktober 2020 erfolgte Beprobung ergab, dass auf den Grundstücken Haufwerke mit Recycling-Baustoffgemischen, nichtaufbereitetem Bauschutt und Bodenaushub vorhanden seien. Die entnommenen Proben würden die Schadstoffgrenzwerte für einen uneingeschränkte Verwertung nach Maßgabe der Technische Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial (TR Boden) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall teilweise überschreiten. Eine Gefährdung des Grundwassers bestehe jedoch nicht (Bl. 37 ff. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in der zugehörigen Hauptsache 0 K 0000/00 und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Der Antrag war sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 0 K 0000/00 gegen die am 26. März 2020 mündlich verfügte und in Ziffer 1 des Schreibens vom 10. Juli 2020 bestätigte Stilllegungsanordnung begehrt wird (§§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Denn bei Ziffer 1 des Schreibens vom 10. Juli 2020 handelt es sich bei verständiger Auslegung (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch analog) nicht um einen eigenständigen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), sondern um die schriftliche Bestätigung eines mündlich ergangenen Verwaltungsakts, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Dies ergibt sich nicht nur explizit aus der Einleitung des Schreibens ("hiermit bestätige ich meine am 26.03.2020 bereits mündlich erteilte Ordnungsverfügung, die folgenden Inhalt hat:"), sondern auch aus dem Umstand, dass die Geltungsdauer mit "ab sofort (ab 26.03.2020)" umschrieben wird. Letzteres wäre mit Blick auf eine erst am 10. Juli 2020 verfügte Stilllegungsanordnung widersprüchlich. Die schriftliche Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts stellt ihrerseits jedoch keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr dient sie der beweissichernden Dokumentierung, dass ein mündlicher Verwaltungsakt eines bestimmten Inhalts mit einer bestimmte Begründung bereits erlassen wurde, sowie ggf. der erstmaligen Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Vgl. nur Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsver-fahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 37 VwVfG, Rn. 87 sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. November 1993 - 10 B 360/93, juris, Rn. 11 f., jeweils m.w.N. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist statthaft und zulässig. Bei der streitgegenständlichen Anordnung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, welcher durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde. Die in der Hauptsache hiergegen erhobene Anfechtungsklage erweist sich auch nicht als offensichtlich unzulässig, insbesondere nicht als verfristet. Der mündlichen Anordnung vom 26. März 2020 fehlte eine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass insoweit zunächst die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO galt. Erst mit Zustellung der schriftlichen Bestätigung vom 10. Juli 2020 nebst Rechtsbehelfsbelehrung begann die Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu laufen. Diese war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. August 2020 noch nicht abgelaufen. Bestehende Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, die nach ihrem eigenen Vortrag keine Abfälle auf dem Grundstück lagert oder behandelt und durch die hierauf bezogene Stilllegungsanordnung daher gar nicht tangiert wäre, führen demgegenüber jedenfalls nicht zu einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage in der Hauptsache. Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat bereits dann Erfolg, wenn eine Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO fehlt oder die erfolgte Begründung unzureichend ist. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist insofern gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abzuwägen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung. Jedenfalls wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, fällt die Ermessensentscheidung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2016 - 8 B 1395/15 -, juris, Rn. 6 f. m.w.N. Gemessen daran ist die Begründung der Vollziehungsanordnung hier nicht zu beanstanden. Sie weist durch ihren Verweis auf die lang anhaltende ungenehmigte Nutzung, die hiervon ausgehende negative Vorbildfunktion, die ungerechtfertigte Besserstellung der Antragstellerin sowie die mit einer Lagerung von Abfällen verbundenen Umweltgefahren einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf und erschöpft sich nicht in einer Wiederholung des Gesetzestextes. Hinzu tritt, dass sich bei einer immissionsschutzrechtlichen Stilllegungsanordnung, mit der die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden soll, die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts typischerweise mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung decken. In einem solchen Fall ist die Behörde indes nicht gezwungen, bei der Grundverfügung Gründe „zurückzuhalten“, um sie als besondere Erwägungen bei der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung verwenden zu können. In der Folge kann die Begründung der sofortigen Vollziehung mit Blick auf die Begründung der Maßnahme unter Umständen kurz ausfallen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Beschluss vom 2. November 2017 - W 4 S 17.1067 -, juris, Rn. 18. Darauf, ob es sich um eine Notstandsmaßnahme nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO handelt kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob diese Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu tragen vermag. Letzteres ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses. Die in der Folge vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach Maßgabe einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die streitgegenständliche Anordnung als rechtmäßig, so dass die von der Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 0 K 0000/00 erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat die am 26. März 2020 verfügte und in Ziffer 1 des Schreibens vom 10. Juli 2020 bestätigte Stilllegungsanordnung ausdrücklich auf die Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gestützt. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen ist. Die weiteren Ausführungen zu dem aus Sicht der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde ebenfalls erfüllten Tatbestand der Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) erweisen sich in der Folge nicht als tragend. Die auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG gestützte Stilllegungsanordnung erweist sich als formell rechtmäßig. Insbesondere handelt es sich beim Antragsgegner um die insofern gemäß § 14 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) als Untere Immissionsschutzbehörde zuständige Behörde; zudem ist eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erfolgt. Die Stilllegungsanordnung erweist sich auch materiell als rechtmäßig. Zunächst ist gegen die Bestimmtheit dieser Anordnung mit Blick auf die mehrfache Inbezugnahme der Katasterdaten der beiden Grundstücke nichts zu erinnern. Dass daneben nicht die Adresse dieser Grundstücke, sondern die (mit Blick auf die Hausnummer abweichende) Adresse des Firmensitzes der Antragstellerin genannt wird, ist demgegenüber unschädlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits diverse Begehungen gerade dieser Grundstücke stattgefunden hatten und die Anordnung anlässlich einer solchen Begehung ausgesprochen wurde. Allen Beteiligten musste in der Folge klar sein, auf welche konkreten Flurstücke bzw. Grundstücke sich diese bezieht. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Stilllegungsanordnung liegen vor. Einzige Tatbestandsvoraussetzung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG ist insofern, dass eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird. Tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Stilllegung einer Anlage ist somit allein deren formelle Illegalität. Es kommt nicht darauf an, ob von dieser schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, ob gefährliche Stoffe gelagert werden oder auf welchen Gründen die Nichteinholung der Genehmigung beruht, ob die zuständige Behörde den illegalen Betrieb länger geduldet hat oder ob der Anlagenbetreiber davon ausgehen konnte, dass die Genehmigung alsbald erteilt wird. In der Folge ist auch ohne Belang, dass die am 12. Oktober 2020 erfolgte Beprobung ergeben hat, dass zumindest von den beprobten Haufwerken keine Gefahr für das Grundwasser ausgehe. Vielmehr ist allein entscheidend, ob die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Zeitpunkt des Erlasses der Stilllegungsanordnung gefehlt hat. Vgl. nur VG Würzburg, Beschluss vom 2. November 2017 - W 4 S 17.1067 -, juris, Rn. 23; konkret für die Ablagerung von Bauschutt zuletzt auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 1. März 2019 - 9 A 1393/16.Z -, juris, Rn. 15. Dies ist vorliegend der Fall. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls eine immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Lagerung sowie zur Behandlung von Abfällen betreibt, ohne eine entsprechende Genehmigung zu besitzen. Anlagen im Sinne des BImSchG können nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG auch Grundstücke sein, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können. Genehmigungspflichtig ist eine Anlage zur Lagerung von Stoffen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sowie Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV unter anderem dann, wenn es sich um eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr handelt. Eine Anlage zur nicht nur zeitweiligen überirdischen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen (d.h. über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr) ist demgegenüber gemäß Nr. 8.14.3.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV bereits dann genehmigungspflichtig, wenn diese eine Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und eine Gesamtlagerkapazität von weniger als 150 Tonnen aufweist. Weiterhin genehmigungspflichtig sind Anlagen zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle ab einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr am Tag (Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV). Voraussetzung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1. 4. BImSchG jeweils, dass den Umständen nach zu erwarten ist, dass die Anlage länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben wird. Vorliegend ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die streitbefangenen Grundstücke länger als zwölf Monate jedenfalls als Anlage zur zeitweiligen und (dauerhaften) Lagerung sowie zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oberhalb der Schwellen einer Genehmigungsbedürftigkeit nach Nr. 8.11.2.4, Nr. 8.12.2 und Nr. 8.14.3.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV betrieben wurden. Die bei einer Vielzahl von Ortsbegehungen angefertigten Aufnahmen und Aktenvermerke der fachkundigen Sachbearbeiter des Beklagten sowie die Aussagen des anlässlich einer solchen Begehung befragten LKW-Fahrers lassen keinen Zweifel daran, dass es sich bei den dort in den letzten Jahren abgelagerten Stoffen um Bauschutt, Asphaltbruch, Erdaushub und weitere typischerweise bei Baustellen-, Straßen- und Abrissarbeiten anfallende Stoffe (Metall, Ziegeln, Holz etc.), teilweise in recycelter (zerkleinerter) Form, handelt. Wenngleich bei der letzten – der streitgegenständlichen Stilllegungsanordnung zeitlich nachgelagerten – Begehung auch Haufwerke mit Lavaschotter und Sand festgestellt wurden, muss der nicht weiter substantiierte und belegte Vortrag der Antragstellerin, dass auf dem Grundstück ausschließlich Schuttgüter (Lava, Sand und Naturstein-Schotter) zwischengelagert und diese kurzfristig wieder auf den umliegenden Baustellen verbaut würden, angesichts dessen als bloße Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Die von der Antragstellerin selbst eingereichten Ergebnisse der Beprobung einzelner Haufwerke am 12. Oktober 2020 bestätigen dies im Übrigen ausdrücklich; hiernach lagerten zu diesem Zeitpunkt (auch) Bau- und Abbruchabfälle auf den Grundstücken. Weiterhin ist bei summarischer Prüfung angesichts der dort – auch als Ergebnis der vorgenannten Beprobung – festgestellten Haufwerke mit zerkleinertem Bauschutt und dem bei mehreren Ortsbegehungen – teils an einen Bagger montiert – festgestellten Brecherlöffel auch davon auszugehen, dass diese Stoffe vor Ort durch Zerkleinern behandelt wurden. Die Antragstellerin hat ein solches Zerkleinern im Übrigen auch nicht ausdrücklich bestritten. Bei den vorgenannten Stoffen handelt es sich um Abfälle Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Der Begriff des Abfalls ist insofern derselbe wie in § 3 Abs. 1 KrWG. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. August 2007 - 7 B 42.07 -, juris, Rn. 4. Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Bauschutt und weitere bei Bau-, Abriss- und Aushubarbeiten anfallende Stoffe sind nach alledem regelmäßig Abfall, da der (Haupt-)Zweck dieser Handlungen nicht auf die Herstellung dieser Stoffe gerichtet ist. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 1. März 2019 - 9 A 1393/16.Z -, juris, Rn. 17; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG SA), Beschluss vom 12. August 2016 - 2 M 24/16 -, juris, Rn. 13. Die ggf. nach einer Behandlung gegebene Weiterverwertbarkeit dieser Stoffe steht ihrer Qualifizierung als Abfall nicht entgegen. Nach § 5 Abs. 1 KrWG endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes vielmehr erst dann, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er 1. üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, 3. alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anfordern sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 1. März 2019 - 9 A 1393/16.Z -, juris, Rn. 18; OVG SA, Beschluss vom 12. August 2016 - 2 M 24/16 -, juris, Rn. 15 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 3. Juli 2018 - 22 ZB 18.855 -, juris, Rn. 13. Zwar ergab die Beprobung am 12. Oktober 2020, dass teilweise von einer uneingeschränkten Weiterverwertbarkeit der auf dem Grundstück lagernden Stoffe auszugehen sei. Dies betrifft jedoch nur einen Teil der beprobten Haufwerke und nicht die darunter liegende Aufschüttung, deren genaue Zusammensetzung weiterhin nicht bekannt ist. Zudem ist nach den vorstehenden Ausführungen bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Antragstellerin die recycelten Stoffe mittels eines Brecherlöffels auf den streitgegenständlichen Grundstücken aus dem dort abgekippten Bauschutt selbst hergestellt hat, so dass auch insofern jedenfalls von einer zumindest zeitweiligen Lagerung von Abfall auszugehen wäre. Ein gegenteiliger Vortrag der Antragstellerin zur Herkunft der nach ihrem Vorbringen dort ausschließlich gelagerten Baustoffe fehlt jedenfalls vollständig. Nach summarischer Prüfung ist auch davon auszugehen, dass die Menge der auf den Grundstücken zeitweilig bzw. dauerhaft gelagerten und/oder behandelten Abfälle die Schwellen der Genehmigungsbedürftigkeit nach den Nr. 8.11.2.4, Nr. 8.12.2 und Nr. 8.14.3.3 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV deutlich überschreiten. Die auf Grundlage der bei Drohnenüberflügen angefertigten 3D-Aufnahmen erfolgten Berechnungen der Masse der Haufwerke erweisen sich ebenso wie die durch Auswertung von Luftbildaufnahmen erfolgten Berechnungen des Ausmaßes der bereits darunter liegenden Aufschüttungen als schlüssig. Auch die Antragsgegnerin zweifelt diese nicht ausdrücklich an. Angesichts dieser Mengen ist bei summarischer Prüfung auch von einer Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV entsprechenden Durchsatzkapazität der Anlage zur Abfallbearbeitung mittels eines Brecherlöffels auszugehen. Der Antragsgegner konnte die Drohnenaufnahmen auch verwerten. Das Überfliegen der Grundstücke mit einer speziellen Drohne dürfte als Minusmaßnahme von der Ermächtigungsnorm des § 52 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG erfasst sein. Hiernach sind Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten. Im Übrigen kann insofern bei summarischer Prüfung mit Blick auf die präventive Zweckrichtung der Überwachung genehmigungspflichtiger Anlagen, die betroffenen, hochrangigen Rechtsgüter und den Umstand, dass zumindest kein zielgerichtet normwidriges und missbräuchliches Verhalten des Antragsgegners festzustellen ist, jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot angenommen werden. Die Stilllegungsanordnung erweist sich nach summarischer Prüfung zuletzt auch als ermessensfehlerfrei. Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist, dass die zuständige Behörde die Anlage stilllegen soll. Hieraus folgt, dass nur in atypischen Fällen von der Stilllegung abgesehen werden kann. Ein solcher Fall ist hier nicht erkennbar. Insbesondere liegt nicht bereits dann ein atypischer Fall vor, wenn eine Genehmigungsfähigkeit möglich erscheint. Die Behörde muss nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen zur Genehmigungsfähigkeit anstellen oder aber umfangreiche Untersuchungen durchführen. Es ist auch nicht so, dass der Betreiber einer Anlage diese weiterbetreiben darf, bis die fehlende Genehmigungsfähigkeit abschließend geklärt ist. Vielmehr entspricht es der Gesetzeslage nach § 20 Abs. 2 BImSchG, dass eine Anlage nur und erst dann betrieben werden darf, wenn die Genehmigungsfähigkeit zuvor abschließend geprüft worden ist. Demzufolge kann von einer Stilllegung wegen formeller Illegalität nur dann abgesehen werden, wenn die Genehmigungsfähigkeit evident und ohne Zweifel vorliegt und feststeht, dass die Erteilung der Genehmigung deswegen nur noch eine reine Formalität ist und alsbald erfolgen wird. Alles andere würde im Übrigen auch zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung desjenigen führen, der vor Errichtung und Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage den Abschluss des Genehmigungsverfahrens abwartet. Vgl. insofern (mit Blick auf eine Bauschuttlagerung) nur VG Würzburg, Beschluss vom 2. November 2017 - W 4 S 17.1067 -, juris, Rn. 26; ebenso bereits VG Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2020 - 6 L 319/09 -, juris, Rn. 70 ff. Abgesehen von dem Umstand, dass ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag nach Kenntnis der Kammer bislang nicht gestellt wurde, ist vorliegend – auch unter Einbeziehung der Ergebnisse der Beprobung – nicht von einer solchen evidenten Genehmigungsfähigkeit auszugehen. In der Folge überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Zurecht verweist der Antragsgegner insofern – gerade mit Blick auf den bereits länger anhaltenden ungenehmigten Betrieb der Anlage – auf die Gefahr einer ungerechtfertigten Besserstellung der Antragstellerin und die mit der Weiterführung der Nutzung verbundenen Umweltgefahren. Letztere wird auch durch die Ergebnisse der Beprobung der Haufwerke am 12. Oktober 2020 nicht vollständig entkräftet. Einerseits liegen hiernach teilweise durchaus bedenkliche Belastungen mit Schwermetallen und Kohlenwasserstoffen vor. Eine Grundwassergefährdung sei nur deswegen auszuschließen, weil aufgrund der hohen Geländeaufschüttung ein hinreichend großer Abstand zum Grundwasser bestehe. Andererseits ist aber gerade die genaue Zusammensetzung dieser über die Jahre durch die Abfalllagerung entstandenen Aufschüttung weiterhin unbekannt. Zuletzt lassen sich aus der Zusammensetzung der vorhandenen Haufwerke auch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Zusammensetzung und Gefährlichkeit der mit der Stilllegungsanordnung allein unterbundenen Lagerung und Behandlung weiterer Abfälle ziehen. Die rein wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin müssen in der Folge zurücktreten, zumal sie nach eigenem Vortrag gar keine Abfälle auf den Grundstücken lagert oder behandelt und daher durch die streitgegenständliche Anordnung ohnehin nicht tangiert wäre. Zuletzt geht auch der Einwand der Antragstellerin fehl, der Zeitablauf zwischen der letzten Begehung und dem Erlass der Stilllegungsanordnung spreche für sich bereits gegen ein besonderes Vollzugsinteresse. Hierbei wird verkannt, dass die Anlage bereits anlässlich dieser Begehung am 26. März 2020 stillgelegt und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Maßnahme angeordnet wurde. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Ermangelung einer bekannten Investitionssumme wurde der entgangene Gewinn der Antragstellerin durch den Wegfall der Entsorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten auf den streitgegenständlichen Grundstücken durch die Kammer auf mindestens 10.000,- Euro geschätzt. Mit der hälftigen Ansetzung dieses Streitwerts gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung getragen.