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Beschluss

6 L 327/20

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann geboten sein, wenn im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehen. • Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und grundsätzlich populationsbezogen nicht relativierbar; eine signifikante Erhöhung des individuenbezogenen Tötungsrisikos ist anhand artspezifischer Gefährdung und individueller Aufenthaltswahrscheinlichkeit zu prüfen. • Bei Rotmilanen begründet ein Bruthorst oder regelmäßig genutzte Schlafplätze innerhalb der im Leitfaden 2017 vorgesehenen Radien (hier 1.000 m im Bergland) regelmäßig die Vermutung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos; diese Vermutung kann durch vor Ort erhobene, belastbare Raumnutzungsanalysen entkräftet werden. • Fehlen wirksame, hinreichend detaillierte Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Abschaltalgorithmen) oder ist deren Wirksamkeit nicht plausibel dargetan, stärkt dies die Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Genehmigung.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung wegen ernstlicher artenschutzrechtlicher Bedenken beim Rotmilan • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann geboten sein, wenn im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehen. • Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und grundsätzlich populationsbezogen nicht relativierbar; eine signifikante Erhöhung des individuenbezogenen Tötungsrisikos ist anhand artspezifischer Gefährdung und individueller Aufenthaltswahrscheinlichkeit zu prüfen. • Bei Rotmilanen begründet ein Bruthorst oder regelmäßig genutzte Schlafplätze innerhalb der im Leitfaden 2017 vorgesehenen Radien (hier 1.000 m im Bergland) regelmäßig die Vermutung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos; diese Vermutung kann durch vor Ort erhobene, belastbare Raumnutzungsanalysen entkräftet werden. • Fehlen wirksame, hinreichend detaillierte Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Abschaltalgorithmen) oder ist deren Wirksamkeit nicht plausibel dargetan, stärkt dies die Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Ein anerkannter Umweltverein klagte gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen; er beantragte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorhabenträgerin plante an einem Standort in einem halbkreisförmigen Layout fünf WEA in Nähe mehrerer Naturschutzgebiete; in der Nähe lagen Rotmilanhorste und mögliche Schlafplätze. Zu dem Genehmigungsantrag lagen Raumnutzungsanalysen aus 2015, 2018 und 2019 sowie avifaunistische Gutachten vor; die Behörde erteilte die Genehmigung im Februar 2020 und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller rügte methodische Mängel und unzureichende Erfassung des Rotmilans sowie Verletzungen des § 44 BNatSchG; die Behörde und die Beigeladene verteidigten die Untersuchungen und verwiesen auf Leitfaden-konforme Verfahren. Die Kammer hatte bereits in einem Hängebeschluss Bedenken geäußert und untersagte vorläufig die Inbetriebnahme teilweise errichteter Anlagen. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist als anerkannter Umweltverband klagebefugt nach dem UmwRG; das Verfahren ist statthaft (§§ 2 UmwRG, 42 VwGO). • Voraussetzungen der Wiederherstellung: Nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die wiederhergestellte aufschiebende Wirkung gerechtfertigt, wenn die Begründung des Sofortvollzugs fehlt oder die gerichtliche Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Prüfungsmaßstab: Bei artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen (insbesondere § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist die Frage der signifikanten Erhöhung des individuenbezogenen Tötungsrisikos anhand artspezifischer Gefährdung und individueller Aufenthaltswahrscheinlichkeit zu beurteilen; die Genehmigungsbehörde hat eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, die gerichtliche Kontrolle aber nicht ausschließt. • Rotmilan-spezifisch: Der Rotmilan ist als schlaggefährdete Arten geschützt; bei einem Horst oder Gemeinschaftsschlafplatz innerhalb des in Nordrhein-Westfalen einschlägigen 1.000 m-Radius besteht regelmäßig eine Vermutung für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nach Leitfaden 2017. • Sachverhaltliche Evaluation: Vorliegend lagen widersprüchliche Raumnutzungsanalysen (insbesondere 2018 hohe Nutzung des Nahbereichs, 2019 abweichend) und ein bebrüteter Horst 2019 innerhalb bzw. in Nähe des 1.000 m-Radius; die Kammer hält die Erklärungen für die Divergenz (z. B. Unterschied Bruten vs. Nicht-Bruten, Veränderung von Nahrungsflächen) im summarischen Verfahren nicht für ausreichend plausibel. • Datenbewertung: Die 2018 erhobenen Raumnutzungsdaten weisen für die Rasterbereiche der WEA Nutzungshäufigkeiten (bis zu 50 %) auf, die nach haltratifizierten Schwellenwerten ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko begründen; eine Verrechnung der Jahresdaten zu einem Mittelwert ist methodisch nicht überzeugend. • Fehlende geeignete Schutzmaßnahmen: Der Genehmigungsbescheid enthält nur ungenaue Nebenbestimmungen (Wiederbegrünung, Abpflanzung bis 500 m) und keine wirkungsvollen Abschaltalgorithmen; die Behörde hat nicht plausibel dargelegt, dass die vorgesehenen Maßnahmen ausreichen, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu vermeiden. • Ergebnis der Interessenabwägung: Unter Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers (Schutz individueller Rotmilane, irreversible Schäden) gegen das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiegen die Erfolgsaussichten der Klage und damit das Aussetzungsinteresse; die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde wiederhergestellt, weil im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestanden. Insbesondere sprechen die Nähe eines bebrüteten Horstes 2019 zum Windpark, die in 2018 dokumentierten hohen Nutzungshäufigkeiten im Nahbereich der geplanten Anlagen sowie die divergierenden Raumnutzungsbefunde und die fehlende Darlegung wirksamer Vermeidungsmaßnahmen dafür, dass das individuenbezogene Tötungsrisiko für den Rotmilan durch den Betrieb der WEA signifikant erhöht sein kann, sodass ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG möglich erscheint. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen; die Klage in der Hauptsache hat nach derzeitigem Stand gute Erfolgsaussichten. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten wurden zwischen Antragsgegner und Beigeladener geteilt; der Streitwert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt.