Beschluss
4 L 108/21
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:0219.4L108.21.00
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Leitsätze
Die Anordnung eines SARS-CoV-2 Tests obliegt bei einer beabsichtigten Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Tenor
1.Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 382/21 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Anordnung eines SARS-CoV-2 Tests in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2021 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung eines SARS-CoV-2 Tests obliegt bei einer beabsichtigten Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 1.Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 382/21 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Anordnung eines SARS-CoV-2 Tests in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2021 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums gegen die Anordnung eines SARS-CoV-2 Tests in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2021 wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Die Antragsgegnerin stützt die streitgegenständliche Anordnung auf § 82 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet. Er ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse des Antragstellers, von dessen Vollziehung bis zur abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die an den Antragsteller gerichtete Anordnung eines SARS-CoV-2 Tests ist rechtswidrig. Die Antragsgegnerin ist insoweit sachlich nicht zuständig. Die Zuständigkeit für eine entsprechende Anordnung obliegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34a des Asylgesetzes (AsylG) im Vorfeld von Überstellungen auf Grundlage der Dublin-III-VO dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), vgl. im Ergebnis ebenso: Verwaltungsgericht (VG) Regensburg, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - RN 9 S 20.2520 -. Das Bundesamt hat von dieser Zuständigkeit mit Bescheid vom 12. Februar 2021 auch Gebrach gemacht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet es die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Zuständigkeit umfasst nach der von der Kammer geteilten Auffassung der Rechtsprechung die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG und diejenigen einer Abschiebung nach § 58 AufenthG vorliegen; ebenfalls umfasst ist die Prüfung, ob einer Abschiebung zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG oder inlandsbezogene Vollzugshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG entgegenstehen. Den Ausländerbehörden sind insoweit keine eigenen Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeiten zugewiesen. Die Antragsgegnerin unterstützt zwar das Bundesamt in den Fällen des § 34a Abs. 1 AsylG bei der Durchführung von Überstellungen. Sie wird insofern aber nur im Wege der Amtshilfe tätig (§§ 4 ff. VwVfG), vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 11 S 401/19 - juris, Rn. 9 und vom 28. August 2019 - 11 S 1794/19 - juris, Rn. 12. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 2. Januar 2019 - 13 A 4599/18.A - juris, Rn. 8 f.; Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A - juris, Rn. 125; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 10 CE 19.1304 - juris, Rn. 3. Ist damit das Bundesamt für die Prüfung zuständig, ob Abschiebungshindernisse einer Überstellung entgegenstehen, muss es auch für die Anordnung entsprechender Aufklärungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die die organisatorischen Voraussetzungen für die staatliche Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Beseitigung eines Abschiebungshindernisses erst schaffen, zuständig sein. Die Anordnung eines SARS-CoV-2 Tests ist eine Maßnahme in diesem Sinne. Die Kammer kann insoweit offen lassen, ob es sich hier um eine Maßnahme nach § 46 Abs. 1 AufenthG zur Durchsetzung ordnungsrechtlich begründeter Mitwirkungs- und Duldungspflichten handelt, durch die ein Abschiebungshindernis mit dem Ziel des Vollzugs der Ausreisepflicht beseitigt wird, vgl. in diesem Sinne VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 L 875/20.NW - juris, Rn. 3, das die Anordnung als Maßnahme im Sinne des § 46 Abs. 1 AufenthG ansieht, die geeignet ist, die tatsächliche Ausreise des Ausländers zu fördern, oder um eine Maßnahme zur Feststellung der Reisefähigkeit im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Allerdings weist die Kammer für eventuelle weitere Verfahren darauf hin, dass sie dazu tendiert, auch die Anordnung eines SARS-CoV-2 Tests als Maßnahme zur Überprüfung der Reisefähigkeit anzusehen. Im Vordergrund steht insoweit zwar weniger die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des zu Überstellenden unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert. Vielmehr geht es in erster Linie darum, ob der zu Überstellende aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes eine erhebliche Gefahr für Dritte darstellt und daher - etwa aufgrund luftfahrtrechtlicher Regelungen oder von Einreiseregelungen des Zielstaats - nicht reisen kann. Insoweit geht die Kammer mit der bislang überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt, vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 10 LA 12/21 - juris, Rn. 19; OVG Koblenz, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 7 B 11323/20, 7 D 11524/20 - juris, Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 L 1494/20 - juris, Rn. 11 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 24. November 2020 - 11 L 408/20 - juris, Rn. 13; offen gelassen durch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 17 B 1763/20 -. Auch insoweit geht es um die Frage, ob der Betreffende aus in seiner gesundheitlichen Situation liegenden Gründen in der Lage ist, zu reisen, gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Vorgaben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.