Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08. Januar 2019 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfeien Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und jesidischer Glaubenszugehörigkeit. Sie reiste am 13. September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09. Oktober 2018 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie habe ursprünglich in U. -F. gelebt. Sie habe sich im Jahr 2013 von ihrem Mann scheiden lassen, da er sie geschlagen habe und meistens betrunken gewesen sei. In der Zwischenzeit habe sie fünf Jahre lang bei ihren Eltern gelebt, solange sei nichts geschehen. Nach ihrer berufsbedingten Rückkehr nach Shingal sei ihr geschiedener Mann ihr nachgekommen und habe sie bedroht. Wie er sie gefunden habe, wisse sie nicht. Die Bedrohungen seien öfter geschehen, beginnend ca. ab dem Monat „10“ des Jahres 2017. Ihr Mann habe erklärt, sie zurückhaben zu wollen, was sie zurückgewiesen habe. Er habe erklärt, sie müsse zu ihm zurück, sonst bringe er sie um. Sie habe ihren Onkel mütterlicherseits angerufen, sie herauszuholen, welcher sie daraufhin zu sich nach Hause genommen habe. In der Zeit in Kurdistan habe ihr Ehemann sie ca. drei Mal kontaktiert, nach ihrer Rückkehr nach Shingal jeden Tag. Sie habe eine Zeit lang bei ihrem Onkel gelebt. Ihr Onkel habe ebenfalls in einem Zelt mit seiner eigenen Familie gelebt. Sie sei dann in die Türkei ausgereist, von wo aus sie weiter über Bulgarien nach Deutschland gereist sei. Sie habe bis zu ihrer Ausreise als Krankenschwester im Krankenhaus in Sinune bei der Organisation Caritas gearbeitet. Ihre finanzielle Situation sei mittelmäßig gewesen. Sie habe im Flüchtlingscamp in Shingal gelebt. Zwei Tanten mütterlicherseits lebten noch im Camp Sharia, zwei Onkel mütterlicherseits im Camp in Zakho. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin, sie sei von Shingal aus ausgereist. Das letzte Mal sei sie im Monat „6“ im Jahr 2018 bedroht worden. Auf erneute Nachfrage erklärte die Klägerin, sie sei aus Zakho ausgereist, nachdem ihr Onkel sie zu sich genommen habe. Mit Bescheid vom 08. Januar 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte sie unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, das Bundesgebiet zu verlassen (Ziffer 5.), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Die Klägerin hat am 01. Februar 2019 Klage erhoben. Die Einschätzung der Beklagten, die Klägerin habe keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sei völlig falsch. Aus den Erkenntnisquellen ergebe sich, dass in der Provinz Ninive, die Region Sindschar, Tel-Afar und die Ninive-Ebene im Einflussbereich des IS lägen bzw. von diesem besetzt sein. Unter anderem kontrollierten Kämpfer des IS jesidische Dörfer im Süden der Region Sindschar und griffen von dort aus kurdische und jesidische Stellungen an. Der irakische Staat sei aktuell und in der Vergangenheit nicht der Lage gewesen, Angehörige religiöser Minderheiten zu schützen. Interner Schutz gemäß § 3 Buchst. i AsylG könne nicht erlangt werden. Die Grenzen von Bagdad, Kerbela und Babil seien für Binnenvertriebene fast vollständig geschlossen. Auch die Region Kurdistan-Irak stelle grundsätzlich keinen internen Schutz dar, da die Flüchtlingslager im autonomen Nordirak bereits überfüllt seien. Der Aufenthalt in den bestehenden Lagern genüge regelmäßig nicht den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. Die Klägerin habe keine Verwandten in nicht umkämpften Landesteilen, bei denen sie Aufnahme finden könnte. Nachdem die Klägerin ursprünglich auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hat, hat sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 08.01.2019, Geschäftszeichen 7622550‑438, zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz zuzuerkennen, hilfsweise, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Landes Irak festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 ist das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen worden. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak sind in das Verfahren eingeführt worden. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihren Schutzgründen angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisse vom 12.01.2021 (Bl. 64 d. A.) ordnungsgemäß geladen. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO. Im Umfang der verbleibenden Rechtshängigkeit hat die Klage Erfolg, da der streitgegenständliche Bescheid insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S.1 VwGO. I. Die Klägerin hat wegen der unzureichenden humanitären Lebensbedingungen in ihrem Heimatort Sindschar im ehemals IS-besetzten Teil Ninives einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG; dementsprechend sind die Ziffern 3., 5. und 6. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Ziffer 4. ist gegenstandslos und wird aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, das heißt, der ernsthafte Schaden muss von einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG ausgehen, und es muss an einem effektiven Schutz vor dem Eintritt des ernsthaften Schadens im Herkunftsland (§§ 3d und 3e AsylG) fehlen. Die Formulierung des dem § 4 Abs. 1 AsylG zugrundeliegenden Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU ist an Art. 3 EMRK orientiert. Die Rechtsprechung des EMGR zu Art. 3 EMRK ist - auch über Art. 19 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta - bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigen. Nach dieser kasuistisch geprägten Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK kann die Abschiebung durch einen Konventionsstaat dessen Verantwortlichkeit nach der EMRK begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmestaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Schlechtere medizinische oder soziale Verhältnisse oder auch eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Aufnahmestaat begründen dabei nicht schon für sich eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Sofern die schlechten humanitären Verhältnisse nicht dem Aufnahmestaat zuzurechnen sind, kann eine Abschiebung nur in Ausnahmefällen gegen Art. 3 EMRK verstoßen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Abschiebung sprechen. Soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgehen, hält der EMGR das im Verfahren M.S.S. / Belgien und Griechenland - 30696/09 - entwickelte Kriterium im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Flüchtlings, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, ebenso berücksichtigt werden muss wie seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit. vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris, Rn. 43 ff.; Nieders. OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 51/16 -, juris, Rn. 49 ff., VG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 5 K 3637/17.A -, juris, Rn. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 3. November 2017 - 3 A 4590/15 -, juris, Rn. 34. Dabei ist für die Beurteilung der humanitären Bedingungen auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 13; Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 - 9 LB 136/19 -, juris, Rn. 76; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 100 ff. Vorliegend ist für die Beurteilung der humanitären Bedingungen auf die Provinz Sindschar abzustellen, da die Klägerin in dieser Region vor ihrer Ausreise gewohnt hat. 1. Nach den vorliegenden Erkenntnissen geht die Kammer davon aus, dass in weiten Teilen des ehemals IS-besetzten Gebiets und somit auch und insbesondere in Ninive die humanitäre Lage derzeit noch derart schlecht ist, dass Rückkehrer ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft nicht befriedigen können. Durch die Vertreibung eines großen Teils der Bevölkerung und die zielgerichtete Zerstörung von zivilen Einrichtungen und deren Zerstörung durch Kampfhandlungen brach die Infrastruktur in diesen Landesteilen zusammen. In der Folge der Eroberungen weiterer Gebiete des Irak durch den IS wurden 6 Millionen Iraker zu Binnenflüchtlingen, wovon zwar 4,3 Millionen mittlerweile in die vom IS befreiten Gebiete zurückgekehrt sind. Aktuell gelten jedoch noch 1,4 Millionen Menschen als binnenvertrieben. Unter anderem die Provinz Ninive ist besonders stark von Vertreibungen betroffen. Insgesamt sind ungefähr 6,5 Millionen Iraker und damit ein Fünftel der Bevölkerung von humanitärer Hilfe verschiedener Art abhängig, vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Lagebericht) vom 02. März 2020 (i.d.F. v. 14. Oktober 2020), S. 5 und 24; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für das Herkunftsland Irak vom 20. November 2018, Stand: 30. Oktober 2019, S. 123. In den ehemals vom IS besetzten Gebieten waren eine Vielzahl von Städten und Dörfern weitgehend zerstört und kaum noch vorhanden. Vgl. BFA Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Jesiden im Irak vom 13. Mai 2019, S. 26 und 31; AA, Lagebericht vom 12. Januar 2019, S. 19 und 25; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage der JesidInnen, insb. in der Provinz Ninawa, vom 2. Oktober 2017; Refugees International, "Too much too soon", September 2017, S. 9. Der fehlende Wiederaufbau, mangelnde Grundversorgung, die volatile Sicherheitslage und das Unsicherheitsgefühl der Jesiden sind auch weiterhin die Hauptgründe für die Binnenvertriebenen, in den Binnenflüchtlingslagern zu bleiben und nicht in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 02. März 2020 (i.d.F. v. 14. Oktober 2020), S. 19; EASO, Coi Query, What ist he security context and treatment of Yazidis in Iraq, 30. September 2020, S. 14. Vor der Zerstörung von Häusern, Schulen, Einrichtungen und religiösen Heiligtümern in Sindschar und der Ninive-Ebene (Distrikte Tel Kaif, Al-Scheichan und Al-Hamdaniya) hat der IS die Besitztümer der dort zuvor lebenden Jesiden geplündert, so dass sie ihren gesamten Besitz verloren haben. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage der JesidInnen, insb. in der Provinz Ninawa, vom 2. Oktober 2017. Die tägliche Grundversorgung der Rückkehrer ist in den zerstörten Regionen schwer zu gewährleisten. Einige zuvor vom IS besetzte Gebiete sind stark beschädigt und zerstört, sodass es praktisch unmöglich ist, dort ein Unterkommen zu finden. Auch der Zugang zu sauberem Trinkwasser stellt sich in diesen Gegenden als Herausforderung dar. An vielen Stellen stehen zudem weder Elektrizität noch eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung. Für Rückkehrer ist es kaum möglich, genug Geld zu verdienen, um das Nötigste zu erwerben. Hinzu kommt, dass ehemals IS-besetzte Gebiete noch stark belastet sind mit Minen und anderen explosiven Hinterlassenschaften, auch wenn einzelne Bereiche schon geräumt wurden. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für das Herkunftsland Irak vom 20. November 2018, Stand: 30. Oktober 2019, S. 126 f; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Jesiden im Irak vom 13. Mai 2019, S. 26 und 33; Refugees International, "Too much too soon", September 2017, S. 2, 7; Global Protection Cluster, "Iraq Protection Cluster: Ninewa Returnees Profile - February 2018". Rückkehrer treffen damit in den ehemals vom IS besetzten Gebieten auf unzumutbare Bedingungen. In den vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung der Bevölkerung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden, vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 02. März 2020 (i.d.F. v. 14. Oktober 2020), S. 5, 19 und 25. In der Gesamtschau müssen ebenfalls weitere tatsächliche Hindernisse berücksichtigt werden, denen sich Rückkehrer zu stellen haben. So fällt es Rückkehrern z. B. teilweise schwer zu beweisen, dass sie die Eigentümer ihres ehemaligen Wohnhauses sind, weil der IS Unterlagen betreffend Grundstückseigentum zerstört und teilweise eigene Dokumente ausgegeben hat, Vgl. Refugees International, "Too much too soon", September 2017, S. 8 f. Nach dieser Erkenntnislage unterscheiden sich die Lebensbedingungen in ehemals vom IS besetzten und mittlerweile befreiten Regionen des Landes erheblich von denjenigen in übrigen Landesteilen. Dies gilt erst recht für die Lage in Sindschar, der Heimatregion der Klägerin. Die Region wurde im Sommer 2014 durch den IS eingenommen und bis zum Jahr 2017 wieder zurückerobert. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für das Herkunftsland Irak vom 20. November 2018, Stand: 30. Oktober 2019, S. 48 f; Die Stadt Sindschar und die Umgebung sind zu weiten Teilen zerstört und benötigen umfangreiche Wiederaufbaumaßnahmen. Berichten zu Folge sind 80 bis 85% des Distrikts Sindschar vom IS zerstört worden, neben Häusern auch die Infrastruktur. Viele Häuser sind zudem immer noch vermint oder mit Sprengstofffallen versehen. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 20. November 2018/25. Juli 2019, S. 115 f; AA, Lagebericht vom 12. Januar 2019, S. 19; IRIN, "Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis", 16. März 2018; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage der JesidInnen, insb. in der Provinz Ninawa, vom 2. Oktober 2017; Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM: Fokus Irak, Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16. Januar 2020, S. 44. Nach den Erkenntnissen der Kammer sind zwar einige ehemalige Bewohner zurückgekehrt, jedoch mangelt es ihnen an Wohnraum, Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Elektrizität, Treibstoff und Kleidung. Die meisten Rückkehrer leben in informellen Camps, zerstörten Häusern oder ländlichen Gegenden. Insbesondere Städte in den Teilen des Nordirak, in denen - wie in Sindschar - noch nicht geklärt ist, ob sie unter der Kontrolle von Bagdad stehen oder unter derjenigen der Regierung der Region Kurdistan-Irak, gehörten nicht zu den Gebieten, die bisher primär von nationalen und internationalen Geldgebern für den Wiederaufbau in den Blick genommen wurden. Vgl. AA, Lagebericht vom 12. Januar 2019, S. 19; IRIN, "Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis", 16. März 2018; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage der JesidInnen, insb. in der Provinz Ninawa, vom 2. Oktober 2017; Refugees International, "Too much too soon", September 2017, S. 9; Global Protection Cluster, "Iraq Protection Cluster: Ninewa Returnees Profile - February 2018"; Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM: Fokus Irak, Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16. Januar 2020, S. 39. Nach der Erkenntnislage resultieren aus der dauerhaften Nahrungsmittelknappheit, dem Fehlen von ausreichenden Mengen an sauberem Trinkwasser sowie den Einschränkungen bei der Stromversorgung Erkrankungen der dortigen Bevölkerung. In der Region Sindschar starben bereits einige Personen wegen mangelnder Krankenversorgung. Vgl. IRIN, "Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis", Bericht vom 16. März 2018. Ganz besonders betroffen von der dargestellten schlechten humanitären Lage sind Kinder. Nach der Erkenntnislage sind - landesweit - 22,6% der Kinder unterernährt. vgl. AA, Lagebericht vom 12. Januar 2019, S. 25. Es steht zu vermuten, dass die Prozentzahl der von Unter-/Mangelernährung betroffenen Kinder in den ehemals vom IS besetzten Gebieten angesichts der dortigen Lebensbedingungen, die sich noch einmal signifikant von denjenigen im übrigen Landesgebiet unterscheiden, weit überdurchschnittlich ist. Eine Aussicht auf Verbesserung der Lage der Bewohner in den zerstörten Gebieten in angemessener Zeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der notwendige Wiederaufbau der großflächig zerstörten Gebiete bereits in einem ausreichenden Umfang begonnen hat, um die dortigen Bewohner in die Lage zu versetzen, ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen. Nach wie vor liegen die Gebiete in Trümmern. Vgl. BFA Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Jesiden im Irak vom 13. Mai 2019, S. 30 f. Zwar hat die irakische Regierung Anfang des Jahres 2018 angekündigt, jedem Jesiden, der aus IS-Gefangenschaft befreit wurde, umgerechnet 1.700,- US-Dollar zu zahlen, vgl. Human Rights Watch, "Money welcome but no Panacea for Iraq's Yezidi victims", 8. März 2018. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die jesidische Klägerin bei ihrer Rückkehr in angemessener Zeit ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen können wird. Denn zum einen betrifft diese Regelung nicht Rückkehrer aus dem Ausland, die nicht in IS-Gefangenschaft waren. Zum anderen ist sehr zweifelhaft, dass eine einmalige Geldzahlung - sofern sie überhaupt zeitnah nach der Rückkehr erfolgen wird - genügt, um angesichts der dargestellten Lage in den zerstörten Gebieten die dortigen Bewohner in die Lage zu versetzen, ihre elementaren Bedürfnisse hinreichend zu befriedigen. Eine andere Bewertung folgt auch, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, nicht aus der im Oktober 2020 getroffenen Vereinbarung der irakischen Zentralregierung mit der Regierung der Region Kurdistan-Irak über den Status des Bezirkes Sindschar. Die Vereinbarung enthält zwar Regelungen bzgl. Sicherheitsangelegenheiten, ziviler Verwaltung, Wiederaufbau und Erneuerung der Versorgung sowie der Rückkehr der Binnenflüchtlinge, eine tatsächliche Umsetzung der Vereinbarung ist bisher jedoch noch nicht hinreichend erfolgt, auch wenn erste Schritte zu einer Klärung der Zuständigkeit der anwesenden Sicherheitsakteure erfolgt sind. Vgl. van Wilgenburg, Kurdistan24, KRG and Baghdad reach administrative, security agreement on Sinjar, 10. Oktober 2020, https://www.kurdistan24.net/en/story/23301-KRG-and-Baghdad-reach-administrative,-security-agreement-on-Sinjar; ders. UN envoy calls for faster implementation of Sinjar agreement, 11. Januar 2021, https://www.kurdistan24.net/en/story/23765-UN-envoy-calls-for-faster-implementation-of-Sinjar-agreement; Kurdistan24, Baghdad declares Sinjar free of armed groups as joint plan with Erbil is carried out, 04. Dezember 2020, jeweils zuletzt abgerufen am 22. Februar 2021. Ob es infolge des Abkommens tatsächlich zu einem Wiederaufbau kommt, welcher eine abweichende Einschätzung der Rückkehrperspektive rechtfertigt, bleibt abzuwarten und kann angesichts der mittlerweile über mehrere Jahre dauernden Verzögerung des Wiederaufbaus nicht ohne weiteres unterstellt werden. Da Rückkehrer mit all den oben dargestellten Umständen zu kämpfen haben, ist überdies noch nicht einmal davon auszugehen, dass eine ausreichend große Zahl an zurückgekehrten Personen bereits wieder in ehemals IS-besetzten Gebieten und damit in der Heimatregion der Klägerin lebt bzw. in absehbarer Zeit leben wird, um den hinreichend schnellen Wiederaufbau der zerstörten Häuser und Infrastruktur zu gewährleisten. Aufgrund der hohen Zahl der weiterhin aus ihren Herkunftsorten Vertriebenen und vor allem des Umstands, dass zu wenig unbeschädigte Unterkünfte zur Verfügung stehen, stellt sich die Lage derzeit aus Sicht der Kammer noch so dar, dass auch eine personale Infrastruktur - Ärzte, Apotheker, Handwerker, Ingenieure etc. - nicht hinreichend gewährleistet erscheint. Auch die individuellen Umstände der Klägerin lassen nicht erwarten, dass sie im Falle der Rückkehr nach Sindschar unter den dargestellten Voraussetzungen ‑ weitgehend zerstörte bauliche Infrastruktur und Mangel an zur Verfügung stehendem (qualifiziertem) Fachwissen - und trotz der dortigen schlechten humanitären Lage ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen können wird. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar begründet, dass sie in der Vergangenheit trotz eigenen als Krankenschwester erzielten Einkommens, welches an irakischen Verhältnissen gemessen weit unterdurchschnittlich war, keinen Wohnraum finden konnte, den sie gemeinsam mit den dortigen Verwandten hätte beziehen können. Dieses dort bestehende familiäre Netzwerk hat sich damit in der Vergangenheit auch nicht als geeignet erwiesen, der Klägerin signifikante Unterstützung zu bieten, z.B. durch Gewährung zumutbaren Wohnraumes. Anhaltspunkte für eine verbesserte Lage der Tante der Klägerin, bei der diese im Camp untergekommen war, sind nicht gegeben. Eine Rückkehr der Klägerin in das Camp Shingal erscheint aktuell nicht zumutbar, da dort nach jüngsten Berichten die Grundversorgung der dortigen Bewohner nicht mehr gesichert erscheint, nachdem die Regierung die Hilfe für dieses Camp Ende des Jahre 2020 eingestellt hat. Vgl. Shilani, Kurdistan24, Yezidis protest Iraq’s decision to cut off aid to displacement camp, 22. Januar 2021, https://www.kurdistan24.net/en/story/23819-Yezidis-protest-Iraq%E2%80%99s-decision-to-cut-off-aid-to-displacement-camp. Zwar ist zu beachten, dass es der Klägerin gelungen ist, in der Vergangenheit ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. In der speziellen, individuellen Situation der Klägerin kann jedoch nicht mehr unterstellt werden, dass ihr dies bei einer Rückkehr erneut gelingen wird. In der Region Sindschar kommen als mögliche Arbeitgeber lediglich das T. H. I. oder ein vom irakischen Gesundministerium betriebenes Krankenhaus, in dem Médecins Sans Frontières tätig sind, in Betracht, zivile Ambulanzen gibt es dagegen noch nicht. Vgl. EASO, Coi Query, What ist he security context and treatment of Yazidis in Iraq, 30. September 2020, S. 14. Der theoretischen Möglichkeit, dass die Klägerin in diesen Krankenhäusern mit dem gleichen Einkommen wie bei der Ausreise eingestellt werden könnte, steht jedoch bei lebensnaher Betrachtung die geänderten Lebensumstände der Klägerin entgegen. Die Klägerin ist vor Kurzem, wie sie in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen hat, Mutter geworden und hat für die Versorgung ihres am 30. Oktober 2020 geborenen Kindes E. A. zu sorgen. Die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in einem der Krankenhäuser, zu der die Klägerin bereits vorher vom Camp T1. gependelt sein muss, erscheint daher weder realistisch noch zumutbar. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin angegeben hat, dass die Tochter aus einer Beziehung mit ihrem "festen Freund" stamme. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Dies ist selbst dann der Fall, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, Rn. 16 ff und 19 ff. Rechtliche Beziehungen, die auf eine gemeinsame Rückkehr der Kernfamilie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließen lassen könnten, liegen jedoch gerade nicht vor. Die Beziehung der Klägerin zu ihrem festen Freund ist bisher nicht durch eine religiöse oder standesamtliche Trauung verfestigt worden. Der leibliche, nicht mit der Klägerin verheiratete, Vater des Kindes E. A. hat die Vaterschaft ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde bisher nicht nach § 1592 Nr. 2 BGB anerkannt. Eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 3 BGB ist nach Angaben der Klägerin bisher nicht betrieben worden. Darüber ist ein familiäres Zusammenleben nicht gegeben, da der "feste Freund" nach ihren Angaben in X. in der Nähe von F1. lebt. Anknüpfungspunkte dafür, dass der Klägerin eine Rückkehr in ihren ursprünglichen Herkunftsort U. F. möglich ist, sind nicht gegeben. Insbesondere wäre dort keinerlei familiäres Netzwerk der Klägerin mehr vorhanden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Eltern oder der Bruder der Klägerin doch noch im Irak, insbesondere in U. F. , aufhalten könnten, sind nicht gegeben. Auch die Beklagte geht in ihrem Bescheid davon aus, dass sich der Großteil der Familie der Klägerin nicht mehr im Irak aufhält (S. 7 d. Bescheides, Bl. 22 d. A.). 2. Die schlechten Lebensbedingungen in der Region Sindschar und den übrigen ehemals vom IS besetzten Gebieten gehen überwiegend auf Aktionen des IS zurück und wurden von diesem zielgerichtet herbeigeführt. Dies führt nicht nur zur Anwendung des dargestellten abgesenkten Prüfungsmaßstabs des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, sondern zudem dazu, dass der IS als Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG (i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) anzusehen ist. Der IS wollte den dort lebenden Irakern und somit einer individualisierbaren Gruppe von Personen bewusst und zielgerichtet Schaden zufügen, indem er die in Rede stehenden Gebiete überfiel und besetzte, die dortige Infrastruktur weitgehend zerstörte und einen Massenmord an der Bevölkerung beging. So richteten sich die Angriffe des IS auch direkt gegen die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur. Auch wenn die beobachteten Zerstörungen zum Teil Kollateralschäden aus den Kämpfen gewesen zu sein scheinen, hat es in vielen Fällen Hinweise darauf gegeben, dass der IS bewusst auf die Lebensgrundlage der von der Landwirtschaft lebenden Menschen abgezielt hat. Einige der deutlichsten Beispiele hierfür sind Bewässerungsbrunnen, die häufig mit Schutt, Öl oder anderen Fremdkörpern sabotiert worden sind. Der IS hat auch Obsthaine verbrannt oder abgeholzt sowie wichtige Stromleitungen abgerissen und gestohlen, vgl. BFA Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Jesiden im Irak vom 13. Mai 2019, S. 30. Des Weiteren kam es neben der Zerstörung oder Schändung religiöser oder kultureller Stätten auch zu mutwilliger Zerstörung und Plünderung fremden Eigentums. Ziel des IS war es, in dem von ihm besetzten Gebiet die Bevölkerungsgruppe der Jesiden absichtlich und systematisch zum Ziel schwerer Menschenrechtsverletzungen zu machen, um diese Bevölkerungsgruppe zu zerstören und dieses Gebiet von ihr zu „säubern“. Vgl. UNHCR: Position zur Rückkehr in den Irak, Oktober 2014, S. 2. Der IS hat gezielt auch Häuser von Zivilpersonen zerstört. Auch nach der Übernahme der Stadt Sindschar haben IS-Mitglieder gezielt die Stadt zerstört. Vgl. Amnesty International (AI), Jahresbericht 2017/2018 vom 22. Februar 2018 (Stand: Dezember 2017); IRIN, "Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis", Bericht vom 16. März 2018. 3. Die die Heimatregion der Klägerin derzeit beherrschende irakische Zentralregierung ist nicht in der Lage, den Rückkehrern und somit auch ihr ausreichenden Schutz - z. B. durch hinreichend schnelle Hilfen beim Wiederaufbau oder ausreichende humanitäre Hilfe - zu gewährleisten (vgl. § 3d i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Dies gilt zum einen schon deshalb, weil die Zerstörung durch den IS großflächig betrieben wurde und damit einen langfristigen teuren Wiederaufbau notwendig macht, zu dem ausreichende Mittel fehlen, zum anderen aber auch, weil der Fokus der irakischen Regierung (noch) nicht hier liegt. Sie hat noch nicht damit begonnen, das volle Ausmaß der Zerstörung landwirtschaftlicher Lebensgrundlage sinnvoll anzugehen oder Pläne zur Unterstützung der Landwirte beim Wiederaufbau ihres zerstörten Landes und der damit verbundenen Lebensgrundlagen umzusetzen. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 20. November 2018/25. Juli 2019, S. 116 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Jesiden im Irak vom 13. Mai 2019, S. 30 f.; Refugees International, "Too much too soon", September 2017, S. 2, 5 und 9. Letztlich sind auch Hilfsorganisationen tatsächlich nicht in der Lage, den Rückkehrern nach Sindschar ausreichend Hilfe zu leisten, da die Region teilweise schwer zugänglich ist und der Zugang durch Blockaden von Konfliktparteien immer wieder weiter erschwert wurde. Vgl. BFA Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Jesiden im Irak vom 13. Mai 2019, S. 33; IRIN, "Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis", 16. März 2018; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage der JesidInnen, insb. in der Provinz Ninawa, vom 2. Oktober 2017. Die Situation in Sindschar hat sich durch die zur Eindämmung des Corona-Virus ergriffenen Maßnahmen im Jahr 2020 auch noch einmal deutlich verschlechtert. Während das Einkommen der meisten Einwohner Sindschars bereits unterhalb der Armutsgrenze lag, fiel dieses Einkommen durch die Bewegungseinschränkungen teilweise auch noch weg. Die Bewegungseinschränkungen hinderten die Einwohner Sindschars, die Städte zur Wahrnehmung von Arbeitsmöglichkeiten verlassen, gleichzeitig unterbanden sie, dass Händler aus anderen Gouvernements die Ware der Landwirte in Sindschar abnehmen, so dass Ernten und Gemüse verdarben. Auch die medizinische Versorgung verschlechterte sich noch einmal, da durch die Bewegungseinschränkungen Krankenhäuser insbesondere im Gouvernement Dahuk nicht mehr erreichbar waren. Vgl. Ärzte ohne Grenzen, Yazidi community suffers one crisis after another, 9. August 2020; https://www.msf.org/yazidis-iraq-suffer-one-crisis-after-another, zuletzt abgerufen am 22. Februar 2021. 4. Der Klägerin steht im Irak schließlich auch kein interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) offen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e AsylG), und zwar weder in der Region Kurdistan-Irak (nachfolgend unter a.) noch in anderen Landesteilen des Irak (nachfolgend unter b.). Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). a. Die Region Kurdistan-Irak kommt als interner Schutz für die Klägerin nicht in Betracht. Denn es kann nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich dort niederlässt. Bei der Prüfung, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen, § 3e Abs. 2 AsylG. Erforderlich ist, dass der Ausländer am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Erwerbsfähigen Personen bietet ein verfolgungssicherer Ort in aller Regel dann eine wirtschaftliche Lebensgrundlage, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechenden Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht, ist dagegen nicht zumutbar. Bei der Prüfung des internen Schutzes muss insbesondere gefragt werden, ob der Betreffende am Ort der Fluchtalternative auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechts und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen sowie ohne ein Leben in der Illegalität, das ihn jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetzt, mit den erlangten Mitteln die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit bestreiten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06, NVwZ 2007, 590, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 – 1 B 100.05, Rn. 11 m.w.N. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen besteht im gesamten Irak und insbesondere in der hier maßgeblichen Region Kurdistan-Irak eine angespannte humanitäre Situation. In Bezug auf die Autonome Region Kurdistan hat sich zwar die tatsächliche Lage inzwischen insoweit positiv verändert, als sich die Zahl der Binnenvertriebenen in dieser Region deutlich verringert hat. Von den ca. 6 Millionen durch den IS vertriebenen Binnenflüchtlingen sind ca. 4,3 Millionen in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt; ca. 800.000 Binnenvertriebene halten sich noch in der Autonomen Region Kurdistan auf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2020 – 9 A 2113/18.A –, juris, Rn. 16, AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Lagebericht) vom 02. März 2020, S. 5 und 24. Die Region Kurdistan-Irak hat jedoch bereits im Jahr 2018 mitgeteilt, dass sie Unterkunft und Hilfsleistungen für die (Binnen-) Flüchtlinge nicht länger sicherstellen kann, und aus diesem Grund die Binnenflüchtlinge angehalten, in ihre Heimatregionen zurückzukehren, wobei die Binnenflüchtlinge dieser Aufforderung nur in sehr begrenztem Maße nachkommen bzw. nach gescheiterten Rückkehrversuchen wieder Schutz in der Region Kurdistan-Irak suchen. Vgl. Danish Immigration Service, Country of Origin Information, Northern Irak., S. 73 Ziff. 220, S. 76 Ziff. 244 und S. 80 f. Ziff. 268 f., 273; EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 24 f, BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 20. November 201, letzte Aktualisierung 30. Oktober 2019, S. 126. Im Juni 2020 waren fast 1,8 Mio. Iraker von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen; zudem sind weitere 2,4 Mio. Iraker von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht. Im Dezember 2018 waren noch 22,6 % der Kinder im Irak unterernährt. Vgl. UK Home Office, Country Policy Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, Mai 2020, S. 28 Ziff. 5.12; Lagebericht vom 12. Januar 2019, S. 25; EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 59 f. Zwar gibt es ein staatlich subventioniertes Lebensmittelverteilungssystem, wonach jeder im Irak ansässige Einwohner ein Anrecht auf monatliche Lebensmittelrationen hat. Das World Food Programm unterstützt das Lebensmittelverteilungssystem in der Region Kurdistan-Irak seit 1996. In der Provinz Dohuk etwa gibt es 1.400 Lebensmittelausgabestellen. Hilfsorganisationen arbeiten daran, Versorgungslücken zu schließen, um die Bevölkerung zu versorgen. Funktionierte das System trotz Verzögerungen einiger Lebensmittellieferungen bis etwa Anfang 2018 dort noch relativ gut, wird inzwischen von signifikanten Leistungsschwächen des Systems insbesondere für Rückkehrer berichtet. Berichten zufolge ist ihnen der Zugang zum Lebensmittelverteilungssystem erheblich erschwert, teilweise erreichten die Berechtigten nur die halbe Portion. Vgl. AA, Lageberichte vom 12. Januar 2019, S. 25 und vom 12. Februar 2018, S. 22; EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 101 f und 105; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 10. Mai 2017 zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für Rückkehrer. So leben beispielsweise im Flüchtlingslager L. K. E1. rund 17.000 Personen in Zelten, während in anderen Lagern im Umfeld weitere 30.000 Flüchtlinge leben. Laut Mitteilung des Leiters des Flüchtlingslagers in L. wurden dort über mehrere Monate kein Essen mehr verteilt und die Mittel für Gesundheit und Bildung wurden stark reduziert. Mangels sozialpsychologischer Versorgung komme es gehäuft zu Selbstmorden und anderen selbstzerstörerischen Verhaltensweisen traumatisierter Personen. Die Mehrheit der jesidischen Binnenvertriebenen lebt außerhalb von Lagern. Diese Vertriebenen werden in informellen Siedlungen und in städtischen Gebieten angesiedelt und in unfertigen oder verlassenen Gebäuden und/oder Mietwohnungen untergebracht. Die in Lagern und informellen Siedlungen lebenden Personen sind besonders extremen Wetterbedingungen ausgesetzt, und die Herausforderungen im Zusammenhang mit unzureichender Wasser- und Abwasserinfrastruktur bestehen nach wie vor. Binnenvertriebene, die in Lagern untergebracht sind, werden vor diesem Hintergrund sogar als verwundbarer angesehen als jene, die sich nicht in Lagern angesiedelt haben. Binnenvertriebene sind zunehmend auf negative Bewältigungsstrategien angewiesen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken, so etwa durch Schulden, Kinder- und Zwangsehen, Kinderarbeit und die Verringerung der Nahrungsaufnahme. Vgl. BFA Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Jesiden im Irak vom 13. Mai 2019, S. 16 f. und 18 f; EASO, Coi Query, What ist he security context and treatment of Yazidis in Iraq, 30. September 2020, S. 14. Bei dieser Auskunftslage stellt sich eine Unterbringung der Klägerin in einem Flüchtlingscamp oder illegalen Lager als unzumutbar dar, weil das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum dort nicht gegeben wäre, und es ist auch nicht absehbar, dass der dortige Aufenthalt nur für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgen würde. Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Göttingen, Urteil vom 19. Februar 2019 - 2 A 275/17 -, juris, Rn. 38 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2018 - 15 A 1984/17 ‑, juris, Rn. 70 ff., (a.A. nunmehr: VG Oldenburg, Urteil vom 21. Mai 2019 - 15 A 748/19 -, juris, Rn. 64 f.). Zwar beschränkt sich das Existenzminimum auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz Notwendige, und die Kammer verkennt auch nicht, dass sich die Lage in den verschiedenen Flüchtlingslagern in der Region Kurdistan sehr unterschiedlich darstellen mag und Erkenntnisse zu generell fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten, flächendeckenden Problemen bei der Nahrungsmittelversorgung oder überall herrschenden hygienisch unhaltbaren Zuständen nicht vorliegen. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 21. Mai 2019 - 15 A 748/19 -, juris, Rn. 64, wonach den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden kann, dass es in den Flüchtlingslagern in der Region Kurdistan-Irak generell an dem für ein menschenwürdiges Leben Erforderlichen mangelt. Abstellend auf die Grundversorgung in den vier Flüchtlingslagern des letzten Aufenthaltes der Klägerin im E2. A1. ist anhand einer im Februar 2019 veröffentlichten Datenerhebung festzuhalten, dass dort immer noch für 74 % bis 84 % der Flüchtling innerhalb der Lager mit Zugangsbarrieren zur medizinischen Versorgung konfrontiert sind, und 28 % bis 84 % Probleme mit der der Unterkunft haben. Teilweise stammen auf eine Lebensdauer von sechs Monaten angelegte Zelte noch aus dem Jahr 2014. Viele Flüchtlinge sind gezwungen, sich zu verschulden, um die täglichen Ausgaben bewältigen zu können. E1. bleibt eine der Regionen mit dem größten Bedarf an Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltshilfe für Binnenvertriebene in Lagern, während gleichzeitig die Hilfe für E3. Binnenvertriebene und Flüchtlingslager stetig abnimmt, da sich NGOs und internationale Organisationen auf Mosul konzentrieren. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak, Provinz E1. , E2. A1. , Lage von JesidInnen in Flüchtlingslagern: Sicherheitslage, Sicherung der Grundbedürftnisse, medizinische Versorgung, Lage von Kindern; Zugang zu Bildung [a-11130], 8. November 2019; AA, Auskunft an das VG Schleswig-Holstein vom 07. Mai 2019, Frage 4; Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM: Fokus Irak, Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16. Januar 2020, S. 42. Nur wenige jesidische Kinder besuchen in der Region Kurdistan-Irak die Schule, einerseits bedingt durch die fehlende finanzielle Möglichkeit, den Schulbesuch zu bezahlen, anderseits weil die Kinder aufgrund der Armut mitarbeiten müssen. Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM: Fokus Irak, Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16. Januar 2020, S. 43. Insgesamt lässt sich damit nicht feststellen, dass bei einer Rückkehr der Klägerin das Existenzminimum im Sinne des auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz Notwendige tatsächlich hinreichend gewährt würde. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrem Neugeborenen auch zu einer besonders vulnerablen Personengruppe gehört. Eine Hilfestellung durch ein familiäres Netzwerk ist entgegen der Einschätzung der Beklagten nicht anzunehmen. Trotz der teils widersprüchlichen Einlassungen der Klägerin ist nicht zu erkennen, dass der in der Provinz E1. lebende Onkel der Klägerin dieser eine andere Wohnungsmöglichkeit als in einem Camp hat vermitteln können bzw. bei einer Rückkehr realistisch vermitteln könnte. Wäre dies der Fall gewesen, so kann bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht kurzfristig in die massive zerstörte Region T1. zurückgegangen wäre, sondern eine Wohnung und eine Arbeitsstelle in A1. angenommen hätte. Soweit die Klägerin nach ihren nunmehrigen Angaben tatsächlich während ihrer Ausbildung im Internat gelebt hat, ist offensichtlich, dass ihre diese Unterkunftsform nach Abschluss der Ausbildung nicht mehr zur Verfügung gestanden hat und bei einer Rückkehr nicht verfügbar ist. b. Auch sonst kommt für die Klägerin kein interner Schutz im Irak in Betracht. Es kann nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich außerhalb der Region Kurdistan und der Provinz Ninive an einem Ort im Zentralirak niederlässt, wo, soweit ersichtlich, keine Jesiden leb(t)en. Ihr fehlt (auch) insoweit jeglicher Bezug zu diesen Gebieten. Die jesidische Klägerin hätte in der dortigen überwiegend arabischen Bevölkerung voraussichtlich sogar noch größere Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche. II. Die in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides getroffene - aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuhebende - Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist gegenstandslos, weil die Beklagte zur Gewährung subsidiären Schutzes verpflichtet wird. Vgl. etwa VG Göttingen, Urteil vom 21. Juli 2015 - 3 A 626/14 -, juris, Rn. 40, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 -, juris. III. Aus diesem Grund erweist sich die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig, weil das Bundesamt zum Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG nicht ermächtigt ist, wenn dem Ausländer subsidiärer Schutz gewährt wird. IV. In der weiteren Konsequenz ist schließlich von der Rechtswidrigkeit der in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auszugehen. Die entsprechende Anordnung ist mangels rechtlicher Grundlage verfrüht ergangen. V. Da die Klägerin mit ihrem nunmehrigen Hauptantrag Erfolg hatte, bedarf der lediglich hilfsweise gestellte Antrag keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG, soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde. Für den zurückgenommen Teil der Klage waren die Kosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO der Klägerseite aufzuerlegen.. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 S. 2 ZPO.