Beschluss
9 L 241/21
VG AACHEN, Entscheidung vom
13mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anträge, die eine pauschale Untersagung bestimmter Selbsttests an einer ganzen Schule oder in Klassen bezwecken, sind als Popularanträge unzulässig, weil den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis fehlt.
• Die Durchführung von schulischen Antigen-Selbsttests unter Aufsicht ist der häuslichen Testung nicht gleichwertig; eine häusliche Durchführung ist nicht wirksam kontrollierbar.
• Ein Testobliegenheit mit Zugangsbeschränkung zum Präsenzunterricht begründet keine Testpflicht im Rechtssinne; Schüler dürfen nicht durch vollständigen Ausschluss vom Unterricht zur Abgabe einer nicht freien Einwilligung gezwungen werden.
• Die in den verwendeten Tests enthaltene Natriumazid-Konzentration ist unterhalb relevanter Berücksichtigungsgrenzwerte und begründet nach summarischer Prüfung keine erhebliche Gesundheitsgefährdung.
• Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch freiwillige Testteilnahme ist nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) DS-GVO gerechtfertigt; zudem kommen Art. 9 Abs. 2 lit. g) und h) DS-GVO als weitere Rechtfertigungsgrundlagen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Eilanträge gegen Einsatz von Antigen-Selbsttests in der Grundschule abgewiesen • Anträge, die eine pauschale Untersagung bestimmter Selbsttests an einer ganzen Schule oder in Klassen bezwecken, sind als Popularanträge unzulässig, weil den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. • Die Durchführung von schulischen Antigen-Selbsttests unter Aufsicht ist der häuslichen Testung nicht gleichwertig; eine häusliche Durchführung ist nicht wirksam kontrollierbar. • Ein Testobliegenheit mit Zugangsbeschränkung zum Präsenzunterricht begründet keine Testpflicht im Rechtssinne; Schüler dürfen nicht durch vollständigen Ausschluss vom Unterricht zur Abgabe einer nicht freien Einwilligung gezwungen werden. • Die in den verwendeten Tests enthaltene Natriumazid-Konzentration ist unterhalb relevanter Berücksichtigungsgrenzwerte und begründet nach summarischer Prüfung keine erhebliche Gesundheitsgefährdung. • Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch freiwillige Testteilnahme ist nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) DS-GVO gerechtfertigt; zudem kommen Art. 9 Abs. 2 lit. g) und h) DS-GVO als weitere Rechtfertigungsgrundlagen in Betracht. Eltern (Antragsteller) begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Schule (Antragsgegner): verboten werden sollte der Einsatz des Selbsttests "Clinitest Rapid COVID 19 Antigen Self-Test" oder anderer Selbsttests mit Natriumazid an der Gemeinschaftsgrundschule O. F. bzw. in den Klassen ihrer Kinder; hilfsweise verlangten sie, die Tests nur zuhause durchführen zu dürfen oder den Zwang zum Test unter Androhung des Ausschlusses vom Präsenzunterricht zu untersagen. Die Schule führte die Tests unter Aufsicht des schulischen Personals durch. Die Antragsteller rügten Gesundheitsrisiken durch Natriumazid sowie Verletzungen von Datenschutz- und Grundrechten. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Dringlichkeit sowie materielle Risiken, die Zumutbarkeit alternativer Nachweismöglichkeiten und die Vereinbarkeit der Regelung mit datenschutz- und schulrechtlichen Vorgaben. • Die Hauptanträge sind unzulässig, weil es sich um Popularanträge handelt und den Antragstellern die nach § 42 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis fehlt. • Für eine einstweilige Anordnung müssten Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; die strengen Voraussetzungen für Vorwegnahme der Hauptsache sind nicht erfüllt. • Die häusliche Testung ist nicht gleichwertig zur schulischen Aufsichtstestung, weil häusliche Durchführung nicht wirksam kontrollierbar ist; deshalb besteht kein Anspruch auf Durchführung zuhause. • Die Teilnahme am Präsenzunterricht bleibt den Antragstellern möglich; die Regelung stellt keine Testpflicht im materiellen Sinne dar, sondern eine Testobliegenheit mit Zugangsbeschränkung, sodass ein vollständiger Ausschluss vom Unterricht unzulässig wäre und Distanzunterricht angeboten werden muss. • Zumutbar ist für die Schüler die freiwillige Teilnahme an schulischen Selbsttests; es besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse, Präsenzunterricht durch Infektionsschutzmaßnahmen zu ermöglichen (Art.7 GG, Art.8 LVerf NRW). • Die verwendeten Tests besitzen eine Sonderzulassung des BfArM und eine Risikoanalyse; die in der Pufferlösung enthaltene Natriumazid-Konzentration liegt deutlich unter den berücksichtigungsrelevanten Grenzwerten der CLP-Verordnung, sodass keine akute Gesundheitsgefährdung erkennbar ist. • Datenschutzrechtlich ist die Verarbeitung der Gesundheitsdaten durch freiwillige Testteilnahme nach Art.9 Abs.2 lit. a) DS-GVO gerechtfertigt; ferner kommen Art.9 Abs.2 lit. g) und h) DS-GVO wegen erheblicher öffentlicher Interessen und Schutz Dritter in Betracht; eine nicht freiwillige Einwilligung wäre nur anzunehmen, wenn ein vollständiger Ausschluss vom Unterricht erfolgte. • Die Schule muss für nicht getestete Schüler angemessene Distanzlernangebote vorhalten; dieses Angebot muss die Teilhabe am Unterrichtsgeschehen sichern, muss aber nicht qualitativ und quantitativ dem Präsenzunterricht entsprechen. Die Anträge wurden zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner und der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Kammer erachtete die pauschalen Untersagungsanträge als unzulässig und sah keinen materiell begründeten Anspruch auf heimische Testdurchführung oder auf Verbot schulischer Testobliegenheiten. Nach summarischer Prüfung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für gesundheitliche Gefahren durch die im Test enthaltene Natriumazid-Menge, und die Tests sind vom BfArM zugelassen; zugleich ist die Teilnahme am Präsenzunterricht weiterhin möglich, sodass eine unzulässige Zwangslage für eine nicht freie Einwilligung nicht vorliegt. Die Schule hat jedoch die Verpflichtung, nicht getesteten Schülerinnen und Schülern angemessene Distanzlernangebote zu ermöglichen, um Bildungsansprüche zu wahren.