Beschluss
2 L 267/21
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:0503.2L267.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, in dem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2017 – 12 B 989/17 -, Juris. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, nämlich auf die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Beschulung auf der Privatschule Z. bis zum Ende des laufenden Schuljahres Ende Juni 2021. In diesem Sinne legt das Gericht das Begehren des Antragstellers in seinem wohlverstandenen Interesse aus, obwohl er in seinem Antrag den Bewilligungszeitraum bis Ende Juli 2021 bezeichnet hat. Es besteht derzeit kein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung der Jugendhilfeleistung in Form der Beschulung auf der Privatschule Z. besteht. Dabei hat das Gericht nach Auswertung der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und der Antragsschrift keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Antragsteller zu dem von § 35a Abs. 1 SGB VIII erfassten Personenkreis gehört. Bei ihm besteht eine seelische Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. In dem psychologischen Verlaufsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der P. vom 00.00.0000 wurde für den Kläger eine Autismusspektrumsstörung (F84.5), Verhaltensauffälligkeiten mit kurzer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne sowie aggressive Wutanfälle bei durchschnittlichen Funktionen der Intelligenz diagnostiziert. Das Jugendamt der Antragsgegnerin ist auch zutreffend von einer fortbestehenden Beeinträchtigung des Antragstellers an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ausgegangen. Das Jugendamt gewährt dem Antragsteller Jugendhilfe von Beginn der Grundschulzeit an. Während der Grundschulzeit bewilligte es dem Antragsteller eine Schulbegleitung, bis Februar 2021 gewährte es ambulante Eingliederungshilfe durch das Autismus Therapie Zentrum in P. Für eine Teilhabebeeinträchtigung sprechen die Berichte der von dem Antragsteller besuchten Schulen, seiner Mutter und des langjährigen Betreuers beim Autismus Therapie Zentrum in B. Danach gestaltete sich das Sozialverhalten des Antragstellers im familiären Umfeld und auch im Schulalltag schwierig. Der Antragsteller fiel immer wieder durch unhöfliche Ausdrucksweisen und provozierende Äußerungen auf. Sein Verhalten richtete sich stark nach der persönlichen Sympathie für einzelne Lehrer. Ihm gelang es kaum, die Auswirkungen seiner Verhaltensweisen einzuschätzen und sein Verhalten dementsprechend anzupassen. Als Hilfeziele für die ambulante Eingliederungshilfe wurden für den Antragsteller in dem Hilfeplangespräch am 18. September 2019 und wiederholt in dem Hilfeplangespräch am 4. März 2020 benannt: Die Frustrationstoleranz in Anforderungssituationen zu steigern, den Umgang mit Wut und Aggressionen zu lernen und die Auswirkungen eigener Verhaltensweisen besser einschätzen zu lernen. Gemäß dem Bericht des Ansprechpartners des Antragstellers beim ATZ, eingegangen beim Antragsgegner am 0.00.0000, war der Antragsteller in der Hauptschule gut angekommen und schrieb gute Noten. Mit den Mitschülern war er in gutem Kontakt und hatte dort einen guten Freund. Vereinzelt geriet er mit Lehrpersonen in Diskussionen. In Anforderungssituationen verwendete er unverändert unhöfliche Ausdrucksweisen und häufig provozierend wirkende Äußerungen. Insgesamt schien sich der Antragsteller im neuen Bezugsrahmen in der Hauptschule aber deutlich besser im Griff zu haben. Er konnte von der Begleitung durch den Betreuer des ATZ profitieren. Während er auf der Hauptschule einigermaßen zurechtkam, fiel es ihm auf der M. Realschule, auf die er im Frühjahr 2020 gewechselt hatte, dann wieder zunehmend schwerer, am Schulunterricht teilzunehmen. Er entwickelte psychosomatische Symptome, was nach der Einschätzung der Teilnehmer des Hilfeplangesprächs am 0.00.0000 auf einen enormen Druck hindeutete. Der Antragsteller kann jedoch nicht geltend machen, dass der für ihn unstreitig gegebene Hilfebedarf allein durch die Beschulung auf der Privatschule Z. gedeckt werden kann. Es besteht derzeit keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser Anspruch gegeben ist. Es steht bereits nicht fest ist, dass die Privatschule dem Antragsteller überhaupt eine geeignete Beschulung bietet. So erscheint nach der Aktenlage zumindest fraglich, ob der autismusbedingte, in den Verhaltensauffälligkeiten zum Ausdruck kommende Bedarf des Antragstellers allein durch die kleinen Klassen und die Betreuung an der Schule hinreichend gedeckt ist. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Gestalt der Beschulung auf einer Privatschule setzt mit Blick auf den Grundsatz des Nachrangs bzw. der Subsidiarität der Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 SGB VIII voraus, dass eine den konkreten Bedarf deckende Beschulungsmöglichkeit im öffentlichen Schulsystem nicht zu erhalten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2019 – 12 A 2468/16 -, Juris, m.w.N. Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist, besteht nicht. Es lässt sich derzeit nicht feststellen, dass eine Beschulung des Antragstellers im öffentlichen Schulwesen nicht zur Verfügung steht. Die Entscheidung über die geeignete Hilfeleistung soll gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen diese gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält. Dem Jugendhilfeträger kommt damit eine maßgebliche Rolle bei der Ermittlung des Bedarfs und der Ausgestaltung der Jugendhilfe zu. Er kann von vornherein nicht als bloße Zahlstelle für anderweitig beschaffte Hilfeleistungen in Anspruch genommen werden. Der Mutter des Antragstellers hat aber gerade die ihr angebotene Unterstützung durch das Jugendamt abgelehnt. Sie hat gemäß dem Vermerk über das mit ihr geführte Telefongespräch am 00.00.0000 erklärt, dass sie die ambulante Hilfe nicht mehr haben und die Schulproblematik des Antragstellers allein lösen wolle; sie sehe keinen Hilfebedarf mehr. Damit hat sie das zunächst in dem Hilfeplangespräch am 00.00.0000 eingeleitete Hilfeplanverfahren zur Lösung der Schulproblematik des Antragstellers mit dem Ergebnis abgebrochen, dass die vereinbarte Suche nach einer geeigneten Schulform für den Antragsteller nicht weitergeführt wurde. In dem Hilfeplangespräch am 00.00.0000 hatte der Antragsteller selbst den Wunsch geäußert, erneut die Schule zu wechseln, am liebsten zur Hauptschule G. In diesem Hilfeplangespräch wurde vereinbart, dass die Mutter des Antragstellers klären wolle, ob eine Aufnahme dort generell möglich sei. Weiter wurde verabredet, dass der GU-Lehrer der M. Realschule die Möglichkeit klären würde, ob der Antragsteller in die Klasse 5 zurückgestuft werden könnte. Als Zielsetzung wurde benannt, gemeinsam mit der Familie, der Betreuerin bei dem ambulanten Leistungsträger Z und dem GU-Lehrer eine geeignete Schulform für den Antragsteller zu finden. Dabei wurde auch die Möglichkeit zum Wechsel auf eine Förderschule thematisiert, dafür sollte gemäß dem Protokoll über das Hilfeplangespräch nach Möglichkeit eine Hospitation stattfinden. Schließlich wurde vereinbart, dass das AO-SF-Verfahren weiterverfolgt und abschließend eingeleitet werden sollte. Dafür, dass die angedachten Möglichkeiten einer Beschulung an einer öffentlichen Schule in jedem Fall aussichtslos waren, spricht nichts. So war der Antragsteller auf der zunächst besuchten Hauptschule G. zurechtgekommen, er schrieb gute Noten und war im sozialen Kontakt mit seinen Klassenkameraden. Wenn es dort auch zu Problemen mit einzelnen Lehrern und auch älteren Schülern gekommen war, spricht aber der zuletzt von dem Antragsteller geäußerte Wunsch, dorthin zurückzukehren, eher dagegen, dass ihm der Besuch einer Hauptschule in keinem Fall zugemutet werden konnte. Auch das in Betracht gezogene AO-SF-Verfahren und gegebenenfalls der daran anknüpfende Besuch einer Förderschule kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht als von vornherein ungeeignete Bedarfsdeckung angesehen werden. Diese Art der Beschulung stellt eine grundsätzlich zumutbare Möglichkeit im öffentlichen Schulwesen dar. Zwar fehlt es zum jetzigen Zeitpunkt an einer wirksamen schulrechtlichen Entscheidung über einen sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort. Auch besteht keine Pflicht der Personensorgeberechtigten, ein solches Verfahren einzuleiten. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2012 – 12 B 369/12 -, Juris, und vom 5. Oktober 2010 – 12 B 1190/10 -, Juris. Zwar steht danach nicht fest, dass eine schulische Förderung des Antragstellers in dieser Form tatsächlich bedarfsgerecht zur Verfügung steht. Daraus kann der Antragsteller aber schon deshalb nicht den Anspruch auf Beschulung an einer Privatschule als einzig in Betracht kommende Alternative herleiten, weil es in seinen bzw. in den Verantwortungsbereich seiner Mutter fällt, dass dieses zunächst einvernehmlich verabredete Verfahren abgebrochen und auf weitere Unterstützung durch das Jugendamt gerade verzichtet wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1,188 Satz 2 VwGO.