Beschluss
7 L 303/21
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die untere Gesundheitsbehörde ist passivlegitimiert für die Vergabe von Impfterminen in regional betriebenen Impfzentren.
• Ein Anspruch auf sofortige Zuteilung eines Impftermins besteht nur im Rahmen der tatsächlich verfügbaren Impfkapazitäten nach CoronaImpfV; innerhalb einer Priorisierungsgruppe ist eine Binnenpriorisierung zulässig.
• Art. 2 Abs. 2 GG begründet keinen individuellen Anspruch auf sofortige Impfung, sofern die Schutzvorkehrungen der Verordnung und die Kapazitätsgrenzen verfassungsrechtlich nicht offensichtlich ungeeignet sind.
• Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf sofortige Zuteilung begrenzter staatlicher Leistungen, solange die Verwaltung sachgerechte und kapazitätsbezogene Auswahlkriterien anwendet.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf sofortigen Impftermin bei beschränkter Verfügbarkeit • Die untere Gesundheitsbehörde ist passivlegitimiert für die Vergabe von Impfterminen in regional betriebenen Impfzentren. • Ein Anspruch auf sofortige Zuteilung eines Impftermins besteht nur im Rahmen der tatsächlich verfügbaren Impfkapazitäten nach CoronaImpfV; innerhalb einer Priorisierungsgruppe ist eine Binnenpriorisierung zulässig. • Art. 2 Abs. 2 GG begründet keinen individuellen Anspruch auf sofortige Impfung, sofern die Schutzvorkehrungen der Verordnung und die Kapazitätsgrenzen verfassungsrechtlich nicht offensichtlich ungeeignet sind. • Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf sofortige Zuteilung begrenzter staatlicher Leistungen, solange die Verwaltung sachgerechte und kapazitätsbezogene Auswahlkriterien anwendet. Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung der örtlichen Gesundheitsbehörde, ihr umgehend Termine zur Erst- und Zweitimpfung gegen SARS-CoV-2 zuzuweisen. Sie macht geltend, aufgrund einer Vorerkrankung der priorisierten Gruppe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV anzugehören. Der Antragsgegner betreibt das örtliche Impfzentrum und begründet, er habe priorisierte Gruppen nach Weisungen des Landes abzuarbeiten und verfüge nur über begrenzte Impfstoffkapazitäten; Termine würden über ein Online- und weiteres Buchungsportal vergeben. Die Landesvorgaben enthalten eine Binnenpriorisierung innerhalb der Priorisierungsgruppen und eine Liste von Personengruppen, die vorrangig Termine erhalten. Die Antragstellerin hat bislang keinen Termin erhalten und sieht dadurch ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie Gleichbehandlungsrechte verletzt. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft; vorliegend ist der örtliche Betreiber des Impfzentrums als sachlicher Streitgegner passivlegitimiert, weil die untere Gesundheitsbehörde die Impfstellen betreibt und die materielle Impfberechtigung im Einzelfall entscheidet. • Anordnungsanspruch: Ein Anspruch auf sofortige Terminvergabe folgt nicht aus der CoronaImpfV (§§ 1, 4 CoronaImpfV) wegen des klaren Einschranksatzes "im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe"; die Verordnung sieht zudem eine sachgerechte Binnenpriorisierung vor. • Binnenpriorisierung: Die Verwaltung darf innerhalb priorisierter Gruppen kapazitätsbedingte Auswahlregeln (z. B. Vorrang bestimmter Berufsgruppen) treffen, solange diese sachgerecht sind; vorläufige Prüfung ergab keine Anhaltspunkte für Überschreitung des Ermessens durch den Antragsgegner. • Verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe: Art. 2 Abs. 2 GG (Schutzpflicht) begründet keinen individualisierten Anspruch auf sofortige Impfung, solange die gesetzgeberischen Schutzvorkehrungen nicht offensichtlich ungeeignet sind; hier sind die Maßnahmen und die Priorisierung nicht verfassungsrechtlich untermaßig. • Gleichheitssatz: Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf unmittelbare Zuteilung eines knappen Gutes, sofern die Beschränkung auf sachgerechten, kapazitätsbezogenen Kriterien beruht; die Terminvergabe mittels Onlineportal und die Auskunft, dass Kontingente erschöpft sind, sprechen gegen eine willkürliche Vorenthaltung. • Summarische Prüfung: Im Eilverfahren darf die Hauptsache nur ausnahmsweise vorweggenommen werden; ein solcher Erfolg mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wurde nicht glaubhaft gemacht. • Rechtsfolge: Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch ist der Antrag unbegründet und abzuweisen. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Es besteht kein Anspruch auf sofortige Zuteilung eines Impftermins außerhalb der im Rahmen der CoronaImpfV und der verfügbaren Impfstoffkapazitäten geregelten Priorisierung. Die örtliche Gesundheitsbehörde ist als Betreiber des Impfzentrums passivlegitimiert und durfte binnenpriorisieren; ihre Praxis entsprach in der summarischen Prüfung den rechtlichen Anforderungen. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil die Schutzvorkehrungen und die kapazitätsbezogene Auswahl nicht offensichtlich ungeeignet sind, das verfassungsrechtliche Schutzziel zu erreichen.